Rechtsprechung / Sozialgericht Neuruppin / 2021
Sozialgericht Neuruppin Gerichtsbescheid vom 12.03.2021 – S 26 AS 453/19
26. Kammer
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Tenor§
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten um die endgültige Gewährung von passiven Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach Maßgabe der Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für den Zeitraum vom 01. Juni 2017 bis zum 30. November 2017, nachdem der Beklagte den Klägern zunächst vorläufig Leistungen gewährt hatte; um die Rechtmäßigkeit der in diesem Zusammenhang gegen die Kläger geltend gemachten Erstattungsforderungen des Beklagten streiten die Beteiligten in dem sozialgerichtlichen Verfahren mit dem Aktenzeichen S 26 AS 454/19.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 1 (dort unter „I.“) bis Seite 2 (dort bis vor „II.“) des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 20. März 2019, mit dem der Beklagte den bei ihm am 07. März 2018 eingegangenen Widerspruch der Kläger gegen die endgültigen sozialverwaltungsbehördlichen Ablehnungsentscheidungen vom 06. Februar 2018 als unbegründet zurückwies. Wegen der Begründung des Beklagten verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 2 (dort unter „II.“) bis Seite 4 (dort bis zu dem Wort „Rechtsbehelfsbelehrung“) des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 20. März 2019.
Hiergegen haben die – anwaltlich vertretenen – Kläger mit Schriftsatz vom 27. März 2019 – bei dem Sozialgericht Neuruppin eingegangen am gleichen Tage – bei dem erkennenden Gericht Klagen erhoben, mit denen sie ihre auf endgültige Gewährung von passiven Grundsicherungsleistungen nach den Bestimmungen des SGB II gerichteten Begehren weiter verfolgen. Im Wesentlichen weisen sie zur Begründung ihrer Begehren darauf hin, dass die Klägerin zu 1. alle geforderten Unterlagen regelmäßig und fristgerecht vorgelegt hätten. Das geringe Einkommen der Klägerin zu 1. berechtige die Kläger zum Empfang von Leistungen nach dem SGB II.
Die Kläger beantragen (nach ihrem schriftlichen Vorbringen sinngemäß),
den Beklagten unter Abänderung der mit dem Bescheid des Beklagten vom 06. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2019 verlautbarten endgültigen ablehnenden sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidungen zu verpflichten, für den Zeitraum vom 01. Juni 2017 bis zum 30. November 2017 die Leistungsansprüche der Kläger endgültig höhere Leistungsansprüche festzustellen und zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Zur Begründung seines Antrages wiederholt und vertieft er seine Erwägungen aus den angegriffenen Verfügungen. Er hebt hervor, die Kläger würden verkennen, dass die Ablehnungsentscheidung lediglich im Monat September 2017 auf fehlender Mitwirkung beruhe. Die Kläger hätten die im Widerspruchsverfahren mehrfach angeforderten Kontoauszüge für den Zeitraum vom 06. Juni 2017 bis zum 15. November 2017 nicht eingereicht, was zur Folge gehabt habe, dass für den Monat September 2017 eine Überprüfung der Leistungsansprüche nicht habe erfolgen können. In den übrigen Monaten beruhe die ablehnende Entscheidung angesichts des übersteigenden Einkommens der Kläger auf deren fehlender Hilfebedürftigkeit.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 01. Februar 2021 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte sowie auf die die Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe§
Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten zuvor mit Verfügung vom 01. Februar 2021 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht – ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung – weder zur Darstellung seiner Rechtsansicht (vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 – B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN) noch zu einem umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 5 R 8/14 R, RdNr 23), haben keinen Erfolg.
1. Streitgegenstand ist der Anspruch der Kläger auf abschließende Feststellung eines höheren Anspruches auf Gewährung von passiven Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für den Zeitraum vom 01. Juni 2017 bis zum 30. November 2017. Gegenstand des Klageverfahrens sind damit die mit dem Bescheid des Beklagten vom 06. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2019 verlautbarten sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidungen, mit denen der Beklagte endgültig keine Leistungsansprüche und damit geringere Leistungsansprüche als ursprünglich vorläufig festgesetzt hat.
