Rechtsprechung / Sozialgericht Neuruppin / 2021

Sozialgericht Neuruppin Gerichtsbescheid vom 08.03.2021 – S 26 AS 1189/18

26. Kammer

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 15+ zitierte Normen

Tenor§

Die mit dem Bescheid des Beklagten vom 13. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2018 verlautbarten Aufhebungsverfügungen des Beklagten werden aufgehoben.

Der Beklagte hat der Klägerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des sozialgerichtlichen Klageverfahrens dem Grunde nach in voller Höhe zu erstatten.

Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.

Tatbestand§

Die Beteiligten streiten darüber, ob das beklagte Jobcenter zu Recht zuvor gegenüber der Klägerin nach Maßgabe der Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) ergangene bewilligende Leistungsverfügungen für den Zeitraum vom 01. Juli 2018 bis zum 31. Januar 2019 aufgehoben hat.

Die im April 1959 geborene Klägerin wohnte – nach ihren eigenen Angaben – seit dem Jahre 2004 in einer Wohngemeinschaft mit ihrem Vermieter Herrn C. und bezog auch vor dem hier streitgegenständlichen Zeitraum passive Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II von dem Beklagten. Auf ihren entsprechenden Fortzahlungsantrag vom 09. Januar 2018 gewährte der Beklagte der Klägerin mit (bestandskräftig gewordenen) Bewilligungsverfügungen vom 24. Januar 2018 passive Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II für den Zeitraum vom 01. Februar 2018 bis zum 31. Januar 2019.

Nachdem Herr C. dem Beklagten mitgeteilt hatte, dass die Klägerin keine Kosten der Unterkunft und Heizung mehr zahle und dass die Klägerin und er bis vor 15 Jahren ein Paar gewesen seien und nach wie vor Küche und Bad gemeinsam nutzten, hob der Beklagte mit sozialverwaltungsbehördlichen Verfügungen vom 08. Mai 2018 seine bewilligenden Verfügungen vom 24. Januar 2018 für den Zeitraum vom 01. Juni 2018 bis zum 31. Januar 2019 im Umfang der Kosten der Unterkunft und Heizung ua unter Berufung auf § 48 Abs 1 S 1 SGB X auf, hörte die Klägerin zu seiner Vermutung des Bestehens einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft mit Herrn C. an und hob schließlich – nach erfolglosen Versuchen, einen Hausbesuch durchzuführen – mit sozialverwaltungsbehördlichen Verfügungen vom 13. Juni 2018 seine bewilligenden Verfügungen vom 24. Januar 2018 in der Fassung der ändernden Verfügungen vom 08. Mai 2018 mit Wirkung ab dem 01. Juli 2018 ua unter Verweis auf § 48 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB X vollständig auf. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, es sei zu vermuten, dass zwischen der Klägerin und Herrn C. eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft bestehe, das bloße Bestreiten der Vermutungstatsachen genüge nicht. Weil das Einkommen und Vermögen des Herrn C. wegen dessen Mitgliedschaft in der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin zu berücksichtigen sei, aber mangels Vorlage der von der Klägerin angeforderten Unterlagen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Herrn C. und sowie mangels Auskunftserteilung durch diesen selbst (vgl die an diesen erteilte Auskunftserteilungsverfügung des Beklagten vom 24. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2018; die hiergegen erhobene Klage wird bei dem Sozialgericht Neuruppin unter dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1198/18 geführt) nicht habe festgestellt werden können, ob die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum einen Leistungsanspruch habe, fielen ihr die Folgen der objektiven Beweislosigkeit zur Last. Angesichts der erfolglosen Versuche der Durchführung eines Hausbesuches seien die im Rahmen der Amtsermittlungspflicht zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft worden.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 15. Juni 2018 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2018 als unbegründet zurückwies. Zur Begründung seiner Entscheidung wiederholte und vertiefte er seine Erwägungen aus den angegriffenen Aufhebungsverfügungen.

Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2018 – bei dem Sozialgericht Neuruppin eingegangen am gleichen Tage – hat die Klägerin bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung ihres auf Aufhebung der sie belastenden Verfügungen gerichteten Begehrens führt Sie im Wesentlichen aus, zwischen ihr und Herrn C. bestehe seit 14 Jahren eine – dem Beklagten bereits seit langem bekannte und trotz des seit dem Jahre 2010 immer wieder bestehenden Leistungsbezuges nie in Frage gestellte – Wohn-, jedoch keine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft. Es sei unerklärlich, warum der Beklagte behaupte, die Klägerin würde keine Miete zahlen, und hieraus nunmehr schlussfolgere, zwischen ihr und Herrn C. bestehe eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft.

Die Klägerin beantragt (nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),

die mit dem Bescheid des Beklagten vom 13. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2018 verlautbarten Aufhebungsverfügungen des Beklagten aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Zur Begründung seines Antrages wiederholt und vertieft er im Wesentlichen seine Ausführungen in seinem – auch – angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2018. Ergänzend weist er darauf hin, dass Herr C. am 08. Mai 2018 in der Anmeldung im Hause des Beklagten erschienen sei und er in dem an diesem Tage geführten Gespräch angegeben habe, die Klägerin würde seit Mitte 2015 keine Miete mehr an ihn zahlen. Darüber hinaus habe er mitgeteilt, dass die Klägerin und er die Küche und das Bad gemeinsam nutzen würden und sie bis vor 15 Jahren ein Paar gewesen seien. Der Beklagte habe am 28. Juni 2018 erneut erfolglos versucht, einen Hausbesuch durchzuführen. Die Klägerin habe Gründe, die die Annahme des wechselseitigen Willens, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, nicht vorgebracht. Die Klägerin könne angesichts der zwischenzeitlich ausgesprochenen Kündigung des Mietverhältnisses erst zum 31. Mai 2019 weiterhin im Hause des Herrn C. wohnen bleiben und dürfe somit sämtliche Vermögenswerte im gesamten Haus nutzen. Die Klägerin kümmere sich um den Garten, dessen Pflege im vermeintlichen Mietvertrag nicht vereinbart worden sei. Die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2016 habe die Klägerin selbst erstellt, so dass sie Einblick in die persönlichen Unterlagen des Herrn C. haben müsse.

Nachdem der Beklagte in Eigeninitiative mit Hilfe von durch ihn versandte und an das Gericht übermittelte „Zeugenfragebögen“ die unmittelbaren Nachbarn der Klägerin schriftlich zu deren „Beziehung“ mit Herrn C. „in dem Zeitraum von Juni 2015 bis heute“ befragt hat (vgl hierzu den „Zeugenfragebogen“ der Frau und des Herrn D. vom 27. Januar 2019 sowie den „Zeugenfragebogen“ des Herrn E. vom 27. Januar 2019), hat das Gericht die Beteiligten mit Verfügung vom 27. Januar 2021 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird ergänzend auf den Inhalt der Prozessakten und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe§

Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs 1 S 2 SGG zuvor mit der gerichtlichen Verfügung vom 27. Januar 2021 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu entgegen der Auffassung des Beklagten nicht erforderlich ist und weil das Gericht – ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung – weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht (vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 – B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 5 R 8/14 R, RdNr 23), haben Erfolg.

1. Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Aufhebungsverfügungen des Beklagten vom 13. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2018, mit denen der Beklagte seine zuvor ergangenen Leistungsbewilligungsverfügungen vom 24. Januar 2018 in der Fassung der Änderungsverfügungen vom 08. Mai 2018 gegenüber der Klägerin für den Zeitraum vom 01. Juli 2018 bis zum 31. Januar 2019 jeweils monatsweise vollständig aufgehoben hat <vgl zum sog Monatsprinzip die Regelungen des § 11 Abs 2 S 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II), § 11 Abs 3 S 1 SGB II, § 20 Abs 1 S 3 SGB II, § 37 Abs S 2 SGB II sowie § 41 Abs 1 S 2 SGB II; vgl dazu auch Bundessozialgericht, Urteil vom 30. März 2017 – B 14 AS 18/16 R, RdNr 18 sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Juli 2008 – B 14 AS 26/07 R, RdNr 28>. Die genannten – die Klägerin belastenden – sozialverwaltungsbehördlichen Aufhebungsverfügungen des Beklagten sind dementsprechend ihrerseits Klagegegenstand.

