Rechtsprechung / Sozialgericht Neuruppin / 2021
Sozialgericht Neuruppin Gerichtsbescheid vom 08.07.2021 – S 26 AS 1355/18
26. Kammer
Tenor§
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01. Mai 2018 bis zum 30. September 2018 als Zuschuss.
Die im November 1957 geborene Klägerin und ihr im März 1954 geborener Lebensgefährte sind je zur Hälfte Eigentümer eines Hausgrundstückes, das mit einem unterkellerten Einfamilienhaus (Erd- und Dachgeschoss) bebaut ist, das seit der Fertigstellung in den neunziger Jahren des letzten Jahrhunderts von beiden gemeinsam bewohnt wird. Das Grundstück besteht aus zwei Flurstücken mit insgesamt 875 Quadratmetern (Flur X, Flurstück XXX/X: 494 Quadratmeter, Flur X, Flurstück XXX: 381 Quadratmeter). Die Wohnfläche des Hauses beträgt nach Auffassung des Beklagten mindestens 116,24 Quadratmeter, wobei er hierzu auch einen im Keller befindlichen, voll möblierten, 21,47 Quadratmeter großen Raum zählt, in dem der Lebensgefährte der Klägerin seinen täglichen Mittagsschlaf abhält. Der Lebensgefährte bezog – unter Zugrundelegung eines am 29. Januar 2014 eingetretenen Versicherungsfalls (ein unter 3 Stunden täglich herabgesunkenes Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt) – eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von März 2017 bis November 2019 (Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 28. März 2017), deren Nettozahlbetrag im streitigen Zeitraum monatlich 646,36 Euro betrug; seit Dezember 2019 bezieht er eine Altersrente.
Den von der Klägerin am 03. April 2018 gestellten Fortzahlungsantrag, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Zuschuss zu gewähren, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 25. Juli 2018 für den Zeitraum vom 01. Mai 2018 bis zum 30. September 2018 mit der Begründung ab, das Vermögen übersteige den Grundfreibetrag. Das selbstgenutzte Hausgrundstück unterfalle nicht dem Schutz des § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB II. Die Gesamtwohnfläche betrage 150,73 Quadratmeter, die Angemessenheitsgrenze betrage bei zwei Personen 90 Quadratmeter. Das selbstgenutzte Hausgrundstück sei von unangemessener Größe und verwertbar. Es bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II als Zuschuss. Bereits zuvor gewährte der Beklagte der Klägerin mit Verfügungen vom 24. Mai 2018 für den Zeitraum vom 01. April 2018 bis zum 30. September 2018 Leistungen als Darlehen.
Den gegen die letztgenannten Verfügungen vom 24. Mai 2018 – ohne Begründung – erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01. August 2018 als unbegründet zurück. Die tatsächliche Wohnfläche betrage 116,24 Quadratmeter und liege damit über der Angemessenheitsgrenze. Der vom Lebensgefährten der Klägerin zum Mittagsschlaf genutzte Raum sei voll zu berücksichtigen. Die Grundstücksfläche sei hingegen angemessen. Der Wert des Grundstücks sei anhand der überschlägigen Wertermittlung der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses vom 10. April 2018 mit 115.500,00 Euro zu bestimmen. Hiervon seien die auf dem Grundstück lastenden dinglichen Belastungen abzuziehen, so dass sich ein Grundvermögen in Höhe von 70.844,77 Euro errechne. Hinzu komme ein Bankguthaben in Höhe von 417,51 Euro, so dass sich das Vermögen auf einen Wert von insgesamt 71.262,28 Euro belaufe. Hiervon seien die der Klägerin zustehenden Freibeträge abzusetzen, so dass sich ein zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von insgesamt 51.162,28 Euro ergebe. Die Klägerin sei nicht hilfebedürftig, weshalb ihr ein Anspruch auf zuschussweise Leistungen nicht, aber ein Anspruch auf darlehensweise Leistungen zustehe.
