Rechtsprechung / Sozialgericht Neuruppin / 2021

Sozialgericht Neuruppin Gerichtsbescheid vom 02.12.2021 – S 20 KR 125/20

20. Kammer · ECLI:DE:SGNEURU:2021:1202.S20KR125.20.00

Zitiert 5 Entscheidungen 12 zitierte Normen

Tenor§

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.

Tatbestand§

Die Beteiligten streiten über die Höhe der von dem Kläger an die Beklagte zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und zur sozialen Pflegeversicherung für den Zeitraum ab dem 01. Januar 2019.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 1 (dort unter „Der Sachverhalt“) bis Seite 4 (dort bis zu dem ersten Absatz) des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 22. Juli 2020, mit dem diese den Widerspruch des Klägers vom 24. Januar 2019 gegen die sozialverwaltungsbehördliche Verfügung der Beklagten vom 28. Dezember 2018 hinsichtlich der Verbeitragung von Kapitalleistungen als unbegründet zurückgewiesen hat. Wegen der Begründung der Beklagten verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 4 (dort ab „Rechtliche Würdigung“) bis Seite 8 (dort bis zu dem sechsten Absatz) des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 22. Juli 2020.

Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 07. August 2020 – bei dem Sozialgericht Neuruppin am 11. August 2020 eingegangen – Klage erhoben, mit der er sein auf Aufhebung der sozialverwaltungsbehördlichen Festsetzungsentscheidung gerichtetes Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung seiner Entscheidung verweist er im Wesentlichen unter Vorlage von umfangreichen Unterlagen zu seinen Kapitalleistungen auf die nach wie vor sehr streitbefangene Rechtslage zur Verbeitragung von derartigen Kapitalleistungen und auf ein dem vorliegenden Rechtsstreit vergleichbares Revisionsverfahren bei dem Bundessozialgericht (dortiges Aktenzeichen: B 12 KR 10/20 R). Jedenfalls sei zu berücksichtigen, dass der Kläger als Geschäftsführer und in dieser Funktion als selbständig anerkannt gewesen sei und er deshalb die Zahlungen quasi an sich selbst vorgenommen habe. Im Übrigen sei unklar, welche Zeiträume und welche Beträge dem gegebenenfalls zu verbeitragenden „betrieblichen Anteil“ aus welchen Gründen zuzurechnen seien.

Der Kläger beantragt (nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),

die mit dem Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2020 verlautbarte sozialverwaltungsbehördliche Festsetzungsverfügung aufzuheben.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrages verweisen sie auf ihre Ausführungen in dem auch angegriffenen Widerspruchsbescheid. Sie heben hervor, dass die von den Beklagten aus den Kapitalleistungen erhobenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und zur sozialen Pflegeversicherung strittig seien. Diese Fallkonstellationen seien bereits höchstrichterlich entschieden. Es blieben nur Renten einer betrieblichen Altersversorgung bei der Beitragsbemessung außer Betracht, die der Versicherte nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus durch nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben habe. Es sei unerheblich, wer die Leistung im Ergebnis finanziert habe. Entscheidungserheblich sei allein, ob der Arbeitgeber Versicherungsnehmer gewesen sei. Dies bedeute, es liege auch dann ein Versorgungsbezug vor, wenn die Prämien allein vom Arbeitnehmer getragen worden seien, er aber nicht Versicherungsnehmer des Vertrages gewesen sei. Hierbei bleibe der im Berufsleben erfolgte versicherungsrechtliche Statuswechsel unberücksichtigt. Im Übrigen sei bei der Beitragsfestsetzung insgesamt nur der betriebliche Anteil der Kapitalleistung zugrunde gelegt worden.

Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügungen vom 17. November 2021 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie auf die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe§

Die Klagen haben keinen Erfolg.

1. Über die Klagen konnte die Kammer gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache – entgegen der Auffassung des Klägers – keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten zuvor mit gerichtlichen Verfügungen vom 17. November 2021 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht vor seiner Entscheidung – ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung – weder zur Darstellung seiner Rechtsansicht (vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 – B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN) noch zu einem umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 5 R 8/14 R, RdNr 23).

2. Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens ist die Verbeitragung von dem Kläger zuerkannten Kapitalleistungen hinsichtlich der von ihm zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und zur sozialen Pflegeversicherung seit dem 01. Januar 2019. Gegenstand des Klageverfahrens sind dabei die in Antragsformulierung näher bezeichneten Beitragsfestsetzungsverfügungen der Beklagten.

