Rechtsprechung / Sozialgericht Neuruppin / 2021
Sozialgericht Neuruppin Gerichtsbescheid vom 21.07.2021 – S 26 AS 77/21
26. Kammer
Tenor§
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten darüber, ob es der Beklagte im Rahmen der auf der Grundlage des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) bestehenden Rechtsbeziehungen zu Recht abgelehnt hat, dem Kläger eine Zusicherung der Übernahme künftiger angemessener Unterkunftskosten wegen der Erforderlichkeit eines Umzuges aus der bisherigen Wohnung in eine zunächst nicht näher konkretisierte Wohnung zu erteilen.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 1 (dort unter „I.“) bis Seite 2 (dort bis vor „II.“) des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 11. Januar 2021, mit dem dieser den Widerspruch des Klägers vom 20. Oktober 2020 gegen die sozialverwaltungsbehördliche Entscheidung des Beklagten vom 07. Oktober 2020, mit dem der Beklagte den Antrag des Klägers vom 24. September 2020 auf Erteilung einer Zusicherung der Übernahme künftiger angemessener Unterkunftskosten abgelehnt hatte, als unbegründet zurückwies. Wegen der Begründung des Beklagten verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen des Beklagten auf Seite 2 (dort ab „II.“) bis Seite 3 (dort bis zu dem Wort „Rechtsbehelfsbelehrung“) des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 11. Januar 2021.
Bereits während des Widerspruchsverfahrens schloss der Kläger einen mit dem 01. November 2020 beginnenden Mietvertrag über eine neue Unterkunft XXX in XXX ab, die sich (ebenfalls) im Zuständigkeitsbereich des Beklagten befindet (Mietvertrag vom 19. Oktober 2020).
Gegen die sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidungen des Beklagten hat der professionell vertretene Kläger bei dem Sozialgericht Neuruppin mit Schriftsatz vom 26. Januar 2021 – bei dem erkennenden Gericht eingegangen am 02. Februar 2021 – Klagen erhoben, mit der er sein auf die Erteilung einer Zusicherung der Übernahme künftiger angemessener Unterkunftskosten nach Maßgabe der Bestimmungen des SGB II gerichtetes Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus, die Notwendigkeit eines Umzuges habe sich aus bestehenden gesundheitlichen Problemen ergeben. Bei der bisher bewohnten Wohnung, die über eine Wohnfläche von 32,67 Quadratmetern verfügt habe, habe es sich lediglich um eine Übergangslösung gehandelt. Als Alleinstehendem stünde dem Kläger Wohnraum von bis zu 50 Quadratmetern zu. Er habe deshalb das seltene Angebot der Anmietung einer Wohnung mit einer Wohnfläche von etwa 46 Quadratmetern unmittelbar angenommen; er sei damit weiterhin unter dem geblieben, was ihm eigentlich zustehe. Er sei dringend auf die Nutzung eines ordentlichen Bettes anstelle einer Schlafcouch angewiesen gewesen.
Der Kläger beantragt (nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),
den Beklagten unter Aufhebung seiner mit dem Bescheid vom 07. Oktober 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2021 verlautbarten Ablehnungsverfügung zu verurteilen, dem Kläger die Zusicherung der Übernahme künftiger angemessener Unterkunftskosten für die Wohnung XXX in XXX wegen der Erforderlichkeit eines Umzuges zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Klagen seien bereits unzulässig; dem Kläger fehle das Rechtsschutzinteresse. Da der Kläger bereits umgezogen sei, könne ihm die Zusicherung nicht mehr die Sicherheit geben, dass nach dem Umzug auch die Kosten der neuen Unterkunft gewährt würden.
Über die Höhe der dem Kläger mit Wirkung ab dem 01. November 2020 zu gewährenden Unterkunftskosten streiten die Beteiligten in dem sozialgerichtlichen Verfahren mit dem Aktenzeichen S 26 AS 76/21; hierüber hat die Kammer bislang nicht entschieden.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 12. Mai 2021 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte sowie auf die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe§
Die Klagen haben keinen Erfolg.
1. Über die Klagen konnte die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs 1 S 2 SGG zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 12. Mai 2021 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht vor seiner Entscheidung – ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung – weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht (vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 – B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 5 R 8/14 R, RdNr 23).
2. Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens ist – nach dem interessengerecht ausgelegten Vorbringen des Klägers (vgl § 123 SGG) – dessen Antrag auf Erteilung einer Zusicherung für die Übernahme angemessener Kosten der Unterkunft und Heizung nach Maßgabe der Bestimmungen des § 22 Abs 4 S 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) und § 22 Abs 4 S 2 SGB II, jeweils in der Fassung, die die genannten Vorschriften vor dem streitbefangenen Zeitraum hatten, weil in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Zeiträume das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist (sog Geltungszeitraumprinzip, vgl dazu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 26. November 2020 – B 14 AS 23/20 R, RdNr 14 mwN), was auch für die weiteren zitierten Vorschriften gilt. Gegenstand des sozialgerichtlichen Klageverfahrens ist dabei die Ablehnungsverfügung des Beklagten, die er mit seinem Bescheid vom 07. Oktober 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2021 verlautbart hat.
