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Sozialgericht Neuruppin Urteil vom 09.02.2022 – S 20 KR 173/21

20. Kammer · ECLI:DE:SGNEURU:2022:0209.S20KR173.21.00

Zitiert 5 Entscheidungen 7 zitierte Normen

Tenor§

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand§

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung für den Zeitraum vom 19. April 2021 bis zum 27. April 2021.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes verweist die Kammer gemäß § 136 Abs 2 S 1 Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die Ausführungen auf Seite 1 (dort unter „Sachverhalt“) des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 06. Oktober 2021, mit dem diese den Widerspruch der Klägerin vom 15. Mai 2021 gegen die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 29. April 2021 als unbegründet zurückgewiesen hat. Wegen der Begründung der Beklagten verweist die Kammer gemäß § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 2 (dort unter „Begründung“) bis Seite 3 (dort bis zu dem zweiten Absatz) des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 06. Oktober 2021.

Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 04. November 2021 – bei dem Sozialgericht Neuruppin am 08. November 2021 eingegangen – Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Gewährung von Krankengeld weiter verfolgt. Sie meint im Wesentlichen, die Übersendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei unmittelbar nach ihrem Erhalt erfolgt, was ihr Ehemann bezeugen könne. Aufgrund des Postlaufes sei von einem fristgerechten Eingang bei der Beklagten auszugehen gewesen. Es sei davon auszugehen, dass es aufgrund der Corona-Lage, wegen der eine telefonische Erreichbarkeit der Beklagten nicht möglich gewesen sei, bei der Weiterleitung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgrund des von der Beklagten verwendeten „Postroutings“ angesichts des Arbeitens im Home-Office zu einer Verzögerung gekommen sei. Die Beklagte könne nicht nachweisen, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht rechtzeitig bei ihr eingegangen sei, weshalb der Klägerin ein Anspruch auf Gewährung von Krankengeld auch im streitigen Zeitraum zustehe (Verweis auf Sozialgericht Mannheim, Gerichtsbescheid vom 15. Juni 2016 – S 4 KR 3126/17).

Die Klägerin beantragt (nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),

die Beklagte unter Aufhebung der mit dem Bescheid vom 29. April 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Oktober 2021 verlautbarten Verfügung zu verurteilen, ihr Krankengeld nach Maßgabe der Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) für den Zeitraum vom 19. April 2021 bis zum 27. April 2021 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrages verweist sie auf die Ausführungen in ihrem – auch – angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 06. Oktober 2021.

Die Beteiligten haben mit ihren Schriftsätzen vom 25. November 2021 und vom 29. November 2021 jeweils ihre Zustimmung zu einer Entscheidung der Kammer ohne mündliche Verhandlung erteilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte sowie auf die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und die Gegenstand der Beratung sowie der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe§

Die Klagen haben keinen Erfolg.

1. Über die Klagen konnte die Kammer gemäß § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben und weil das Gericht vor seiner Entscheidung – ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung – weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht (vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 – B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist (vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 5 R 8/14 R, RdNr 23).

2. Das – auf Aufhebung der mit dem Bescheid vom 29. April 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Oktober 2021 verlautbarten sozialverwaltungsbehördlichen Verfügung und auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Krankengeld für den Zeitraum vom 19. April 2021 bis zum 27. April 2021 gerichtete – Begehren ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft (§ 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG, § 54 Abs 4 SGG iVm § 56 SGG) und auch im Übrigen zulässig.

