Rechtsprechung / Sozialgericht Neuruppin / 2021
Sozialgericht Neuruppin Urteil vom 25.08.2021 – S 26 AS 29/21 WA
26. Kammer
Tenor§
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin aus den mit dem Bewilligungsbescheid vom 16. Oktober 2014 verlautbarten bewilligenden Verfügungen für den Zeitraum vom 01. Januar 2015 bis zum 31. März 2015 noch einen weiteren Betrag in Höhe von 324,00 Euro zu zahlen.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in voller Höhe.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darum, ob der Klägerin gegen den Beklagten ein Zahlungsanspruch aus zuvor der Klägerin nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) erteilten bewilligenden Verfügungen zusteht.
Auf ihren entsprechenden Fortzahlungsantrag gewährte der Beklagte der Klägerin mit sozialverwaltungsbehördlichen Leistungsverfügungen vom 16. Oktober 2014 für den Zeitraum vom 01. November 2014 bis zum 30. April 2015 passive Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II; die den Zeitraum vom 01. Dezember 2014 bis zum 30. April 2015 betreffenden Verfügungen des Beklagten vom 17. November 2014 änderten die Höhe der Leistungsansprüche der Klägerin nicht ab.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 verhängte der Beklagte gegenüber der Klägerin für den Zeitraum vom 01. Januar 2015 bis zum 31. März 2015 eine Sanktion und stellte die Minderung um jeweils monatlich 108,00 Euro wegen eines Pflichtenverstoßes fest, der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 06. März 2015), die hiergegen erhobene Klage, die bei dem Sozialgericht Neuruppin unter dem Aktenzeichen S 37 AS 658/15 geführt worden war, hat die Klägerin im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes vom 28. Juni 2016 zurückgenommen.
Mit Schriftsatz vom 29. November 2016 hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben, mit der sie die Auszahlung von monatlich 108,00 Euro für den Zeitraum vom 01. Januar 2015 bis zum 31. März 2015 aus den bewilligenden Verfügungen begehrt. Die Nichtauszahlung der begehrten Leistungen habe ihren Grund in der Sanktionsverfügung vom 12. Dezember 2014. Es fehle an der Aufhebung der vorherigen Bewilligung der Leistungen durch Verwaltungsakt. Der Sanktionsbescheid habe lediglich die Minderung des Leistungsanspruches festgestellt und nicht die Bindungswirkung der bewilligenden Verfügungen durchbrochen. Sie verweise diesbezüglich auf mehrere Urteile der 13. Kammer sowie auf ein Urteil der 18. Kammer des Sozialgerichts Neuruppin sowie auf eine Entscheidung des 18. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg. Ihr Zahlungsanspruch sei auch nicht verwirkt und nicht verjährt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin aus den mit dem Bewilligungsbescheid vom 16. Oktober 2014 verlautbarten bewilligenden Verfügungen für den Zeitraum vom 01. Januar 2015 bis zum 31. März 2015 weitere Leistungen in Höhe eines Betrages von insgesamt 324,00 Euro zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und die Berufung zuzulassen.
Zur Begründung seines Antrages trägt er vor, er stimme einer Klageerweiterung nicht zu. Darüber hinaus führt er zur Begründung ua aus: In der Sanktionsverfügung sei zugleich auch eine Änderungsverfügung bezüglich der Leistungsbewilligung zu sehen. Er verweise auf Entscheidungen der 24. Kammer des Sozialgerichts Neuruppin. Im Übrigen sei der Anspruch insbesondere mit Blick darauf verwirkt, dass die Klägerin die Rechtmäßigkeit der Sanktionsverfügung durch ihre Klagerücknahme anerkannt habe.
Mit Beschluss vom 27. Dezember 2019 hat die Kammer auf den übereinstimmenden Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet und auf den Antrag der Klägerin vom 21. Dezember 2020 – bei dem Sozialgericht Neuruppin eingegangen am 24. Dezember 2020 – unter dem jetzigen gerichtlichen Aktenzeichen wieder aufgenommen.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie auf die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung, der geheimen Beratung und der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe§
Die Klage hat Erfolg.
1. Streitgegenstand sind Ansprüche der Klägerin auf Auszahlung ihrer vollständigen Leistungsansprüche aus bewilligenden Verfügungen des Beklagten, die dieser mit seinem Bescheid vom 16. Oktober 2014 ua für den Zeitraum vom 01. Januar 2015 bis zum 31. März 2015 verlautbart hatte; die den Zeitraum vom 01. Dezember 2014 bis zum 30. April 2015 betreffenden weiteren Verfügungen des Beklagten vom 17. November 2014 änderten die Höhe der Leistungsansprüche der Klägerin nicht ab und stellen sich dementsprechend lediglich als wiederholende Verfügungen dar, die deshalb für das Begehren der Klägerin ohne weitere rechtliche Bedeutung sind.
