Rechtsprechung / Sozialgericht Neuruppin / 2023
Sozialgericht Neuruppin Gerichtsbescheid vom 06.09.2023 – S 26 AS 1466/18
26. Kammer
Tenor§
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob der Beklagte es zu Recht abgelehnt hat, der Klägerin passive Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für den Zeitraum vom 01. März 2018 bis zum 28. Februar 2019 als Zuschuss zu gewähren.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes verweist das Gericht gemäß § 105 Abs 1 S 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 1 (dort unter „I.“) bis Seite 2 (dort bis vor „II.“) des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 21. August 2018, mit dem dieser den Widerspruch der Klägerin vom 07. Juni 2018 gegen die sozialverwaltungsbehördliche Entscheidung des Beklagten vom 29. Mai 2018, mit dem der Beklagte – neben der Bewilligung eines Darlehens für den oben genannten Zeitraum – den Antrag der Klägerin auf Gewährung zuschussweiser Leistungen nach dem SGB II abgelehnt hatte, als unbegründet zurückwies. Wegen der Begründung des Beklagten verweist das Gericht gemäß § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 2 (dort ab „II.“) bis Seite 7 (dort bis zu dem Wort „Rechtsbehelfsbelehrung“) des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 21. August 2018.
Mit Schriftsatz vom 10. September 2018 – bei dem Sozialgericht Neuruppin eingegangen am 20. September 2018 – hat die anwaltlich vertretene Klägerin bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben, mit der sie ihr auf Gewährung von zuschussweisen passiven Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II gerichtetes Begehren weiter verfolgt. Sie meint, das ihr zu Eigentum gehörende Vermögen sei nicht verwertbar. Sie könne über ihren Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen nicht verfügen, sie könne also die in den angegriffenen Verfügungen genannten Flächen weder verkaufen noch belasten, jedenfalls nicht in dem hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum. Die Klägerin sei lediglich Miteigentümerin in ungeteilter Erbengemeinschaft, die Erben hätten sich bisher auch nicht über die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft einigen können, die Erben seien zerstritten.
Die Klägerin beantragt (nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),
den Beklagten unter Aufhebung der mit seinem Bescheid vom 29. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2018 verlautbarten ablehnenden sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidung zu verurteilen, ihr passive Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II für den Zeitraum vom 01. März 2018 bis zum 28. Februar 2019 als Zuschuss zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Zur Begründung seines Antrages wiederholt und vertieft er seine Ausführungen aus dem auch angegriffenen Widerspruchsbescheid.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügungen vom 04. August 2023 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe§
Die Klagen haben keinen Erfolg.
1. Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs 1 S 2 SGG zuvor mit den gerichtlichen Verfügungen vom 04. August 2023 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht – ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung – weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht (vgl hierzu Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 – B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist (vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 5 R 8/14 R, RdNr 23).
2. Gegenstand des Klageverfahrens ist die mit dem Bescheid des Beklagten vom 29. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2018 verlautbarte Verfügung, mit der der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von passiven Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) als Zuschuss abgelehnt hat. Streitgegenstand des Verfahrens – mithin der aus einem bestimmten Sachverhalt abgeleitete Anspruch der Klägerin auf Verurteilung des Beklagten zu der begehrten Leistung (vgl § 123 SGG), der dem auch im Zivilprozessrecht herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff entspricht (vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 26. März 2014 – B 10 EG 2/13 R, RdNr 9 mwN) – ist damit deren Anspruch auf Gewährung von zuschussweisen passive Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II für den Zeitraum vom 01. März 2018 bis zum 28. Februar 2019 für jeden einzelnen Monat des Streitzeitraumes (vgl zum sog Monatsprinzip die Regelungen des § 11 Abs 2 S 1 SGB II, § 11 Abs 3 S 1 SGB II, § 20 Abs 1 S 3 SGB II, § 37 Abs S 2 SGB II sowie § 41 Abs 1 S 2 SGB II; vgl dazu auch Bundessozialgericht, Urteil vom 30. März 2017 – B 14 AS 18/16 R, RdNr 18 sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Juli 2008 – B 14 AS 26/07 R, RdNr 28).
3. Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG und § 54 Abs 4 SGG sowie § 56 SGG) auszulegenden Klagen, die darauf gerichtet sind, den Beklagten unter Aufhebung der mit seinem Bescheid vom 29. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2018 verlautbarten ablehnenden sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidung zu verurteilen, der Klägerin passive Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II für den Zeitraum vom 01. März 2018 bis zum 28. Februar 2019 für jeden einzelnen Monat des Streitzeitraumes als Zuschuss zu gewähren, sind statthaft und auch im Übrigen zulässig.
4. Die insgesamt zulässigen Klagen sind jedoch unbegründet.
a) Die Anfechtungsklagen sind unbegründet, weil die angefochtene Entscheidung des Beklagten rechtmäßig ist und die Klägerin durch sie nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert ist (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG).
aa) Der Klägerin steht nämlich ein Anspruch auf zuschussweise Gewährung von passiven Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II gemäß der Regelungen der §§ 19 ff SGB II iVm §§ 7 ff SGB II – in der Fassung, die die genannten Vorschriften vor dem streitbefangenen Zeitraum hatten, weil in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist (sog Geltungszeitraumprinzip, vgl dazu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 – B 4 AS 8/20 R, RdNr 21 mwN), was auch für die weiteren zitierten Vorschriften gilt – nicht zu. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird in entsprechender Anwendung von § 136 Abs 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen auf Seite 2 (dort ab „II.“) bis Seite 6 (dort bis zu dem viertletzten Absatz) des – auch – angegriffenen Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 21. August 2018 verwiesen; die dortigen Erwägungen des Beklagten hält das Gericht für überzeugend und macht sie deshalb auch zur Grundlage ihrer eigenen Entscheidung. Den dortigen Erwägungen – insbesondere zu den mit Blick auf die Regelungen des § 12 Abs 1 SGB II, § 12 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB II, § 12 Abs 2 S 1 Nr 4 SGB II, § 12 Abs 2 S 2 Nr 3 SGB II, § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB II, § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 SGB II, § 12 Abs 3 S 2 SGB II sowie § 12 Abs 4 S 1 SGB II und § 12 Abs 4 S 2 SGB II zu berücksichtigenden Vermögenswerten, die der Hilfebedürftigkeit der Klägerin gemäß § 9 Abs 1 SGB II iVm § 9 Abs 4 SGB II angesichts der gemäß § 24 Abs 5 S 1 SGB II für den streitgegenständlichen Zeitraum darlehensweise gewährten Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II entgegen stehen – hat die anwaltlich vertretene Klägerin nach Auffassung der Kammer auch im Klageverfahren nichts Entscheidungserhebliches entgegen gesetzt, zumal die Klägerin nicht einmal selbst behauptet hat, dass sich der Miterbe dauerhaft geweigert hätte, einem freihändigen und einvernehmlichen Verkauf des Nachlasses und der anschließenden Aufteilung des Erlöses zuzustimmen. Insofern ist insbesondere nichts dafür ersichtlich, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Prognose vor dem maßgeblichen Beginn des hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraumes die Verfügungsbeschränkung des § 2033 Abs 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als rechtliches Hindernis für eine Verwertbarkeit uneingeschränkt und auf unabsehbare Zeit fortbestanden hat (vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 14 AS 42/07 R, RdNr 31 mwN).
bb) Angesichts des weiteren klägerischen Vorbringens weist das Gericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl hierzu Urteil vom 24. Mai 2017 – B 14 AS 16/16 R, RdNr 18 ff) ergänzend noch auf Folgendes hin (vgl hierzu auch die an die anwaltlich vertretene Klägerin gerichtete gerichtliche Verfügung vom 02. Juli 2023):
Die Grundvoraussetzungen, um Alg II zu erhalten (§ 7 Abs 1 S 1 SGB II), erfüllte die Klägerin im hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01. März 2018 bis zum 28. Februar 2019 zwar hinsichtlich ihres Alters, der Erwerbsfähigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland; ebenso wenig lag ein Ausschlusstatbestand vor.