3. Die zulässigen Klagen sind jedoch unbegründet.

a) Die mit der Leistungsklage kombinierte Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG ist unbegründet, weil die angegriffene sozialverwaltungsbehördliche Verfügung der Beklagten rechtmäßig ist und die Klägerin hierdurch nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert ist (vgl § 54 Abs. 2 S 1 SGG).

aa) Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin Krankengeld für den Zeitraum vom 19. April 2021 bis zum 27. April 2021 zu gewähren. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Gewährung von Krankengeld nach Maßgabe des § 44 Abs 1 S 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) iVm § 46 S 1 Nr 2 und S 2 SGB V – jeweils in der Fassung, die die genannten Vorschriften zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums hatten, weil in Rechtsstreitigkeiten über bereits abgeschlossene Bewilligungszeiträume das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist <sog Geltungszeitraumprinzip, vgl dazu aus dem Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 19. März 2020 – B 4 AS 1/20 R, RdNr 13 mwN), was auch für die weiteren zitierten Vorschriften gilt – für den Zeitraum vom 19. April 2021 bis zum 27. April 2021 nicht zu. Die Kammer sieht gemäß § 136 Abs 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die Ausführungen der Beklagten auf Seite 2 (dort unter „Begründung“) bis Seite 3 (dort bis zu dem zweiten Absatz) des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 06. Oktober 2021. Die Kammer folgt diesen Ausführungen, weil sie sie für überzeugend hält und deshalb auch zur Grundlage ihrer eigenen Entscheidung macht. Die Beklagte hat insoweit unter überzeugender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Klägerin im Widerspruchsverfahren und unter nicht zu beanstandender Anwendung der maßgeblichen Regelungen zutreffend darauf abgestellt, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 15. April 2021 erst am 28. April 2021 und damit angesichts der Regelung des § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V, wonach der Anspruch auf Gewährung von Krankengeld solange ruht wie die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird, was nur dann nicht gilt, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt, nicht fristgerecht bei ihr eingegangen ist.

bb) Den in Bezug genommenen Erwägungen der Beklagten hat die Klägerin nach Auffassung der Kammer auch im Klageverfahren nichts Entscheidungserhebliches entgegen gesetzt. Mit Blick auf das Vorbringen der Klägerin im Klageverfahren hat die Kammer indes Anlass noch einmal zu betonen, dass dann, wenn dem Versicherten – wie hier – die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgehändigt wird, er regelmäßig selbst dazu in der Lage ist, das Risiko der Postlaufzeit einzuschätzen und stattdessen ggf andere Kommunikationswege zu nutzen. Dies rechtfertigt die grundsätzliche Zuordnung des Übermittlungsrisikos zur Sphäre des Versicherten, wenn die von ihm übersandte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf dem Postweg verloren geht oder verspätet zugeht (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 08. August 2019 – B 3 KR 18/18 R, RdNr 28 mwN). Insoweit ist hier letztlich allein maßgeblich, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 15. April 2021 nicht rechtzeitig bei der Beklagten eingegangen ist und dass die Beweislast für den rechtzeitigen Zugang bei der Klägerin liegt. Nach den allgemeinen Regeln für die Darlegungs- und Beweislast gilt, dass derjenige die objektiven Tatsachen darlegen muss, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen. Dies betrifft sowohl das Vorhandensein von positiven, als auch das Fehlen von negativen Tatbestandsvoraussetzungen (vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 30/14 R, RdNr 20). Insoweit gilt auch in Angelegenheiten der Sozialgerichtsbarkeit der Grundsatz der objektiven Beweislast, insbesondere der Feststellungslast, wonach die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder des Nichtfestgestelltseins einer Tatsache von demjenigen Beteiligten zu tragen sind, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will (vgl hierzu schon grundlegend Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Oktober 1957 – 10 RV 945/55, RdNr 18f mwN). Damit trägt die Klägerin insbesondere auch die objektive Beweislast dafür, dass die streitbefangene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 15. April 2021 rechtzeitig innerhalb der Frist des § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V bei der Beklagten eingegangen ist. Diesen Beweis ist die Klägerin letztlich schuldig geblieben.

cc) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang dargelegt hat, dass sie immer sämtliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sogleich nach dem Arztbesuch an die Beklagte übersandt habe und dass ihr Ehemann dies insbesondere hinsichtlich der hier maßgeblichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 15. April 2021 bezeugen könne, kann die Kammer dies sogar als wahr unterstellen, ohne dass die Klägerin hieraus ihren Klageerfolg ableiten kann, weil damit der rechtzeitige Zugang bei der Beklagten, auf den es – wie aufgezeigt – allein ankommt, nicht belegt werden kann. Im Übrigen fehlt für den Einwand der Klägerin, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei rechtzeitig bei der Beklagten eingegangen, jeder Anhaltspunkt, ist durch nichts belegt und damit lediglich spekulativ.

dd) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang zur Stützung ihres Begehrens schließlich auch auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Mannheim hinweist, kann sie auch hieraus einen Klageerfolg nicht ableiten. Zwar spricht in der Tat Manches dafür, von einer Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten dann auszugehen, wenn sie durch die Einrichtung eines „Postroutings“ in den „normalen Postlauf“ eingreift und damit einen Umstand schafft, der außerhalb der Einflusssphäre der Versicherten liegt. Indes vermag die Kammer angesichts der sich aus der die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge ergebenden Postlaufzeiten für die anderen von ihr auf gleichem Wege übersandten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eine signifikante Postlaufzeitverzögerung nicht zu erkennen. So ist etwa die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 11. September 2020 am 14. September 2020, diejenige vom 02. Oktober 2020 am 07. Oktober 2020, diejenige vom 13. November 2020 am 18. November 2020, diejenige vom 11. Dezember 2020 am 16. Dezember 2020, diejenige vom 12. Januar 2021 am 14. Januar 2021, diejenige vom 12. Februar 2021 am 15. Februar 2021 sowie schließlich diejenige vom 12. März 2021 am 18. März 2021 bei der Beklagten eingegangen. Vor diesem Hintergrund ist – angesichts der lediglich für die hier maßgebliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 15. April 2021 eingetretenen Verzögerung – für eine Postlaufzeitverlängerung, die in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallen und zu einer Beweislastumkehr führen könnte, nichts ersichtlich.

ee) Im Übrigen hat die Beklagte auch zu Recht darauf hingewiesen, dass es der Klägerin unbenommen gewesen wäre, ihre fortdauernde Arbeitsunfähigkeit auch (vorab) telefonisch mitzuteilen (vgl zu der Nutzung anderer Kommunikationswege auch: Bundessozialgericht, Urteil vom 08. August 2019 – B 3 KR 18/18 R, RdNr 28). Dass die Beklagte – wie die Klägerin behauptet – hierfür telefonisch nicht zu erreichen gewesen sei, vermag die Kammer schon deshalb nicht nachzuvollziehen, weil die Klägerin die Beklagte ausweislich der sie betreffenden Verwaltungsvorgänge trotz der weiterhin andauernden Pandemiesituation jedenfalls auch am 06. Mai 2021, zwei Mal am 02. Juni 2021 sowie am 03. Juni 2021 telefonisch erreichen konnte.

b) Wenn danach die Anfechtungsklage unbegründet ist, gilt Gleiches auch für die mit ihr verbundene Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG iVm § 56 SGG). Diese ist unbegründet, weil in Verfahren der vorliegenden Art eine zulässige und begründete Leistungsklage wegen des der Kombination immanenten Stufenverhältnisses ihrerseits eine zulässige und begründete Anfechtungsklage voraussetzt und weil zugunsten der Klägerin – wie aufgezeigt – ein Anspruch auf Gewährung von Krankengeld im streitgegenständlichen Zeitraum nicht besteht.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 S 1 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben, weil die Klägerin mit ihrem Begehren vollumfänglich unterlag, während die Aufwendungen der Beklagten schon von Gesetzes wegen nicht erstattungsfähig sind (§ 193 Abs 4 SGG iVm § 184 Abs 1 SGG).

5. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 183 S 1 SGG).

6. Die wegen der Unterschreitung des Wertes des Beschwerdegegenstandes zulassungsbedürftige Berufung (§ 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG) war mangels Vorliegen von Berufungszulassungsgründen nicht zuzulassen (§ 144 Abs 2 SGG).