2. a) Die Klägerin verfolgt ihr Begehren zu Recht mit (isolierten) Anfechtungsklagen im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG iVm § 56 SGG, weil der Beklagte in die bislang der Klägerin gewährten Rechtspositionen – nämlich in die bestandskräftig und damit bindend gewordenen (vgl § 77 SGG) bewilligenden Verfügungen – zu ihren Lasten eingegriffen hat und sie allein durch die Aufhebung dieser Verfügungen ihr Klageziel erreichen kann.

Bereits durch die Aufhebung der Aufhebungsentscheidungen leben die ursprünglichen bewilligenden Verfügungen, mit denen der Beklagte der Klägerin passive Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II ohne Berücksichtigung weiterer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gewährt hatte, wieder auf, wobei dies auch und gerade für die die Klägerin bereits zuvor schon im Umfang der Kosten der Unterkunft und Heizung beeinträchtigende sozialverwaltungsbehördliche Änderungsverfügung des Beklagten vom 08. Mai 2018 gilt. Denn hiergegen hat die Klägerin keinen Widerspruch erhoben, sondern mit ihrem Schreiben vom 17. Mai 2018 ua lediglich mitgeteilt, ab Juni 2018 keine Miete mehr zu zahlen, ohne ausdrücklich den Rechtsbehelf des Widerspruches oder die sozialverwaltungsbehördliche Änderungsverfügung des Beklagten vom 08. Mai 2018, sondern stattdessen in der Betreffzeile nur „Ihre Briefe vom 08.05.2018 … Anforderung von Unterlagen … Anhörung nach SGB II“ zu erwähnen. Da das Schreiben der Klägerin vom 17. Mai 2018 auch nicht als Widerspruch gegen die sozialverwaltungsbehördliche Änderungsverfügung des Beklagten vom 08. Mai 2018 ausgelegt werden kann – die Klägerin hat nämlich in ihrem Schreiben vom 15. Juni 2018 gegen die hier streitgegenständlichen Aufhebungsverfügungen vom 13. Juni 2018 diese anders als in ihrem Schreiben vom 17. Mai 2018 in der Betreffzeile explizit benannt und ebenfalls anders als in ihrem Schreiben vom 17. Mai 2018 ausdrücklich Widerspruch erhoben und diesen auch ausdrücklich so bezeichnet – ist die die Klägerin bereits im Umfang der Kosten der Unterkunft und Heizung beeinträchtigende sozialverwaltungsbehördliche Änderungsverfügung des Beklagten vom 08. Mai 2018 ebenfalls bestandskräftig geworden und hat deshalb im vorliegenden Verfahren auch durch das Gericht unangetastet zu bleiben (vgl erneut § 77 SGG).

b) Die so verstandenen statthaften Klagen sind auch im Übrigen zulässig.

3. Die danach insgesamt zulässigen Klagen sind auch begründet. Die angegriffenen Aufhebungsentscheidungen des Beklagten vom 13. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2018 sind materiell rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG), weil die Feststellungen des Beklagten die zugrunde zu legenden Aufhebungsvoraussetzungen nicht tragen.

a) Aufgrund der Regelung des § 40 Abs 1 S 1 SGB II gilt für das Verfahren nach dem SGB II (auch) das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X). Zudem sind entsprechend anwendbar die Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) ua über die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 40 Abs 2 Nr 3 SGB II sowie § 330 Abs 2 SGB II und § 330 Abs 3 S 1 SGB III),jeweils in der Fassung, die die genannten Vorschriften vor dem streitbefangenen Zeitraum hatten, weil in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist (sog Geltungszeitraumprinzip; vgl dazu Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2016 – B 14 AS 53/15 R, RdNr 15 mwN; vgl dazu auch Bundessozialgericht, Urteil vom 19. März 2020 – B 4 AS 1/20 R, RdNr 13 mwN), was auch für die weiteren zitierten Vorschriften gilt.

