Rechtsprechung / Sozialgericht Neuruppin / 2021
Sozialgericht Neuruppin Gerichtsbescheid vom 07.06.2021 – S 26 AS 2201/16
26. Kammer
Tenor§
Die mit dem Bescheid vom 13. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Dezember 2016 verlautbarten sozialverwaltungsbehördlichen Verfügungen des Beklagten werden aufgehoben, soweit es der Beklagte mit ihnen abgelehnt hat, seine insoweit entgegen stehenden bewilligenden Verfügungen abzuändern und dem Kläger höhere Fahrtkosten zur Wahrnehmung seines Umgangsrechtes mit seiner Tochter zu gewähren.
Der Beklagte wird verpflichtet, seine insoweit entgegen stehenden bewilligenden Verfügungen abzuändern und dem Kläger Fahrtkosten zur Wahrnehmung seines Umgangsrechtes mit seiner Tochter in Höhe eines weiteren Betrages von 170,00 Euro zu gewähren.
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger 35 Prozent der ihm entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten im Zugunstenverfahren über Ansprüche des Klägers auf Gewährung höherer passiver Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II), namentlich um die Gewährung von höheren Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts des Klägers mit seiner Tochter, um die Gewährung höherer Kosten der Unterkunft sowie schließlich um die Gewährung höherer Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 1 (dort unter „I.“) bis Seite 2 (dort bis vor „II.“) des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 06. Dezember 2016, mit dem dieser den Widerspruch des Klägers vom 22. September 2016 gegen die ablehnende sozialverwaltungsbehördliche Entscheidung des Beklagten vom 13. September 2016, mit dem der Beklagte den Überprüfungsantrag des Klägers vom 24. August 2016 abgelehnt hatte, als unbegründet zurückwies. Wegen der Begründung des Beklagten verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 2 (dort unter „II.“) bis Seite 3 (dort bis zu dem Wort „Rechtsbehelfsbelehrung“) des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 06. Dezember 2016.
Mit Schriftsatz vom 08. Dezember 2016 – bei dem Sozialgericht Neuruppin eingegangen am gleichen Tage – hat der Kläger (anwaltlich vertreten) bei dem erkennenden Gericht Klagen erhoben, mit der er sein auf die Gewährung höherer Leistungen nach den Bestimmungen des SGB II gerichtetes Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, ihm stünden höhere Fahrtkosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts zu, weil ihm nicht bekannt gewesen sei, dass ihm die Kosten für die Fahrt mit dem Kraftfahrzeug nicht vollständig erstattet würden; eine Beratung durch den Beklagten finde seit Jahren nicht mehr statt. Auch stünden ihm höhere Kosten der Unterkunft zu, weil er berechtigt gewesen sei, ab dem 01. Februar 2016 in die neue Wohnung umzuziehen; dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass der Kläger in der anderen Wohnung nur vorübergehend gewohnt habe. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, dem Kläger die Zusicherung zu dem Umzug zu erteilen. Schließlich habe er auch einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Beschaffung weiterer Küchenschränke, eines Tisches und von vier Stühlen; es habe sich nicht um Ersatzbeschaffungen gehandelt.
