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Sozialgericht Neuruppin Gerichtsbescheid vom 22.04.2021 – S 26 AS 1258/18

26. Kammer · ECLI:DE:SGNEURU:2021:0422.S26AS1258.18.00

Zitiert 6 Entscheidungen 9 zitierte Normen

Tenor§

Die Klagen werden abgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin ein Viertel der ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.

Tatbestand§

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von passiven Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach Maßgabe der Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für den Zeitraum vom 01. Mai 2018 bis zum 31. Oktober 2018.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 1 (dort unter „I.“) bis Seite 2 (dort bis vor „II.“) des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 02. Juli 2018, mit dem der Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 29. Mai 2018 gegen die ua den Zeitraum vom 01. Mai 2018 bis zum 31. Oktober 2018 regelnden sozialverwaltungsbehördlichen Ablehnungsentscheidungen des Beklagten vom 17. Mai 2018 in der Fassung der Ablehnungsentscheidung vom 26. Juni 2018 als unbegründet zurückwies. Wegen der Begründung des Beklagten verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 2 (dort unter „II.“) bis Seite 5 (dort bis zu dem Wort „Rechtsbehelfsbelehrung“) des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 02. Juli 2018.

Hiergegen hat die zunächst nicht anwaltlich vertretene Klägerin bei dem Sozialgericht Neuruppin am 31. Juli 2018 Klagen erhoben, mit der sie ihr auf Gewährung von passiven Grundsicherungsleistungen nach den Bestimmungen des SGB II gerichtetes Begehren für den Zeitraum vom 01. Mai 2018 bis zum 31. Oktober 2018 weiter verfolgt. Zur Begründung ihres Begehrens weist sie im Wesentlichen darauf hin, dass sie – entgegen der Auffassung des Beklagten – mit Herrn B. nicht in einer Bedarfsgemeinschaft lebe, insbesondere fehle es bereits an einem gemeinsamen Haushalt, Herr B. halte sich nur ab und zu bei der Klägerin auf. Die Klägerin und Herr B. seien lediglich befreundet, die Annahmen und Ermittlungen des Beklagten hinsichtlich des Waschens der Wäsche, des Einkaufsverhaltens und der Wasserverbrauchswerte seien unzutreffend. Richtig sei lediglich, dass die Klägerin das sehr alte Kraftfahrzeug des Vaters des Herrn B., das dieser nicht mehr benötige, unentgeltlich nutze.

Die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin beantragt (nach ihrem schriftlichen Vorbringen sinngemäß),

den Beklagten unter Aufhebung der mit dem Bescheid des Beklagten vom 17. Mai 2018 in der Fassung des Bescheides vom 26. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Juli 2018 verlautbarten ablehnenden sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidungen zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum vom 01. Mai 2018 bis zum 31. Oktober 2018 passive Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II ohne Berücksichtigung von Einkommen oder Vermögen des Herrn B. zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Zur Begründung seines Antrages wiederholt und vertieft er seine Erwägungen aus den angegriffenen Verfügungen und teilt ergänzend mit, die Klägerin und Herr B. hätten zwischenzeitlich geheiratet.

Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte sowie auf die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe§

Die Klagen haben keinen Erfolg.

1. Über die Klagen konnte die Kammer gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 28. Oktober 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht schließlich vor seiner Entscheidung – ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung – weder zur Darstellung seiner Rechtsansicht (vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 – B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN) noch zu einem umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 5 R 8/14 R, RdNr 23).