Dementsprechend ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt (§ 48 Abs 1 S 1 SGB X). Betrifft er – wie hier – Leistungen nach dem SGB II, ist er mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (§ 40 Abs 2 Nr 3 SGB II iVm § 330 Abs 3 S 1 SGB III und § 48 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB X), der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 40 Abs 2 Nr 3 SGB II iVm § 330 Abs 3 S 1 SGB III und § 48 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB X), nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 40 Abs 2 Nr 3 SGB II iVm § 330 Abs 3 S 1 SGB III und § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X), oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 40 Abs 2 Nr 3 SGB II iVm § 330 Abs 3 S 1 SGB III und § 48 Abs 1 S 2 Nr 4 SGB X).

Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er gemäß § 45 Abs 1 SGB X auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen des § 45 Abs 2 SGB X bis § 45 Abs 4 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf gemäß § 45 Abs 2 S 1 SGB X nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Im Anwendungsbereich des SGB II ist daneben – wie eingangs bereits dargelegt – die Regelung des § 330 Abs 2 SGB III zu beachten. Danach ist, wenn die in § 45 Abs 2 S 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vorliegen, dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Die Vorschrift des § 45 Abs 2 S 3 SGB X regelt insoweit: „Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit 1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat." Nach § 45 Abs 4 S 1 SGB X wird nur in den zuletzt wiedergegebenen Fällen des Satzes 3 der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

b) Es kann offen bleiben, ob der Beklagte seine Aufhebungsentscheidungen zu Recht auf die Regelungen des § 40 Abs 1 S 1 SGB II iVm § 48 Abs 1 S 1 SGB X gestützt hat. Das Abstellen auf die Regelungen des § 40 Abs 1 S 1 SGB II iVm § 48 Abs 1 S 1 SGB X könnte nämlich deshalb unzutreffend sein, weil der Beklagte angesichts seiner jeweils ua auf die Regelung des § 45 SGB X gestützten Aufhebungsverfügungen vom 08. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. April 2019 (betreffend den Zeitraum vom 01. Juli 2015 bis zum 31. Januar 2016; die hiergegen erhobenen Klagen werden bei dem Sozialgericht Neuruppin unter dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 549/19 geführt), vom 09. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. April 2019 (betreffend den Zeitraum vom 01. Februar 2016 bis zum 31. Juli 2016; die hiergegen erhobenen Klagen werden bei dem Sozialgericht Neuruppin unter dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 550/19 geführt), vom 10. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. April 2019 (betreffend den Zeitraum vom 01. August 2016 bis zum 31. Januar 2017; die hiergegen erhobenen Klagen werden bei dem Sozialgericht Neuruppin unter dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 551/19 geführt), vom 11. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. April 2019 (betreffend den Zeitraum vom 01. Februar 2017 bis zum 31. Januar 2018; die hiergegen erhobenen Klagen werden bei dem Sozialgericht Neuruppin unter dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 552/19 geführt) sowie vom 26. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. April 2019 (betreffend den Zeitraum vom 01. Februar 2018 bis zum 30. Juni 2018; die hiergegen erhobenen Klagen werden bei dem Sozialgericht Neuruppin unter dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 553/19 geführt) offenbar schon nach seiner eigenen Rechtsauffassung selbst von dem Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft ausgegangen ist und er deshalb seine Leistungsbewilligungsverfügungen nur nach Maßgabe des § 40 Abs 2 Nr 3 SGB II iVm § 330 Abs 2 SGB III iVm § 45 Abs 1, Abs 2 bis Abs 4 SGB X hätte aufheben dürfen.

c) Weil die Feststellungen des Beklagten aber weder die ursprüngliche Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligungsverfügungen (vgl § 45 Abs 1 SGB X) noch die erst nach Bekanntgabe der Leistungsbewilligungsverfügungen eintretende Rechtswidrigkeit (vgl § 48 Abs 1 S 1 SGB X) tragen, kann diese Frage offen bleiben. Der Beklagte hat zur Begründung der Aufhebungsentscheidungen im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin wegen des Bestehens einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft mit Herrn C. eine Bedarfsgemeinschaft iSd § 7 Abs 3 SGB II bilde und dass er die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mangels ausreichender Mitwirkung der Klägerin und des Herrn C. nicht weiter aufklären könne, was zu Lasten der Klägerin gehe.

