Rechtsprechung / Sozialgericht Neuruppin / 2021
Sozialgericht Neuruppin Gerichtsbescheid vom 22.04.2021 – S 26 AS 238/20 WA
26. Kammer
Tenor§
Die mit dem Bescheid des Beklagten vom 20. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2015 verlautbarte und den Zeitraum vom 01. Mai 2015 bis zum 31. Juli 2015 betreffende Sanktionsverfügung des Beklagten wird aufgehoben.
Der Beklagte hat dem Kläger die ihm entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens dem Grunde nach in voller Höhe zu erstatten.
Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte den Kläger nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für den Zeitraum vom 01. Mai 2015 bis zum 31. Juli 2015 zu Recht wegen dessen vermeintlicher Weigerung, eine angebotene Arbeitsgelegenheit aufzunehmen bzw. dessen vermeintlicher Verhinderung der Anbahnung einer Arbeitsgelegenheit sanktioniert hat.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 1 (dort unter „I.“) bis Seite 2 (dort bis vor „II.“) des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 16. Juli 2015, mit dem dieser den Widerspruch des Klägers vom 28. April 2015 gegen die sozialverwaltungsbehördliche Sanktionsentscheidung des Beklagten vom 20. April 2015 als unbegründet zurückwies. Wegen der Begründung des Beklagten verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 2 (dort ab „II.“) bis Seite 4 (dort bis vor das Wort „Rechtsbehelfsbelehrung“) des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 16. Juli 2015.
Hiergegen hat der zunächst nicht anwaltlich vertretene Kläger mit Schriftsatz vom 25. Juli 2015 – bei dem erkennenden Gericht eingegangen am 29. Juli 2015 – Klage erhoben, mit der er sein auf Aufhebung der ihn belastenden Verfügung gerichtetes Begehren weiter verfolgt. Klagebegründend trägt er im Wesentlichen vor, er habe mehrfach vergeblich versucht, den Maßnahmeträger telefonisch zu erreichen; auch der Versuch einer persönlichen Vorsprache sei fehlgeschlagen. Im Übrigen sei er mit dem ASB ab dem 01. April 2015 einen Teilzeit-Arbeitsvertrag eingegangen und sei davon ausgegangen, dass sich hieraus eine Vollzeitbeschäftigung entwickeln könne, weshalb die Aufnahme einer weiteren Tätigkeit schon aus zeitlichen Gründen ohnehin nicht möglich gewesen sei. Ferner habe der Kläger auf nochmalige Rückfrage bei dem Maßnahmeträger die Information erhalten, der Kläger sei weder im März 2015 noch im Herbst 2015 für die Tätigkeit als Nachbarschaftshelfer in Betracht gekommen, weil er über keine örtlichen Kenntnisse in Alt Ruppin verfüge und in Alt Ruppin genügend Bedürftige vorhanden seien, welche diese Tätigkeit aufnehmen könnten. Daher liege auf der Hand, dass es auch bei einer Bewerbung im März 2015 nicht zu einer Anstellung gekommen wäre. Im Übrigen sei die zuständige Mitarbeiterin des Maßnahmeträgers „erbost“ gewesen, dass der Beklagte für diese Stelle überhaupt Bewerber aus entfernteren Regionen in Betracht ziehe. Im Übrigen würden sämtliche formellen und materiellen Fehler gerügt, auch sei die Verhängung von Sanktionen verfassungswidrig.
Der Kläger beantragt (nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),
die mit dem Bescheid des Beklagten vom 20. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2015 verlautbarte Sanktionsverfügung des Beklagten aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung seines Antrages wiederholt und vertieft er seine Erwägungen aus den angegriffenen Verfügungen. Ergänzend hebt er hervor, der Kläger stelle seine Pflichtverletzung nicht einmal selbst in Abrede, sein Vortrag beziehe sich im Wesentlichen auf deren Rechtfertigung. Dem Vortrag könne jedoch ein wichtiger Grund im Sinne des § 31 Abs 1 S 2 SGB II nicht entnommen werden. Die von dem Kläger mitgeteilte Beschäftigung bei dem ASB stelle lediglich eine ehrenamtliche Tätigkeit und kein Arbeitsverhältnis dar und könne deshalb die Pflichtverletzung auch nicht rechtfertigen. Soweit sich der Kläger darüber hinaus auch auf eine vermeintlich spätere Auskunft einer Mitarbeiterin des Maßnahmeträgers berufe, lasse auch dies die Pflichtverletzung nicht entfallen; Anknüpfungspunkt einer Pflichtverletzung sei vielmehr das Handeln des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 09. Juni 2020 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte sowie auf die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe§
Die Klage hat Erfolg.
