Rechtsprechung / Sozialgericht Neuruppin / 2021
Sozialgericht Neuruppin Gerichtsbescheid vom 09.07.2021 – S 26 AS 653/16
26. Kammer
Tenor§
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläger verpflichtet sind, die Differenz zwischen denen ihnen zuvor vorläufig gewährten und den endgültig festgesetzten passiven Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für den Zeitraum vom 01. Mai 2012 bis zum 31. Oktober 2012 zu erstatten.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 1 (dort unter „I.“) bis Seite 2 (dort bis vor „II.“) des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 03. März 2016, mit dem der Beklagte den Widerspruch der Kläger vom 13. Februar 2014 gegen die sozialverwaltungsbehördlichen Erstattungsentscheidungen des Beklagten vom 28. Januar 2014 als unbegründet zurückwies. Wegen der Begründung des Beklagten verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 2 (dort unter „II.“) bis Seite 3 (dort bis zu dem neunten Absatz) des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 03. März 2016. Den gegen die endgültigen Festsetzungsentscheidungen des Beklagten vom 28. Januar 2014 erhobenen Widerspruch der Kläger vom 13. Februar 2014 wies der Beklagte bereits zuvor mit Widerspruchsbescheid vom 02. März 2014 als unbegründet zurück.
Mit Schriftsatz vom 05. April 2016 – bei dem Sozialgericht Neuruppin eingegangen am 06. April 2016 – haben die Kläger „[…] gegen den Rückforderungsbescheid vom 28.01.2014 in der Form des Widerspruchsbescheid[es] vom 03.03.2016 […]“ Klagen erhoben, mit denen sie ihre auf Aufhebung der sie belastenden Erstattungsverfügungen gerichteten Begehren weiter verfolgen. Im Wesentlichen weisen sie zur Begründung ihrer Begehren darauf hin, dass sie – entgegen der Auffassung des Beklagten – alle berechnungsrelevanten Unterlagen eingereicht hätten, anderenfalls wäre der Beklagte auch nicht in der Lage gewesen, das entsprechende Zahlenmaterial, das mit dem Zahlenmaterial der Kläger übereinstimme, dann auch seinen Berechnungen zugrunde zu legen.
Die Kläger beantragen (nach ihrem schriftlichen Vorbringen sinngemäß),
die mit dem Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. März 2016 verlautbarten sozialverwaltungsbehördlichen Erstattungsverfügungen des Beklagten aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Zur Begründung seines Antrages wiederholt und vertieft er im Wesentlichen seine Erwägungen aus den angegriffenen Verfügungen. Er hebt hervor, dass zwar die Angaben zu den Betriebseinnahmen aus der selbständigen Tätigkeit hätten zugrunde gelegt werden können. Dies sei jedoch hinsichtlich der Angaben zu den Betriebsausgaben nicht möglich, weil die von den Klägern außergerichtlich und dann auch gerichtlich vorgelegten Unterlagen diese Betriebsausgaben nicht belegten. Die vorgelegten Nachweise seien unvollständig und im Hinblick auf die erheblichen Abweichungen zu den verbuchten Betriebsausgaben der Kläger nicht nachvollziehbar, weshalb sie zum überwiegenden Teil unberücksichtigt bleiben müssten.
Das Gericht hat die Beteiligten zuletzt mit Verfügungen vom 28. April 2021 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte sowie auf die die Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe§
Die Klagen haben keinen Erfolg.
1. Über die Klagen konnte die Kammer gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten zuvor mit Verfügungen vom 28. April 2021 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht vor seiner Entscheidung – ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung – weder zur Darstellung seiner Rechtsansicht (vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 – B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN) noch zu einem umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 5 R 8/14 R, RdNr 23).
2. a) Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der gegen die Kläger für den Zeitraum vom 01. Mai 2012 bis zum 31. Oktober 2012 geltend gemachten Erstattungsforderungen des Beklagten, wobei die Kammer zugunsten der Kläger davon ausgeht, dass die Kläger zu 1. und zu 2. die Klagen auch im Namen ihrer zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch minderjährigen Kinder – die Klägerinnen zu 3. und 4. – erhoben haben, die sich im gerichtlichen Verfahren noch nicht selbst vertreten konnten <vgl § 71 Abs 1 SGG und § 71 Abs 2 S 1 SGG iVm §§ 104 ff BGB sowie § 36 Abs 1 S 1 des Erstes Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I); die Kammer hat das Aktivrubrum dementsprechend berichtigt. Gegenstand des Klageverfahrens sind damit die in der Antragstellung genannten Verfügungen, mit denen der Beklagte von den Klägern jeweils individuell Erstattung fordert.
b) Nicht Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Klageverfahrens – mithin der aus einem bestimmten Sachverhalt abgeleitete Anspruch der Kläger auf Verurteilung des Beklagten zu der begehrten Leistung (vgl § 123 SGG), der dem auch im Zivilprozessrecht herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff entspricht (vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 26. März 2014 – B 10 EG 2/13 R, RdNr 9 mwN) – sind dagegen die Ansprüche der Kläger auf abschließende Festsetzung eines höheren Anspruches auf passive Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II).