Diese – insoweit für den Beklagten offenbar – maßgebliche Begründung trägt indes nicht die Aufhebung der Leistungsbewilligungen, weil es an einer entscheidenden Voraussetzung für eine solche Aufhebung fehlt. Notwendig für die Verneinung der Hilfebedürftigkeit ist in derartigen Konstellationen nicht nur das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft, sondern ebenfalls, dass innerhalb der Bedarfsgemeinschaft ein ausreichendes zu berücksichtigendes Einkommen erzielt wird und dass dessen Höhe feststeht (§ 9 Abs 2 SGB II). Zur Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens hat der Beklagte in den angegriffenen Verfügungen allerdings keine Feststellungen getroffen, keine Berechnungen vorgenommen und insbesondere keinerlei Ermittlungen hierzu vorgenommen oder diese zumindest nicht konsequent – notfalls mit Mitteln der Verwaltungsvollstreckung – zu Ende geführt. Die Annahme, der Klägerin stünden keinerlei Leistungen zu, was es rechtfertigen würde, die Leistungsbewilligungen vollständig aufzuheben, war jedenfalls keine Feststellung aufgrund von Ermittlungen, sondern eine bloße Vermutung, auf die jedoch die Aufhebungsverfügungen nicht gestützt werden können (vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 30/14 R, RdNr 17).

d) Dass es Aufgabe des Beklagten ist, alle Tatsachen zu ermitteln, die zum Erlass eines Verwaltungsakts notwendig sind, folgt aus dem in § 20 SGB X festgeschriebenen Untersuchungsgrundsatz, dessen Reichweite sich nach dem jeweiligen Gegenstand des Verwaltungsverfahrens richtet (vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 30/14 R, RdNr 18 unter Hinweis auf Siefert in von Wulffen/Schütze, SGB X, § 20, RdNr 5). Es müssen somit alle Tatsachen ermittelt werden, die für die Verwaltungsentscheidung wesentlich im Sinne von entscheidungserheblich sind. Ein Absehen von Ermittlungen ist nur zulässig, wenn es auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, sie offenkundig ist oder als wahr unterstellt werden kann oder das Beweismittel unerreichbar ist (vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 30/14 R, RdNr 18 unter Hinweis auf Siefert, aaO, § 20, RdNr 15 sowie Luthe in jurisPK-SGB X, § 20, RdNr 13).

Dementsprechend durfte es der Beklagte bei seiner Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine vollständige Aufhebung der Leistungsverfügungen vorlagen, nicht offen lassen, ob und ggf in welcher Höhe Einkommen vorhanden war, das für die Deckung der Bedarfe der Bedarfsgemeinschaft ganz oder teilweise ausgereicht hätte. Es kam dann bei der folgenden Prüfung auch – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht darauf an, ob die Klägerin ihre Hilfebedürftigkeit darlegen konnte oder gar Beweislosigkeit eingetreten sei, sondern in der Aufhebungssituation war der Beklagte gehalten, die erforderlichen Ermittlungen zum zu berücksichtigenden Einkommen und der sich daraus ergebenden Folgen für die Hilfebedürftigkeit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzustellen, wozu er zunächst das Verfahren nach § 60 Abs 4 S 1 SGB II gegenüber Herrn C. hätte einleiten und vor allem konsequent zu Ende führen müssen.

e) Nach den allgemeinen Regeln für die Darlegungs- und Beweislast gilt, dass derjenige die objektiven Tatsachen darlegen muss, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen. Dies betrifft sowohl das Vorhandensein von positiven, als auch das Fehlen von negativen Tatbestandsvoraussetzungen (vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 30/14 R, RdNr 20 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Oktober 1957 – 10 RV 945/55). Damit trägt der Beklagte – offenbar entgegen seiner Auffassung – nicht nur die objektive Beweislast für die belastende Aufhebungsentscheidung (vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 30/14 R, RdNr 20 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 13. September 2006 – B 11a AL 13/06 R, RdNr 18; Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Oktober 2005 – B 7a/7 AL 102/04 R, RdNr 13 ff sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 02. April 2009 – B 2 U 25/07 R), sondern er ist bereits im vorherigen Verfahrensstadium verpflichtet, die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Norm, auf die er seine Verwaltungsentscheidung stützt, zu ermitteln und entsprechend festzustellen, damit sich der Leistungsberechtigte im Verfahren mit seiner Argumentation auf die die Entscheidung tragenden Gründe einrichten kann.

