Rechtsprechung / Sozialgericht Neuruppin / 2021

Sozialgericht Neuruppin Gerichtsbescheid vom 31.05.2021 – S 20 KR 439/12

20. Kammer · ECLI:DE:SGNEURU:2021:0531.S20KR439.12.00

Zitiert 3 Entscheidungen 5 zitierte Normen

Tenor§

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.

Tatbestand§

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung für den Zeitraum über den 31. August 2012 hinaus.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 2 (dort unter „Sachverhalt“) des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 29. November 2012, mit dem die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 05. September 2012 gegen die ablehnende Verfügung der Beklagten vom 27. August 2012 nach Einholung gutachterlicher Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen e. V. (im Folgenden MDK e. V.) vom 13. August 2012 und vom 08. Oktober 2012 als unbegründet zurückgewiesen hat. Wegen der Begründung der Beklagten verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 3 (dort unter: „Begründung“) bis Seite 3 (dort bis zu dem letzten Absatz) des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 29. November 2012.

Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2012 – bei dem Sozialgericht Neuruppin eingegangen am 28. Dezember 2012 – hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Gewährung von Krankengeld weiter verfolgt. Zur Klagebegründung bringt der Kläger im Wesentlichen vor, die Beklagte gehe zu Unrecht von seiner Arbeitsfähigkeit aus. Die Gutachten, auf die die Beklagte ihre Entscheidungen stütze, widersprächen den Einschätzungen der den Kläger behandelnden Fachärztin für Psychiatrie B., die fortlaufende Arbeitsunfähigkeit bestätigt habe. Der Kläger leide seit über 30 Jahren unter einer Alkoholabhängigkeit. Derzeit sei der Kläger abstinent, er habe sich mehreren Entwöhnungsbehandlungen unterzogen. Aufgrund dieser Erkrankung und des Entzuges leide er fortlaufend unter Albträumen, Schlaflosigkeit, Zittern, Schwindelgefühlen, krampfartigen Kopfschmerzen, Vergesslichkeit, Antriebslosigkeit und Unkonzentriertheit. Er habe oft kein Zeitgefühl, weshalb es im schwerfalle, einen strukturierten Tagesablauf einzuhalten. Oftmals könne er den Tag erst mittags beginnen. Regelmäßig sei der Kläger schon bei leichtesten Tätigkeiten sofort müde und schlafe ein. Er sei erheblich antriebsgemindert, er sei nicht in der Lage über einen längeren Zeitraum einer Tätigkeit nachzugehen, da er unter erheblichen Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen leide. Auch sei er sehr vergesslich; es liege ein chronischer Verlauf der Depressionserkrankung vor, woraus seine psychische Leistungsinsuffizienz und die ausgeprägte körperliche Belastbarkeitsminderung folge, weshalb er auch über den 31. August 2012 hinaus arbeitsunfähig gewesen sei.

Der Kläger beantragt (nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),

die Beklagte unter Aufhebung der mit dem Bescheid vom 27. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2012 verlautbarten ablehnenden Verfügung zu verurteilen, über den 31. August 2012 hinaus Krankengeld nach Maßgabe der Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) zu gewähren.

Die Beklagte beantragt (nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),

die Klagen abzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrages verweist sie im Wesentlichen auf ihre Erwägungen in den angegriffenen Verfügungen. Ergänzend hebt sie hervor, medizinische Unterlagen, die das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit über den 31. August 2012 hinaus begründeten, seien nicht bekannt. Der Reha-Bericht aus Dezember 2011 sowie die Gutachten des MDK e. V. ließen keine andere Entscheidung zu. Der Kläger sei aus der Arbeitslosigkeit heraus arbeitsunfähig geworden, so dass man grundsätzlich von einer Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgehen könne. Auch die Bemühungen des Klägers hinsichtlich eines Rentenantrages (2012 und 2016) seien nicht von Erfolg gekrönt gewesen.

Nach dem zum 01. Juli 2020 erfolgten Wechsel in der Kammerzuständigkeit hat das Gericht ua den Kläger betreffendes medizinisches Befundmaterial der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg und die Prozessakte zu dem sozialgerichtlichen Verfahren mit dem Aktenzeichen S 22 R 243/12 beigezogen sowie den Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie Dr. med. habil. C. mit der Erstattung eines sozialmedizinischen Sachverständigengutachtens beauftragt, das dieser nach am 18. Januar 2021 durchgeführter ambulanter Untersuchung des Klägers am 31. März 2021 erstattet hat.

Das Gericht hat die Beteiligten zudem mit Verfügung vom 07. Mai 2021 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte des vorliegenden Verfahrens und die Prozessakte des sozialgerichtlichen Verfahrens mit dem Aktenzeichen S 22 R 243/12 sowie auf die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe§

Die Klagen haben keinen Erfolg.