aa) Dies folgt bereits daraus, dass die Kläger gegen die entsprechende Widerspruchsentscheidung des Beklagten vom 02. März 2016 keine Klagen erhoben haben, sondern sich ausdrücklich und ausschließlich nur „[…] gegen den Rückforderungsbescheid vom 28.01.2014 in der Form des Widerspruchsbescheid[es] vom 03.03.2016 […]“, weshalb auch mit Blick auf die Regelung des § 123 SGG und die damit einhergehenden „Vergünstigungen“ durch Aspekte der „Meistbegünstigung“ eine Auslegung dergestalt, die Kläger hätten ihre Klagen auch gegen die Widerspruchsentscheidung vom 02. März 2016 erheben wollen, nicht in Betracht kommt. Denn dies ist nur dann möglich, wenn die abgegebene Erklärung mehrdeutig und damit auslegungsfähig ist. Das ist hier angesichts des Wortlautes der Klageschrift nicht der Fall, zumal in der Widerspruchsentscheidung des Beklagten vom 02. März 2016 – wie auch in der Widerspruchsentscheidung des Beklagten vom 03. März 2016 – der jeweils einzulegende Rechtsbehelf der Klage in den beigefügten Rechtsbehelfsbelehrungen ausdrücklich genannt worden ist. Durch diese Belehrungen sind Irrtümer oder Verwechslungen weitgehend ausgeschlossen. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob ein Kläger rechtskundig vertreten ist oder nicht (vgl zu diesen Fragen insbesondere Bundessozialgericht, Beschluss vom 15. November 2018 – B 5 R 12/18 R, RdNr 4ff mwN).
bb) Die endgültigen Festsetzungsentscheidungen des Beklagten sind auch nicht etwa gemäß § 86 SGG Gegenstand des gegen die Erstattungsverfügungen geführten Widerspruchsverfahrens und damit des nachfolgenden Klageverfahrens geworden, weil – unabhängig von der Frage, ob dies überhaupt möglich ist (vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 03. September 2020 – B 14 AS 55/19 R, RdNr 13 ff unter Hinweis ua auf Bundessozialgericht, Urteil vom 28. August 2018 – B 8 SO 31/16 R, RdNr 15) – die endgültigen Festsetzungsentscheidungen jedenfalls nicht während des Widerspruchsverfahrens um die Erstattungsverfügungen des Beklagten ergangen sind.
3. Die in Streitgenossenschaft auftretenden Kläger verfolgen ihr Begehren – in sinnentsprechender Auslegung ihres Vorbringens (vgl § 123 SGG) – zutreffend im Wege von isolierten Anfechtungsklagen (§ 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG sowie § 74 SGG iVm § 59 der Zivilprozessordnung <ZPO> und § 60 ZPO), mit denen sie die Aufhebung der sie belastenden Erstattungsverfügungen des Beklagten – hierbei handelt es um Verwaltungsakte im Sinne des § 31 S 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) – zu erreichen suchen.
Die so verstandenen statthaften Klagen sind auch im Übrigen zulässig.
4. Die danach insgesamt zulässigen Klagen sind indes unbegründet. Die gegen die Erstattungsverwaltungsakte des Beklagten, die dieser mit seinem Bescheid vom 28. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. März 2016 verlautbart hat, gerichteten (isolierten) Anfechtungsklagen sind unbegründet, weil die angegriffenen sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidungen des Beklagten rechtmäßig sind und die Kläger durch sie nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert werden (vgl 54 Abs 2 S 1 SGG).
a) Gemäß § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II – in der Fassung, die die genannte Vorschriften vor dem streitbefangenen Zeitraum hatte, weil in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist (sog Geltungszeitraumprinzip, vgl dazu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 – B 4 AS 8/20 R, RdNr 21 mwN), was auch für die weiteren zitierten Vorschriften gilt – iVm § 328 Abs 3 S 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches – Arbeitsförderung – (SGB III) sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Kammer sieht gemäß § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die zutreffende Begründung des Beklagten auf Seite 2 (dort unter „II.“) bis Seite 3 (dort bis zu dem neunten Absatz) des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 03. März 2016, der die Kammer folgt, die sie für überzeugend hält und die sie sich deshalb – einschließlich des dortigen Verweises des Beklagten auf die den Erstattungsverfügungen beigefügten Berechnungen – zur Begründung ihrer eigenen Entscheidung zu eigen macht.
b) Den von der Kammer so in Bezug genommenen zutreffenden Erwägungen des Beklagten haben die Kläger nach Auffassung der Kammer auch im Klageverfahren nichts Entscheidungserhebliches entgegen gesetzt. Soweit die Kläger einwenden, sie hätten alle berechnungsrelevanten Unterlagen eingereicht, kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an, weil die den Erstattungsverfügungen zugrunde liegenden endgültigen Festsetzungsentscheidungen des Beklagten mangels Klageerhebung bestandskräftig und damit für die Beteiligten und das Gericht bindend geworden (vgl § 77 SGG) und deshalb einer formellen und materiellen Rechtmäßigkeitskontrolle entzogen sind.
c) Weil die Kammer in den von dem Beklagten vorgenommenen Berechnungen hinsichtlich der Differenzen zwischen den sich aufgrund der endgültigen – die Beteiligten und das Gericht bindenden (vgl erneut § 77 SGG) – Festsetzungsentscheidungen ergebenden Leistungsansprüche und der vorläufig gewährten Leistungsansprüche schließlich auch keine sachlichen oder rechtlichen Fehler zu erkennen vermag – solche haben auch die Kläger selbst nicht vorgebracht –, erweisen sich die angegriffenen sozialverwaltungsbehördlichen Erstattungsentscheidungen des Beklagten als rechtmäßig, ohne dass die Kläger hierdurch in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert wären (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG).
4. a) Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 1 S 1 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass die Beteiligten insgesamt einander keine Kosten zu erstatten haben, weil die Kläger mit ihrem Begehren im Klageverfahren vollumfänglich unterlegen sind.
b) Die Aufwendungen des Beklagten sind schon von Gesetzes wegen nicht erstattungsfähig (vgl (§ 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 4 SGG iVm § 184 Abs 1 SGG).
5. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 183 S 1 SGG).