1. Über die Klage konnte die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs 1 S 2 SGG zuvor mit der gerichtlichen Verfügung vom 09. Juni 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht vor seiner Entscheidung – ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung – weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht (vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 – B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist (vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 5 R 8/14 R, RdNr 23).
2. Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit der angegriffenen sozialverwaltungsbehördlichen Sanktionsverfügung des Beklagten vom 20. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2015, mit der der Beklagte für den Zeitraum vom 01. Mai 2015 bis zum 31. Juli 2015 das Arbeitslosengeld II um jeweils monatlich 30 Prozent des Regelbedarfes gemindert hat. Die genannte – den Kläger belastende – Verfügung ist dementsprechend ihrerseits Klagegegenstand.
3. Das Begehren des Klägers versteht die Kammer nach Maßgabe von § 123 SGG als gerichtet auf die Aufhebung der ihn belastenden Verfügung. Richtige Klageart für das auf Aufhebung der den Kläger belastenden Verfügung gerichtete Begehren ist dementsprechend eine (isolierte) Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG).
4. Die so verstandene – auch im Übrigen zulässige – Klage ist auch begründet, weil die angegriffene sozialverwaltungsbehördliche Sanktionsverfügung des Beklagten rechtswidrig ist und der Kläger durch sie in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert ist (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG).
a) Rechtsgrundlage der hier angegriffenen sozialverwaltungsbehördlichen Sanktionsverfügung, die einen belastenden Verwaltungsakt im Sinne des § 31 S 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) iVm § 40 Abs 1 S 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) darstellt, ist die Regelung des § 31a Abs 1 S 1 SGB II in der Fassung, die zum Zeitpunkt der verfügten Minderung des Arbeitslosengeldes II galt, was auch für die weiteren zitierten Vorschriften gilt. Zwar ist eine frühere, durch eine Änderung des Gesetzes abgelöste alte Fassung des Gesetzes kein aktuell geltendes Recht mehr, aufgrund der gesetzlichen Konzeption der Übergangsvorschriften im SGB II (vgl zB dessen § 66 oder auch dessen § 80), die Ausdruck des aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art 20 Abs 3 des Grundgesetzes folgenden Grundsatzes des Vertrauensschutzes auch bei Rechtsänderungen sind, ist jedoch im SGB II vom sog Geltungszeitraumprinzip auszugehen, nach dem das Recht anzuwenden ist, das zu der Zeit galt, in der die maßgeblichen Rechtsfolgen eingetreten sind, wenn es – wie hier – an einer speziellen Regelung mangelt (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2016 – B 14 AS 53/15 R, RdNr 15 mwN).
b) aa) Gemäß § 31a Abs 1 S 1 SGB II mindert sich bei einer Pflichtverletzung nach § 31 das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Nach § 31 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB II verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach § 16d oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern. Dies gilt gemäß § 31 Abs 1 S 2 SGB II nicht, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für sein Verhalten darlegt und nachweist. Schließlich regelt die Vorschrift des § 31b SGB II den Beginn und die Dauer der Minderung.