Mit Schriftsatz vom 23. August 2018 – bei dem Sozialgericht Neuruppin eingegangen am 27. August 2018 – hat die anwaltlich vertretene Klägerin bei dem erkennenden Gericht Klagen erhoben, mit denen sie ihr auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss gerichtetes Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung ihres Begehrens führt die Klägerin aus, sie lebe mit ihrem Lebensgefährten, der keinen eigenen Anspruch nach dem SGB II habe, weil er eine Erwerbsminderungsrente beziehe, in einer Bedarfsgemeinschaft. Ihr stehe aber der geltend gemachte Anspruch zu, weil es sich bei dem selbstgenutzten Hausgrundstück um Schonvermögen handele. Lasse man den vom Beklagten berücksichtigten Kellerraum außer Betracht, betrage die Wohnfläche des Hauses nach ihrer Messung lediglich 87,98 Quadratmeter und nach der Messung des Beklagten 94,77 Quadratmeter, so dass die an sich maßgebliche Wohnflächengrenze von 90 Quadratmetern jedenfalls nicht um mehr als Zehn vom Hundert überschritten werde, es sich mithin um einen Härtefall handele. Um das Kellergeschoss als Wohnfläche ansehen zu können, müsse eine Nutzungsänderung beantragt werden, die jedoch bauordnungsrechtlich nicht genehmigt werden könne.
Die Klägerin beantragt (nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),
den Beklagten unter Abänderung seiner mit dem Bescheid vom 24. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. August 2018 verlautbarten sozialverwaltungsbehördlichen Darlehensverfügungen zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum vom 01. Mai 2018 bis zum 30. September 2018 passive Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) als Zuschuss zuzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Er hält die Klagen bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig. Der angegriffene Bescheid vom 24. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. August 2018 verlautbare lediglich Darlehensbewilligungsverfügungen, die die Klägerin ausschließlich begünstigten; eine Ablehnung werde gerade nicht ausgesprochen. Zudem stehe einer Bewilligung von Leistungen als Zuschuss die Bestandskraft der Ablehnungsverfügung vom 25. Juli 2018 entgegen.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügungen vom 17. März 2021 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhaltes auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe§
Die Klagen haben keinen Erfolg.
1. Über die Klagen konnte die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs 1 S 2 SGG zuvor mit den gerichtlichen Verfügungen vom 17. März 2021 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht vor seiner Entscheidung – ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung – weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht (vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 – B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist (vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 5 R 8/14 R, RdNr 23).
2. a) Streitgegenstand des Verfahrens sind – nach der zeitlichen Streitgegenstandsbegrenzung durch die Klägerin – deren Ansprüche auf Gewährung von passiven Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01. Mai 2018 bis zum 30. September 2018 als Zuschuss. Nach dem Vorbringen der – anwaltlich vertretenen – Klägerin sind Gegenstand des Klageverfahrens (vgl § 95 SGG) dementsprechend die mit dem Bescheid des Beklagten vom 24. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. August 2018 verlautbarten sozialverwaltungsbehördlichen Darlehensverfügungen, mit denen der Beklagte der Klägerin für jeden einzelnen Monat des Streitzeitraumes Leistungen als Darlehen gewährte (vgl zum sog Monatsprinzip die Regelungen des § 11 Abs 2 S 1 SGB II, § 11 Abs 3 S 1 SGB II, § 20 Abs 1 S 3 SGB II, § 37 Abs S 2 SGB II sowie § 41 Abs 1 S 2 SGB II; vgl dazu auch Bundessozialgericht, Urteil vom 30. März 2017 – B 14 AS 18/16 R, RdNr 18 sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Juli 2008 – B 14 AS 26/07 R, RdNr 28).
