Rechtsprechung / Sozialgericht Neuruppin / 2022

Sozialgericht Neuruppin Urteil vom 30.09.2022 – S 26 AS 90/20

26. Kammer

Zitiert 8+ Entscheidungen 14 zitierte Normen

Tenor§

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand§

Im Streit ist der Anspruch der Kläger auf zuschussweise Leistungen nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – zur Übernahme von Kosten für Schulbücher.

Der zwischenzeitlich volljährig gewordene – im Jahr 2002 geborene Kläger – lebte im hier maßgeblichen Zeitraum zusammen mit seinen Eltern – den Klägern zu 1. und 2. – und bezog mit diesen im streitigen Zeitraum vom beklagten Jobcenter Arbeitslosengeld II. Der Beklagte leistete ihm für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf die im Gesetz hierfür vorgesehenen Leistungen. Der Kläger besuchte im Schuljahr 2019/2020 die E-Gesamtschule in F.

Die Kläger beantragten im September 2019 die Übernahme des von der Schule geforderten und zum 01. August 2019 fällig werdenden „Elternanteils“ (richtig: Eigenanteil) an den Schulbuchkosten in Höhe eines Betrages von 29,00 Euro sowie für Verbrauchsmaterialien in Höhe eines Betrages von 1,00 Euro. Der Beklagte lehnte den Antrag ab, weil die begehrten Kosten nicht von § 28 SGB II umfasst seien (Bescheid vom 09. September 2019). Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03. Januar 2020 als unbegründet zurück: Zur Begründung wiederholte er die Darlegungen aus seinem Ablehnungsbescheid und hob ergänzend hervor, dass wegen der im Land Brandenburg geltenden Lernmittelfreiheit die Zahlung des Eigenanteiles für Schülerinnen und Schüler, die am 01. August eines Jahres Leistungen nach dem SGB II erhalten, entfalle (Verweis auf § 12 der Verordnung über die Zulassung von Lernmitteln und über die Lernmittelfreiheit <Lernmittelverordnung – LernMV>).

Hiergegen haben die Kläger mit bei dem Sozialgericht Neuruppin am 31. Januar 2020 eingegangenem Schriftsatz vom 30. Januar 2020 bei dem erkennenden Gericht Klagen erhoben, mit denen sie ihr auf Kostenerstattung gerichtetes Begehren weiter verfolgen. Zur Begründung ihres Begehrens verweisen sie auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Köln vom 29. Mai 2019 – S 40 AS 352/19.

Die Kläger beantragen (nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),

den Beklagten unter Aufhebung seiner mit dem Bescheid vom 09. September 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Januar 2020 verlautbarten ablehnenden sozialverwaltungsbehördlichen Verfügung zu verurteilen, den Klägern die ihnen entstandenen Kosten für den Eigenanteil für Schulbücher in Höhe eines Betrages von 29,00 Euro zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf seine Erwägungen in den angegriffenen sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidungen. Ergänzend betont er, die von den Klägern zitierte Entscheidung des Sozialgerichts Köln sei wegen der im Land Brandenburg geltenden Lernmittelfreiheit nicht auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar.

Die Beteiligten haben sich im Rahmen des Termins zur Erörterung des Sachverhaltes am 02. September 2022 mit einer Entscheidung in Kammerbesetzung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und waren Gegenstand von Beratung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe§

Die Klagen haben keinen Erfolg.

1. Über die Klagen konnte die Kammer gemäß § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu zuvor ihr Einverständnis erteilt haben und weil das Gericht vor seiner Entscheidung – ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung – weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht (vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 – B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist (vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 5 R 8/14 R, RdNr 23).

2. Gegenstand des sozialgerichtlichen Klageverfahrens ist die sozialverwaltungsbehördliche Verfügung des Beklagten vom 09. September 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Januar 2020, durch den der Anspruch der Kläger auf weitere zuschussweise Leistungen für Schulbücher und Verbrauchsmaterialien im August 2019 abgelehnt worden ist.

3. Das auf Kostenerstattung gerichtete Begehren der in Streitgenossenschaft auftretenden Kläger müssten diese mit einer insoweit statthaften Kombination aus Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG und § 54 Abs 4 SGG iVm § 56 SGG sowie § 74 SGG iVm § 59 der Zivilprozessordnung <ZPO> und § 60 ZPO) verfolgen. Dabei ist das Begehren der Kläger darauf gerichtet, mit der Anfechtungsklage die Aufhebung des – die Kostenerstattung ablehnenden – Verwaltungsakts vom 09. September 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Januar 2020 zu erreichen, wobei die Kammer angesichts des klägerischen Vorbringens und dem schriftsätzlich angekündigten Antrag nach Maßgabe des § 123 SGG davon ausgeht, dass die sozialverwaltungsbehördliche Ablehnungsentscheidung nur im Umfang des geltend gemachten Eigenanteils für Schulbücher angegriffen worden ist. Mit der Leistungsklage begehren sie schließlich die Erstattung der ihnen insoweit entstandenen Kosten.