2. a) Die in Streitgenossenschaft auftretenden Kläger verfolgen ihr Begehren – in sinnentsprechender Auslegung ihres Vorbringens (vgl § 123 SGG) – zutreffend im Wege (kombinierter) Abänderungsanfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs 1 S 1 Regelung 2 SGG, § 54 Abs 1 S 1 Regelung 3 SGG, § 54 Abs 4 SGG, § 56 SGG sowie § 74 SGG iVm § 59 der Zivilprozessordnung <ZPO> und § 60 ZPO).
Durch die angegriffenen Verfügungen in der Gestalt des Widerspruchsbescheides hat der Beklagte den Klägern für jeden Monat des Streitzeitraumes endgültig keine Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gewährt <vgl zum sog Monatsprinzip die Regelungen des § 11 Abs 2 S 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II), § 11 Abs 3 S 1 SGB II, § 20 Abs 1 S 3 SGB II, § 37 Abs S 2 SGB II sowie § 41 Abs 1 S 2 SGB II; vgl dazu auch Bundessozialgericht, Urteil vom 30. März 2017 – B 14 AS 18/16 R, RdNr 18 sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Juli 2008 – B 14 AS 26/07 R, RdNr 28>.
Mit den Klagen hiergegen beanspruchen die Kläger im Ergebnis eine Korrektur der Entscheidungen des Beklagten über die abschließend „festzustellende Leistung“ im Sinne des § 41a Abs 3 S 1 SGB II für jeden einzelnen Monat des Streitzeitraumes. Demgemäß richtet sich das Klageziel neben der Änderung der Leistungsverfügungen auch darauf, den Beklagten zu verpflichten auszusprechen, dass ihnen – den Klägern – abschließend für jeden einzelnen Monat des Streitzeitraumes höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zustehen, als mit den angegriffenen Verfügungen festgesetzt worden sind (vgl hierzu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 08. Februar 2017 – B 14 AS 22/16 R, RdNr 10f unter Hinweis auf die ähnliche ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Klage auf Zuschuss statt Darlehen: Bundessozialgericht, Urteil vom 13. November 2008 – B 14 AS 36/07 R, RdNr 13; Urteil vom 19. Mai 2009 – B 8 SO 7/08 R, RdNr 10 sowie Urteil vom 06. August 2014 – B 4 AS 57/13 R, RdNr 12). Mit den Leistungsklagen im Sinne von § 54 Abs 4 SGG begehren sie schließlich die Gewährung von entsprechenden Leistungen für jeden einzelnen Monat des Streitzeitraumes.
b) Zugunsten der minderjährigen Klägerin zu 2. und des minderjährigen Klägers zu 3. geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin zu 1. das alleinige Sorgerecht für die Klägerin zu 2. und den Kläger zu 3. im Sinne des § 1629 Abs 1 S 3 Regelung 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausübt und deshalb auch allein befugt ist, sie im vorliegenden Klageverfahren – wiederum vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten (vgl § 73 Abs 2 S 1 SGG) – allein zu vertreten, weil sie sich im gerichtlichen Verfahren mangels Prozessfähigkeit in eigenen Sachen nicht selbst vertreten können <vgl § 71 Abs 1 SGG und § 71 Abs 2 S 1 SGG iVm §§ 104 ff BGB sowie § 36 Abs 1 S 1 des Erstes Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I); vgl zu den Einzelheiten auch Bundessozialgericht, Urteil vom 02. Juli 2009 – B 14 AS 54/08 R, RdNr 18ff>.
c) Die so verstandenen statthaften Klagen sind auch im Übrigen zulässig.
3. Die danach insgesamt zulässigen Klagen sind indes unbegründet.
a) Die mit den Verpflichtungs- und Leistungsklagen kombinierten Anfechtungsklagen der Kläger sind unbegründet, weil der Beklagte mit den angegriffenen Verfügungen zu Recht entschieden hat, dass den Klägern in keinem Monat des streitbefangenen Zeitraumes Leistungsansprüche zustehen, was diese zudem auch nicht im Sinne des § 54 Abs 2 S 1 SGG in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert.
