Rechtsprechung / Sozialgericht Neuruppin / 2021
Sozialgericht Neuruppin Gerichtsbescheid vom 12.07.2021 – S 20 KR 183/18
20. Kammer
Tenor§
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten zu erstatten.
Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung für den Zeitraum über den 11. Mai 2018 hinaus.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 2 (dort unter „Sachverhalt“) bis Seite 3 (dort bis zu dem vierten Absatz von oben) des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 25. Juli 2018, mit dem die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 03. Mai 2018 gegen die ablehnende Verfügung der Beklagten vom 27. April 2018 nach Einholung gutachterlicher Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen e. V. (im Folgenden MDK e. V.) vom 09. Mai 2018 und vom 06. Juni 2018 als unbegründet zurückgewiesen hat. Wegen der Begründung der Beklagten verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 3 (dort unter: „Begründung“) bis Seite 4 (dort bis zu dem dritten Absatz von oben) des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 25. Juli 2018.
Mit Schriftsatz vom 20. August 2018 – bei dem Sozialgericht Neuruppin eingegangen am 21. August 2018 – hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klagen erhoben, mit der er sein Begehren auf Gewährung von Krankengeld weiter verfolgt. Zur Klagebegründung bringt der Kläger im Wesentlichen vor, die Beklagte gehe zu Unrecht von seiner Arbeitsfähigkeit aus. Er leide unter diversen Erkrankungen, er sei psychisch erkrankt. Der gesundheitliche Zustand habe sich bis dato nicht geändert. Der Kläger sei noch immer nicht in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Die Beklagte sei wegen der bestehenden Arbeitsunfähigkeit verpflichtet, auch weiterhin Krankengeldleistungen – bis zum Erreichen der Bewilligungshöchstgrenze, die zum Zeitpunkt der Einstellung der Leistung noch nicht erreicht gewesen sei – zu erbringen.
Der Kläger beantragt (nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),
die Beklagte unter Aufhebung der mit dem Bescheid vom 27. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2018 verlautbarten ablehnenden Verfügung zu verurteilen, über den 11. Mai 2018 hinaus Krankengeld nach Maßgabe der Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) zu gewähren.
Die Beklagte beantragt (nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),
die Klagen abzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages verweist sie im Wesentlichen auf ihre Erwägungen in den angegriffenen Verfügungen.
Das Gericht hat den Kläger betreffendes medizinisches Befundmaterial der ihn behandelnden Ärzte beigezogen sowie den Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie Dr. med. habil. K. mit der Erstattung eines sozialmedizinischen Sachverständigengutachtens beauftragt, das dieser nach am 06. April 2020 durchgeführter ambulanter Untersuchung des Klägers unter dem 31. Juli 2020 erstattet und mit seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 23. Dezember 2020 ergänzt hat.
Das Gericht hat die Beteiligten zudem mit Verfügung vom 22. März 2021 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte des vorliegenden Verfahrens sowie auf die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe§
Die Klagen haben keinen Erfolg.
1. Über die Klagen konnte die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs 1 S 2 SGG zuvor mit gerichtlichen Verfügungen vom 22. März 2021 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht vor seiner Entscheidung – ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung – weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht (vgl hierzu Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 – B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist (vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 5 R 8/14 R, RdNr 23).
2. Das – auf Aufhebung der mit dem Bescheid der Beklagten vom 27. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2018 verlautbarten ablehnenden Verfügung und auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Krankengeld für den Zeitraum über den 11. Mai 2018 hinaus gerichtete – Begehren ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft (vgl § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG iVm § 54 Abs 4 SGG iVm § 56 SGG) und auch im Übrigen zulässig.
3. Die danach insgesamt zulässigen Klagen sind jedoch unbegründet.
a) Die auf Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügungen gerichtete Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG ist unbegründet, weil die angegriffenen Verfügungen rechtmäßig sind und der Kläger durch sie nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert ist (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG). Denn dem Kläger steht für den von ihm begehrten Zeitraum kein Anspruch auf Gewährung von Krankengeld nach Maßgabe des § 44 Abs 1 S 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) – in der Fassung, die die genannte Vorschrift vor dem streitbefangenen Zeitraum hatte, weil in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Gewährungsabschnitte das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist <vgl dazu aus dem Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) nur etwa: Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2016 – B 14 AS 53/15 R, RdNr 15 mwN) – zu.
