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Sozialgericht Neuruppin Gerichtsbescheid vom 12.04.2021 – S 26 AS 1060/18

26. Kammer

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Tenor§

Die mit dem Bescheid über die endgültige Entscheidung über Leistungen nach dem SGB II vom 15. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Juni 2018 verlautbarten und den Zeitraum vom 01. Dezember 2016 bis zum 31. Mai 2017 betreffenden sozialverwaltungsbehördlichen Ablehnungsverfügungen des Beklagten werden aufgehoben.

Darüber hinaus werden auch die mit dem Bescheid über die Erstattung von Leistungen vom 15. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. August 2018 verlautbarten und den Zeitraum vom 01. Dezember 2016 bis zum 31. Mai 2017 betreffenden sozialverwaltungsbehördlichen Erstattungsverfügungen des Beklagten aufgehoben.

Der Beklagte hat den Klägern die ihnen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens dem Grunde nach in voller Höhe zu erstatten.

Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.

Tatbestand§

Die Beteiligten streiten um die endgültige Gewährung von passiven Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach Maßgabe der Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für den Zeitraum vom 01. Dezember 2016 bis zum 31. Mai 2017, nachdem der Beklagte den Klägern zunächst vorläufig Leistungen gewährt hatte. Hierneben streiten die Beteiligten darüber, ob die Kläger verpflichtet sind, die Differenz zwischen denen ihnen zuvor vorläufig gewährten und den endgültig festgesetzten passiven Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für den genannten Zeitraum zu erstatten.

Auf ihren entsprechenden Fortzahlungsantrag vom 30. November 2016 gewährte der Beklagte den Klägern für den Zeitraum vom 01. Dezember 2016 bis zum 31. Mai 2017 mit Bewilligungsverfügungen vom 03. Januar 2017 / 20. Februar 2017 / 06. März 2017 vorläufig passive Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II. Hiergegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 10. Januar 2017 Widerspruch.

Während des Widerspruchsverfahrens lehnte der Beklagte den Fortzahlungsantrag der Kläger vom 30. November 2016 mit sozialverwaltungsbehördlichen Ablehnungsverfügungen vom 15. Mai 2018 für den Zeitraum vom 01. Dezember 2016 bis zum 31. Mai 2017 endgültig ab und forderte von den Klägern mit weiteren sozialverwaltungsbehördlichen Verfügungen vom gleichen Tage in Höhe der vorläufig gewährten Leistungen Erstattung; sowohl der die Ablehnungsverfügungen als auch der die Erstattungsverfügungen verlautbarende Bescheid des Beklagten vom 15. Mai 2018 enthält – ohne Unterschrift oder ein sonstiges Handzeichen – einen handschriftlichen „PA“-Vermerk mit dem Datum „16.05.18“.

Die hiergegen jeweils erhobenen Widersprüche der Kläger vom 27. Juni 2018 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2018 (betreffend die sozialverwaltungsbehördlichen Ablehnungsverfügungen vom 15. Mai 2018) wegen fehlender Statthaftigkeit sowie mit Widerspruchsbescheid vom 06. August 2018 (betreffend die sozialverwaltungsbehördlichen Erstattungsverfügungen vom 15. Mai 2018) wegen Versäumung der Widerspruchsfrist jeweils als unzulässig zurück. Über die hiergegen erhobenen Klagen, die unter dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1303/18 registriert worden sind, hat die Kammer bislang nicht entschieden.

Den bereits gegen die vorläufigen Bewilligungsverfügungen erhobenen Widerspruch der Kläger wies der Beklagte unter Einbeziehung der endgültigen Ablehnungsverfügungen mit Widerspruchsbescheid vom 05. Juni 2018 als unbegründet zurück. Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die vorläufigen Bewilligungsentscheidungen hätten sich durch die endgültigen Ablehnungsentscheidungen erledigt, Letztere hätten die vorläufigen Entscheidungen ersetzt, weshalb die endgültigen Entscheidungen gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden seien. Da die Kläger trotz mehrfacher Aufforderungen keine ausreichenden Angaben zu dem tatsächlich erzielten Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit gemacht und auch keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt hätten, habe ein Leistungsanspruch mangels Nachweises ihrer Hilfebedürftigkeit nicht festgesetzt werden können.

Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2018 – bei dem Sozialgericht Neuruppin eingegangen am gleichen Tage – haben die (anwaltlich vertretenen) Kläger bei dem erkennenden Gericht Klagen erhoben. Zur Begründung ihrer auf die endgültige Gewährung von Leistungen in Höhe der vorläufig gewährten Leistungen gerichteten Begehren führen sie im Wesentlichen aus, die vorläufigen Bewilligungsentscheidungen des Beklagten würden wegen der Regelung des § 41a Abs 5 SGB II am 01. Juni 2018 als endgültig gelten. Die endgültigen Ablehnungsverfügungen des Beklagten vom 15. Mai 2018 seien den Klägern in einem einzigen Umschlag erst zusammen mit dem hier angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 05. Juni 2018 zugegangen und stünden zu den „fiktiven“ endgültigen Bewilligungsverfügungen in Widerspruch und könnten diesen auch nicht ersetzen. Im Übrigen könnten die Unterlagen zu dem erzielten Einkommen aus Selbständigkeit noch eingereicht werden.

Die Kläger beantragen (nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),

die mit dem Bescheid über die endgültige Entscheidung über Leistungen nach dem SGB II vom 15. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Juni 2018 verlautbarten und den Zeitraum vom 01. Dezember 2016 bis zum 31. Mai 2017 betreffenden sozialverwaltungsbehördlichen Ablehnungsverfügungen des Beklagten aufzuheben

sowie

darüber hinaus auch die mit dem Bescheid über die Erstattung von Leistungen vom 15. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. August 2018 verlautbarten und den Zeitraum vom 01. Dezember 2016 bis zum 31. Mai 2017 betreffenden sozialverwaltungsbehördlichen Erstattungsverfügungen des Beklagten aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Zur Begründung seines Antrages verweist er im Wesentlichen darauf, dass den Klägern die endgültigen Bewilligungsverfügungen vom 15. Mai 2018 innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bekannt gegeben worden seien, weshalb die vorläufigen Bewilligungsverfügungen nicht gemäß § 41a Abs 5 S 1 SGB II als abschließend gelten würden. Der Bescheid vom 15. Mai 2018 sei ausweislich des Postausgangsvermerks am 16. Mai 2018 zum Postausgang gegeben und gelte daher aufgrund der Regelung des § 37 Abs 2 SGB X ab dem 19. Mai 2018 als bekannt gegeben. Da zwischen dem Nichtzugang und dem lediglich verspäteten Zugang zu unterscheiden sei, reiche bei dem hier geltend gemachten nur verspäteten Zugang einfaches Bestreiten nicht aus. Vielmehr sei es an den Klägern, substantiiert Tatsachen darzulegen, aus denen schlüssig die nicht entfernt liegende Möglichkeit hervorgehe, dass ein Zugang erst nach dem vermuteten Zugang erfolgt sei. Daran fehle es. Insbesondere der von den Klägern beschriebene Sachverhalt sei aufgrund der räumlichen Struktur und der Aufgabenverteilung innerhalb des Beklagten nicht möglich, weil Leistungsrecht- und Widerspruchsabteilung unterschiedliche Aufgaben wahrnehmen würden, Schriftstücke von dem jeweiligen Bearbeiter eigenständig ausgedruckt, im geschlossenen Briefumschlag an die Poststelle übergeben und die Post von dieser täglich bearbeitet werde. Darüber hinaus erfolge auch kein Ansammeln und Zusammenfassen von Dokumenten. Während Leistungsbescheide mittels einfachen Briefes versandt würden, erfolge der Versand von Widerspruchsbescheiden grundsätzlich mittels Einwurfeinschreiben. Diese Abläufe könne Herr B. C., der ein Mitarbeiter in der Widerspruchsstelle des Beklagten und dort ua für die Postbearbeitung zuständig sei, als Zeuge bestätigen.

Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 25. März 2021 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte zu diesem Verfahren sowie die Prozessakte zu dem Verfahren mit dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1303/18 sowie schließlich auf die die Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe§

Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs 1 S 2 SGG zuvor mit der gerichtlichen Verfügung vom 25. März 2021 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht – ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung – weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht (vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 – B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist (vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 5 R 8/14 R, RdNr 23), haben Erfolg.

