Rechtsprechung / Sozialgericht Potsdam / 2014

Sozialgericht Potsdam Beschluss vom 29.08.2014 – S 19 AS 1797/14 ER

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Tenor§

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 17.7.2014 gegen den Bescheid vom 7.7.2014 wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe§

I.

Die Antragstellerin sucht im Eilverfahren um Rechtsschutz nach gegen die Aufforderung des Antragsgegners vom 7.7.2014, umgehend bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg eine Altersrente zu beantragen.

Die am … Juni 1951 geborene Antragstellerin bezieht seit 2005 fast durchgängig Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende – Arbeitslosengeld II - nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Sie erzielte überwiegend Einkommen nur aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, von September 2011 bis Februar 2012 jedoch auch aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Umfang von – vertraglich vereinbart - 20 Wochenstunden. Seit dem 01.03.2012 erzielte sie wiederum aus einer geringfügigen Beschäftigung bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 20 Stunden Einkommen i. H. v. 400,00 Euro monatlich. Dieses Arbeitsverhältnis wurde arbeitgeberseitig betriebsbedingt zum 30.6.2014 gekündigt (vgl. Blatt 588 der Verwaltungsakte) und beendet. Im Juli 2014 absolvierte die Antragstellerin eine Maßnahme nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III bei der Wäscherei … mit dem Ziel, im Anschluss ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu begründen. Dazu kam es jedoch nicht.

Der Antragsgegner gewährt der Antragstellerin derzeit unter Anrechnung von Einkommen i. H. v. 240,00 Euro Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i. H. v. 601,90 Euro (Bescheid vom 04.03.2014 in Gestalt des Bescheides vom 2.7.2014: Regelbedarf 151,00 Euro; Bedarfe für Unterkunft und Heizung 450,90 Euro).

Am 03.06.2013 und 01.07.2013 gingen auf Aufforderung des Antragsgegners bei ihm Rentenauskünfte der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, die Antragstellerin betreffend, ein, wegen deren Einzelheiten auf Blatt 521 bis 526 RS sowie Blatt 528 bis 533 RS der Verwaltungsakte verwiesen wird.

Am 17.03.2014 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin erstmals zur Beantragung einer (vorzeitigen) Altersrente auf. Diesen Bescheid hob er unter dem 2.7.2014 im Widerspruchsverfahren auf (vgl. Blatt 578 der Verwaltungsakte), nachdem zuvor das Sozialgericht Potsdam zum Aktenzeichen S 38 AS 1168/14 ER die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet hatte.

Mit Bescheid vom 7.7.2014 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin erneut zur Beantragung einer (vorzeitigen) Altersrente auf. Unter Abwägung aller Gesichtspunkte sei er zu der Entscheidung gekommen, sie zur Beantragung dieser vorrangigen Leistung aufzufordern. Das Jobcenter sei gehalten, wirtschaftlich und sparsam zu handeln. Die Antragstellerin sei verpflichtet, die Hilfebedürftigkeit zu beseitigen oder zu verringern. Es seien keine maßgeblichen Gründe ersichtlich, welche gegen die Beantragung der genannten vorrangigen Leistung sprächen. In Abwägung der Interessen der Antragstellerin mit dem Interesse an wirtschaftlicher und sparsamer Verwendung von Leistungen nach dem SGB II sei der Antragstellerin die Beantragung der genannten vorrangigen Leistung zumutbar, da Hilfebedürftigkeit in ihrem Fall beseitigt bzw. verringert werde. Bei seiner Ermessensentscheidung habe er die Voraussetzungen der Unbilligkeitsverordnung geprüft. Keine der darin genannten Ausnahmen lägen vor. Auch wenn die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente eine finanzielle Einbuße beinhalte, könne auch nach Prüfung und Abwägung mit den Gründen der Unbilligkeitsverordnung in Verbindung mit § 12 a und § 5 Abs. 3 SGB II nicht auf eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente verzichtet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Bescheides wird auf Bl. 26 der Gerichtsakte ergänzend verwiesen.