b) Demgegenüber sind die mit dem Bescheid des Beklagten vom 25. Juli 2018 verlautbarten sozialverwaltungsbehördlichen Verfügungen, mit denen es der Beklagte abgelehnt hatte, der Klägerin für jeden einzelnen Monat des Streitzeitraumes Leistungen als Zuschuss zu gewähren, nicht Gegenstand des Klageverfahrens geworden, weil sie schon nicht gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens um die hier streitgegenständlichen Darlehensbewilligungsverfügungen geworden sind. Die Ablehnungsverfügungen des Beklagten haben nämlich die Darlehensbewilligungsverfügungen des Beklagten nicht abgeändert oder – soweit die Regelung des § 86 SGG erweiternd ausgelegt werden könnte – ersetzt. Denn die Darlehensbewilligungsverfügungen verlautbaren ihrerseits keine die Gewährung von Leistungen als Zuschuss ablehnenden Verwaltungsakte im Sinne des § 31 S 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X), sondern regeln allein die Bewilligung von Leistungen als Darlehen. Gleiches gilt auch für den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 01. August 2018: Mit diesem hat der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen die Darlehensbewilligungsverfügungen des Beklagten schlicht zurückgewiesen und ist deshalb auch keiner weiteren Auslegung unter Heranziehung der Begründungselemente zugänglich. Soweit der Beklagte in der Begründung des Widerspruchsbescheides auch darauf hingewiesen hat, der Klägerin stehe kein Anspruch auf zuschussweise Leistungen zu, ist dies lediglich die (logische) Folge seiner Auffassung, wonach der Klägerin lediglich Leistungen als Darlehen zustehen und gibt nichts dafür her, der den Widerspruch der Klägerin ausschließlich zurückweisenden Widerspruchsentscheidung des Beklagten mit Hilfe von Begründungselementen zusätzlich eine „konkludente“ Ablehnungsentscheidung unterzuschieben. Für diese Sichtweise spricht schließlich auch und gerade, dass der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Leistungen als Zuschuss mit gesonderten Verfügungen ausdrücklich abgelehnt hat, weshalb es auch ohne Belang ist, dass der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen die Darlehensbewilligungsverfügungen bei dieser Sachlage als unzulässig hätte zurückweisen müssen, zumal die anwaltlich vertretene Klägerin ihren Widerspruch ohnehin nicht näher begründet hatte (a. A. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04. Februar 2021 – L 25 AS 1443/20 B PKH <S 3 f des Beschlussabdruckes>, mit dem der zwischen den gleichen Beteiligten ergangene Beschluss der Kammer vom 29. September 2020 – S 26 AS 1355/18 aufgehoben und der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt worden war).
2. a) Die Klägerin verfolgt ihr auf die Gewährung von entsprechenden Leistungen gerichtetes Begehren – bei verständiger Würdigung ihres Rechtsschutzziels (vgl § 123 SGG) – zutreffend im Wege (kombinierter) Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§ 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG iVm § 54 Abs 1 S 1 Regelung 2 SGG iVm § 54 Abs 1 S 1 Regelung 3 SGG sowie § 56 SGG).
aa) Mit den Anfechtungsklagen im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 2 SGG iVm § 56 SGG erstrebt die Klägerin die Abänderung der sozialverwaltungsbehördlichen Darlehensverfügungen hinsichtlich des Rechtsgrundes der Zahlungen (Zuschuss statt Darlehen; (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Februar 2010 – B 4 AS 5/09 R, RdNr 10 mwN; Bundessozialgericht, Urteil vom 13. November 2008 – B 14 AS 36/07 R, RdNr 13; Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 14 AS 42/07 R, RdNr 16; vgl ferner auch Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Mai 2009 – B 8 SO 7/08 R, RdNr 10).