2. a) Streitgegenstand ist der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von passiven Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für den Zeitraum vom 01. Mai 2018 bis zum 31. Oktober 2018, nachdem die zwischenzeitlich anwaltlich vertretene Klägerin ihr Begehren in diesem Umfang zeitlich begrenzt hat.

b) Gegenstand des Klageverfahrens sind damit die auch diesen Zeitraum regelnden – mit dem Bescheid des Beklagten vom 17. Mai 2018 in der Fassung des Bescheides vom 26. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Juli 2018 verlautbarten – sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidungen, mit der der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von passiven Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der Bestimmungen SGB II für jeden einzelnen Monat des Bewilligungszeitraumes abgelehnt hatte (vgl zum sog Monatsprinzip die Regelungen des § 11 Abs 2 S 1 SGB II>, § 11 Abs 3 S 1 SGB II, § 20 Abs 1 S 3 SGB II, § 37 Abs S 2 SGB II sowie § 41 Abs 1 S 2 SGB II; vgl dazu auch Bundessozialgericht, Urteil vom 30. März 2017 – B 14 AS 18/16 R, RdNr 18 sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Juli 2008 – B 14 AS 26/07 R, RdNr 28).

3. a) Die Klägerin verfolgt ihr Begehren – in sinnentsprechender Auslegung ihres Vorbringens (vgl § 123 SGG) – zutreffend im Wege (kombinierter) Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG, § 54 Abs 4 SGG sowie § 56 SGG).

b) Das Begehren ist dabei auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 S 1 SGG) gerichtet, weil die Klägerin keinen bezifferten Antrag gestellt hat, was auch zulässig ist (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Februar 2013 – B 8 SO 4/12 R, RdNr 15 f). Die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils sind erfüllt, weil die Klägerin mit Wahrscheinlichkeit Anspruch auf Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II hat, wenn ihrem Vorbringen gefolgt wird.

c) Die Kombination der Anfechtungsklagen mit Verpflichtungsklagen im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 3 SGG iVm § 56 SGG wäre demgegenüber nicht zulässig: Die Verpflichtungsklage wäre nur dann die statthafte Klageart, wenn eine Regelung durch Verwaltungsakt im Sinne des § 31 S 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) begehrt würde. Eine solche Regelung kann jedoch nur dort begehrt werden, wo wegen der grundgesetzlich garantierten Gewaltenteilung die Entscheidung der Verwaltung (als Verwaltungsakt) erforderlich ist, um eine Rechtsposition des Einzelnen zu begründen oder festzustellen. Besteht jedoch schon kraft Gesetzes ein Rechtsanspruch auf eine (Sozial-)Leistung, ist also kein rechtseinräumender oder rechtsfeststellender Verwaltungsakt zur Begründung eines subjektiven Rechts des Einzelnen erforderlich, muss eine Leistungsklage, ggf neben einer auf Aufhebung der ablehnenden Verwaltungsentscheidung gerichteten Anfechtungsklage, erhoben werden. Eine Verpflichtungsklage ist insoweit unzulässig. Eines solchen rechtseinräumenden oder rechtsfeststellenden Verwaltungsaktes bedarf es im Sozialrecht regelmäßig lediglich dann, wenn die Verwaltung unter Ausübung von Ermessen (vgl § 39 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – <SGB I>; vgl auch § 35 Abs 1 S 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – <SGB X>) über das Entstehen, die konkrete Ausgestaltung oder die Höhe eines sozialen Rechts entscheiden darf. Ist dagegen – wie hier bei der Gewährung von passiven Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II – die Entstehung, die Ausgestaltung und die Höhe des sozialen Rechts allein von der Erfüllung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen abhängig, ist die Sozialverwaltungsbehörde zu dem Erlass eines rechtseinräumenden oder rechtsfeststellenden Verwaltungsaktes nicht befugt, ein solcher kann dementsprechend auch nicht mit der Verpflichtungsklage erstritten werden (vgl hierzu auch Böttiger in: Fichte/Jüttner, SGG, § 54 SGG, RdNr 76).

d) Die so verstandenen statthaften Klagen sind auch im Übrigen zulässig.