1. a) Streitgegenstand ist der Anspruch der Kläger auf abschließende Feststellung eines höheren Anspruches auf passive Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für den Zeitraum vom 01. Dezember 2016 bis zum 31. Mai 2017. Daneben ist Streitgegenstand auch die Rechtmäßigkeit der gegen die Kläger individuell geltend gemachten Erstattungsforderungen.

b) Gegenstand des Klageverfahrens sind die in der Antragstellung genannten Verfügungen, mit denen der Beklagte den Klägern endgültig keine Leistungen gewährte. Denn diese sind gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens und damit auch des Klageverfahrens geworden, weil sie die zuvor ergangenen vorläufigen Entscheidungen, die sich mit Erlass der hier streitbefangenen Ablehnungsverfügungen auf sonstige Weise erledigt haben <§ 39 Abs 2 Regelung 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X); vgl hierzu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 08. Februar 2017 – B 14 AS 22/16 R, RdNr 9 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 22. August 2013 – B 14 AS 1/13 R, RdNr 13> abänderten. Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, weil sie sie für überzeugend hält, auch für die Erstattungsverfügungen des Beklagten (vgl zur Einbeziehung auch der Erstattungsverwaltungsakte: Bundessozialgericht, Urteil vom 28. August 2018 – B 8 SO 31/16 R, RdNr 12 ff sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 03. September 2020 – B 14 AS 55/19 R, RdNr 9 ff).

2. Das Begehren der – anwaltlich vertretenen – Kläger versteht die Kammer nach Maßgabe von § 123 SGG auch ohne Klageantrag – sinnentsprechend und großzügig ausgelegt – als gerichtet auf die Aufhebung der endgültigen Ablehnungsentscheidungen sowie auf die Aufhebung der Erstattungsverfügungen.

a) Statthafte Klageart für die Aufhebung der endgültigen Ablehnungsentscheidungen sind jeweils (isolierte) Anfechtungsklagen (§ 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG iVm § 56 SGG), die diese in Streitgenossenschaft erhoben haben (vgl § 74 SGG iVm § 59 der Zivilprozessordnung <ZPO> sowie § 74 SGG iVm § 60 ZPO), wobei die Kammer jedenfalls angesichts der im sozialgerichtlichen Klageverfahren vorgelegten Vollmachtsurkunden der Kindesmutter zugunsten des Prozessbevollmächtigten der Kläger zu 2. bis 7. auch keine Zweifel an dessen Vertretungsbefugnis hat. Diese ist im Übrigen erforderlich, weil der Kläger zu 1. für Angelegenheiten der vorliegenden Art nicht das alleinige Sorgerecht für die minderjährigen Kläger zu 2. bis 7. im Sinne des § 1629 Abs 1 S 3 Regelung 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausübt (vgl insoweit den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg – Familiengericht – vom 09. Februar 2018 – 33 F 110/17, mit dem die elterliche Sorge für die Kläger zu 2. bis 7. lediglich für die Aufgabenkreise gesundheitliche Angelegenheiten, schulische Angelegenheiten sowie Hilfen zur Erziehung auf den Kläger zu 1. allein übertragen worden ist) und deshalb nicht befugt wäre, sie im vorliegenden Klageverfahren allein zu vertreten, und weil sich die minderjährigen Kläger zu 2. bis 7. im gerichtlichen Verfahren mangels Prozessfähigkeit in eigenen Sachen schließlich auch nicht selbst vertreten können <vgl § 71 Abs 1 SGG und § 71 Abs 2 S 1 SGG iVm §§ 104 ff BGB sowie § 36 Abs 1 S 1 des Erstes Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I); vgl zu den Einzelheiten auch Bundessozialgericht, Urteil vom 02. Juli 2009 – B 14 AS 54/08 R, RdNr 18ff>.