4. Die danach zulässigen Klagen sind indes unbegründet.

a) Die Anfechtungsklage ist unbegründet, weil der Beklagte es zu Recht abgelehnt hat, den Klägern die ihnen im August 2019 entstandenen Kosten für den Eigenanteil für die Schulbücher zu erstatten und die Kläger hierdurch auch nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert werden (§ 54 Abs 2 S 1 SGG).

aa) Dies folgt für die Klägerin zu 1. und den Kläger zu 2. bereits daraus, dass Anspruchsinhaber für die begehrten Kosten allein der Kläger zu 3. ist (vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 12/13 R, RdNr 13).

bb) Aber auch dem Kläger zu 3. steht ein solcher Anspruch nicht zu.

aaa) Anspruchsgrundlage für den von dem Kläger zu 3. geltend gemachten Anspruch ist zunächst § 19 Abs 2 S 1 SGB II iVm § 28 Abs 3 SGB II iVm § 34 Abs 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII) und § 34 Abs 3a SGB XII, jeweils in der Fassung, die die genannten Regelungen vor dem streitbefangenen Zeitraum hatten, was auch für die weiteren zitierten Vorschriften gilt. Denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (sog Geltungszeitraumprinzip, vgl dazu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 26. November 2020 – B 14 AS 23/20 R, RdNr 14 mwN).

Gemäß § 19 Abs 2 S 1 SGB II haben Leistungsberechtigte unter den Voraussetzungen des § 28 SGB II Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Aufgrund der Regelung des § 28 Abs 1 S 1 SGB II werden Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Aufgrund der Regelung des § 28 Abs 3 SGB II sind für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf die Vorschriften des § 34 Abs 3 SGB XII und § 34 Abs 3a SGB XII mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der anzuerkennende Bedarf in Höhe eines Betrages von 100,00 Euro für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 01. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 01. Februar zu berücksichtigen ist.

Abgesehen davon, dass bei dem Kläger zu 3. diese Bedarfe leistungsrechtlich pauschaliert ohnehin bereits Berücksichtigung gefunden haben, steht ihm ein (darüber hinaus gehender) Anspruch hinsichtlich des Eigenanteils auch deshalb nicht zu, weil die nach den zitierten gesetzlichen Vorschriften zu leistende Pauschale für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf nach der ihr zugrunde liegenden Regelungskonzeption des Gesetzgebers schon im Ausgangspunkt die Ausstattung mit Schulbüchern nicht umfasst (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 08. Mai 2019 – B 14 AS 13/18 R, RdNr 15 unter Verweis auf BT-Drucks 17/3404 S 104 f zu § 28 Abs 3), sondern für diese Bedarfslage die Gesetzesmaterialien auf den Regelbedarf verweisen (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 08. Mai 2019 – B 14 AS 13/18 R, RdNr 15 unter Verweis auf BT-Drucks 17/3404 S 104 zu § 28: „Die Leistungen für Bildung und Teilhabe ergänzen den Regelbedarf, der weitergehende typische Bedarfslagen im Zusammenhang mit dem Schulbesuch abdeckt. So ist insbesondere die Anschaffung von Schulbüchern vom Regelbedarf umfasst, soweit die Länder nicht ohnehin Lehrmittelfreiheit gewähren.").

bbb) Unabhängig davon, ob der Kläger zu 3. einen Anspruch auf Kostenerstattung im streitigen Zeitraum durch eine Leistung nach § 21 Abs 6 S 1 SGB II, wonach bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt wird, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht, isoliert von den sonstigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geltend machen könnte (vgl hierzu ablehnend etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 18. November 2014 – B 4 AS 4/14 R, RdNr 10 und Bundessozialgericht, Urteil vom 26. Mai 2011 – B 14 AS 146/10 R, RdNr 14; zweifelnd G. Becker in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Auflage 2021, § 19, RdNr 30 mwN; vgl zur Zulässigkeit dieses prozessualen Vorgehens: Bundessozialgericht, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 12/13 R, RdNr 26 und dies verteidigend: Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 6/13 R, RdNr 11), scheitert die Finanzierung dieser Aufwendungen insoweit aber jedenfalls daran, dass es sich bei ihnen nicht um solche für einen unabweisbaren Bedarf im Sinne dieser Vorschrift handelt.

Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (Urteil vom 08. Mai 2019 – B 14 AS 13/18 R, RdNr 13 ff), der sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, weil sie sie für überzeugend hält und sie sie deshalb auch ihrer eigenen Entscheidung zugrunde legt, als Anspruchsgrundlage für Schulbuchkosten und damit auch für entsprechende Eigenanteile im Grundsatz ein Anspruch nach § 21 Abs 6 SGB II in Betracht. Dem Anspruch auf Gewährung eines Härtefallmehrbedarfes steht aber entgegen, dass zwar der Bedarf für Schulbücher bei der Ermittlung des Regelbedarfs der Art nach Berücksichtigung gefunden hat und der Höhe nach strukturell unzutreffend erfasst ist, dies jedoch nur für Schüler gilt, die mangels Lernmittelfreiheit in ihrem Bundesland ihre Schulbücher selbst kaufen müssen (Bundessozialgericht, Urteil vom 08. Mai 2019 – B 14 AS 13/18 R, RdNr 16).

Letzteres ist aber hier gerade nicht der Fall: Gemäß § 111 Abs 1 S 1 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. August 2002 (GVBl I/02, [Nr 08], S 78, Brandenburgisches Schulgesetz – BbgSchulG) wird für die an der Schule eingeführten Lernmittel, zu denen insbesondere auch gedruckte und elektronische Schulbücher gehören (vgl hierzu § 1 Abs 1 S 2 Nr 1 der auf der Grundlage des § 14 Abs 4 BbgSchulG, des § 111 Abs 2 BbgSchulG und des § 111 Abs 3 BbgSchulG erlassenen Verordnung über die Zulassung von Lernmitteln und über die Lernmittelfreiheit <Lernmittelverordnung – LernMV> vom 14. Februar 1997 <GVBl II/97, [Nr 07], S 88>, zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2018 <GVBl II/18, [Nr 42]>) Lernmittelfreiheit gewährt.

Wenn nach den im Land Brandenburg geltenden schulrechtlichen Vorschriften dem Kläger zu 3. Lernmittelfreiheit gewährt wird und zudem die Vorschrift des § 12 Abs 1 S 3 Nr 3 LernMV (hier in der Fassung von Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2006 <GVBl II/06, [Nr 12], S 151>) zusätzlich normiert, dass der Eigenanteil für Schülerinnen und Schüler, die am 01. August eines Jahres Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld erhalten, entfällt, fehlt es bereits überhaupt an einem zu deckenden Bedarf, weshalb ein entsprechender Härtefallmehrbedarfsanspruch auch nicht bestehen kann.

Mangels Vergleichbarkeit der die schulischen Angelegenheiten regelnden Vorschriften im Land Brandenburg und im Land Nordrhein-Westfalen kommt es deshalb auch nicht auf die von den Klägern zitierte Entscheidung des Sozialgerichts Köln an. Insoweit hat auch der Beklagte bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass Lernmittelfreiheit im Land Nordrhein-Westfalen auch hinsichtlich des Eigenanteils – anders als im Land Brandenburg – nur für Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII besteht (§ 96 Abs 3 S 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen <Schulgesetz NRW – SchulG>).

b) Wenn sich danach die auf Aufhebung der dem Begehren der Kläger entgegen stehenden ablehnenden Verfügung des Beklagten gerichtete Anfechtungsklage als unbegründet erweist, ist auch die auf die Gewährung der verauslagten Kosten gerichtete Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs 4 SGG iVm § 56 SGG unbegründet, weil diese aufgrund des der Kombination immanenten Stufenverhältnisses ihrerseits eine zulässige und begründete Anfechtungsklage voraussetzt und weil den Klägern – wie dargelegt – ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten nicht zusteht.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 S 1 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben, weil die Kläger mit ihrem Begehren vollumfänglich unterlagen. Die Aufwendungen des Beklagten sind schon von Gesetzes wegen nicht erstattungsfähig (§ 193 Abs 4 SGG iVm § 184 Abs 1 SGG).

6. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 183 S 1 SGG).

7. Die wegen der Unterschreitung des Wertes des Beschwerdegegenstandes zulassungsbedürftige Berufung (§ 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG) war nicht zuzulassen, weil Gründe für die Zulassung der Berufung nicht ersichtlich sind (§ 144 Abs 2 SGG).