4. Die danach insgesamt zulässigen Klagen sind indes unbegründet.

a) Die mit den Leistungsklagen kombinierten Anfechtungsklagen der Klägerin sind unbegründet, weil der Beklagte mit den angegriffenen Verfügungen zu Recht entschieden hat, dass der Klägerin für den streitbefangenen Zeitraum keine Leistungsansprüche zustehen, was diese zudem auch nicht im Sinne des § 54 Abs 2 S 1 SGG in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert.

aa) Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Gewährung von passiven Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den hier streitgegenständlichen Zeitraum sind die §§ 19 ff iVm §§ 7 ff SGB II, jeweils in der Fassung, die die genannten Regelungen vor dem streitbefangenen Zeitraum hatten, weil in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist (sog Geltungszeitraumprinzip, vgl dazu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 – B 4 AS 8/20 R, RdNr 21 mwN), was im Übrigen auch für die weiteren zitierten Vorschriften gilt.

bb) Der Klägerin steht ein solcher Anspruch auf Gewährung von passiven Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in keinem Monat des streitgegenständlichen Zeitraumes zu.

aaa) Gemäß § 19 Abs 1 S 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II, das gemäß § 19 Abs 1 S 3 SGB II den Regelbedarf, die Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung umfasst. Die Grundvoraussetzungen, um Arbeitslosengeld II zu erhalten (§ 7 Abs 1 S 1 SGB II), erfüllte die Klägerin (vgl § 7 Abs 3 Nr 1 SGB II), die im streitgegenständlichen Zeitraum 30 Jahre bzw 31 Jahre alt war (vgl § 7 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB II), erwerbsfähig war (vgl § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte (vgl § 7 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB II); auch ein von Leistungen nach dem SGB II ausschließender Tatbestand lag nicht vor.

bbb) Die Kammer konnte sich allerdings nicht die Überzeugung bilden (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG und § 128 Abs 1 S 2 SGG), dass die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum auch hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB II gewesen ist.

aaaa) Dies folgt schon daraus, dass sie und Herr B. eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst c) SGB II iVm § 7 Abs 3a SGB II und damit auch eine Bedarfsgemeinschaft gebildet haben. Dementsprechend hat der Beklagte unter Anwendung der Regelungen des § 9 Abs 2 S 1 SGB II iVm § 9 Abs 2 S 3 SGB II, wonach bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen sind, zu Ungunsten der Klägerin zu Recht auch das Einkommen und Vermögen des Herrn B. berücksichtigt und hieraus zu Recht die fehlende Hilfebedürftigkeit der Klägerin abgeleitet.

bbbb) Die Kammer sieht gemäß § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt der zutreffenden Begründung des Beklagten in dessen Widerspruchsbescheid vom 02. Juli 2018 auf Seite 2 (dort ab dem letzten Absatz) bis Seite 5 (dort bis zu dem siebenten Absatz). Daneben verweist die Kammer in entsprechender Anwendung des § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 3 SGG auch auf die zutreffenden Erwägungen des Beklagten in dessen Schriftsatz vom 03. August 2018 (dort von dem drittletzten Absatz auf Seite 1 bis zu dem siebenten Absatz auf Seite 3). Die Kammer hält die aus den Ermittlungen des Beklagten im Einzelnen gezogenen Schlussfolgerungen zu dem Vorliegen der objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Regelungen des § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst c) SGB II iVm § 7 Abs 3a SGB II – insbesondere zu dem Bestehen einer Partnerschaft und dem Zusammenleben – für überzeugend, teilt sie und legt sie deshalb auch der Begründung ihrer eigenen Entscheidung zu Grunde.