bb) Mit den Verpflichtungsklagen im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 3 SGG iVm § 56 SGG begehrt die Klägerin für jeden einzelnen Monat des Streitzeitraumes – nur noch – den entsprechenden sozialverwaltungsbehördlichen Ausspruch der Zuerkennung von passiven Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II als Zuschuss im Sinne der Verpflichtung des Beklagten zur Änderung des Rechtsgrundes (Zuschuss statt Darlehen) der Darlehensbewilligungsverfügungen selbst, weil der Beklagte angesichts seiner sozialverwaltungsbehördlichen Darlehensbewilligungsverfügungen nicht noch einmal im Wege von mit den Anfechtungsklagen kombinierten Leistungsklagen im Sinne des § 54 Abs 4 SGG iVm § 56 SGG zur Zahlung verurteilt werden kann, nachdem die Klägerin die ihr gewährten Darlehensleistungen noch nicht zurückgezahlt hat (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Mai 2009 – B 8 SO 7/08 R, RdNr 10; vgl auch Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Februar 2013 – B 8 SO 4/12 R, RdNr 14).
c) Die so verstandenen statthaften Klagen sind allerdings im Übrigen unzulässig.
aa) Die Anfechtungsklagen im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 2 SGG iVm § 56 SGG sind unzulässig, weil der Klägerin für das von ihr verfolgte Rechtsschutzziel der Gewährung von Leistungen als Zuschuss statt als Darlehen das (subjektive) Rechtsschutzinteresse, das heißt das rechtsschutzwürdige Interesse an der begehrten gerichtlichen Sachentscheidung, fehlt.
Mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ist es grundsätzlich vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen (und fortbestehenden) Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen. Es ist ein allgemein anerkanntes Rechtsprinzip, dass jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt. Diese allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung wird abgeleitet aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches), dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns. Ein Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen, solange der Rechtsschutzsuchende gegenwärtig betroffen ist und mit seinem Rechtsbehelf ein konkretes praktisches Ziel erreichen kann. Art 19 Abs 4 GG gewährleistet nicht, dass die Gerichte generell auch dann in Anspruch genommen werden können, um Auskunft über die Rechtslage zu erhalten, wenn damit aktuell nichts (mehr) bewirkt werden kann, was auch der Entlastung der Gerichte dient, die damit Rechtsschutz insgesamt für alle Rechtsschutzsuchenden schneller und effektiver gewähren können (vgl Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 05. Dezember 2001 – 2 BvR 527/99, 2 BvR 1337/00 und 2 BvR 1777/00, RdNr 34 mwN).
Nach diesen Maßgaben kann die Klägerin ihr Rechtsschutzziel von vornherein nicht erreichen, weil der Beklagte die Gewährung von entsprechenden Leistungen als Zuschuss mit seinen sozialverwaltungsbehördlichen Verfügungen vom 25. Juli 2018 bestandskräftig abgelehnt hat, woran die Beteiligten – und auch das Gericht – aufgrund der eingetretenen Bestandskraft gebunden sind (vgl § 77 SGG).
bb) Wenn danach die Anfechtungsklagen unzulässig sind, gilt Gleiches auch für die mit ihnen kombinierten Verpflichtungsklagen im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 3 SGG iVm § 56 SGG, weil diese wegen des der Kombination immanenten Stufenverhältnisses ihrerseits zulässige Anfechtungsklagen voraussetzen.
3. Ob die erhobenen Klagen begründet oder unbegründet sind, insbesondere ob der Klägerin im Ergebnis ein Anspruch auf zuschussweise Gewährung von Leistungen zusteht (vgl hierzu die zwischen den gleichen Beteiligten ergangenen Gerichtsbescheide der Kammer vom 25. Januar 2021 – S 26 AS 1127/19, RdNr 19 ff, vom 21. Januar 2021 – S 26 AS 1917/18, RdNr 20 ff, vom 21. Januar 2021 – S 26 AS 77/20, RdNr 20 ff, sowie vom 19. Januar 2021 – S 26 AS 630/18, RdNr 19 ff), durfte die Kammer bei dieser Sachlage dagegen nicht prüfen, weil die Befugnisse des gesetzlichen Richters nur so weit reichen wie die Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind.
4. a) Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 1 S 1 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens, in dem die Klägerin vollumfänglich unterlag.
b) Die Aufwendungen des Beklagten sind schon von Gesetzes wegen nicht erstattungsfähig (vgl § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 4 SGG iVm § 184 Abs 1 SGG).
5. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 183 S 1 SGG).