Das ist auch deshalb nicht ausnahmsweise unbeachtlich, weil von Ermittlungen abgesehen werden konnte, da die ungeklärte Tatsache nicht oder nur unter unzumutbar erschwerten Bedingungen zu erreichen war. Vielmehr stand dem Beklagten gerade für Sachverhalte wie dem vorliegenden, die Möglichkeit zur Verfügung, sich zur Ermittlung des Vorliegens der tatsächlichen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs unmittelbar an den Dritten zu wenden. Der Beklagte kann auf der Grundlage des § 60 Abs 4 S 1 Nr 1 SGB II einen Verwaltungsakt erlassen und bei unterbliebener oder pflichtwidriger Erfüllung der Auskunftspflicht durch den Dritten die Rechte und Befugnisse nach den §§ 62 und 63 SGB II (Schadenersatz, Ordnungswidrigkeitenrecht) in Anspruch nehmen, zudem wäre ein vollstreckungsrechtlicher Zwangsgeldverwaltungsakt gemäß § 40 Abs 6 SGB II nach Erlass des Auskunftsverwaltungsakts gemäß § 60 Abs 4 SGB II zu erwägen (vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 30/14 R, RdNr 21 unter Hinweis auf vgl Blüggel in Eicher, SGB II, § 60, RdNr 56 ff mwN).

f) Die Kammer war aufgrund ihrer Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG auch nicht verpflichtet, die von dem Beklagten unterlassene Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens als Voraussetzung für seine Aufhebungsverfügungen hinsichtlich der bewilligenden Verfügungen nachzuholen.

aa) Die Gerichte sind grundsätzlich verpflichtet, den angefochtenen Verwaltungsakt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend nachzuprüfen (vgl § 54 Abs 2 S 1, § 103 SGG); die beklagte Behörde kann deshalb im Laufe des Gerichtsverfahrens neue Tatsachen und Rechtsgründe „nachschieben“ (vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 ua unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 87/09 R sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 21. September 2000 – B 11 AL 7/00 R, BSGE 87, 132, 139 = SozR 3-4100 § 128 Nr 10 S 87 f: nicht nur „Kassation“, sondern auch „Reformation“). Hinsichtlich eines solchen Nachschiebens von Gründen gibt es jedoch bei belastenden Verwaltungsakten, die im Wege der reinen Anfechtungsklage angefochten werden, Einschränkungen, wenn die Verwaltungsakte dadurch in ihrem Wesen verändert werden und der Betroffene infolgedessen in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden kann (vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 ua unter Hinweis auf BSGE 3, 209, 216; BSGE 9, 277, 279 f; BSGE 29, 129, 132; BSGE 38, 157, 159; BSGE 87, 8, 12; Kischel, Folgen von Begründungsfehlern, 2004, 189 ff).

Da die Aufrechterhaltung eines Verwaltungsakts mit einer völlig neuen tatsächlichen Begründung dem Erlass eines neuen Verwaltungsakts gleichkommt, würde das Gericht anderenfalls entgegen dem Grundsatz der Gewaltentrennung (Art 20 Abs 2 S 2 des Grundgesetzes) selbst aktiv in das Verwaltungsgeschehen eingreifen (vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf BSGE 9, 277, 280). Eine solche Änderung des „Wesens“ eines Verwaltungsakts, das in Anlehnung an den Streitgegenstand eines Gerichtsverfahrens bestimmt werden kann (vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf BSGE 9, 277, 280 sowie Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl 2015, § 113 RdNr 69), ist ua angenommen worden, wenn die Regelung auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt wird, zB bei einem Streit um die Höhe einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Laufe des Gerichtsverfahrens ein weiteres Element der Rentenberechnung vom Rentenversicherungsträger in Abrede gestellt wird (vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf BSGE 38, 157, 159; BSG SozR 1500 § 77 Nr 56), oder wenn auf eine andere Rechtsgrundlage zurückgegriffen werden soll, die einem anderen Zweck dient (vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 87/09 R, RdNr 16).

