Rechtsprechung / Sozialgericht Neuruppin / 2021

Sozialgericht Neuruppin Gerichtsbescheid vom 29.10.2021 – S 26 AS 391/21

26. Kammer · ECLI:DE:SGNEURU:2021:1029.S26AS391.21.00

Zitiert 8+ Entscheidungen 15+ zitierte Normen

Tenor§

Der Beklagte wird unter Aufhebung seiner mit dem Bescheid vom 23. März 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2021 verlautbarten ablehnenden sozialverwaltungsbehördlichen Verfügungen verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 01. Februar 2021 bis zum 31. Januar 2022 passive Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren.

Der Beklagte hat der Klägerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach in voller Höhe zu erstatten.

Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.

Tatbestand§

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von passiven Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für den Zeitraum vom 01. Februar 2021 bis zum 31. Januar 2022.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 1 (dort unter „I.“) des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 12. Mai 2021, mit dem der Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 15. April 2021 gegen die sozialverwaltungsbehördlichen Verfügungen des Beklagten vom 23. März 2021, mit denen der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von passiven Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II abgelehnt hatte, als unbegründet zurückwies. Wegen der Begründung des Beklagten verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 1 (dort unter „II.“) bis Seite 2 (dort bis zu dem Wort „Rechtsbehelfsbelehrung“) des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 12. Mai 2021.

Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2021 – bei dem Sozialgericht Neuruppin eingegangen am gleichen Tage – hat die Klägerin bei dem erkennenden Gericht Klagen erhoben. Zur Begründung ihrer auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II gerichteten Begehren führt sie im Wesentlichen aus, die Klägerin sei hilfebedürftig. Es liege bereits kein Vermögensgegenstand vor, der den der Klägerin zustehenden Freibetrag übersteige. Vielmehr stehe dem Kaufpreis der von der Klägerin erworbenen Immobilie eine zu berücksichtigende Darlehensschuld in gleicher Höhe gegenüber. Zudem habe sich die Verkäuferin zwischenzeitlich eine Eigentumsübertragungsvormerkung eintragen lassen, die jedenfalls eine „Versilberung“ des Vermögens verhindere. Im Übrigen ergebe sich aus dem Grundbuch, dass die Immobilie mit einem Nießbrauchsrecht der Verkäuferin sowie mit einer Grundschuld in Höhe eines Betrages von 200.000,00 Euro belastet sei.

Die Klägerin beantragt (nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),

den Beklagten unter Aufhebung seiner mit dem Bescheid vom 23. März 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2021 verlautbarten ablehnenden sozialverwaltungsbehördlichen Verfügungen zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum vom 01. Februar 2021 bis zum 31. Januar 2022 passive Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Zur Begründung seines Antrages vertieft er im Wesentlichen seine Ausführungen in dem – auch – angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2021. Ergänzend hebt er insbesondere hervor, es sei von einem Verkehrswert in Höhe des Kaufpreises – mithin in Höhe eines Betrages von 120.000,00 Euro – auszugehen; die Darlehensschuld habe mangels nicht unmittelbar auf der Immobilie lastender Verbindlichkeit unberücksichtigt zu bleiben. Die Immobilie sei auch verwertbar. Die Klägerin sei in der Verfügung weder rechtlich noch tatsächlich beschränkt, die Klägerin könne die Immobilie im Prognosezeitraum verwerten. Dem stehe insbesondere weder das Nießbrauchsrecht noch die Grundschuld (mit einer Restschuld von noch 20.000,00 Euro) entgegen. Es gebe genügend Investoren, die bewohnte Objekte allein zum Zwecke der Geldanlage erwerben.

Das Gericht hat die Klägerin im zwischen den gleichen Beteiligten geführten Verfahren mit dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1052/16 im Rahmen eines Termins zur Erörterung des Sachverhaltes und zur Beweisaufnahme vom 29. September 2021 persönlich angehört und den Vater der Klägerin als Zeugen vernommen sowie die Beteiligten schließlich mit Verfügungen vom 22. Oktober 2021 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Prozessakten des vorliegenden Verfahrens und der Prozessakten zu dem zwischen den gleichen Beteiligten geführten einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 584/21 ER sowie auf den Inhalt der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen; diese haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen des Ergebnisses der persönlichen Anhörung der Klägerin und der Beweisaufnahme wird ergänzend auf das Protokoll des Termins zur Erörterung des Sachverhaltes und zur Beweisaufnahme vom 29. September 2021 im zwischen den gleichen Beteiligten geführten Verfahren mit dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1052/16 verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die Klagen haben Erfolg.

