Rechtsprechung / Sozialgericht Neuruppin / 2023
Sozialgericht Neuruppin Urteil vom 25.08.2023 – S 26 AS 45/20
26. Kammer
Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 2 häufig zusammen zitierte 8 zitierte Normen
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten um den Umfang von Erstattungsforderungen des Beklagten gegen den Kläger im Rahmen der vormals zwischen ihnen auf der Grundlage der Regelungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) bestehenden Leistungsbeziehungen.
Nachdem sich der Kläger und seine Ehefrau im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens – S 13 AS 578/07 – gegen ua auf die Regelungen des SGB II gestützte sozialverwaltungsbehördliche Verfügungen des Beklagten gewandt hatten, schlossen die Beteiligten im Rahmen eines Termins zur mündlichen Verhandlung vom 05. März 2008 einen gerichtlichen Vergleich, wonach sich der Kläger und seine Ehefrau ua verpflichteten, dem Beklagten einen Gesamtbetrag in Höhe von 2.683,40 Euro zu erstatten (Ziffer 5. des gerichtlichen Vergleiches vom 05. März 2008). Im Rahmen von dem Kläger später anhängig gemachter sozialgerichtlicher Verfahren – S 6 AS 646/12, S 6 AS 1617/12, S 6 AS 836/13 sowie S 6 AS 948/13 – schlossen die Beteiligten im Rahmen eines Termins zur Erörterung des Sachverhaltes vom 05. Mai 2014 einen weiteren gerichtlichen Vergleich, mit dem ua vereinbart worden war, dass der Beklagte befugt sei, einen aus dem geschlossenen Vergleich verbleibenden Nachzahlungsanspruch zugunsten des Klägers in Höhe von 384,26 Euro mit der Forderung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 05. März 2008 aufzurechnen (Ziffer 2. des gerichtlichen Vergleiches vom 05. Mai 2014). In einem Klammerzusatz der Ziffer 2. dieses Vergleiches heißt es dann ua „die Forderung existiert noch in Höhe von etwa 2.260,00 Euro“.
Am 13. Januar 2020 erhob der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage, mit der er die Feststellung begehrt, die Gesamtforderung zwischenzeitlich vollständig beglichen zu haben. Der Klageschrift war ein Schreiben des Beklagten vom 07. Januar 2020 beigefügt, mit dem dem Kläger – neben einer Aufstellung der von dem Beklagten verbuchten Einzahlungen auf die Forderung – mitgeteilt worden war, dass derzeit noch ein Betrag in Höhe von 672,32 Euro offen stehe und die letzte Rate im September 2018 gezahlt worden sei. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, er habe nach Eintritt seiner Rente im Mai 2013 monatlich selbständig einen Betrag in Höhe von 20,00 Euro an den Beklagten überwiesen und zwar bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Betrag in Höhe von 2.299,14 Euro vollständig abbezahlt worden sei. Den offenen Betrag in Höhe von 672,32 Euro halte er für unrechtmäßig. Aus verschiedenen Bescheiden, die nach dem gerichtlichen Vergleich vom 05. März 2008 und vor dem gerichtlichen Vergleich vom 05. Mai 2014 ergangen seien, würde sich ergeben, dass eine geringere Rückforderungssumme geschuldet gewesen sei; die in den Bescheiden enthaltenen Angaben seien auch für den Beklagten bindend.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Rückforderung des Beklagten bereits vollständig beglichen worden ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, der Kläger habe insgesamt einen Betrag in Höhe von 2.683,40 Euro zu erstatten; hierauf habe er bislang durch Einbehalte, Ratenzahlungen und durch eine Verrechnung mit einem Nachzahlungsanspruch aus dem gerichtlichen Vergleich vom 05. Mai 2014 einen Betrag in Höhe von 1.626,82 Euro zurückgezahlt, so dass noch ein Betrag von 672,32 Euro offen stehe. Trotz mehrfacher Aufforderung habe der Kläger keine Nachweise vorgelegt, die belegen könnten, er habe mehr als den genannten Betrag erstattet. Die Angaben in den Bescheiden, die der Kläger zur Stützung seiner Auffassung vorgelegt habe, würden auf programmtechnischen Restriktionen beruhen, die eine Ratenzahl von maximal 99 zuließen; diese Angaben spiegelten deshalb den tatsächlichen Erstattungsbetrag nicht zutreffend wider.
Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2022 hat der Kläger die „Wiederaufnahme der Niederschrift vom 05.05.2014“ beantragt, weshalb das Gericht die im Rahmen des Termins zur Erörterung des Sachverhaltes vom 05. Mai 2014 behandelten Rechtsstreitigkeiten wieder aufgenommen und über das auf Beseitigung des gerichtlichen Vergleiches vom 05. Mai 2014 gerichtete Fortsetzungsbegehren mit Urteilen vom heutigen Tage – S 26 AS 179/23 WA bis S 26 AS 182/23 WA – entschieden und festgestellt hat, dass die sozialgerichtlichen Verfahren S 6 AS 646/12, S 6 AS 1617/12, S 6 AS 836/13 sowie S 6 AS 948/13 durch den wirksamen gerichtlichen Vergleich vom 05. Mai 2014 beendet sind.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie auf die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung, der Beratung und der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe§
Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Die ausdrücklich als solche erhobene Feststellungsklage ist gemäß § 55 Abs 1 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig.
a) Gemäß § 55 Abs 1 Nr 1 SGG kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Hiervon erfasst wird auch die Feststellung einzelner Beziehungen oder Berechtigungen aus einem umfassenderen konkreten Rechtsverhältnis. Ein feststellungsfähiges konkretes Rechtsverhältnis besteht insbesondere dann, wenn zwischen den Beteiligten ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite fordern zu können (Bundessozialgericht, Urteil vom 10. August 2021 – B 2 U 1/20 R, RdNr 11 mwN). So liegt der Fall hier, weil zwischen den Beteiligten Streit darüber besteht, ob der Kläger die im Rahmen von gerichtlichen Vergleichen vereinbarte Erstattungsforderung zwischenzeitlich vollständig erfüllt hat.
b) Das darüber hinaus gemäß § 55 Abs 1 SGG erforderliche berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung – mithin ein jedes nach der Sachlage vernünftige Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann (Bundessozialgericht, Urteil vom 10. August 2021 – B 2 U 1/20 R, RdNr 12 mwN) – folgt aus dem Umstand, dass der Beklagte weiterhin davon ausgeht, der Kläger habe die vereinbarte Erstattungsforderung bislang noch nicht vollständig erfüllt.
c) Der Feststellungsklage steht schließlich auch nicht der Grundsatz ihrer Subsidiarität gegenüber anderen Klagearten – dieser gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren, obwohl er (anders als in § 43 Abs 2 der Verwaltungsgerichtsordnung <VwGO> und § 41 Abs 2 der Finanzgerichtsordnung <FGO>) keinen ausdrücklichen Niederschlag im Gesetzeswortlaut gefunden hat – entgegen, weil eine denkbare Vollstreckungsabwehrklage im Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht ausdrücklich vorgesehen ist und mit Blick auf die Regelung des § 202 S 1 SGG (iVm § 767 der Zivilprozessordnung <ZPO>) allenfalls dann ergänzend in Betracht kommt, wenn die im SGG vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten nicht ausreichend sind, insbesondere wenn sie nicht rechtsschutzintensiv genug erscheinen. Dies ist wegen der ausdrücklich geregelten Feststellungsklage und des an Recht und Gesetz gebundenen Klagegegners, der als juristische Person des öffentlichen Rechts aufgrund seiner verfassungsrechtlich verankerten Bindung an Gesetz und Recht (Art 20 Abs 3 des Grundgesetzes <GG>) die Gewähr dafür bietet, auch zu seinen Ungunsten ergehenden gerichtlichen Feststellungsentscheidungen ohne Vollstreckungsdruck nachzukommen (vgl dazu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 07. September 2022 – B 6 KA 10/21 R, RdNr 14 mwN), indes offenkundig nicht der Fall (vgl aber zu dem umgekehrten Fall einer Forderung eines Privaten gegen die öffentliche Hand und dem dann geltenden Vorrang von vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen: Bundessozialgericht, Beschluss vom 06. März 2023 – B 4 AS 83/22 B, RdNr 11).
2. Die danach zwar insgesamt zulässige Feststellungsklage ist jedoch unbegründet, weil nicht ersichtlich ist, dass der Kläger den im Wege der gerichtlichen Vergleiche zwischen den Beteiligten konsensual vereinbarten Erstattungsbetrag bereits vollständig ausgeglichen hätte. Vielmehr hat der Beklagte unter Darstellung der zugunsten des Klägers verbuchten Beträge für die Kammer nachvollziehbar erläutert, dass der zwischen dem Kläger und dem Beklagten in den gerichtlichen Vergleichen vom 05. März 2008 sowie vom 05. Mai 2014 vereinbarte Erstattungsbetrag bis zum heutigen Tage noch nicht vollständig erfüllt worden ist.
Soweit sich der Kläger auf in einzelnen Bescheiden genannte geringere Rückforderungsbeträge beruft, die zeitlich vor Abschluss des gerichtlichen Vergleiches vom 05. Mai 2014 bekanntgegeben worden waren, kann ihm dies nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die dort genannten Beträge haben – entgegen der Auffassung des Klägers – allenfalls informatorischen Gehalt und nehmen mangels eigenen Regelungscharakters nicht an der aus § 77 SGG folgenden Bindungswirkung der sozialverwaltungsbehördlichen Bewilligungsverfügungen teil, zumal auch nicht erkennbar und auch von dem Kläger nicht dargelegt worden ist, aus welchen Gründen der Beklagte trotz fehlender ausreichender Zahlungen des Klägers im Umfang der Differenz zwischen dem ursprünglich vereinbarten Erstattungsbetrag und den in den Bescheiden genannten geringeren Rückforderungsbeträgen von dem in den gerichtlichen Vergleichen vereinbarten Erstattungsbetrag abrücken und den Inhalt der getroffenen Vereinbarung einseitig zu seinen Gunsten ändern sollte.
Darüber hinaus waren sich die Beteiligten in dem gerichtlichen Vergleich vom 05. Mai 2014 ua auch darüber einig, dass zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses von einer offenen Erstattungsforderung in Höhe von „etwa 2.260,00 Euro“ (vgl erneut den Klammerzusatz in Ziffer 2 des gerichtlichen Vergleiches vom 05. Mai 2014) auszugehen war und damit ohnehin Einvernehmen über einen deutlich höheren Erstattungsbetrag bestand und insoweit die informatorischen Mitteilungen über vermeintlich geringere Rückforderungsbeträge in den – von dem Kläger zur Stützung seines Begehrens genannten – zeitlich vor dem gerichtlichen Vergleich vom 05. Mai 2014 bekanntgegebenen Bewilligungsverfügungen überholt gewesen waren.
Weil die Kammer schließlich mit ihren Urteilen vom heutigen Tage – S 26 AS 179/23 WA bis S 26 AS 182/23 WA – ebenfalls entschieden hat, dass der von dem Kläger angegriffene gerichtliche Vergleich vom 05. Mai 2014 und damit insbesondere auch Ziffer 2. dieses gerichtlichen Vergleiches wirksam sind, bleibt es dabei, dass der Kläger – entsprechend des nicht angegriffenen und ebenfalls wirksamen gerichtlichen Vergleiches vom 05. März 2008 – insgesamt ursprünglich einen Betrag in Höhe von 2.683,40 Euro zu erstatten hatte, diese Forderung zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses vom 05. Mai 2014 noch mit einem Betrag in Höhe von „etwa 2.260,00 Euro“ valutierte und diese Forderung des Beklagten durch den Kläger bislang noch nicht vollständig erfüllt worden ist.
Von daher muss dem auf die gegenteilige Feststellung gerichteten Begehren des Klägers insgesamt der Erfolg versagt bleiben.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 S 1 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Die Aufwendungen des Beklagten sind schon von Gesetzes wegen nicht erstattungsfähig (§ 193 Abs 4 SGG iVm § 184 Abs 1 SGG).
4. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 183 S 1 SGG).
5. Die wegen der Unterschreitung des Wertes des Beschwerdegegenstandes zulassungsbedürftige Berufung (§ 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG) war nicht zuzulassen, weil Gründe für die Zulassung der Berufung nicht ersichtlich sind (§ 144 Abs 2 SGG). Weder kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs 2 Nr 1 SGG zu, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des § 144 Abs 2 Nr 2 SGG oder des § 144 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen könnten.