bb) Neben dieser Entwicklung der Rechtsprechung hat der Gesetzgeber einerseits in § 41 Abs 2 SGB X die Heilungsmöglichkeiten für Verfahrens- und Formfehler der Behörde bei Erlass eines Verwaltungsakts bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines gerichtlichen Verfahrens erleichtert (vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 30/14 R, RdNr 24 unter Hinweis auf Dolderer, DÖV 1999, 104 ff) und andererseits die Möglichkeit der Zurückverweisung vom Gericht an die Behörde eingeführt, wenn diese Ermittlungen unterlässt (§ 131 Abs 5 SGG), sowie dem Gericht das Recht eingeräumt, der Behörde die Kosten einer von ihr unterlassenen und vom Gericht nachgeholten Ermittlung aufzuerlegen (§ 192 Abs 4 SGG). Hierdurch sind die Heilungs- und Nachbesserungsmöglichkeiten der Behörde in formeller Hinsicht erweitert worden, während sie auf der anderen Seite ihre Ermittlungsarbeit nicht auf die Gerichte verlagern soll, weil diese für die materielle Entscheidung von zentraler Bedeutung ist und deren Kern und damit das Wesen des erlassenden Verwaltungsakts bestimmt. Ausgehend von diesen Konkretisierungen des Gesetzgebers und der zuvor dargestellten Rechtsprechung ist in reinen Anfechtungssachen das Nachschieben von Gründen durch die Behörde regelmäßig unzulässig (vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 30/14 R, RdNr 24 unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Juni 2015 – 1 C 2/15, RdNr 14 f zur gesetzlich ausdrücklich angeordneten Pflicht der Gerichte zur Nachermittlung neuer Sachverhalte im Asylrecht), wenn dieser umfassende Ermittlungen seitens des Gerichts erfordert, die Behörde ihrerseits insofern keine Ermittlungen angestellt hat und der Verwaltungsakt hierdurch einen anderen Wesenskern erhält, weil dann der angefochtene Verwaltungsakt – bei einem entsprechenden Ergebnis der Ermittlungen – mit einer wesentlich anderen Begründung Bestand hätte (vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 30/14 R, RdNr 24 unter Hinweis auf Kischel, Folgen von Begründungsfehlern, 2004, 190 f).

cc) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hätte erst das Gericht durch die Ermittlung des Einkommens des Herrn C. die Grundlagen für die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte legen können und hätte damit das Wesen der angegriffenen Aufhebungsverwaltungsakte verändert. Trotz des Zusammenhangs zwischen dem Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft und der Erzielung von Einkommen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs 2 SGB II handelt es sich nämlich um grundlegend verschiedene Prüfungspunkte, bei denen eigenständige Ermittlungen erforderlich sind, wie zB die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB II zeigen. Es handelt sich also nicht nur um eine Ergänzung des Sachverhalts, auf den der Beklagte seine Entscheidung gestützt hat, sondern um die umfassende Prüfung einer weiteren Voraussetzung für die angefochtenen Aufhebungsverfügungen, die der Beklagte bisher nur unzureichend und unter Verkennung der Beweislastregeln beachtet hatte und deren Prüfung und Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht in erster Linie von ihm durchzuführen war. Außerdem wären hierdurch die Verteidigungsmöglichkeiten der Klägerin erheblich erschwert worden, weil die gesonderte Prüfung der Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens seitens des Beklagten gegenüber Herrn C. hinsichtlich des auf der Grundlage von § 60 Abs 4 S 1 SGB II zu führenden Verfahrens entfallen wäre. Im Rahmen einer Anfechtungsklage der vorliegenden Art ist es Aufgabe des Gerichts, die Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu überprüfen, nicht aber die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit von angefochtenen Verwaltungsakten erst zu schaffen (vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 30/14 R, RdNr 25).

g) Auch wenn es nach alledem auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob zwischen der Klägerin und Herrn C. in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs 3 Nr 3 c) SGB II bestand, nicht mehr entscheidungserheblich ankommt, sieht sich die Kammer veranlasst, noch auf Folgendes aufmerksam zu machen: Die Kammer hat bereits hervorgehoben, dass es Aufgabe des Beklagten ist, alle Tatsachen zu ermitteln, die zum Erlass eines Verwaltungsakts notwendig sind, was aus dem in § 20 SGB X festgeschriebenen Untersuchungsgrundsatz folgt, dessen Reichweite sich nach dem jeweiligen Gegenstand des Verwaltungsverfahrens richtet. Deshalb muss der Beklagte in Verfahren der vorliegenden Art – neben den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des vermeintlichen Partners – auch alle Tatsachen ermitteln, die die Grundlage der von ihm zugrunde gelegten Vermutungsregelung bilden, insbesondere also die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs 3a SGB II, weil diese für seine eingreifende Verwaltungsentscheidung ebenfalls wesentlich im Sinne von entscheidungserheblich sind.