Der Kläger beantragt (nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),
den Beklagten unter Aufhebung seiner mit dem Bescheid vom 13. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Dezember 2016 verlautbarten ablehnenden Verfügung zu verpflichten, die insoweit entgegen stehenden bewilligenden Verfügungen abzuändern und dem Kläger höhere Leistungen nach den Bestimmungen des SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Zur Begründung seines Antrages führt er im Wesentlichen aus, dem Kläger stünden höhere Ansprüche nicht zu. Weitere Fahrtkosten seien nicht zu erbringen, weil der Kläger ua schon zuvor in den Antragsformularen für die Leistungsmonate Januar 2016 und Februar 2016 auf die Beschränkung auf das günstigste Verkehrsmittel hingewiesen worden sei. Höhere Kosten der Unterkunft stünden dem Kläger aufgrund der Regelung des § 22 Abs 1 S 2 SGB II nicht zu, weil der Kläger vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft die Zusicherung zum Umzug nicht eingeholt und auch nicht beantragt habe. Dass die Einholung der Zusicherung für den Kläger unzumutbar gewesen sei, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Kläger habe erst im Nachhinein angezeigt, umgezogen zu sein. Schließlich bestehe auch kein Anspruch auf Gewährung höherer Kosten für die Erstausstattung. Angesichts der Ermittlungen des Beklagten durch zwei Hausbesuche habe ein Bedarf an einem Elektroherd und einem Spülenschrank festgestellt werden können; hierfür seien dem Kläger Leistungen bewilligt worden. Mit Blick darauf, dass der Kläger bereits zuvor mehrfach umgezogen sei, sei – auch aufgrund der durch die Hausbesuche gewonnenen Erkenntnisse zu den von dem Kläger in der Wohnung eingelagerten Einrichtungsgegenständen – davon auszugehen, dass die früheren Wohnungen des Klägers möbliert waren; ein Anspruch auf Ersatzbeschaffung bestehe nicht.
Nach dem zum 01. Januar 2021 erfolgten Wechsel in der Kammerzuständigkeit hat das Gericht die Beteiligten mit Verfügungen vom 29. April 2021 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhaltes auf den Inhalt der Prozessakte sowie auf die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgängen des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe§
Die Klagen haben im tenorierten Umfang Erfolg.
1. Über die Klagen konnte die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs 1 S 2 SGG zuvor mit den gerichtlichen Verfügungen vom 29. April 2021 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht vor seiner Entscheidung – ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung – weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht (vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 – B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist (vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 5 R 8/14 R, RdNr 23).
2. Streitgegenstand ist der Anspruch des Klägers auf Überprüfung von bestandskräftigen bewilligenden Verfügungen des Beklagten, ferner sein Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Änderung dieser bewilligenden Verfügungen und schließlich sein Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der Bestimmungen des SGB II. Klagegegenstand sind dabei die in der Antragstellung genannten Verfügungen.
3. a) Richtige Klageart für das Überprüfungs-, Verpflichtungs- und Leistungsbegehren ist eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG, § 54 Abs 1 S 1 Regelung 3 SGG, § 54 Abs 4 SGG sowie § 56 SGG; vgl dazu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 13. Februar 2014 – B 4 AS 22/13 R, RdNr 11 mwN). Dabei begehrt der Kläger mit der Anfechtungsklage die Aufhebung des – die Überprüfung von bewilligenden Verwaltungsakten ablehnenden – Verwaltungsakts, die der Beklagte mit seinem Bescheid vom 13. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Dezember 2016 verlautbart hat. Die mit ihr kombinierten Verpflichtungsklagen sind auf die Erteilung von Verwaltungsakten durch den Beklagten gerichtet, mit denen dieser die begehrte Änderung der bestandskräftigen bewilligenden Verfügungen bewirkt. Mit den zusätzlich kombinierten Leistungsklagen begehrt der Kläger schließlich die Erbringung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entsprechend der zuvor bewirkten Änderungen.
b) Die so verstandenen statthaften Klagen sind auch im Übrigen zulässig.
4. Die danach insgesamt zulässigen Klagen sind hinsichtlich der begehrten höheren Fahrtkosten begründet, im Übrigen sind sie unbegründet.