3. a) Das so verstandene Begehren des Klägers müsste dieser mit einer Kombination aus Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG, § 54 Abs 1 S 2 Regelung 3 SGG sowie § 56 SGG) verfolgen. Dabei ist das Begehren des Klägers – in sinnentsprechender Auslegung seines Vorbringens (vgl § 123 SGG) – darauf gerichtet, mit der Anfechtungsklage die Aufhebung des – die Gewährung der begehrten Zusicherung ablehnenden – Verwaltungsakts des Beklagten vom 07. Oktober 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2021 zu erreichen. Die Verpflichtungsklage ist darauf gerichtet, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die entsprechende Zusicherung zu erteilen.
Diese – jeweils das Vorliegen mindestens eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 31 S 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) voraussetzenden – Klagen sind auch statthaft. Die Zusicherungen im Sinne von § 22 Abs 4 S 1 SGB II und § 22 Abs 4 S 2 SGB II sind jeweils die Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt mit einem bestimmten Inhalt später zu erlassen (vgl die Legaldefinition in § 34 Abs 1 S 1 SGB X). Bei einer auf die Übernahme zukünftiger Unterkunftskosten gerichteten Zusicherung im Sinne von § 22 Abs 4 S 1 SGB II und im Sinne von § 22 Abs 4 S 2 SGB II handelt es sich jeweils um einen der Bewilligung vorgeschalteten Verwaltungsakt im Sinne der Regelungen der §§ 31, 34 SGB X. Dies gilt auch für die Ablehnung einer beantragten Zusicherung, weil der Inhalt, der zugesichert werden soll, nicht zugesichert werden kann. Die Sozialverwaltungsentscheidung beinhaltet regelmäßig und auch hier zugleich die Feststellung, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf die begehrte Zusicherung hat, also nach den Kriterien der Qualifikationsnorm des § 31 S 1 SGB X einen Verwaltungsakt (vgl zu alledem Bundessozialgericht, Urteil vom 06. April 2011 – B 4 AS 5/10 R, RdNr 13 mwN).
b) Die insoweit deshalb auch statthaften (jeweils das Vorliegen eines Verwaltungsaktes voraussetzenden) Klagen sind indes im Übrigen unzulässig, worauf auch bereits der Beklagte zu Recht aufmerksam gemacht hat. Mit dem bereits vor Klageerhebung erfolgten Umzug des Klägers in eine neue Wohnung zum 01. November 2020 ist eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen dergestalt eingetreten, dass das Rechtsschutzinteresse für die Klagen schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht gegeben war. Insofern gilt der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte grundlos in Anspruch nehmen darf. Unzulässig ist eine Klage daher zB dann, wenn ein sachliches Bedürfnis des Klägers hieran nicht besteht, weil die Rechtsverfolgung ihm offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile mehr bringen, das Rechtsschutzziel also nicht erreicht werden kann (vgl zu alledem Bundessozialgericht, Urteil vom 06. April 2011 – B 4 AS 5/10 R, RdNr 14 mwN). Dies ist hier der Fall.
Im Zusammenhang mit dem Umzug des Klägers zum 01. November 2020 ist wegen der Höhe der von dem Beklagten für die Zeit ab dem 01. November 2020 zu tragenden angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bei dem erkennenden Gericht ein weiteres Klageverfahren anhängig (S 26 AS 76/21), in dem ua über den Gegenstand der begehrten Zusicherung zu befinden ist. In diesem Verfahren ist als Vorfrage eines Anspruchs auf Übernahme höherer angemessener Kosten der Unterkunft notwendigerweise auch über die Erforderlichkeit eines Umzugs zu befinden, weil anderenfalls – unabhängig von der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft – die Begrenzungsregelung des § 22 Abs 1 S 2 SGB II mit einer Beschränkung der Kostentragung auf die bisherigen angemessenen Aufwendungen eingreift. Für eine gesonderte Zusicherung als vorgreiflicher Teilregelung besteht bei dieser Sachlage aber kein Rechtsschutzinteresse (vgl zu alledem Bundessozialgericht, Urteil vom 06. April 2011 – B 4 AS 5/10 R, RdNr 15 mwN).
4. a) Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 1 S 1 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben, weil der Kläger mit seinem Begehren vollumfänglich unterlegen ist.
b) Die Aufwendungen des Beklagten sind schon von Gesetzes wegen nicht erstattungsfähig (vgl § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 4 SGG iVm § 184 Abs 1 SGG).
5. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 183 S 1 SGG).