1. Über die Klagen konnte die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs 1 S 2 SGG zuvor mit gerichtlichen Verfügungen vom 22. Oktober 2021 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht vor seiner Entscheidung – ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung – weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht (vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 – B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 5 R 8/14 R, RdNr 23).

2. a) Streitgegenstand ist der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von passiven Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für den Zeitraum vom 01. Februar 2021 bis zum 31.Januar 2022.

b) Gegenstand des Klageverfahrens sind damit die auch diesen Zeitraum regelnden – mit dem Bescheid des Beklagten vom 23. März 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2021 verlautbarten – sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidungen, mit der der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von passiven Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der Bestimmungen SGB II für jeden einzelnen Monat des Bewilligungszeitraumes abgelehnt hat (vgl zum sog Monatsprinzip die Regelungen des § 11 Abs 2 S 1 SGB II>, § 11 Abs 3 S 1 SGB II, § 20 Abs 1 S 3 SGB II, § 37 Abs S 2 SGB II sowie § 41 Abs 1 S 2 SGB II; vgl dazu auch Bundessozialgericht, Urteil vom 30. März 2017 – B 14 AS 18/16 R, RdNr 18 sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Juli 2008 – B 14 AS 26/07 R, RdNr 28).

3. a) Die Klägerin verfolgt ihr Begehren – in sinnentsprechender Auslegung ihres Vorbringens (vgl § 123 SGG) – zutreffend im Wege (kombinierter) Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG, § 54 Abs 4 SGG sowie § 56 SGG).

b) Das Begehren ist dabei auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 S 1 SGG) gerichtet, weil die Klägerin keinen bezifferten Antrag gestellt hat, was auch zulässig ist (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Februar 2013 – B 8 SO 4/12 R, RdNr 15 f). Die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils sind erfüllt, weil die Klägerin mit Wahrscheinlichkeit Anspruch auf passive Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II hat, wenn ihrem Vorbringen gefolgt wird.

c) Die Kombination der Anfechtungsklagen mit Verpflichtungsklagen im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 3 SGG iVm § 56 SGG wäre demgegenüber nicht zulässig: Die Verpflichtungsklage wäre nur dann die statthafte Klageart, wenn eine Regelung durch Verwaltungsakt im Sinne des § 31 S 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) begehrt würde. Eine solche Regelung kann jedoch nur dort begehrt werden, wo wegen der grundgesetzlich garantierten Gewaltenteilung die Entscheidung der Verwaltung (als Verwaltungsakt) erforderlich ist, um eine Rechtsposition des Einzelnen zu begründen oder festzustellen. Besteht jedoch schon kraft Gesetzes ein Rechtsanspruch auf eine (Sozial-)Leistung, ist also kein rechtseinräumender oder rechtsfeststellender Verwaltungsakt zur Begründung eines subjektiven Rechts des Einzelnen erforderlich, muss eine Leistungsklage, ggf neben einer auf Aufhebung der ablehnenden Verwaltungsentscheidung gerichteten Anfechtungsklage, erhoben werden. Eine Verpflichtungsklage ist insoweit unzulässig. Eines solchen rechtseinräumenden oder rechtsfeststellenden Verwaltungsaktes bedarf es im Sozialrecht regelmäßig lediglich dann, wenn die Verwaltung unter Ausübung von Ermessen (vgl § 39 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – <SGB I>; vgl auch § 35 Abs 1 S 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – <SGB X>) über das Entstehen, die konkrete Ausgestaltung oder die Höhe eines sozialen Rechts entscheiden darf. Ist dagegen – wie hier bei der Gewährung von passiven Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II – die Entstehung, die Ausgestaltung und die Höhe des sozialen Rechts allein von der Erfüllung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen abhängig, ist die Sozialverwaltungsbehörde zu dem Erlass eines rechtseinräumenden oder rechtsfeststellenden Verwaltungsaktes nicht befugt, ein solcher kann dementsprechend auch nicht mit der Verpflichtungsklage erstritten werden (vgl hierzu auch Böttiger in: Fichte/Jüttner, SGG, § 54 SGG, RdNr 76).

d) Die so verstandenen statthaften Klagen sind auch im Übrigen zulässig.

4. Die danach insgesamt zulässigen Klagen sind auch begründet.

a) Die mit den Leistungsklagen kombinierten Anfechtungsklagen der Klägerin sind begründet, weil der Beklagte mit den angegriffenen Verfügungen zu Unrecht entschieden hat, dass der Klägerin für den streitbefangenen Zeitraum keine Leistungsansprüche zustehen, was diese zudem auch im Sinne des § 54 Abs 2 S 1 SGG in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert.

aa) Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Gewährung von passiven Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den hier streitgegenständlichen Zeitraum sind die §§ 19 ff iVm §§ 7 ff SGB II, jeweils in der Fassung, die die genannten Regelungen vor dem streitbefangenen Zeitraum hatten, weil in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist (sog Geltungszeitraumprinzip, vgl dazu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 – B 4 AS 8/20 R, RdNr 21 mwN), was im Übrigen auch für die weiteren zitierten Vorschriften gilt.

Gemäß § 19 Abs 1 S 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II, das gemäß § 19 Abs 1 S 3 SGB II den Regelbedarf, die Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung umfasst. Die Grundvoraussetzungen, um Arbeitslosengeld II zu erhalten (§ 7 Abs 1 S 1 SGB II), erfüllte die Klägerin (vgl § 7 Abs 3 Nr 1 SGB II), die im streitgegenständlichen Zeitraum 50 Jahre ist bzw 51 Jahre alt sein wird (vgl § 7 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB II), erwerbsfähig war (vgl § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte (vgl § 7 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB II); auch ein von Leistungen nach dem SGB II ausschließender Tatbestand lag nicht vor, insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs 4a S 1 SGB II nicht vor, weil sich die Klägerin angesichts der nur 10 Kilometer entfernt befindlichen Wohnungen ihrer Eltern nicht außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufgehalten hat, den in § 36 Abs 1 SGB II bis § 36 Abs 3 SGB II normierten Tatbeständen kommt keine „anspruchsvoraussetzungsregelnde Funktion“ zu (Bundessozialgericht, Urteil vom 23. Mai 2012 – B 14 AS 133/11 R, RdNr 19 mwN).

bb) Die Klägerin war bzw ist – entgegen der Auffassung des Beklagten auch – hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB II.

aaa) Neben dem für den streitgegenständlichen Zeitraum monatlich zugrunde zu legenden Regelbedarf (vgl § 20 Abs 1 SGB II, § 20 Abs 1a SGB II iVm § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – <SGB XII> iVm § 40 S 1 Nr 1 SGB XII iVm der jeweils maßgebenden Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach den §§ 28a und 134 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) sind bei der Klägerin im streitigen Zeitraum – entgegen der in den anderen zwischen den gleichen Beteiligten geführten Rechtsstreitigkeiten vertretenen Auffassung des Beklagten – auch Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung im Umfang der tatsächlich entstandenen und noch entstehenden Mietzinszahlungsverpflichtungen, denen die Klägerin ausgesetzt ist, zu berücksichtigen.

Gemäß § 22 Abs 1 S 1 SGB II werden Bedarfe für Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs 1 S 3 SGB II). Hierbei sind nur die tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten eines Leistungsberechtigten für eine Unterkunft berücksichtigungsfähig, mit der dieser sein Grundbedürfnis „Wohnen“ bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich befriedigt (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 23. Mai 2012 – B 14 AS 133/11 R RdNr 20 mwN sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 03. März 2009, – B 4 AS 37/08 R, RdNr 24 mwN).

Für die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs 1 S 1 SGB II ist grundsätzlich Voraussetzung, dass der Leistungsberechtigte einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 03. März 2009, – B 4 AS 37/08 R, RdNr 24). Erfasst sind dabei sämtliche Zahlungsverpflichtungen, die sich aus einem Mietvertrag bzw einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung für die Unterkunft ergeben und tatsächlich gezahlt werden. Angeknüpft wird an die rechtliche und tatsächliche Verpflichtung zur Mietzinszahlung im Rahmen des Mietverhältnisses (Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 2016 – B 4 AS 2/15 R, RdNr 14 mwN). Kann eine leistungsberechtigte Person zwei Unterkünfte zu Wohnzwecken nutzen, können – abgesehen von vorübergehenden Situationen wie bei einem Umzug – nur die Kosten für die vorrangig genutzte Wohnung als Bedarf anerkannt werden. Dies ist regelmäßig die Unterkunft am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (Bundessozialgericht, Urteil vom 23. Mai 2012 – B 14 AS 133/11 R, RdNr 20 mwN).

Das Gericht ist mit der erforderlichen Gewissheit davon überzeugt (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG und § 128 Abs 1 S 2 SGG), dass die Klägerin in der strittigen Zeit vom 01. August 2018 bis zum 31. Januar 2019 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Glienicke/Nordbahn und nicht – wie der Beklagte meint – in Berlin hatte. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (so die Legaldefinition in § 30 Abs 3 S 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil <SGB I> für das gesamte SGB <§ 37 SGB I>). Maßgebend für die Beurteilung eines gewöhnlichen Aufenthaltes sind ein zeitliches Element („nicht nur vorübergehend“), der Wille der Person als subjektives Element und die objektiven Gegebenheiten („unter Umständen“) mit einer vorausschauenden Betrachtung künftiger Entwicklungen, die eine gewisse Stetigkeit und Regelmäßigkeit des Aufenthaltes erfordern, nicht jedoch eine Lückenlosigkeit (Bundessozialgericht, Urteil vom 23. Mai 2012 – B 14 AS 133/11 R, RdNr 21 unter Verweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Juli  1967 – 4 RJ 411/66).

Ausgehend von den in der strittigen Zeit geltenden gesetzlichen Voraussetzungen folgert das Gericht das Vorliegen des gewöhnlichen Aufenthalts der Klägerin in dieser Zeit aus der persönlichen Anhörung der Klägerin und der Einvernahme des Vaters der Klägerin als Zeugen. Diese haben insoweit in den wesentlichen Punkten übereinstimmend – und ohne dass für das Gericht Widersprüchlichkeiten aufgetreten wären – bekundet, dass sich die Klägerin in der strittigen Zeit aufgrund des nach dem Krankenhausaufenthalt des Vaters der Klägerin ergebenden erhöhten Unterstützungsbedarfes zwar täglich in dessen Wohnung aufgehalten habe, um ihn zu versorgen, sie jedoch – von wenigen Ausnahmen abgesehen – täglich in ihre Wohnung nach Glienicke/Nordbahn zurückgekehrt sei, um dort zu schlafen, was nach Auffassung des Gerichts einen elementaren Bestandteil des Grundbedürfnisses „Wohnen“ darstellt und deshalb auch ausreichend ist, um den gewöhnlichen Aufenthalt am Ort der regelmäßigen Übernachtungen zu verorten.

Soweit der Beklagte den gewöhnlichen Aufenthalt der Klägerin in Glienicke/Nordbahn aufgrund der deutlich unterdurchschnittlichen Verbrauchswerte für Heizung, Strom und Wasser bezweifelt, hält das Gericht diesen Einwand des Beklagten zwar im Ausgangspunkt für nachvollziehbar, jedoch letztlich nicht für durchgreifend. Zwar ist der volle Beweis für eine Tatsache – hier also der gewöhnliche Aufenthalt der Klägerin in Glienicke/Nordbahn – erst dann erbracht, wenn sie für das erkennende Gericht mit Gewissheit feststeht, wobei Gewissheit in diesem Sinn bedeutet, dass ein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch keinen Zweifel hat (vgl G. Becker in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Auflage 2021, § 7, RdNr 117 mwN). Indes kann und darf sich das Gericht mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl zu diesem Aspekt des Vollbeweises erneut G. Becker in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Auflage 2021, § 7, RdNr 117 mwN). Da die deutlich unterdurchschnittlichen Verbrauchswerte nach Auffassung des Gerichts durchaus im Einklang mit den durch die Klägerin und ihren Vater bekundeten Aufenthaltszeiten der Klägerin in ihrer Wohnung stehen und für das Gericht durch die von der Klägerin geschilderten länger andauernden Reparaturerfordernisse (auch und gerade im Bereich von Wasser verbrauchenden Geräten) in ihrer Wohnung, die im Übrigen auch der Vater der Klägerin bestätigt hat, zusätzlich plausibilisiert werden, begnügt sich das Gericht mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der den insbesondere aus den deutlich unterdurchschnittlichen Verbrauchswerten herrührenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen, zumal sich aus den Angaben der (letztlich unbekannt gebliebenen) Nachbarin, die der Beklagte zur Stützung seiner Auffassung zitiert hat, jedenfalls schlechterdings nichts dafür entnehmen lässt, wo die Klägerin in der strittigen Zeit überwiegend geschlafen hat. Das Gericht vermag im Ergebnis jedenfalls keinen vernünftigen Grund dafür zu erkennen, warum der Vater der Klägerin (übergangsweise) Kosten für eine Wohnung übernehmen sollte, die von ihr nicht bewohnt wird, wenn sie – wie der Beklagte meint – ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Wohnung ihres Vaters hatte, zumal sich die Wohnung der Klägerin ohnehin nur 10 Kilometer von dieser Wohnung entfernt befindet.