aa) Die Kammer sieht zunächst gemäß § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt der zutreffenden Begründung auf Seite 3 (dort unter: „Begründung“) bis Seite 4 (dort bis zu dem zweiten Absatz von oben) des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 25. Juli 2018, der der Kläger nach Auffassung der Kammer auch im Klageverfahren nichts Entscheidungserhebliches entgegen gesetzt hat. Insoweit hat die Beklagte insbesondere das Tatbestandsmerkmal der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs 1 S 1 SGB V für den streitbefangenen Zeitraum zu Recht verneint und dabei in nicht zu beanstandender Weise auf den Umstand abgestellt, dass die Sachverständigen des MDK e. V. in ihren sozialmedizinischen Stellungnahmen jedenfalls keine Befunde verobjektivieren konnten, die eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers über den 11. Mai 2018 hinaus rechtfertigten.
bb) Auch die gerichtliche medizinische Sachverhaltsaufklärung durch die Einholung eines psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachtens trägt das Ergebnis im Sozialverwaltungs- und im Widerspruchsverfahren. Insoweit hat der gerichtliche Sachverständige Herr Dr. med. habil. K. in seinem Sachverständigengutachten vom 31. Juli 2020 und in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 23. Dezember 2020 ausführlich dargelegt, an welchen gesundheitlichen Einschränkungen der Kläger im Einzelnen leidet und inwieweit dies für die Beantwortung der Beweisfragen maßgeblich ist. Der Sachverständige hat den Kläger in Kenntnis aller erreichbaren Vorbefunde eingehend untersucht und die von ihm erhobenen Befunde sowie die erreichbaren Vorbefunde gründlich und vollständig gewürdigt und für die Kammer schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass sich – entgegen der Auffassung der den Kläger behandelnden Ärzte – die Beschwerden des Klägers in einem Zeitraum von vier bis sechs Wochen nach dem 13. März 2020 – dem Zeitpunkt des durch die Beklagte anerkannten Beginns der Arbeitsunfähigkeit des Klägers – auf das bis zu dem Begutachtungszeitpunkt fortbestehende Niveau, bei dem lediglich noch eine nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit führende Beschwerdesymptomatik und ein unauffälliger psychopathologischer Befund bestanden, gebessert hatten. Der Sachverständige hat insbesondere überzeugend herausgearbeitet, dass es bereits kurz nach der erstmaligen Krankschreibung und der Erhöhung der Antidepressivadosis in den ersten zwei Wochen – auch und gerade nach den eigenen Angaben des Klägers – zu einer Besserung des psychischen Befindens sowie in den Folgewochen ohne eine weitere Intensivierung der psychiatrischen Therapie zu einem noch weitergehenden Beschwerderückgang auf das seitdem im Wesentlichen unverändert bis zur Gegenwart fortbestehende Niveau gekommen ist, weshalb der Kläger – entgegen seiner Auffassung – jedenfalls ab dem 12. Mai 2018 nicht an einer vollschichtigen Ausübung seiner letzten beruflichen Tätigkeit oder anderer Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne besonders hohe Anforderungen an das physische oder psychische Leistungsvermögen gehindert gewesen ist. Hierfür spricht nach den überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen auch und gerade, dass außer der anfänglichen leichten Dosissteigerung des Antidepressivums lediglich auf die Hälfte der empfohlenen Tageshöchstdosis und die wieder aufgenommenen niederfrequenten psychotherapeutischen Gespräche im weiteren Verlauf offensichtlich keine weiteren psychiatrischen Therapiemaßnahmen notwendig wurden, was jedenfalls der Fall gewesen wäre, falls das zur Krankschreibung führende psychiatrische Krankheitsbild weiter bestanden oder sich gar verschlechtert hätte.
Die Kammer erachtet das Sachverständigengutachten insgesamt für überzeugend, weil es anerkannten Bewertungsgrundsätzen entspricht und in sich schlüssig und nachvollziehbar begründet ist, weshalb die Kammer auch das Vorliegen der Voraussetzungen der dargelegten Anspruchsgrundlage unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu erkennen vermag.
b) Wenn danach die auf Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügungen gerichtete Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG unbegründet ist, gilt Gleiches auch für die mit ihr kombinierte Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs 4 SGG iVm § 56 SGG, weil wegen des der Kombination immanenten Stufenverhältnisses nur eine zulässige und begründete Anfechtungsklage den Weg für eine zulässige und begründete Leistungsklage ebnen kann und weil dem Kläger – wie aufgezeigt – kein Anspruch auf Gewährung von Krankengeld für den begehrten Zeitraum zusteht.
4. a) Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 1 S 1 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass die Beteiligten insgesamt einander keine Kosten zu erstatten haben, weil der Kläger mit seinem Begehren im Klageverfahren vollumfänglich unterlag.
b) Die Aufwendungen der Beklagten sind schon von Gesetzes wegen nicht erstattungsfähig (vgl § 193 Abs 4 SGG iVm § 184 Abs 1 SGG).
5. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 183 S 1 SGG).