Dementsprechend durfte sich der Beklagte bei seiner Prüfung, ob die Aufhebungsvoraussetzungen der von ihm zugrunde gelegten Ermächtigungsgrundlagen für eine Aufhebung der Leistungsverfügungen vorlagen, nicht seinerseits allein auf Vermutungen stützen, sondern er war gehalten, die erforderlichen Ermittlungen zu dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs 3a SGB II selbst anzustellen. Gerade für Sachverhalte wie dem vorliegenden stand dem Beklagten die Möglichkeit zur Verfügung, sich zur Ermittlung des Vorliegens der genannten Vermutungsvoraussetzungen und damit zugleich auch der Aufhebungsvoraussetzungen jedenfalls auch unmittelbar an Dritte zu wenden. Er hätte insoweit jedenfalls den vermeintlichen Partner der Klägerin – Herrn C. – mit entsprechender Belehrung als Zeugen vernehmen oder ihn zu einer schriftlichen Äußerung auffordern (vgl § 20 Abs 1 S 1 SGB X, § 20 Abs 1 S 2 SGB X, § 20 Abs 1 S 3 SGB X, § 20 Abs 2 SGB X sowie § 21 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB X) und so die tatsächlichen Verhältnisse selbst feststellen müssen, wobei er verpflichtet ist, alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen (vgl § 20 Abs 2 SGB X). Die ohne entsprechende Belehrung – teilweise aufforderungslos – abgegebenen Erklärungen des Herrn C., die im Übrigen die tatbestandlichen Voraussetzungen der von dem Beklagten bemühten Vermutungsregel nicht einmal bestätigen, weshalb im Übrigen auch eine gerichtliche Einvernahme des Herrn C. als Zeugen keine neuen Erkenntnisse erwarten lässt, können jedenfalls eine Vernehmung oder die Abgabe einer schriftlichen Äußerung im Sinne des § 21 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB X nicht ersetzen.

Abgesehen davon, dass die von dem Beklagten von anderen Dritten erst während des sozialgerichtlichen Klageverfahrens eingeholten schriftlichen Äußerungen angesichts deren Substanzlosigkeit die Vermutungs- und damit die Aufhebungsvoraussetzungen ebenfalls nicht zu tragen vermögen, weshalb auch insoweit eine gerichtliche Einvernahme dieser Personen als Zeugen ebenfalls keine neuen Erkenntnisse erwarten lässt, ist – wie bereits dargelegt – in reinen Anfechtungssachen das Nachschieben von Gründen – hier in Form von vermeintlich die Vermutung stützenden Umständen durch Angaben von Dritten – durch die Behörde regelmäßig unzulässig, wenn diese umfassende Ermittlungen – hier nämlich die Einvernahme der Zeugen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung – seitens des Gerichts erfordert, die Behörde – wie hier – ihrerseits insofern rechtzeitig keine Ermittlungen angestellt hat und die Verwaltungsakte hierdurch einen anderen Wesenskern erhalten, weil dann die angefochtenen Verwaltungsakte – bei einem entsprechenden Ergebnis der Ermittlungen – mit einer wesentlich anderen Begründung Bestand hätten.

4. a) Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 1 S 1 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass der Beklagte der Klägerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach in voller Höhe zu erstatten hat, weil sie mit dem in der von dem Gericht zugrunde gelegten (sinngemäßen) Antragstellung (vgl § 123 SGG) vollumfänglich obsiegt hat.

b) Die Aufwendungen des Beklagten sind schon von Gesetzes wegen nicht erstattungsfähig (vgl (§ 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 4 SGG iVm § 184 Abs 1 SGG).

5. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 183 S 1 SGG).