2. Die allein auf die Zahlung eines Geldbetrages gerichtete Klage ist als (echte) Leistungsklage zulässig. Gemäß § 54 Abs 5 SGG kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Ein solcher Fall liegt hier vor, denn der Beklagte hat durch bindende Verwaltungsakte im Sinne des § 31 S 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) einen Zahlungsanspruch der Klägerin begründet, den er in Höhe des noch geltend gemachten Betrages in Höhe von monatlich 108,00 Euro für den Zeitraum vom 01. Januar 2015 bis zum 31. März 2015 nicht durch eine Auszahlung an die Klägerin erfüllt hat. In einem solchen Fall bedarf es keines weiteren Verwaltungsaktes; die Leistung kann unmittelbar durch Klage geltend gemacht werden (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Oktober 2017 – B 4 AS 34/16 R, RdNr 11 unter Hinweis auf Bieresborn in Roos/Wahrendorf, SGG, § 54, RdNr 186 sowie Söhngen in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 54, RdNr 71).
Mit der allgemeinen Leistungsklage kann eine Klägerin effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 des Grundgesetzes <GG>) erlangen, wenn sich eine Behörde weigert, eine durch Verwaltungsakt zuerkannte Leistung zu erbringen. Ihm bleibt dann nur die Leistungsklage, um einen Vollstreckungstitel zu erhalten (vgl § 199 Abs 1 Nr 1 SGG); eine Vollstreckung aus Verwaltungsakten gegen die öffentliche Hand ist nicht vorgesehen (vgl Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Mai 2020 – L 18 AS 1667/19, nicht veröffentlicht, Seite 3f des Urteilsabdrucks, ua unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 26. Februar 2019 – B 1 KR 20/18 R, RdNr 9 mwN).
Der Zulässigkeit der Klage steht – entgegen der Auffassung des Beklagten – auch nicht entgegen, dass die anwaltlich vertretene Klägerin ihren zunächst schriftsätzlich formulierten Klageantrag im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25. August 2021 um das Datum der sozialverwaltungsbehördlichen bewilligenden Verfügungen „erweitert“ hat. Dies stellt eine bloße Berichtigung der tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen dar, in der angesichts der Regelung des § 99 Abs 3 Nr 1SGG schon keine Klageänderung zu sehen ist, zu der der Beklagte zustimmen oder die von der erkennenden Kammer für sachdienlich gehalten werden müsste (vgl § 99 Abs 1 SGG).
3. Die zulässige echte Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs 5 SGG ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt 324,00 Euro, dh in Höhe der mit den sozialverwaltungsbehördlichen Leistungsverfügungen vom 16. Oktober 2014 bewilligten Beträge für den Zeitraum vom 01. Januar 2015 bis zum 31. März 2015, den der Beklagte bislang nicht vollständig erfüllt hat.
a) Regelungsgegenstand der bestandskräftigen und damit die Beteiligten und auch das Gericht bindenden (vgl § 77 SGG) Sanktionsverfügung vom 12. Dezember 2014 ist allein die Feststellung eines Sanktionstatbestandes und der sich daraus ergebenden Minderung des Anspruches auf passive Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II, nicht aber die Höhe der individuellen Leistungsansprüche für den genannten Zeitraum, die der Klägerin bereits mit den sozialverwaltungsbehördlichen Leistungsverfügungen vom 16. Oktober 2014 zuerkannt worden waren. Der Sanktionsbescheid vom 12. Dezember 2014 verlautbart weder im Verfügungssatz noch unter Heranziehung der Gründe eine Korrektur der die Beteiligten und das Gericht bindenden Leistungsverfügungen nach den Regelungen der §§ 45 ff SGB X für den streitgegenständlichen Zeitraum, zumal es hierfür zumindest erforderlich wäre, dass der Beklagte die bewilligenden Verfügungen, die er zu Ungunsten der Klägerin aufheben möchte, auch konkret bezeichnet. Es darf nicht dem Adressaten überlassen bleiben, Gegenstand, Inhalt, Zeitpunkt und Umfang der Aufhebung zu bestimmen, weil der in begünstigende Rechtspositionen eingreifende Leistungsträger verpflichtet ist, diese Entscheidung selbst zu treffen und dem Adressaten bekannt zu geben (so Bundessozialgericht, Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 6/12 R, RdNr 25 ua unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 30. März 2004 – B 4 RA 36/02 R, RdNr 19 und – B 4 RA 46/02 R, RdNr 29).
Mit den Formulierungen in dem Bescheid vom 12. Dezember 2014 ist letztlich allein die in § 31a SGB II vorgesehene Minderung des Anspruches auf Gewährung des Regelbedarfes aufgegriffen worden. In der Sache beinhaltet dies nur die Feststellungen, dass eine Pflichtverletzung nach § 31 Abs S 1 Nr 1 SGB II und dieses eine Beschränkung des Leistungsanspruches der Klägerin für eine bestimmte Zeit nach sich zieht.