5. a) Soweit der Kläger die Gewährung höherer Kosten der Unterkunft sowie die Erstattung höherer Kosten für die Erstausstattung begehrt, sind die gegen die ablehnende Verfügung des Beklagten vom 13. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Dezember 2016 erhobenen zulässigen Anfechtungsklagen im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG iVm § 56 SGG unbegründet, weil die angegriffenen Verfügungen rechtmäßig sind und der Kläger durch sie nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert ist (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG). Der Beklagte hat es insoweit rechtlich zutreffend abgelehnt, seine bewilligenden Leistungsverfügungen nach Maßgabe der Regelung des § 40 Abs 1 S 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) iVm § 44 Abs 1 S 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) – in der Fassung, die die genannten Vorschriften vor dem streitbefangenen Zeitraum hatten, weil in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist (sog Geltungszeitraumprinzip, vgl dazu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 – B 4 AS 8/20 R, RdNr 21 mwN), was auch für die weiteren zitierten Vorschriften gilt – zu Gunsten des Klägers abzuändern.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen sieht die Kammer wegen des fehlenden Anspruches des Klägers auf Abänderung der bestandskräftig gewordenen bewilligenden Verfügungen und damit auf höhere Leistungsansprüche hinsichtlich der begehrten Kosten der Unterkunft und Heizung sowie hinsichtlich der begehrten Erstattung der Kosten für weitere Erstausstattungsgegenstände gemäß § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist zunächst auf die Begründung des Beklagten auf Seite 2 (dort ab dem fünften Absatz unter „II.“) bis Seite 3 (dort bis zu dem vierten Absatz) des – auch – angegriffenen Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 06. Dezember 2016. Hierneben verweist die Kammer in entsprechender Anwendung von § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 3 SGG auf die Erwägungen des Beklagten in dessen Schriftsatz vom 10. April 2017 (Seite 2 <dort von dem ersten bis zu dem vorletzten Absatz vor der Grußformel>). Diesen so in Bezug genommenen Erwägungen – insbesondere zu der fehlenden vorherigen Zusicherung des Klägers, die die Deckelung der Kosten der Unterkunft auf die bisherige Höhe der Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs 1 S 2 SGB II rechtfertigt, sowie zu der plausibel erscheinenden Einschätzung des Beklagten zu dem fehlenden Erstausstattungsbedarf im Sinne des § 24 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB II – folgt die Kammer und macht sie sich zur Begründung ihrer eigenen Entscheidung vollumfänglich zu eigen, weil sie sie für überzeugend hält. Weil der Kläger nach Auffassung der Kammer hiergegen auch nichts Entscheidungserhebliches entgegen gesetzt hat, konnte sich die Kammer nicht die Überzeugung bilden (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG und § 128 Abs 1 S 2 SGG), dass dem Kläger die von ihm begehrten höheren Leistungsansprüche zustehen.
b) Wenn sich danach die auf Aufhebung der ablehnenden Verfügungen des Beklagten vom 13. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Dezember 2016 gerichteten Anfechtungsklagen hinsichtlich der begehrten höheren Kosten der Unterkunft und der Kosten für die Erstausstattung als unbegründet erweisen, sind auch die auf die Verpflichtung des Beklagten zur Abänderung der bestandskräftigen Verfügungen gerichteten Verpflichtungsklagen im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 3 SGG iVm § 56 SGG unbegründet, weil diese aufgrund des der Kombination immanenten Stufenverhältnisses ihrerseits eine zulässige und begründete Anfechtungsklage voraussetzen und weil dem Kläger – wie dargelegt – ein Aufhebungsanspruch gegen den Beklagten nicht zusteht.
c) Soweit der Kläger schließlich hinsichtlich der begehrten höheren Kosten der Unterkunft und der Kosten für die Erstausstattung die Gewährung höherer Leistungen nach den Bestimmungen des SGB II begehrt, erweisen sich auch die mit den Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen kombinierten Leistungsklagen nach Maßgabe der Regelungen des § 54 Abs 4 SGG iVm § 56 SGG als unbegründet. Da – wie bereits dargelegt – die auf Aufhebung der – die Überprüfung der bestandskräftigen Bewilligungsverfügungen des Beklagten ablehnenden – Verwaltungsakte des Beklagten vom 13. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Dezember 2016 gerichteten Anfechtungsklagen im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG und die auf Erteilung von Verwaltungsakten durch den Beklagten gerichteten Verpflichtungsklagen im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 3 SGG iVm § 56 SGG, mit denen dieser verpflichtet werden sollte, die begehrte Abänderung der gemäß § 77 SGG bindend gewordenen Verfügungen, zu bewirken, unbegründet sind, erweisen sich – denknotwendig – die auf die entsprechende Gewährung von Leistungen gerichteten Leistungsklagen im Sinne des § 54 Abs 4 SGG iVm § 56 SGG ebenfalls als unbegründet. Denn auch die Begründetheit dieser Leistungsklagen setzt in Verfahren der vorliegenden Art aufgrund des der Kombination immanenten Stufenverhältnisses ihrerseits zulässige und begründete Anfechtungsklagen sowie zulässige und begründete Verpflichtungsklagen voraus.
