Rechtsprechung / Sozialgericht Neuruppin / 2021

Sozialgericht Neuruppin Gerichtsbescheid vom 13.08.2021 – S 20 KR 311/19

20. Kammer

Zitiert 1 Entscheidungen 7 zitierte Normen

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand§

Die Klägerin begehrt als Trägerin des Asklepios Klinikum Uckermark in Schwedt (Oder) von der Beklagten die Zahlung der Vergütung für die im Zeitraum von April 2016 bis Mai 2016 erfolgte Verabreichung verschiedener Arzneimittel an bei der Beklagten gesetzlich Krankenversicherte, um deren onkologische Grunderkrankungen im Rahmen von stationären Aufenthalten zu behandeln.

Im April 2016 schlossen die Klägerin und ua die Beklagte eine „Vereinbarung für Entgelte nach § 6 Abs. 2 KHEntG (NUB) für das Jahr 2016“, in deren Anlage 1 erstmalig auch die hier streitigen Zusatzentgelte für die Verabreichung von Arzneimitteln im Rahmen von neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden enthalten sind. Im Übrigen heißt es in der Vereinbarung ua:

„ […]

§ 1

Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Vereinbarung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 6 Absatz 2 Satz 6 KHEntgG für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 soweit nachfolgend kein abweichender Zeitraum bestimmt wird.

[…]

§ 4

Inkrafttreten

(1) Die Vereinbarung gilt für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 und tritt vorbehaltlich des Genehmigungsbescheides beim zuständigen Ministerium (§ 18 Abs. 5 KHG) am 01.06.2016 in Kraft.

[…]“.

Mit Verfügung vom 13. Mai 2016 erteilte das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Landes Brandenburg für den Zeitraum vom 01. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 die Genehmigung der vereinbarten Entgelte.

Nachdem die Klägerin die Kostenerstattung in Höhe eines Gesamtbetrages von 17.781,63 Euro erfolglos gegenüber der Beklagten außergerichtlich geltend gemacht hatte, hat sie mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2019 – bei dem Sozialgericht Neuruppin am gleichen Tage eingegangen – Klage erhoben, mit der sie ihr auf Kostenerstattung gerichtetes Begehren weiter verfolgt. Sie meint, die Abrechnung der neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sei zulässig und werde durch die NUB-Vereinbarung getragen. Im Rahmen der Entgeltvereinbarung sei als Vereinbarungszeitraum für die schon erbrachten Leistungen der 01. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 aufgenommen worden, die Entgelte für die neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden seien mit der entsprechenden Genehmigungsverfügung mit Rückwirkung genehmigt worden. Zwar seien die Entgelte grundsätzlich gemäß § 15 Abs 2 S 2 KHEntgG nur ab dem ersten Tag des Monats zu erheben, der auf die Genehmigung folge. Gleichwohl hätten die Vertragsparteien anderweitige Regelungen getroffen, die für sie verbindlich seien. Die Zulässigkeit der rückwirkenden Erhebung der entsprechenden Entgelte folge auch aus der sozialgerichtlichen Rechtsprechung (Verweis auf das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 28. Februar 2013 – S 4 KR 997/11).

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 17.781,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Dezember 2019 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie steht auf dem Standpunkt, die Kostenerstattungsansprüche stehen der Klägerin jedenfalls deshalb nicht zu, weil insbesondere § 15 Abs 2 S 2 KHEntgG regele, dass die Entgelte erst ab dem ersten Tag des auf die Genehmigung folgenden Monats zu erheben seien, weshalb auch der Hinweis auf die Entscheidung des Sozialgerichts Fulda nicht überzeuge. Zudem normiere § 4 Abs 1 der Vereinbarung eine Abweichung im Sinne des § 1 Abs 1 der Vereinbarung. Schließlich sei weder im Gesetz noch in der Vereinbarung von einer rückwirkenden Erhebung der Entgelte die Rede.

Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügungen vom 26. Januar 2021 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe§

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Über die Klage konnte die Kammer gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten zuvor mit gerichtlichen Verfügungen vom 26. Januar 2021 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind und zu der deren ausdrückliche Zustimmung nicht erforderlich ist.

2. Das auf Verurteilung der Beklagten zur Erstattung von sonstigen Entgelten gerichtete Begehren ist im hier bestehenden Gleichordnungsverhältnis als echte Leistungsklage statthaft (vgl § 54 Abs 5 SGG) und auch im Übrigen zulässig.

3. Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet.

a) Anspruchsgrundlage des geltend gemachten Anspruches ist im Grundsatz – wie sonst auch – die Regelung des § 109 Abs 4 S 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) iVm § 7 S 1 Nr 1 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) sowie § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Das Gesetz regelt in diesen Vorschriften die Höhe der Vergütung der zugelassenen Krankenhäuser bei stationärer Behandlung gesetzlich Krankenversicherter und setzt dabei das Bestehen des Vergütungsanspruchs als Gegenleistung für die Erfüllung der Pflicht des zugelassenen Krankenhauses, erforderliche Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V zu gewähren, dem Grunde nach als Selbstverständlichkeit voraus. Der Anspruch wird auf Bundesebene durch Normsetzungsverträge (Normenverträge, Fallpauschalenvereinbarungen <FPV>) konkretisiert. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren nach § 9 Abs 1 S 1 Nr 1 KHEntgG mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft als „Vertragsparteien auf Bundesebene“ mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG einen Fallpauschalen-Katalog einschließlich der Bewertungsrelationen sowie Regelungen zur Grenzverweildauer und der in Abhängigkeit von diesen zusätzlich zu zahlenden Entgelte oder vorzunehmenden Abschläge. Ferner vereinbaren sie insoweit Abrechnungsbestimmungen in den FPV auf der Grundlage des § 9 Abs 1 S 1 Nr 3 KHEntgG.

Krankenhäuser dürfen zudem ua gemäß § 6 Abs 2 S 1 KHEntgG zusätzlich zu einer Fallpauschale für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den Fallpauschalen und Zusatzentgelten nach § 7 S 1 Nr 1 KHEntgG und § 7 S 1 Nr 2 KHEntgG noch nicht sachgerecht vergütet werden können und die nicht gemäß § 137c SGB V von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, weitere sonstige Entgelte vereinbaren.

b) Der Klägerin steht der geltend gemachte Vergütungsanspruch indes nicht zu. Wie die Beklagte zu Recht einwendet, steht dem Vergütungsanspruch – in zeitlicher Hinsicht – jedenfalls die Regelung des § 15 Abs 2 S 2 KHEntgG entgegen. Zwar werden gemäß § 15 Abs 2 S 1 KHEntgG die für das Kalenderjahr krankenhausindividuell zu vereinbarenden Entgelte vom Beginn des neuen Vereinbarungszeitraums an erhoben. Wird die Vereinbarung – wie hier mit der Verfügung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Landes Brandenburg vom 13. Mai 2016 – indes erst nach diesem Zeitpunkt genehmigt, sind die Entgelte gemäß § 15 Abs 2 S 2 KHEntgG (erst) ab dem ersten Tag des Monats zu erheben, der auf die Genehmigung folgt, hier also ab dem 01. Juni 2016, weshalb alle bis zum 31. Mai 2016 erbrachten Leistungen nicht auf der Grundlage der Vereinbarung abgerechnet werden können.

Der Einwand der Klägerin, die Vertragsparteien hätten abweichend hiervon vereinbart, die Entgelte könnten mit Rückwirkung bereits ab dem 01. Januar 2016 geltend gemacht werden, geht schon deshalb fehl, weil die Regelung des § 15 Abs 2 S 2 KHEntgG dies in ihrem letzten Teilsatz ausdrücklich nur für einen zukünftigen und gerade nicht für einen vergangenen Zeitpunkt erlaubt, weshalb die Klägerin auch aus der Entscheidung des Sozialgerichts Fulda vom 28. Februar 2013 – S 4 KR 997/11 – nichts für sich herleiten kann.

Weil die streitigen Entgelte erstmalig vereinbart worden sind, kann sich die Klägerin für ihre Vergütungsansprüche schließlich auch nicht auf die Regelung des § 15 Abs 2 S 3 KHEntgG stützen, weshalb die Klägerin auch insoweit aus der von ihr zitierten Entscheidung des Sozialgerichts Fulda vom 28. Februar 2013 – S 4 KR 997/11 – nichts für sich herleiten kann.

4. Mangels eines bestehenden Hauptanspruches besteht auch der begehrte – auf § 18 Abs 5 des Vertrages über die Allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung iVm § 112 Abs 2 S 1 Nr 1 b) SGB V zu stützende – Verzinsungsanspruch von vornherein nicht.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO.