Rechtsprechung / Sozialgericht Neuruppin / 2021
Sozialgericht Neuruppin Gerichtsbescheid vom 06.09.2021 – S 20 KR 47/19
20. Kammer
Tenor§
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung für den Zeitraum vom 21. November 2018 bis zum 05. März 2019.
Der Kläger war zunächst bei der Beklagten als Bezieher von Arbeitslosengeld krankenversichert. Seit dem 11. Februar 2018 wurde dem Kläger ärztlich Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Auf Grund dessen gewährte die Beklagte dem Kläger zunächst Krankengeld. Die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit erfolgte ununterbrochen bis zum 20. November 2018 (Mittwoch). Unter Vorlage einer Folgebescheinigung vom 22. November 2018 (Freitag) beantragte der Kläger die Weitergewährung des Krankengeldes. Mit sozialverwaltungsbehördlicher Verfügung vom 27. November 2018 lehnte die Beklagte die Weitergewährung von Krankengeld für den Zeitraum ab dem 21. November 2018 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 22. November 2018 zu spät erfolgt sei. Ab dem 21. November 2018 bestehe kein Anspruch auf Krankengeld mehr. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2019 zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte die Beklagte ihre Ausführungen aus der angegriffenen sozialverwaltungsbehördlichen Verfügung vom 27. November 2018.
Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2019 – bei dem Sozialgericht Neuruppin eingegangen am gleichen Tage – hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben, mit der er sein auf Weitergewährung von Krankengeld ab dem 21. November 2019 bis zum 05. März 2019 gerichtetes Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass er am 20. November 2018 sowie am 21. November 2018 eine Folgebescheinigung von seinem behandelnden Arzt nicht habe erlangen können, weil dieser im Urlaub gewesen sei. Er sei aber durchgängig arbeitsunfähig gewesen. Zur Urlaubsabwesenheit und zur durchgängigen Arbeitsunfähigkeit hat der Kläger schon im Sozialverwaltungsverfahren Bestätigungen seines Arztes eingereicht.
Der Kläger beantragt (nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),
die Beklagte unter Aufhebung der mit dem Bescheid vom 27. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2019 verlautbarten ablehnenden Verfügung zu verurteilen, ihm Krankengeld nach Maßgabe der Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) für den Zeitraum vom 21. November 2018 bis zum 05. März 2019 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Kläger mit der weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst vom 22. November 2018 seine Obliegenheiten verletzt habe. Auf die Erforderlichkeit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem nächsten Werktag nach dem Ende einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei der Kläger hingewiesen worden. Im Übrigen sei ein „Fehler“ des Vertragsarztes nicht darin zu sehen, dass sich dieser im Urlaub befunden habe. Von dem Kläger könne verlangt werden, sich entweder rechtzeitig um einen Arzttermin zu bemühen oder gegebenenfalls einen anderen Arzt aufzusuchen. Es sei bereits gesetzlich gewollt, dass geschlossene Praxen eine Vertretung benennen.
Das Gericht hat dem anwaltlich vertretenen Kläger unter Hinweis auf die sich aus § 106a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergebenden Rechtsfolgen um Stellungnahme dazu aufgefordert, ob er sich am 20. November 2018 oder am 21. November 2018 oder zu einem früheren Zeitpunkt an die Arztpraxis gewandt habe und ggf welche Auskünfte er dort von wem erhalten habe. Der anwaltlich vertretene Kläger hat hierzu im Wesentlichen vorgetragen, dass eine frühere Terminvergabe nicht möglich gewesen sei, weil sich der den Kläger behandelnde Arzt im Urlaub befunden habe. Außerdem sei der Kläger zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden, dass eine Vorstellung erst am 22. November 2018 für den Erhalt des Krankengeldanspruches nicht ausreichend sei.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügungen vom 17. Juni 2021 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der Prozessakte sowie auf die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe§
Die Klagen haben keinen Erfolg.
1. Über die Klagen konnte die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs 1 S 2 SGG zuvor mit den gerichtlichen Verfügungen vom 17. Juni 2021 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht vor seiner Entscheidung – ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung – weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht (vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 – B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 5 R 8/14 R, RdNr 23).
2. Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Klageverfahrens ist der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Krankengeld nach Maßgabe der Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V). Das Begehren des Klägers versteht die Kammer nach Maßgabe von § 123 SGG dementsprechend als gerichtet auf die Aufhebung der mit dem Bescheid der Beklagten vom 27. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2019 verlautbarten ablehnenden Verfügung und auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Krankengeld vom 21. November 2018 bis zum 05. März 2019. Richtige und damit statthafte Klageart für das so verstandene Begehren des Klägers ist eine Kombination aus Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG und § 54 Abs 4 SGG sowie § 56 SGG), die auch im Übrigen zulässig sind.
3. Die danach insgesamt zulässigen Klagen sind jedoch unbegründet.
a) Die auf Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügungen gerichtete Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG ist unbegründet, weil die angegriffenen Verfügungen rechtmäßig sind und der Kläger durch sie nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert ist (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG). Denn dem Kläger steht kein weiterer Anspruch auf Gewährung von Krankengeld zu.
aa) Als Anspruchsgrundlage für das begehrte Krankengeld kommt allein § 44 Abs 1 Regelung 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) – in Betracht. Danach haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn eine Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Daran, dass der Kläger auch über den 20. November 2018 hinaus arbeitsunfähig war, hat das Gericht keine Zweifel.
bb) Darauf kommt es im vorliegenden Fall aber auch nicht an. Für die Entstehung des Krankengeldanspruches bedarf es neben dem Bestehen der Arbeitsunfähigkeit auch deren ärztlicher Feststellung. Gemäß § 46 S 1 Nr 2 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an. Er bleibt bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Da der behandelnde Arzt bis zum 20. November 2018 die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatte und eine erneute Feststellung erst am 22. November 2018 erfolgte, endete der Anspruch auf Zahlung von Krankengeld mit dem letzten bescheinigten Tag. Der in § 46 S 1 Nr 2 SGB V verankerte Grundsatz des Entstehens des Krankengeldanspruchs vom Tag einer Feststellung an gilt unabhängig davon, ob es sich um eine erstmalige Gewährung handelt oder aber ein Anspruch bereits fortlaufend bestanden hat. Der Versicherte muss deshalb bei befristeten Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit spätestens am nächsten Werktag nach Fristablauf erneut seine Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigen lassen und dafür Sorge tragen, dass die Krankenkasse hiervon Kenntnis erlangt. Dies gilt auch dann, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben sind und den Versicherten keinerlei Verschulden an der unterbliebenen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit trifft (vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Mai 2017 – B 3 KR 22/15 R, RdNr 20).
cc) Entgegen der Auffassung des Klägers liegen auch die Voraussetzungen einer der vom Bundessozialgericht entwickelten Ausnahmetatbestände, die es erlauben würden, den Kläger so zu behandeln, als hätte er von dem aufgesuchten Arzt rechtzeitig die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erhalten, nicht vor.
aaa) Nach dieser Rechtsprechung, der die Kammer zumindest für den hier streitgegenständlichen Zeitraum folgt, weil sie sie für überzeugend hält, steht dem Krankengeldanspruch eine erst verspätet erfolgte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsfeststellung nicht entgegen, wenn
1) der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, indem er einen zur Diagnostik und Behandlung befugten Arzt persönlich aufgesucht und ihm seine Beschwerden geschildert hat, um
a) die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Krankengeld zu erreichen, und
b) dies rechtzeitig innerhalb der anspruchsbegründenden oder anspruchserhaltenden zeitlichen Grenzen für den Krankengeldanspruch erfolgt ist,
2) er an der Wahrung der Krankengeldansprüche durch eine (auch nichtmedizinische) Fehlentscheidung des Vertragsarztes gehindert wurde (zB eine irrtümlich nicht erstellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung), und
3) er – zusätzlich – seine Rechte bei der Krankenkasse unverzüglich, spätestens innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V, nach Erlangung der Kenntnis von dem Fehler geltend macht (vgl hierzu ausführlich Bundessozialgericht, Urteil vom 26. März 2020 – B 3 KR 9/19 R, RdNr 20 ff mwN).