Nicht bestimmt ist hierdurch indes die Höhe der von der Klägerin in dem betroffenen Zeitraum konkret zu beanspruchenden passiven Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II. Ändernde Wirkungen hinsichtlich des sozialverwaltungsbehördlichen Leistungsverfügungen vom 16. Oktober 2014 entfaltet die Sanktionsverfügung vom 12. Dezember 2014 damit nicht (vgl Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Mai 2020 – L 18 AS 1667/19, nicht veröffentlicht, Seite 4 des Urteilsabdrucks, unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 19/14 R, RdNr 14ff mwN). Solche Wirkungen kamen entsprechenden Verfügungen schon zur alten Rechtslage nicht zu (vgl Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Mai 2020 – L 18 AS 1667/19, nicht veröffentlicht, Seite 4 des Urteilsabdrucks, unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 30/09 R, RdNr 14).
Hieran hat sich auch weiterhin nichts geändert. Soweit die Vorschrift des § 31b Abs 1S 1 SGB II regelt, dass sich der Auszahlungsanspruch mit Beginn des Kalendermonates mindert, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt, berührt dies die Geltung bereits erlassener Bewilligungsverfügungen ebenfalls nicht unmittelbar. Wie nach alter Rechtslage ist damit vielmehr nur zum Ausdruck gebracht, ab welchem Zeitpunkt und um welchen Minderungsbetrag der Anspruch auf Leistungen unter anderem bei Pflichtverletzungen abgesenkt ist. Nicht bestimmt ist hierdurch aber, dass es zu ihrer Umsetzung abweichend von der Regelung des § 48 Abs 1 S 2 SGB X einer förmlichen Änderung bereits ergangener bestandskräftiger Bewilligungsverfügungen nicht bedarf (vgl Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Mai 2020 – L 18 AS 1667/19, nicht veröffentlicht, Seite 4f des Urteilsabdrucks, unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 19/14 R, RdNr 15) und sich der Leistungsanspruch unmittelbar kraft Gesetzes mindert. Mindert sich kraft Gesetzes der „Auszahlungsanspruch“ einer zuerkannten Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt, so bedeutet das mithin nicht, dass die zugrunde liegende Bewilligung selbst abweichend von § 48 Abs 1 S 2 SGB X ohne ausdrückliche (Teil-) Aufhebung partiell ihre Regelungswirkung verlieren könnte. Eine Teilaufhebungsentscheidung im vorgenannten Sinne ist hier aber gerade nicht ergangen.
b) Abweichendes folgt im Übrigen auch nicht aus den dem Sanktionsbescheid vom 12. Dezember 2014 beigefügten Berechnungsbögen. Denn die Klägerin behauptet unwiderlegbar, dass ihr diese Berechnungsbögen nicht zugegangen seien.
c) Fehlt es deshalb an einer formellen Umsetzung der von dem Beklagten für den Zeitraum vom 01. Januar 2015 bis zum 31. März 2015 festgestellten Beschränkung bzw Minderung des Anspruches auf Gewährung von passiven Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II, bleibt es insoweit bei der bestandskräftigen Bewilligung (auch) der Regelbedarfe in Höhe von jeweils monatlich weiteren 108,00 Euro.
d) Auch eine Verwirkung des Zahlungsanspruches ist nicht eingetreten. Die Verwirkung ist ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens (vgl hierzu auch Sozialgericht Neuruppin, Gerichtsbescheid vom 12. Mai 2021 – S 21 AS 2126/16, nicht veröffentlicht, Seite 6 des Urteilsabdruckes, unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil 08. Oktober 2014 – B 3 KR 7/14 R, RdNr 44). Der Verzicht der Klägerin auf Rechtsbehelfe gegen die Sanktionsverfügung begründet nach Auffassung der Kammer auch noch kein Vertrauen des Beklagten dahin, dass die Klägerin damit auch auf ihr Recht auf rechtmäßiges sozialverwaltungsbehördliches Handeln und damit auch auf Auszahlung der bestandskräftig bewilligten Leistungen verzichten würde (vgl hierzu auch Sozialgericht Neuruppin, Gerichtsbescheid vom 12. Mai 2021 – S 21 AS 2126/16, nicht veröffentlicht, Seite 6 des Urteilsabdruckes,), weshalb die Klägerin von dem Beklagten auch die Auszahlung – wie tenoriert – verlangen kann.
4. a) Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 S 1 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass der Beklagte der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreites, für das keine Gerichtskosten erhoben werden (vgl § 183 S 1 SGG), zu erstatten hat, weil die Klägerin mit ihrem Begehren vollumfänglich obsiegte.
b) Die Aufwendungen des Beklagten sind schon von Gesetzes wegen nicht erstattungsfähig (vgl § 193 Abs 4 SGG iVm § 184 Abs 1 SGG).
5. Die Kammer hat die Berufung angesichts der divergierenden Entscheidungen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 19. Mai 2020 – L 18 AS 1667/19 einerseits und Urteil vom 04. März 2021 – L 20 AS 129/19 andererseits) zu der auch hier streitentscheidenden Frage zugelassen (vgl § 144 Abs 2 Nr 2 SGG).