Wenn nach alledem zugunsten der Klägerin auch Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen sind, war es der Klägerin im Sinne der Regelung des § 22 Abs 1 S 3 SGB II auch trotz gegebenenfalls bereits zuvor erfolgter Kostensenkungsaufforderungen durch den Beklagten angesichts dessen rechtswidriger Weigerung, der Klägerin im streitigen Zeitraum überhaupt Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren, unzumutbar, ihre gegebenenfalls unangemessenen Aufwendungen für ihre Unterkunft und Heizung zu senken, weshalb die von dem Vater der Klägerin verauslagten Kosten der Unterkunft und Heizung vollständig zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen sind.

bbb) Die Klägerin verfügte im streitigen Zeitraum auch nicht über anzurechnendes Einkommen gemäß § 11 SGB II. Gemäß § 11 Abs 1 S 1 SGB II waren in der strittigen Zeit Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen als Einkommen zu berücksichtigen. Indes sind die Zahlungen des Vaters der Klägerin auf die Mietzinszahlungsverpflichtung der Klägerin gegenüber ihrem Vermieter nicht als Einnahme in Geld zu bewerten, die den geltend gemachten Unterkunfts- und Heizkostenbedarf entfallen lässt. Aus dem Wortlaut des § 11 Abs 1 S 1 SGB II folgt zwar keine Definition dessen, was Einkommen ist. Lediglich die im zweiten Satzteil genannten Leistungen sind von vornherein von der Berücksichtigung ausgenommen. Mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Arbeitslosenhilfe und des Bundesverwaltungsgerichts zum Einkommensbegriff im Wohngeldrecht kann auch im Anwendungsbereich des § 11 Abs 1 S 1 SGB II nach Sinn und Zweck der Norm eine von einem Dritten lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung jedoch nicht als Einkommen qualifiziert werden. Nur der „wertmäßige Zuwachs“ stellt Einkommen im Sinne des § 11 Abs 1 S 1 SGB II dar; als Einkommen sind nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzusehen, die eine Veränderung des Vermögensstandes dessen bewirken, der solche Einkünfte hat. Dieser Zuwachs muss dem Leistungsberechtigten zur endgültigen Verwendung verbleiben, denn nur dann lässt er seine Hilfebedürftigkeit in Höhe der Zuwendungen dauerhaft entfallen. Insoweit ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu unterscheiden zwischen (1.) Geldzahlungen oder Sachleistungen, die einem SGB II-Leistungsberechtigten zum endgültigen Verbleib zugewendet werden, und (2.) einem Darlehen, das mit einer Rückzahlungsverpflichtung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gegenüber dem Darlehensgeber belastet ist (vgl zu alledem Bundessozialgericht, Urteil vom 06. Oktober 2011 – B 14 AS 66/11 R, RdNr 17 mwN).