Einem „rechtzeitig“ erfolgten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt steht es dabei gleich, wenn der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan hat und rechtzeitig innerhalb der anspruchsbegründenden oder anspruchserhaltenden zeitlichen Grenzen versucht hat, eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Krankengeld zu erhalten, und es zum persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt aus dem Vertragsarzt und der Krankenversicherung zurechenbaren Gründen erst verspätet, aber nach Wegfall dieser Gründe gekommen ist (vgl zu dieser Verfeinerung der bisherigen Rechtsprechung ausführlich Bundessozialgericht, Urteil vom 26. März 2020 – B 3 KR 9/19 R, RdNr 22 ff mwN).
bbb) Die Kammer vermag – ausgehend von diesen Grundsätzen – schon angesichts des eigenen Vorbringens des Klägers schon nicht zu erkennen, dass es am 20. November 2018 oder am 21. November 2018 zu einem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt gekommen ist oder der persönliche Arzt-Patienten-Kontakt aus Gründen, die dem Vertragsarzt und der Krankenversicherung zuzurechnen sind, erst verspätet, aber nach Wegfall dieser Gründe, stattgefunden hat. Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Der Kläger hat seinen Arzt nur deshalb nicht früher aufgesucht, weil dieser im Urlaub war. Ihm hätte es aber oblegen, einen anderen Arzt aufzusuchen und diesem seine Beschwerden zu schildern, um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erlangen. Dies hat er jedoch versäumt.
ccc) Soweit das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen zusprechenden Beschluss vom 18. November 2020 – L 1 KR 397/20 B PKH – dargelegt hat (dort S 3f des Beschlussabdruckes), es müsse noch aufgeklärt werden, ob der Kläger am 20. November 2019 oder am 21. November 2018 oder zu einem früheren Zeitpunkt telefonisch oder persönlich in der Praxis seines Arztes vorgesprochen habe, und falls ja, welche Hinweise er dort erhalten habe und der Kläger möglicherweise habe darauf hingewiesen werden müssen, dass eine persönliche Vorstellung erst am 22. November 2018 für den Erhalt des Krankengeldanspruches nicht ausreichend sei, folgt hieraus nichts Abweichendes. Der anwaltlich vertretene Kläger hat innerhalb der ihm gesetzten Ausschlussfrist nicht vorgetragen, am 20. November 2018 oder am 21. November 2018 oder zu einem früheren Zeitpunkt telefonisch oder persönlich in der Praxis seines Arztes vorgesprochen und Hinweise zu dem hier interessierenden Krankengeldanspruch erhalten zu haben, was in Anbetracht der dem Kläger nach Maßgabe der Regelungen der § 106a Abs 2 SGG und § 106a Abs 3 SGG gesetzten Ausschlussfrist – die Voraussetzungen der genannten Vorschriften liegen auch im Übrigen vor – nunmehr auch feststeht. Unabhängig davon hat die Beklagte auch zu Recht darauf hingewiesen, dass es schon an einem „Fehler“ eines Vertragsarztes mangelt, wenn dieser sich im Urlaub befindet, und dass der Kläger selbst ausreichende Kenntnis über die ihn treffenden Obliegenheiten hatte, die dieser verletzt hat.
Bei dieser Sachlage konnte die Kammer schließlich auch von einer persönlichen Anhörung des Klägers oder der Einvernahme des den Kläger behandelnden Arztes als Zeugen oder weiterer Zeugen absehen, weil dies – angesichts des von der Kammer bereits berücksichtigten schriftlichen Vorbringens des anwaltlich vertretenen Klägers sowie der weiteren Umstände – keine neuen Erkenntnisse erwarten lässt.
dd) Mit der erneuten Feststellung der Arbeitsunfähigkeit am 22. November 2018 ist auch ein Krankengeldanspruch nicht erneut entstanden. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger nicht mehr mit dem Anspruch auf Krankengeld bei der Beklagten versichert. Dass ein solches Versicherungsverhältnis am 22. November 2018 bestanden haben könnte, ist nicht erkennbar. Das ursprünglich nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V aufgrund des Bezuges des Arbeitslosengeldes bestehende Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld war lediglich durch den fortlaufenden Bezug des Krankengeldes aufrechterhalten worden (vgl § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V). Mit dem Ende der tatsächlichen Krankengeldgewährung und dem Fortfall der Anspruchsvoraussetzungen ab dem 21. November 2018 hatte zur selben Zeit die fortbestehende Mitgliedschaft ihr Ende gefunden.