3. Das Begehren des Klägers, das darauf gerichtet ist, die mit dem Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2020 verlautbarten Beitragsfestsetzungsverfügungen aufzuheben, sind als isolierte Anfechtungsklagen gemäß § 54 Abs 1 Regelung 1 SGG iVm § 56 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

4. Die zulässigen Klagen sind jedoch unbegründet, weil die angegriffenen Verfügungen rechtmäßig sind und der Kläger durch sie nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert ist (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG).

a) Die Beklagte hat die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- sowie zur sozialen Pflegeversicherung für den Zeitraum ab dem 01. Januar 2019 zu Recht in der verlautbarten Höhe festgesetzt und hierbei die rechtlichen Grundlagen hierfür in nicht zu beanstandender Weise angewandt.

b) Die angegriffenen Beitragsfestsetzungsverfügungen der Beklagten sind unter Berücksichtigung der maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen des § 226 Abs 1 S 1 Nr 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V), des § 226 Abs 2 SGB V, des § 228 Abs 1 S 1 SGB V, des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V, des § 229 Abs 1 S 3 SGB V, des § 238 SGB V, des § 6 Abs 6 SGB V, des § 241 SGB V, des § 242 Abs 1 SGB V, des § 247 S 1 SGB V, des § 248 S 1 SGB V, des § 249a SGB V, des § 250 Abs 1 Nr 1 SGB V iVm § 252 Abs 1 S 1 SGB V sowie des § 55 Abs 1 S 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI) und des § 57 Abs 1 S 1 SGB XI, jeweils in der Fassung, die die genannten Vorschriften im streitgegenständlichen Zeitraum hatten, weil in Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist, was auch für die weiteren zitierten Vorschrift gilt <sog Geltungszeitraumprinzip, vgl dazu aus dem Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) nur etwa: Bundessozialgericht, Urteil vom 19. März 2020 – B 4 AS 1/20 R, RdNr 13 mwN), nicht zu beanstanden.

c) Die Kammer sieht gemäß § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, verweist auf die Ausführungen der Beklagten auf Seite 4 (dort ab „Rechtliche Würdigung“) bis Seite 8 (dort bis zu dem sechsten Absatz) des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 22. Juli 2020, weil sie diese für überzeugend hält und deshalb auch zur Grundlage ihrer eigenen Entscheidung macht.

d) Den so in Bezug genommenen ausführlichen und überzeigenden Erwägungen der Beklagten hat der Kläger auch im Klageverfahren nichts Entscheidungserhebliches entgegen gesetzt. Entgegen der Auffassung des Klägers haben die Beklagten insbesondere die dem Kläger gewährten Kapitalleistungen nach Grund und Höhe zu Recht berücksichtigt. Insoweit haben die Beklagten ergänzend dazu im Klageverfahren zu Recht auch noch einmal hervorgehoben, dass nur Renten einer betrieblichen Altersversorgung bei der Beitragsbemessung außer Betracht bleiben können, die der Versicherte nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus durch nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat und dass unerheblich ist, wer die Leistung im Ergebnis finanziert hat. Die Beklagten haben dabei auch zu Recht betont, dass vielmehr allein entscheidungserheblich ist, ob der Arbeitgeber Versicherungsnehmer gewesen ist und dass dies bedeutet, dass auch dann ein zu verbeitragender Versorgungsbezug vorliegt, wenn die Prämien allein vom Arbeitnehmer getragen worden sind, er aber nicht Versicherungsnehmer des Vertrages gewesen ist. Die Beklagten haben schließlich auch zu Recht dargelegt, dass – entgegen der Auffassung des Klägers – der im Berufsleben erfolgte versicherungsrechtliche Statuswechsel unberücksichtigt bleibt und dass – entsprechend der gesetzlichen Regelungen – bei der Beitragsfestsetzung insgesamt nur der betriebliche Anteil der Kapitalleistungen zugrunde gelegt worden ist.

Zuletzt vermag auch das Gericht in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beklagten nicht zu erkennen, aus welchen Gründen die von dem Kläger zitierte – bei dem Bundessozialgericht unter dem dortigen Aktenzeichen B 12 KR 10/20 R zur revisionsgerichtlichen Überprüfung anstehende – zu Ungunsten des dortigen Klägers ergangene Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Juni 2020 – L 11 KR 2653/19, in der um die Auswirkungen eines Ausgleichsanspruches eines Handelsvertreters auf der Grundlage des § 89b des Handelsgesetzbuches auf die Verbeitragung gestritten worden ist, mit der vorliegenden Fallkonstellation vergleichbar sein könnte.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 1 S 1 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben, weil der Kläger mit seinem Begehren vollumfänglich unterlag, während die Aufwendungen der Beklagten schon von Gesetzes wegen nicht erstattungsfähig sind (vgl § 193 Abs 4 SGG iVm § 184 Abs 1 SGG).

6. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 183 S 1 SGG).