Dieser Systematik entsprechend stellen (3.) auch Zuwendungen Dritter, die eine rechtswidrig vom Grundsicherungsträger abgelehnte Leistung wegen der Ablehnung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes substituieren und nur für den Fall des Obsiegens zurückgezahlt werden sollen, kein Einkommen im Sinne des § 11 Abs 1 S 1 SGB II dar. Sie entbinden den Grundsicherungsträger nicht von seiner Leistungsverpflichtung. Wie im Anwendungsbereich des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und des Bundessozialhilfegesetzes kann dem Hilfesuchenden eine zwischenzeitliche Selbstbeschaffung der begehrten Leistung unter dem Gesichtspunkt einer „Zweckverfehlung“ der ursprünglich beantragten Leistung nicht entgegengehalten werden. Gerade wegen der Unaufschiebbarkeit des Bedarfs muss vom Hilfebedürftigen bis zur endgültigen Klärung der Leistungspflicht des Trägers der Grundsicherung übergangsweise eine andere Regelung gefunden werden. Soweit es nicht möglich ist, die Verpflichtungen aus eingegangenen Verbindlichkeiten stunden zu lassen, bleibt es dem Hilfebedürftigen etwa unbenommen, zu marktüblichen Konditionen ein verzinsliches Darlehen aufzunehmen. Soweit dadurch unabwendbar Mehrkosten entstehen, sind auch sie gegebenenfalls von dem Träger der Grundsicherung zu erstatten. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn Hilfebedürftige vorrangig auf freiwillige und kostengünstigere Angebote Dritter zurückzugreifen, die auf freundschaftlicher oder familiärer Verbundenheit beruhen (vgl zu alledem Bundessozialgericht, Urteil vom 06. Oktober 2011 – B 14 AS 66/11 R, RdNr 18 mwN).

Einen ursprünglich bestehenden Anspruch lassen solche Bemühungen dann nicht entfallen, wenn feststeht, dass dem Dritten im Falle des Obsiegens die zugewandten Leistungen zurückerstattet werden. Hiervon ist das Gericht aufgrund der Bekundungen der Klägerin und ihres Vaters überzeugt (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG und § 128 Abs 1 S 2 SGG). Diese haben übereinstimmend – und erneut ohne dass für das Gericht Widersprüchlichkeiten zu Tage getreten wären – bekundet, dass der Vater der Klägerin seinerseits davon überzeugt gewesen ist, der Klägerin stehe gegenüber dem Beklagten auch ein Leistungsanspruch in Höhe der ihr entstandenen Kosten der Unterkunft und Heizung zu und er nur deshalb anstelle des Beklagten die Mietzinszahlungsverpflichtungen der Klägerin zunächst übernommen habe. Er hat darüber hinaus auch darauf hingewiesen, es könne keine Rede davon sein, dass er die Geldmittel als Geschenk an die Klägerin betrachte. Dass der Vater der Klägerin dabei einräumte, seine Darlehensrückzahlungsansprüche möglicherweise aufgrund der prekären wirtschaftlichen Situation der Klägerin nicht durchsetzen zu können, spricht dabei nach Auffassung des Gerichts für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen und für dessen Glaubwürdigkeit und wird auch durch die damit übereinstimmenden Angaben der Klägerin selbst plausibilisiert. Abgesehen davon, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der die Kammer insoweit folgt, weil sie sie für überzeugend hält, unerheblich ist, welche Vereinbarungen zwischen ihr und ihrem Vater für den Fall getroffen worden sind, dass ein Anspruch gegenüber dem Beklagten im Ergebnis eines Widerspruchs- und Klageverfahrens nicht besteht (vgl zu diesem Aspekt Bundessozialgericht, Urteil vom 06. Oktober 2011 – B 14 AS 66/11 R, RdNr 19), sollte die Zuwendung jedenfalls gerade nicht im oben dargestellten Sinne zum endgültigen Verbleib bei der Klägerin und einem wertmäßigen Zuwachs ihres Vermögens führen, sondern sie vielmehr – wie der Vater der Klägerin es ausdrückte – vor Obdachlosigkeit bewahren.

Soweit der Vater der Klägerin dieser ein (weiteres) Darlehen zur Finanzierung eines Immobilienerwerbes zur Verfügung gestellt hat, hat dies der Beklagte zu Recht insgesamt unberücksichtigt gelassen, weil den damit verbundenen Geldzuflüssen angesichts der auch insoweit übereinstimmenden Bekundungen der Klägerin und ihres Vaters, an deren Richtigkeit die Kammer erneut ebenfalls keine durchgreifenden Zweifel hat (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG und § 128 Abs 1 S 2 SGG), eine wirksame notarielle Darlehensvereinbarung zugrunde liegt, die mit einer Rückzahlungsverpflichtung im Sinne des § 488 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gegenüber dem Darlehensgeber – dem Vater der Klägerin – belastet ist.