aa) Die gegendie endgültigen Ablehnungsentscheidungen des Beklagten gerichteten isolierten Anfechtungsklagen sind auch im Übrigen zulässig. Zwar hat der Beklagte durch die angegriffenen Verfügungen den Klägern endgültig keine Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gewährt, weshalb die Kläger in Fällen der vorliegenden Art im Ergebnis eine Korrektur der Entscheidungen des Beklagten über die abschließend „festzustellende Leistung“ im Sinne des § 41a Abs 3 S 1 SGB II begehren müssten und sich deshalb das Klageziel neben der Aufhebung der Ablehnungsentscheidungen mit Anfechtungsklagen im Sinne von § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG auch darauf zu richten hätte, den Beklagten mit Verpflichtungsklagen im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 3 SGG zu verpflichten auszusprechen, dass ihnen – den Klägern – abschließend höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zustehen, als mit den angegriffenen Verfügungen festgesetzt worden sind (vgl hierzu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 08. Februar 2017 – B 14 AS 22/16 R, RdNr 10f unter Hinweis auf die ähnliche ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Klage auf Zuschuss statt Darlehen: Bundessozialgericht, Urteil vom 13. November 2008 – B 14 AS 36/07 R, RdNr 13; Urteil vom 19. Mai 2009 – B 8 SO 7/08 R, RdNr 10 sowie Urteil vom 06. August 2014 – B 4 AS 57/13 R, RdNr 12), die für den Fall, dass noch höhere Leistungen begehrt werden, als ursprünglich vorläufig festgesetzt worden waren, noch mit Leistungsklagen im Sinne des § 54 Abs 4 SGG zu kombinieren wären.

bb) Die Kläger können ihr Klageziel – die Festsetzung ihrer Leistungsansprüche in Höhe der ursprünglich vorläufig gewährten Leistungen – jedoch bereits allein durch die Aufhebung der endgültigen Ablehnungsentscheidungen des Beklagten erreichen. Denn die vorläufig gewährten Leistungen gelten – entgegen der Auffassung des Beklagten – als endgültig festgesetzt, weshalb dem Festsetzungsbegehren der Kläger schon allein durch die Aufhebung der entgegen stehenden endgültigen Ablehnungsentscheidungen Genüge getan ist.

aaa) Gemäß § 41a Abs 5 S 1 SGB II gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt, wenn innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung nach § 41a Abs 3 SGB II ergeht. Dies ist hier der Fall. Denn die in den Bescheiden vom 15. Mai 2018 den Klägern gegenüber verlautbarten abschließenden Verwaltungsakte, die ihnen mit einfacher Post bekannt gegebenen worden sind (§ 37 Abs 1 S 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – <SGB X> iVm § 39 Abs 1 SGB X), sind diesen erst nach Ablauf von einem Jahr nach Ende des hier maßgeblichen Bewilligungszeitraums am 31. Mai 2017 – mithin erst nach dem 31. Mai 2018 – zugegangen (vgl zur Fristberechnung § 26 Abs 1 SGB X iVm § 188 Abs 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches <BGB> iVm § 187 Abs 2 S 1 BGB). Gemäß § 37 Abs 2 S 1 SGB X gilt zwar ein Verwaltungsakt mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, was gemäß § 37 Abs 2 S 3SGB X jedoch nicht gilt, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Diese sog Zugangsfiktion greift aber schon nach ihren tatbestandlichen Voraussetzungen nur dann ein, wenn der Tag der Aufgabe zur Post in den Behördenakten vermerkt wurde (vgl zum Erfordernis eines solchen Vermerks: Bundessozialgericht, Urteil vom 28. November 2006 – B 2 U 33/05 R, RdNr 15 sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 06. Mai 2010 – B 14 AS 12/09 R, RdNr 10).