bb) Unter Zugrundelegung dieser gesetzlichen Maßgaben hat der Beklagte das Arbeitslosengeld II des Klägers zu Unrecht auf der Grundlage der genannten Ermächtigungsgrundlage des § 31a Abs 1 S 1 SGB II für drei Monate um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfes gemindert. Denn – entgegen der Auffassung des Beklagten – fehlt es bereits an der tatbestandlichen Voraussetzung des Vorliegens einer Pflichtverletzung. Weder hat sich der Kläger im Rechtssinne geweigert, eine Arbeitsgelegenheit aufzunehmen noch hat er deren Anbahnung durch sein Verhalten im Rechtssinne verhindert. Zwar ist für die Feststellung einer Weigerung und einer Verhinderung im Sinne von § 31 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB II nicht der Nachweis dafür erforderlich, dass der Leistungsberechtigte ohne das Verhalten eingestellt worden wäre. Die Weigerung oder die Verhinderung kann dem Leistungsberechtigten allerdings dann nicht entgegengehalten werden, wenn selbst bei vollständiger Erfüllung der von ihm verlangten Handlungen der beabsichtigte Erfolg gleichwohl ausgeschlossen gewesen wäre, die Pflichtverletzung mit anderen Worten also nicht kausal für die Nichtbeschäftigung geworden ist (vgl dazu Sozialgericht Dresden, Urteil vom 10. August 2015 – S 20 AS 1507/14, RdNr 32 mwN). So liegt der Fall aber hier. Nach dem unwidersprochen gebliebenen und für die Kammer plausiblen Vortrag des Klägers hatte der Maßnahmeträger aus – insbesondere mit Blick auf die Ortsunkundigkeit des Klägers – auch für die Kammer nachvollziehbaren Gründen schon von vornherein kein Interesse an dessen Beschäftigung, so dass eine Bewerbung auf die ausgeschriebene Stelle sinnlos gewesen und in keinem Fall zu einem Erfolg hätte führen können.
cc) Die Kammer war mit Blick auf den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 103 SGG im Übrigen auch nicht verpflichtet, weitere Sachaufklärung – etwa durch die Einvernahme von Zeugen – vorzunehmen. Abgesehen davon, dass der Beklagte schon in tatsächlicher Hinsicht nichts dafür vorgetragen oder selbst ermittelt hat, was die Darstellung des Klägers hinsichtlich der fehlenden Kausalität seiner Pflichtverletzung in Zweifel hätte ziehen können, wäre der Beklagte bereits im Sozialverwaltungsverfahren verpflichtet gewesen, alle für den Einzelfall bedeutsamen – im Übrigen auch und gerade die für den Kläger günstigen – Umstände zu ermitteln und zu berücksichtigen (vgl insbesondere § 20 Abs 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – <SGB X>).
Nach den allgemeinen Regeln für die Darlegungs- und Beweislast gilt, dass derjenige die objektiven Tatsachen darlegen muss, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen. Dies betrifft sowohl das Vorhandensein von positiven, als auch das Fehlen von negativen Tatbestandsvoraussetzungen (vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 30/14 R, RdNr 20 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Oktober 1957 – 10 RV 945/55). Während der Kläger zwar danach die objektive Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 31 Abs 1 S 2 SGB II trägt, worum es hier aber – wie dargelegt – nicht geht, trägt der Beklagte insbesondere nicht nur die objektive Beweislast für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlagen seines eingreifenden Handelns (vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 30/14 R, RdNr 20 mwN), sondern er ist bereits im vorherigen Verfahrensstadium verpflichtet, die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Norm, auf die er seine Verwaltungsentscheidung stützt, zu ermitteln und entsprechend festzustellen, damit sich der Leistungsberechtigte im Verfahren mit seiner Argumentation auf die die Entscheidung tragenden Gründe einrichten kann.
Im Rahmen einer Anfechtungsklage der vorliegenden Art ist es aber (lediglich) Aufgabe des Gerichts, die Entscheidung der Sozialverwaltungsbehörde zu überprüfen, nicht aber die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit von angefochtenen Verwaltungsakten erst zu schaffen (vgl zu diesem Aspekt etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 30/14 R, RdNr 25).
dd) Wenn danach die Sanktionierung der Verletzung einer von vornherein sinnlosen Pflicht schon die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 31a Abs 1 S 1 SGB II nicht zu erfüllen vermag, erweist sich die angegriffene sozialverwaltungsbehördliche Sanktionsentscheidung des Beklagten insgesamt als rechtswidrig und beschwert den Kläger deshalb auch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG), weshalb auch dahingestellt bleiben kann, ob die von dem Kläger gerügten weiteren Umstände die gerichtliche Aufhebung der Sanktionsverfügung ebenfalls hätten rechtfertigen können.
5. a) Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 1 S 1 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass der Beklagte dem Kläger die ihm entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten hat, weil der Kläger mit seinem Begehren vollumfänglich obsiegte.
b) Die Aufwendungen des Beklagten sind schon von Gesetzes wegen nicht erstattungsfähig (vgl § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 4 SGG iVm § 184 Abs 1 SGG).
6. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 183 S 1 SGG).