Im Übrigen gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich die Kammer anschließt, weil sie sie für überzeugend hält, Folgendes: Die Berücksichtigung von zur Bestreitung des Lebensunterhalts erhaltenen Darlehen als Einkommen widerspricht – abgesehen von dem in § 11 Abs 1 S 3 SGB II geregelten Sonderfall, wonach als Einkommen auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen, zu berücksichtigen sind – der Aufgabe und dem Ziel der Grundsicherung: Nach § 1 Abs 2 S 1 SGB II soll ua die Eigenverantwortung von Leistungsberechtigten gestärkt werden. Davon ist nach § 20 Abs 1 S 4 SGB II ausdrücklich umfasst, eigenverantwortlich zu entscheiden, wie Grundsicherungsleistungen konkret verwendet werden, was wiederum mit dem Regelungskonzept des SGB II korrespondiert, nach dem einzelne Bedarfe – anders als noch nach dem Bundessozialhilfegesetz – pauschal befriedigt werden. Voraussetzung für eigenverantwortliches Handeln in diesem Sinne ist indessen die Freiheit, Grundsicherungsleistungen auch für Bedarfe einzusetzen, die nicht oder nicht vollständig durch die gewährten Leistungen abgedeckt sind (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 08. Dezember 2020 – B 4 AS 30/20 R, RdNr 21 mwN). Gelingt es einem Leistungsempfänger, Darlehen zur Finanzierung weitergehender Bedarfe zu erhalten, darf dies nicht den Grundsicherungsträger entlasten. Wäre dies der Fall, würde sich die Aufnahme eines Darlehens in der Regel für Leistungsempfänger als wirtschaftlich sinnlos erweisen. Diese setzten sich persönlich einer Rückzahlungspflicht aus, ohne dass ihnen letztlich mehr Mittel zur Verfügung stünden. Dementsprechend können auch Einsparungen, die der Leistungsempfänger bei einzelnen Bedarfen des Lebensunterhalts vornimmt, um Leistungen anderweitig zu verwenden, nicht den Leistungsträger entlasten, weil dies dem Konzept pauschaler Befriedigung von Bedarfen widerspricht (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 08. Dezember 2020 – B 4 AS 30/20 R, RdNr 22).

ccc) Schließlich verfügt die Klägerin – entgegen der Auffassung des Beklagten – auch nicht über einzusetzendes Vermögen gemäß § 12 SGB II. Wegen der in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Voraussetzungen verweist die Kammer in entsprechender Anwendung der Regelungen des § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 3 SGG auf die entsprechenden Erwägungen des Beklagten in dessen Ablehnungsbescheid vom 23. März 2021 auf Seite 2 (dort ab dem letzten Absatz) bis Seite 4 (dort bis zu dem Ende der Tabelle). Unter Berücksichtigung dieser zutreffend von dem Beklagten referierten Maßgaben erweist sich die von ihm als Vermögen berücksichtigte Immobilie angesichts der aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Oranienburg vom 07. Januar 2021 – 22 C 6/21 – am 11. Januar 2021 zugunsten der Verkäuferin in das Grundbuch eingetragenen Eigentumsrückübertragungsvormerkung (Grundbuchauszug vom 25. Mai 2021) als rechtlich unverwertbar: Denn gemäß §  883 Abs 2 S 1 BGB ist eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde, worauf auch die Klägerin bereits völlig zu Recht hingewiesen hat. Deshalb können die zwischen den Beteiligten im Übrigen diskutierten Erwägungen zu der Verwertbarkeit der Immobilie auch unentschieden bleiben.

ddd) Mangels zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen steht der Klägerin jeweils ein monatlicher Anspruch auf Gewährung von passiven Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II gegen den Beklagten zu, weshalb sich die angegriffenen sozialverwaltungsbehördlichen Ablehnungsverfügungen des Beklagten als rechtswidrig erweisen und die Klägerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beschweren (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG); daher erweisen sich auch die Anfechtungsklagen im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 2 SGG als begründet.

b) Wenn danach die Anfechtungsklagen begründet sind, erweisen sich auch die mit ihnen kombinierten Leistungsklagen im Sinne des § 54 Abs 4 SGG iVm § 56 SGG als begründet, weil der Klägerin – wie aufgezeigt – ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für jeden Monat des streitigen Zeitraums zusteht.

4. a) Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 1 S 1 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass der Beklagte der Klägerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach in voller Höhe zu erstatten hat, weil die Klägerin vollumfänglich obsiegte.

b) Die Aufwendungen des Beklagten sind schon von Gesetzes wegen nicht erstattungsfähig (vgl § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 4 SGG iVm § 184 Abs 1 SGG).

5. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 183 S 1 SGG).