bbb) Dies ist hier jedoch bei keinem der Bescheide geschehen. Zwar tragen die in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Entwürfe dieser Bescheide, mit denen die hier in Rede stehenden Verwaltungsakte verlautbart worden sind, jeweils auf der Vorderseite einen Stempelaufdruck, der mit den jeweiligen Bescheiddaten identisch ist, über dem handschriftlich ein „PA“ vermerkt ist. Abgesehen davon, dass schon der Urheber dieses Vermerkes mangels einer beigefügten Unterschrift oder wenigstens einer Paraphe nicht zu erkennen ist, geben diese Vermerke aber jedenfalls keinen Aufschluss über den Tag der Aufgabe des Briefes oder der Briefe mit den Bescheiden vom 15. Mai 2018 zur „Post“, womit nur diejenige Institution gemeint sein kann, die den Brief bzw die Briefe befördert hat. Vielmehr handelt es sich zur Überzeugung der Kammer lediglich um die Bestätigung eines innerbehördlichen Vorgangs, nämlich um die Zuleitung an die Poststelle des Beklagten, die den Versand durch das Postunternehmen zu veranlassen hatte. Hinsichtlich der nachfolgenden Vorgänge, nämlich der Aufgabe der Briefe beim Postunternehmen bzw ggf auch dem Einwurf des Briefes bzw der Briefe in den Postkasten, enthalten die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge keine Vermerke mehr.

Da der Beklagte den tatsächlichen Zeitpunkt des Zugangs der Bescheide vom 15. Mai 20018 auch nicht nachweisen kann, ist zu Gunsten der Kläger davon auszugehen, dass die mit ihnen verlautbarten Verwaltungsakte ihnen nicht vor Ablauf eines Jahres nach Ende des hier maßgeblichen Bewilligungszeitraumes bekannt gegeben worden sind, so dass zum Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs die Fiktionswirkung des § 41a Abs 5 S 1 SGB II bereits eingetreten war (vgl zum Ganzen auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2010 – L 10 AS 745/10 B PKH, RdNr 5).

ccc) Weil danach die sog Zugangsfiktion von vornherein nicht zu Gunsten des Beklagten eingreifen kann, kommt es auf die von ihm in diesem Zusammenhang erhobenen Einwände nicht entscheidungserheblich an, weshalb es auch einer Zeugenvernehmung eines Mitarbeiters des Beklagten nicht bedarf.

ddd) Wenn nach alledem die vorläufig festgesetzten Leistungsansprüche zu Gunsten der Kläger als endgültig festgesetzt gelten (vgl erneut § 41a Abs 5 S 1 SGB II) und Anhaltspunkte für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände des § 41a Abs 5 S 2 SGB II nicht ersichtlich sind, sind die fingierten endgültigen Festsetzungsentscheidungen auch nicht später erloschen. Auch fingierte Festsetzungsentscheidungen – wie diejenigen, die zugunsten der Kläger wirken – bleiben wirksam, solange und soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 39 Abs 2 SGB X; vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 26. Februar 2019 – B 1 KR 20/18 R, RdNr 29 mwN). Sind Bestand oder Rechtswirkungen einer sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidung für den Adressaten erkennbar von vornherein an den Fortbestand einer bestimmten Situation gebunden, so wird sie gegenstandslos, wenn die betreffende Situation nicht mehr besteht (vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 26. Februar 2019 – B 1 KR 20/18 R, RdNr 29 mwN). In diesem Sinne ist eine Sozialverwaltungsbehörde auch nach Fristablauf nicht mit allen Einwendungen gegen die fingierte Festsetzungsentscheidung ausgeschlossen. Die fingierte Festsetzungsentscheidung schützt den Adressaten dadurch, dass sie ihre Wirksamkeit ausschließlich nach den allgemeinen Grundsätzen über Erledigung, Aufhebung, Widerruf und Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts verliert (vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 26. Februar 2019 – B 1 KR 20/18 R, RdNr 29).

Der Beklagte regelte mit der Ablehnung der Leistung weder ausdrücklich noch sinngemäß, weder förmlich noch inhaltlich eine Rücknahme, eine Aufhebung oder einen Widerruf (vgl §§ 45, 47, 48 SGB X) der fingierten Festsetzungsentscheidungen (vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 26. Februar 2019 – B 1 KR 20/18 R, RdNr 30 mwN). Geänderte Umstände, die die Festsetzungsentscheidungen durch Eintritt eines erledigenden Ereignisses entfallen lassen könnten, sind im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich.