Schließlich folgt auch ein nachwirkender Krankengeldanspruch nicht aus § 19 Abs 2 S 1 SGB V. Denn der Krankenversicherungsschutz gemäß § 5 Abs 1 Nr 13 lit a) SGB V geht einem nachwirkenden Leistungsanspruch nach § 19 Abs 2 SGB V vor. Ein nachwirkender Anspruch gemäß § 19 Abs 2 SGB V verdrängt nach der Kollisionsregel des § 5 Abs 8a S 4 Hs 2 SGB V nur dann eine Auffangversicherung, wenn bei prognostischer Betrachtung davon auszugehen ist, dass der Betroffene spätestens nach Ablauf eines Monats nach dem Ende seiner bisherigen Mitgliedschaft eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall erlangt, weil Versicherte mit nachwirkenden Leistungsansprüchen nicht nur ganz kurz in die Auffangversicherung aufgenommen werden sollen (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 10. Mai 2012 – B 1 KR 19/11 R, RdNr 34f). Auf Grund der andauernden Erkrankung des Klägers war indes nicht absehbar, dass binnen eines Monat eine anderweitige Versicherungspflicht entstehen wird. Nach dem Vortrag des Klägers war er durchgängig arbeitsunfähig erkrankt. Dass er sich dennoch offensichtlich der Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt, kann daran nichts ändern.
Eine Ausnahme ist auch nicht etwa deshalb anzunehmen, weil der Gesetzgeber mit Wirkung zum 11. Mai 2019 eine wesentliche Änderung für Krankengeldansprüche in der hier interessierenden Konstellation der nicht rechtzeitigen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit vorgenommen hat. Nach dem neu in § 46 SGB V eingefügten Satz 3 bleibt der Anspruch auf Krankengeld für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs 1 Nr 1 SGB V vom Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird. Die nachträgliche Änderung der Norm kann nicht zur Auslegung der vorherigen Fassung herangezogen werden. Zwar wird durch den neu eingefügten Satz 3 deutlich, dass der Gesetzgeber die mit der früheren Regelung einhergehenden Härten möglicherweise als unbillig angesehen hat und abmildern wollte. Dies stellt jedoch eine Entscheidung für die Zukunft dar, die mangels gesetzlicher Anordnung einer Rückwirkung nicht geeignet ist, eine entsprechende Rückwirkung auf die vorherige Rechtslage und deren Auslegung zu entfalten.
ee) Nach alledem hat die Beklagte die Gewährung von Krankengeld ab dem 21. November 2018 zu Recht abgelehnt, ohne dass der Kläger durch diese sozialverwaltungsbehördliche Ablehnungsentscheidung in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert wäre (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG).
b) Wenn danach die auf Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung gerichtete Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG unbegründet ist, gilt Gleiches auch für die mit ihr kombinierte Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs 4 SGG iVm § 56 SGG, weil wegen des der Kombination immanenten Stufenverhältnisses nur eine zulässige und begründete Anfechtungsklage den Weg für eine zulässige und begründete Leistungsklage ebnen kann und weil dem Kläger – wie aufgezeigt – kein weiterer Anspruch auf Gewährung von Krankengeld zusteht.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 1 S 1 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass die Beteiligten insgesamt einander keine Kosten zu erstatten haben, weil der Kläger mit seinem Begehren im Klageverfahren vollumfänglich unterlag und weil die Aufwendungen der Beklagten schon von Gesetzes wegen nicht erstattungsfähig sind (vgl § 193 Abs 4 SGG iVm § 184 Abs 1 SGG).
4. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 183 S 1 SGG).