6. a) Soweit der Kläger allerdings höhere Fahrtkosten geltend macht, sind die gegen die ablehnende Verfügung des Beklagten vom 13. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Dezember 2016 erhobenen zulässigen Anfechtungsklagen im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG iVm § 56 SGG begründet, weil die angegriffenen Verfügungen rechtswidrig sind und der Kläger durch sie in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert ist (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG). Der Beklagte hat es insoweit zu Unrecht abgelehnt, seine bewilligenden Leistungsverfügungen nach Maßgabe der Regelung des § 40 Abs 1 S 1 SGB II iVm § 44 Abs 1 S 1 SGB X abzuändern. Denn der Beklagte geht rechtsirrig davon aus, dass er den Umfang des sich aus der Regelung des § 21 Abs 6 S 1 SGB II ergebenden Anspruches des Klägers – das Vorliegen deren tatbestandlicher Voraussetzungen steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht in Streit (vgl zu den Einzelheiten: Bundessozialgericht, Urteil vom 04. Juni 2014 – B 14 AS 30/13 R, RdNr 17 ff) – offenbar in Anlehnung an § 6 Abs 1 Nr 3 Buchst b der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II-Verordnung <Alg II-V>) iVm § 6 Abs 2 Alg II-V in der vorgenommenen Art und Weise begrenzen darf. Vielmehr ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der die Kammer folgt, weil sie sie für überzeugend hält, in Fällen der vorliegenden Art, dass für die Bestimmung des Fahrtkostenbedarfes zur Wahrnehmung des Umgangsrechts eines Elternteils mit seinem Kind auf die Regelung des § 5 Abs 1 S 2 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) abzustellen ist, wonach ua bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke zugrunde zu legen sind. Denn die Alg II-V hat schon vom Ansatz her eine andere Zielrichtung, sie ist nicht maßgebend für den Bedarf, sondern regelt als Anreiz für die Aufnahme einer Beschäftigung lediglich, welche Beträge bei dem Leistungsberechtigten belassen und nicht bei der Leistungsberechnung berücksichtigt werden (Bundessozialgericht, Urteil vom 04. Juni 2014 – B 14 AS 30/13 R, RdNr 29 mwN).
Unter Zugrundelegung der Berechnungen des anwaltlich vertretenen Klägers, die von dem Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen worden sind, ergibt sich bei Anwendung der Regelung des § 5 Abs 1 S 2 BRKG insoweit ein um 170,00 Euro höherer Fahrtkostenbedarf; in diesem Umfang erweisen sich die angegriffenen ablehnenden Verfügungen des Beklagten als rechtswidrig, was den Kläger auch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG), ohne dass es noch darauf ankommt, ob und inwieweit der Kläger Kenntnis über die Höhe der ihm zu gewährenden Fahrtkosten hatte oder ob ihm wegen einer vermeintlich fehlenden oder unzureichenden Beratung des Beklagten ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zustehen könnte.
b) Wenn die entgegen stehenden sozialverwaltungsbehördlichen Verfügungen des Beklagten deshalb im tenorierten Umfang aufzuheben waren, haben denknotwendig die mit den entsprechenden Anfechtungsklagen im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG iVm § 56 SGG kombinierten Verpflichtungs- und Leistungsklagen im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 3 SGG iVm § 54 Abs 4 SGG iVm § 56 SGG im tenorierten Umfang ebenfalls Erfolg.
7. a) Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 1 S 1 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass der Beklagte dem Kläger 35 Prozent der ihm entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten hat, weil dies dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen entspricht.
b) Die Aufwendungen des Beklagten sind schon von Gesetzes wegen nicht erstattungsfähig (vgl § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 4 SGG iVm § 184 Abs 1 SGG).
8. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 183 S 1 SGG).