Indes war die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum nicht hilfebedürftig gemäß § 7 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB II iVm § 9 Abs 1 SGB II und § 12 SGB II, weshalb sie die begehrten zuschussweisen Leistungen von Alg II nicht beanspruchen kann. Ob die Klägerin hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs 4 SGB II gewesen war und deshalb Leistungen von Alg II als Darlehen gemäß § 24 Abs 5 SGB II hätte beanspruchen können, kann hier offen bleiben, da der Beklagte entsprechende Leistungen gewährt hat.
Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs 1 SGB II derjenige, der seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Die Klägerin war in dem streitbefangenen Zeitraum nicht hilfebedürftig, weil sie mit den von dem Beklagten im Einzelnen bezeichneten Immobilien über zu berücksichtigendes Vermögen im Sinne des § 12 SGB II verfügt hat, das ihre Hilfebedürftigkeit ausgeschlossen und einem Anspruch auf Alg II als Zuschuss entgegengestanden hat.
Als Vermögen sind gemäß § 12 Abs 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Vermögen ist im Sinne des § 12 Abs 1 SGB II verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Der Begriff „Verwertbarkeit“ enthält eine tatsächliche Komponente, weil solche Vermögensgegenstände nicht verwertbar sind, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind, und auch keine andere Verwertungsmöglichkeit ersichtlich ist. Ein Aspekt dieser tatsächlichen Verwertbarkeit ist – hierauf sind die Beteiligten auch bereits zu Recht eingegangen – die für sie benötigte Zeit, hinsichtlich der ggf eine Prognose erforderlich und für die auf den bevorstehenden Bewilligungszeitraum abzustellen ist; eine Festlegung für darüber hinausgehende Zeiträume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten (sog „Versilbern“). Rechtlich ist ein Vermögensgegenstand nicht verwertbar, wenn dessen Inhaber in der Verfügung über den Gegenstand beschränkt ist und er die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann.
In Übereinstimmung mit dem Beklagten ist für das Gericht nicht ersichtlich, welche konkreten tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse einer Verwertbarkeit der Immobilien (vgl hierzu im Einzelnen den Vermögensberechnungsbogen des Beklagten vom 01. März 2018) schlechterdings entgegen gestanden haben sollen; vielmehr hat der Beklagte zu Recht hervorgehoben, dass der Klägerin eine Verwertung innerhalb von zwölf Monaten – dem gemäß § 41 Abs 3 S 1 SGB II maßgeblichen Bewilligungszeitraum – möglich gewesen ist. Insoweit hat der Beklagte insbesondere in seinem Schriftsatz vom 09. März 2022 zu Recht hervorgehoben, dass jedenfalls die Veräußerung des Erbteils eine denkbare Verwertung im oben genannten Sinne dargestellt hat. Darüber hat der Beklagte zu der Frage der Verwertungsmöglichkeiten und der Verwertbarkeit auch in seinem Schriftsatz vom 27. November 2020 die maßgebliche obergerichtliche Rechtsprechung zitiert, die vorliegend ebenfalls nicht für einen Erfolg der Klägerin streitet.