b) Statthafte Klageart für die Aufhebung der Erstattungsverfügungen sind ebenfalls jeweils (isolierte) Anfechtungsklagen (§ 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG iVm § 56 SGG), die die Kläger in Streitgenossenschaft erhoben haben (vgl § 74 SGG iVm § 59 der Zivilprozessordnung <ZPO> sowie § 74 SGG iVm § 60 ZPO); diese sind auch im Übrigen zulässig. Zwar könnten Zweifel bestehen, ob auch das Vorverfahren im Sinne des § 78 Abs 1 S 1 SGG hinsichtlich der Erstattungsverfügungen durchgeführt worden ist, weil der Beklagte – mit Blick auf die Regelung des § 86 SGG zu Unrecht – mit seinem Widerspruchsbescheid vom 05. Juni 2018 nicht auch zugleich über den Widerspruch gegen die Erstattungsverfügungen entschieden hat. Indes hat der Beklagte über den Widerspruch der Kläger gegen die Erstattungsverfügungen – gesondert – mit seinem Widerspruchsbescheid vom 06. August 2018 entschieden, weshalb das Vorverfahren auch insoweit durchgeführt worden ist.

3. Die so verstandenen Klagen sind auch begründet.

a) Die gegen die endgültigen Ablehnungsentscheidungen des Beklagten gerichteten in Streitgenossenschaft erhobenen Anfechtungsklagen im Sinne von § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG iVm § 56 SGG sowie § 74 SGG iVm § 59 ZPO und § 74 SGG iVm § 60 ZPO sind begründet, weil die angegriffenen Verfügungen des Beklagten rechtswidrig sind und die Kläger durch sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert sind (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG).

Die endgültigen Ablehnungsentscheidungen des Beklagten sind rechtswidrig, weil sie den – wie bereits dargelegt – wirksamen, nicht zurückgenommenen, nicht widerrufenen, nicht anderweitig aufgehobenen oder nicht durch Zeitablauf oder nicht auf andere Weise erledigten (§ 39 Abs 2 SGB X; vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 26. Februar 2019 – B 1 KR 20/18 R, RdNr 29 mwN) fingierten endgültigen Festsetzungsentscheidungen diametral widersprechen und die Kläger deshalb in ihren sich aus eben diesen fingierten endgültigen Festsetzungsentscheidungen ergebenden Leistungsansprüchen verletzen (vgl zu dieser Folge: Bundessozialgericht, Urteil vom 26. Februar 2019 – B 1 KR 20/18 R, RdNr 31).

b) Wenn danach die endgültigen Ablehnungsentscheidungen des Beklagten rechtswidrig sind, erweisen sich auch die gegen die Erstattungsverfügungen des Beklagten gerichteten in Streitgenossenschaft erhobenen Anfechtungsklagen im Sinne von § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG iVm § 56 SGG sowie § 74 SGG iVm § 59 ZPO und § 74 SGG iVm § 60 ZPO als begründet. Denn auch die Erstattungsverfügungen sind rechtswidrig und die Kläger sind durch sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG).

Gemäß § 41a Abs 6 SGB II sind die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen auf die abschließend festgestellten Leistungen anzurechnen (Satz 1). Soweit im Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalendermonaten vorläufig zu hohe Leistungen erbracht wurden, sind die sich daraus ergebenden Überzahlungen auf die abschließend bewilligten Leistungen anzurechnen, die für andere Kalendermonate dieses Bewilligungszeitraums nachzuzahlen wären (Satz 2). Überzahlungen, die nach der Anrechnung fortbestehen, sind zu erstatten (Satz 3). Die Voraussetzungen des § 41a Abs 6 S 3 SGB II sind nach der gerichtlichen Aufhebung der endgültigen Ablehnungsentscheidungen des Beklagten nicht mehr erfüllt; durch die fingierten endgültigen Festsetzungsentscheidungen in Höhe der vorläufigen Festsetzungsentscheidungen ist die Grundlage der Erstattungsverfügungen entfallen, weshalb auch diese aufzuheben waren.

4. a) Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 1 S 1 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass der Beklagte den Klägern die ihnen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens, welches das Vorverfahren einschließt, dem Grunde nach in voller Höhe zu erstatten hat, weil die Kläger mit ihren Begehren im Klageverfahren vollumfänglich obsiegten.

b) Die Aufwendungen des Beklagten sind schon von Gesetzes wegen nicht erstattungsfähig (vgl § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 4 SGG iVm § 184 Abs 1 SGG).

5. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 183 S 1 SGG).