aa) Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch der Kläger auf abschließende Feststellung von Leistungsansprüchen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den hier streitgegenständlichen Zeitraum ist die Regelung des § 41a Abs 3 S 1 SGB III, wonach die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch entscheiden, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt, sowie die §§ 19 ff iVm §§ 7 ff SGB II, jeweils in der Fassung, die die genannten Regelungen vor dem streitbefangenen Zeitraum hatten, weil in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist (sog Geltungszeitraumprinzip, vgl dazu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 – B 4 AS 8/20 R, RdNr 21 mwN), was im Übrigen auch für die weiteren zitierten Vorschriften gilt.
bb) Den Klägern steht – abweichend zu den zunächst von dem Beklagten zu ihren Gunsten vorläufig bewilligten Ansprüchen – ein Anspruch auf abschließende Feststellung von monatlichen Ansprüchen auf Gewährung von passiven Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu.
aaa) Gemäß § 19 Abs 1 S 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II, das gemäß § 19 Abs 1 S 3 SGB II den Regelbedarf, die Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung umfasst. Die Grundvoraussetzungen, um Arbeitslosengeld II zu erhalten (§ 7 Abs 1 S 1 SGB II), erfüllte der Kläger (vgl § 7 Abs 3 Nr 1 SGB II), der im streitgegenständlichen Zeitraum 63 Jahre bzw 64 Jahre alt war (vgl § 7 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB II), erwerbsfähig war (vgl § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II) und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte (vgl § 7 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB II); auch ein von Leistungen nach dem SGB II ausschließender Tatbestand lag nicht vor. Der Kläger war – entgegen seiner Auffassung – allerdings nicht hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB II.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen sieht die Kammer wegen des fehlenden Anspruches der Klägers auf Feststellung entsprechender Leistungsansprüche gemäß § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die in jeder Hinsicht zutreffende Begründung des Beklagten auf Seite 2 (dort ab dem vierten Absatz unter „II.“) bis Seite 4 (dort bis zum fünften Absatz) des – auch – angegriffenen Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 20. März 2019. Hierneben verweist die Kammer in entsprechender Anwendung von § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 3 SGG auf die ebenfalls in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen des Beklagten in dessen Schriftsatz vom 11. August 2020 (Seite 1 <dort ab dem Wort „Stellung“> bis Seite 3 <dort bis zu dem fünften>). Diesen so in Bezug genommenen Erwägungen folgt die Kammer und macht sie sich zur Begründung ihrer eigenen Entscheidung vollumfänglich zu eigen, weil sie sie für überzeugend hält. Gegen diese Erwägungen des Beklagten, insbesondere zu dem die Hilfebedürftigkeit der Kläger übersteigenden Einkommen in den Zeiträumen vom 01. Juni 2017 bis zum 31. August 2017 sowie vom 01. Oktober 2017 bis zum 30. November 2017 und der zu Lasten der Kläger gehenden fehlenden Feststellbarkeit ihrer Hilfebedürftigkeit im Zeitraum vom 01. September 2017 bis zum 30. September 2017 ist aus Sicht der Kammer nichts zu erinnern.
bbb) Weil die Kläger nach Auffassung der Kammer hiergegen auch nichts Entscheidungserhebliches entgegen gesetzt haben, konnte sich die Kammer nicht die Überzeugung bilden (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG und § 128 Abs 1 S 2 SGG), dass die Kläger im streitbefangenen Zeitraum auch hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB II gewesen sind.
Abgesehen davon, dass die Kläger zu dem ihrer Hilfebedürftigkeit entgegen stehenden Einkommen in den Zeiträumen vom 01. Juni 2017 bis zum 31. August 2017 sowie vom 01. Oktober 2017 bis zum 30. November 2017 überhaupt nichts von Substanz vorgebracht haben, vermochte auch die Kammer eine Hilfebedürftigkeit der Kläger für den Zeitraum vom 01. September 2017 bis zum 30. September 2017 nicht festzustellen. Die Kläger haben auch und gerade für den zuletzt genannten Zeitraum im sozialgerichtlichen Klageverfahren nichts dafür vorgetragen, was ihre Leistungsberechtigung nachvollziehbar erscheinen ließe oder dies durch etwaige Nachweise belegt, wozu sie allerdings im Sinne einer Obliegenheit im eigenen Interesse verpflichtet gewesen wären. Denn nach den allgemeinen Regeln für die Darlegungs- und Beweislast gilt, dass derjenige die objektiven Tatsachen darlegen muss, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen, was sowohl das Vorhandensein von positiven, als auch das Fehlen von negativen Tatbestandsvoraussetzungen betrifft (vgl hierzu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 30/14 R, RdNr 20 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Oktober 1957 – 10 RV 945/55).