Soweit die Klägerin gegen die von dem Beklagten aufgezeigten Verwertungsmöglichkeiten insbesondere eingewandt hat, eine derartige Verwertung war jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitrahmen nicht möglich gewesen, ist hieraus aber schon deshalb kein Klageerfolg abzuleiten, weil sich aufgrund der fehlenden – allein in der Hand der Klägerin liegenden – Verwertungsbemühungen nicht mehr feststellen lässt, ob diese Annahme zutreffend ist. Wenn und soweit dies aber nicht mehr feststellbar ist, trägt die Klägerin hierfür die Beweislast. Danach geht die Unerweislichkeit einer Tatsache im Zweifel zu Lasten des Beteiligten, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleitet. Wie sich die objektive Beweislast verteilt, ist der für den Rechtsstreit maßgeblichen Norm zu entnehmen. Dabei sind nicht nur der Zweck der Norm, sondern auch ihre Stellung sowie Erfordernisse wirksamen Rechtsschutzes zu berücksichtigen. Anhaltspunkte für die Abgrenzung bieten so unterschiedliche Kriterien wie Regel und Ausnahme, die Zumutbarkeit der Belastung mit einem Beweisnachteil und der Zurechenbarkeit der Ungewissheit bzw Unaufklärbarkeit zur Verantwortungssphäre der einen oder anderen Seite (Bundessozialgericht, Urteil vom 29. Juni 2021 – B 12 KR 2/20 R, RdNr 25 mwN).
Danach ist der Klägerin – worauf auch der Beklagte bereits zu Recht hingewiesen hat – die Beweislast zuzuordnen, weil hier letztlich Vorgänge in einer besonderen Beweisnähe zu ihr nicht aufklärbar sind (Bundessozialgericht, Urteil vom 29. Juni 2021 – B 12 KR 2/20 R, RdNr 26 mwN). Da das Bestehen von Hilfebedürftigkeit mit dem Vorteil für die Klägerin verbunden ist, dass ihr zuschussweise passive Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II zu gewähren sind, hält es die Kammer für gerechtfertigt, sie auch mit dem potentiellem Unrecht einer Beweislastentscheidung zu belasten. Es lag in der Hand der Klägerin, Nachweise über fehlgeschlagene Verwertungsbemühungen zu erbringen. Nur wenn diese erbracht worden wären, stünde fest, dass die Klägerin die grundsätzlich verwertbaren Vermögensgegenstände prognostisch im Laufe des Bewilligungszeitraumes nicht hätte autonom verwerten können. Entscheidungen der persönlichen Lebensführung wie etwa das Unterlassen von konsequenten Verwertungsbemühungen sind aus Sicht des Gerichts kein sachlicher Grund, die daraus resultierenden Beweisschwierigkeiten dem Gericht oder dem Beklagten und damit der Steuerzahlergemeinschaft aufzubürden (vgl in anderem Zusammenhang hierzu auch: Bundessozialgericht, Urteil vom 29. Juni 2021 – B 12 KR 2/20 R, RdNr 26).
Gleiches gilt für die behauptete Unwirtschaftlichkeit im Sinne des § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Regelung 1 SGB II, zumal gewisse Verluste – insbesondere unter dem Aspekt veränderter Marktpreise und gegebenenfalls des bisher in Anspruch genommenen Wohnwertes – als zumutbar anzusehen sind.
cc) Von daher hat der Beklagte den Antrag auf Gewährung von zuschussweisen Leistungen in rechtmäßiger Weise abgelehnt, ohne dass die Klägerin hierdurch in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert wäre (§ 54 Abs 2 S 1 SGG).
b) Wenn danach die Anfechtungsklagen im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG unbegründet sind, gilt Gleiches auch für die mit ihr kombinierten Leistungsklagen im Sinne des § 54 Abs 4 SGG iVm § 56 SGG, mit denen die Klägerin für jeden Monat des Streitzeitraumes die Gewährung von zuschussweisen Leistungen nach dem SGB II begehrt. Denn in Verfahren der vorliegenden Art setzen (zulässige und) begründete Leistungsklagen wegen des der Kombination immanenten Stufenverhältnisses ihrerseits (zulässige und) begründete Anfechtungsklagen voraus.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 1 S 1 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass die Beteiligten insgesamt einander keine Kosten zu erstatten haben, weil die Klägerin mit ihrem Begehren im Klageverfahren vollumfänglich unterlag.
6. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 183 S 1 SGG).