cccc) Den von der Kammer in Bezug genommenen – unter überzeugender Auseinandersetzung mit dem klägerischen Vorbringen dargestellten – Erwägungen des Beklagten hat die Klägerin auch im Klageverfahren aus Sicht der Kammer nichts Entscheidungserhebliches entgegen gesetzt. Zwar hat die Klägerin die von dem Beklagten insbesondere auch aufgrund des Hausbesuches bei der Klägerin ermittelten und zugrunde gelegten Indizien überwiegend in Zweifel gezogen. Dafür allerdings, dass die Klägerin mit Herrn B. keine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft gebildet hat und hilfebedürftig gewesen ist, trägt die Klägerin – unbeschadet der Vermutungsregelung des § 7 Abs 3a SGB II – die materielle Beweislast. Hierbei ist der volle Beweis für eine Tatsache erst dann erbracht, wenn sie für das erkennende Gericht mit Gewissheit feststeht, wobei Gewissheit in diesem Sinn bedeutet, dass ein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch keinen Zweifel hat (vgl G. Becker in: Eicher/Luik, SGB II, § 7, RdNr 117 mwN). Hierbei kann sich das Gericht jedoch mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl zu diesem Aspekt des Vollbeweises erneut G. Becker in: Eicher/Luik, SGB II, § 7, RdNr 117 mwN) begnügen. Durch die zwischenzeitlich erfolgte Eheschließung der Klägerin mit Herrn B. haben sich bei retrospektiver Betrachtung die von dem Beklagten insgesamt schon zuvor ermittelten Indizien in einer Weise verdichtet, dass die Zweifel an dem Nichtbestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft derart erheblich sind, dass sie nicht zum Schweigen gebracht werden können, weshalb die Kammer nicht von dem Nichtbestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft und damit auch nicht von der Hilfebedürftigkeit der Klägerin überzeugt ist (vgl erneut § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 128 Abs 1 S 1 SGG und § 128 Abs 1 S 2 SGG), was – wie aufgezeigt – zu ihren Lasten geht.

Insoweit bedurfte es im Übrigen auch keiner persönlichen Anhörung der Klägerin oder der Einvernahme des Herrn B. als Zeugen, weil angesichts des Umstandes, dass die Klägerin und Herr B. zwischenzeitlich den Bund der Ehe eingegangen sind, weitergehende Erkenntnisse hierdurch nicht zu erwarten sind.

ccc) Weil die Kammer auch in den von dem Beklagten vorgenommenen Berechnungen keine sachlichen oder rechtlichen Fehler zu erkennen vermag – solche sind im Übrigen auch von der Klägerin nicht geltend gemacht worden –, erweisen sich die angegriffenen Ablehnungsentscheidungen des Beklagten insgesamt als rechtmäßig, ohne dass die Klägerin hierdurch in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert wäre (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG).

b) Wenn nach alledem die Anfechtungsklagen im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1SGG unbegründet sind, gilt Gleiches auch für die mit ihnen kombinierten Leistungsklagen im Sinne des § 54 Abs 4 SGG iVm § 56 SGG, weil in Verfahren der vorliegenden Art zulässige und begründete Leistungsklagen wegen des der Kombination immanenten Stufenverhältnisses ihrerseits zulässige und begründete Anfechtungsklagen voraussetzen und weil zugunsten der Klägerin – wie aufgezeigt – ein Anspruch auf Gewährung von passiven Grundsicherungsleistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des SGB II in keinem Monat des streitbefangenen Zeitraum besteht.

5. a) Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 1 S 1 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass der Beklagte der Klägerin ein Viertel der ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten hat. Zwar ist die Klägerin mit ihrem Begehren im Klageverfahren vollumfänglich unterlegen, jedoch ist zu Ungunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass er seine (ursprüngliche) Ablehnungsentscheidung vom 17. Mai 2018 getroffen hat, ohne zuvor die tatsächliche Einkommens- und Vermögenssituation des Herrn B. und damit den Umfang der Hilfebedürftigkeit der Klägerin im Sinne des § 7 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB II iVm § 9 Abs 1 SGB II iVm § 9 Abs 2 S 1 SGB II ausreichend ermittelt zu haben.

b) Die Aufwendungen des Beklagten sind schon von Gesetzes wegen nicht erstattungsfähig (vgl § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 4 SGG iVm § 184 Abs 1 SGG).

6. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 183 S 1 SGG).