Im Übrigen ist der volle Beweis für eine Tatsache – hier also das Bestehen von Hilfebedürftigkeit – erst dann erbracht, wenn sie für das erkennende Gericht mit Gewissheit feststeht, wobei Gewissheit in diesem Sinn bedeutet, dass ein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch keinen Zweifel hat (vgl G. Becker in: Eicher/Luik, SGB II, § 7, RdNr 117 mwN). Hierbei kann sich das Gericht jedoch mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl zu diesem Aspekt des Vollbeweises erneut G. Becker in: Eicher/Luik, SGB II, § 7, RdNr 117 mwN) begnügen. Da die Kläger jedoch nichts dafür vorgebracht haben, was ihre Hilfebedürftigkeit belegen könnte, sind die Zweifel an dem Bestehen von deren Hilfebedürftigkeit derart erheblich, dass sie nicht zum Schweigen gebracht werden können, so dass die Kammer auch für den Zeitraum vom 01. September 2017 bis zum 30. September 2017 nicht von der Hilfebedürftigkeit der Kläger überzeugt ist (vgl erneut § 128 Abs 1 S 1 SGG und § 128 Abs 1 S 2 SGG), was – wie aufgezeigt – zu ihren Lasten geht.
ccc) Bei dieser Sachlage bedurfte es auch keiner weiteren persönlichen Anhörung der Kläger oder der Einvernahme von Zeugen, weil hiervon angesichts des fehlenden Vortrages von Substanz schon im Ansatz neue Erkenntnisse nicht zu erwarten sind, zumal die Klägerin zu 1. offenbar selbst nicht von der Hilfebedürftigkeit der Kläger überzeugt gewesen ist, hat sie den Beklagten doch während des laufenden Bewilligungszeitraumes gebeten, die Leistungsgewährung angesichts ihrer Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit Wirkung ab dem 01. September 2017 „einzustellen“ (vgl hierzu die an den Beklagten gerichtete eMail-Nachricht der Klägerin zu 1. – ohne erkennbares Datum –, die in dem dem Schriftsatz der anwaltlich vertretenen Klägerin zu 1. vom 06. Juli 2020 beigefügten Anlagenkonvolut enthalten ist).
ddd) Weil die Kammer auch in den von dem Beklagten vorgenommenen Berechnungen keine sachlichen oder rechtlichen Fehler zu erkennen vermag – solche sind im Übrigen auch von den Klägern nicht geltend gemacht worden –, erweisen sich die angegriffenen endgültigen Ablehnungsentscheidungen des Beklagten insgesamt als rechtmäßig, ohne dass die Kläger hierdurch in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert wären (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG).
b) Wenn nach alledem die Abänderungsanfechtungsklagen unbegründet sind, gilt Gleiches auch für die mit ihnen kombinierten Verpflichtungs- und Leistungsklagen im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 3 SGG iVm § 54 Abs 4 SGG sowie iVm § 56 SGG, weil in Verfahren der vorliegenden Art zulässige und begründete Verpflichtungs- und Leistungsklagen wegen des der Kombination immanenten Stufenverhältnisses ihrerseits zulässige und begründete Anfechtungsklagen voraussetzen und weil zugunsten der Kläger – wie aufgezeigt – ein Anspruch auf Feststellung eines Leistungsanspruches nach Maßgabe der Bestimmungen des SGB II nicht besteht.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 1 S 1 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass die Beteiligten insgesamt einander keine Kosten zu erstatten haben, weil die Kläger mit ihrem Begehren im Klageverfahren vollumfänglich unterlegen sind.
b) Die Aufwendungen des Beklagten sind schon von Gesetzes wegen nicht erstattungsfähig (vgl (§ 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 4 SGG iVm § 184 Abs 1 SGG).
5. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 183 S 1 SGG).