1. Über die Klagen konnte die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs 1 S 2 SGG zuvor mit gerichtlichen Verfügungen vom 07. Mai 2021 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht vor seiner Entscheidung – ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung – weder zur Darstellung seiner Rechtsansicht (vgl hierzu Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 – B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN) noch zu einem umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist (vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 5 R 8/14 R, RdNr 23).

2. Das – auf Aufhebung der mit dem Bescheid der Beklagten vom 27. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2012 verlautbarten ablehnenden Verfügung und auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Krankengeld für den Zeitraum über den 31. August 2012 hinaus gerichtete – Begehren ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft (vgl § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG iVm § 54 Abs 4 SGG iVm § 56 SGG) und auch im Übrigen zulässig.

3. Die danach insgesamt zulässigen Klagen sind jedoch unbegründet.

a) Die auf Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügungen gerichtete Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG ist unbegründet, weil die angegriffenen Verfügungen rechtmäßig sind und der Kläger durch sie nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert ist (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG). Denn dem Kläger steht für den von ihm begehrten Zeitraum kein Anspruch auf Gewährung von Krankengeld nach Maßgabe des § 44 Abs 1 S 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) – in der Fassung, die die genannte Vorschrift vor dem streitbefangenen Zeitraum hatte, weil in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Gewährungsabschnitte das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist <vgl dazu aus dem Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) nur etwa: Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2016 – B 14 AS 53/15 R, RdNr 15 mwN) – zu.

Die Kammer sieht zunächst gemäß § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt der zutreffenden Begründung auf Seite 2 (dort unter: „Begründung“) bis Seite 3 (dort bis zu dem vorletzten Absatz) des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 29. November 2012, der der Kläger nach Auffassung der Kammer auch im Klageverfahren nichts Entscheidungserhebliches entgegen gesetzt hat. Insoweit hat die Beklagte insbesondere das Tatbestandsmerkmal der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs 1 S 1 SGB V für den streitbefangenen Zeitraum zu Recht verneint und dabei in nicht zu beanstandender Weise auf den Umstand abgestellt, dass die Sachverständigen des MDK e. V. in ihren sozialmedizinischen Stellungnahmen vom 13. August 2012 und vom 08. Oktober 2012 jedenfalls keine Befunde verobjektivieren konnten, die eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers über den 31. August 2012 hinaus rechtfertigten.

Auch die gerichtliche medizinische Sachverhaltsaufklärung durch die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens trägt das Ergebnis im Sozialverwaltungs- und im Widerspruchsverfahren. Insoweit hat der gerichtliche Sachverständige Herr Dr. med. habil. C. in seinem Sachverständigengutachten vom 31. März 2021 ausführlich dargelegt, an welchen gesundheitlichen Einschränkungen der Kläger im Einzelnen leidet und inwieweit dies für die Beantwortung der Beweisfragen maßgeblich ist. Der Sachverständige hat den Kläger in Kenntnis aller erreichbaren Vorbefunde eingehend untersucht und die von ihm erhobenen Befunde sowie die erreichbaren Vorbefunde gründlich und vollständig gewürdigt und für die Kammer schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass – entgegen der Auffassung der den Kläger behandelnden Psychiaterin B. – jedenfalls zum Zeitpunkt der von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfähigkeit am 27. Februar 2012 das Störungsbild einer Alkoholabhängigkeit nicht mehr vorgelegen hat, sondern vielmehr das auch noch bis zum Untersuchungszeitpunkt vorhandene Störungsbild einer Dysthymia leichtgradiger Ausprägung, durch das der Kläger aber – entgegen seiner Auffassung – jedenfalls nicht an einer vollschichtigen Ausübung seiner letzten beruflichen Tätigkeit oder anderer Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne besonders hohe Anforderungen an das physische oder psychische Leistungsvermögen gehindert gewesen ist. Die Kammer erachtet das Sachverständigengutachten insgesamt für überzeugend, weil es anerkannten Bewertungsgrundsätzen entspricht und in sich schlüssig und nachvollziehbar begründet ist, weshalb die Kammer auch das Vorliegen der Voraussetzungen der dargelegten Anspruchsgrundlage unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu erkennen vermag.

b) Wenn danach die auf Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügungen gerichtete Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG unbegründet ist, gilt Gleiches auch für die mit ihr kombinierte Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs 4 SGG iVm § 56 SGG, weil wegen des der Kombination immanenten Stufenverhältnisses nur eine zulässige und begründete Anfechtungsklage den Weg für eine zulässige und begründete Leistungsklage ebnen kann und weil dem Kläger – wie aufgezeigt – kein Anspruch auf Gewährung von Krankengeld für den begehrten Zeitraum zusteht.

4. a) Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 1 S 1 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass die Beteiligten insgesamt einander keine Kosten zu erstatten haben, weil der Kläger mit seinem Begehren im Klageverfahren vollumfänglich unterlag.

b) Die Aufwendungen der Beklagten sind schon von Gesetzes wegen nicht erstattungsfähig (vgl § 193 Abs 4 SGG iVm § 184 Abs 1 SGG).

5. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 183 S 1 SGG).