Hiergegen legte die Antragstellerin am 17.07.2014 Widerspruch ein und bemängelte, dass vorab durch das Jobcenter nicht geprüft worden sei, ob die Inanspruchnahme unbillig sei. Der Bescheid sei ermessensfehlerhaft, weil eine Eingliederungsvereinbarung vorliege, die bis zum 31.10.2014 gültig ist. Wegen der Einzelheiten dieser Eingliederungsvereinbarung vom 22.05.2014 wird auf Bl. 31 bis 32 RS der Gerichtsakte verwiesen.

Die Antragstellerin hat am 25.07.2014 vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim Sozialgericht Potsdam eingereicht. Der Bescheid vom 07.07.2014 sei offensichtlich rechtswidrig, weil der Antragsgegner zur Beantragung einer geminderten Altersrente auffordere, ohne vorab zu prüfen, ob die Inanspruchnahme unbillig sei. Zudem hätten die Beteiligten eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen, die keine Verpflichtung zur Rentenantragstellung enthalte. Diesbezüglich verweist sie auf den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27.09.2013 zum AZ: L 28 AS 2330/13 B ER.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 17.07.2014 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Eine Prüfung, ob die Inanspruchnahme der geminderten Altersrente unbillig sei, sei erfolgt, was sich entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin aus dem genannten Bescheid ergebe. Eine Unbilligkeit sei nicht ausreichend glaubhaft gemacht im Sinne des § 5 Unbilligkeitsverordnung. Die Antragstellerin führe im Monat Juli 2014 nach Kündigung ihrer bisherigen geringfügigen Beschäftigung ein Praktikum bei der Wäscherei … durch. Ein Arbeitsvertrag oder eine verbindliche, schriftliche Zusage des Arbeitgebers, dass ein sozialversicherungspflichtiges und nicht nur vorübergehend ausgeübtes Beschäftigungsverhältnis in nächster Zukunft aufgenommen werde, liege bisher nicht vor. Bezüglich der Verpflichtung der Antragstellerin zur vorzeitigen Beantragung der Altersrente dürfte mit dieser kein Einvernehmen bestehen, so dass eine Aufnahme dieser Verpflichtung in eine Eingliederungsvereinbarung lediglich per Verwaltungsakt möglich gewesen wäre. Selbst wenn dies erfolgt wäre, hätte die Aufforderung selbst dann doch gesondert als Verwaltungsakt erlassen werden müssen; es gebe keinen Selbstvollzug der Eingliederungsvereinbarung. Auch sei er nach § 3 Abs. 2 a SGB II verpflichtet, erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, unverzüglich in Arbeit zu vermitteln. Die Antragstellerin sei verpflichtet, alles Mögliche zu unternehmen, um ihre Hilfebedürftigkeit zumindest zu verringern. Insofern stehe eine Eingliederungsvereinbarung, die einvernehmlich während des Leistungsbezugs nach dem SGB II die Pflicht zu Eigenbemühungen in gewissem Umfang regelt, nicht der gesondert durchzusetzenden Aufforderung zur vorzeitigen Rentenantragstellung entgegen. Ein widersprüchliches Verhalten des Antragsgegners liege nicht vor. Dass der Antragsgegner erkannt habe, dass ihm Ermessen eingeräumt wurde, ergebe sich bereits aus dem Bescheid vom 07.07.2014. In diesem werde auch nicht allein auf die Unbilligkeitsverordnung abgestellt. Auch könnten Ermessensgründe noch nachgeschoben werden, was hiermit vorsorglich geschehe. Es werde auf die Ausführungen in der Antragserwiderung vom 16.05.2014 zum Verfahren S 38 AS 1168/14 ER Bezug genommen.

Am 18.08.2014 hat die Antragstellerin sodann eine „Bescheinigung für das Jobcenter Potsdam“ der Heißmangel „…“ vom 15.08.2014 bei Gericht eingereicht, wonach sie zwei Tage Probe gearbeitet habe und ab 01.09.2014 für 15 Stunden je Woche mit einem Stundenlohn von 7,00 € in der Heißmangel beschäftigt werde. Ab 01.01.2015 erhöhe sich der Stundenlohn auf 8,50 €.

Der Antragsgegner ist auch in Anbetracht dieser Bescheinigung bei seiner Rechtsauffassung verblieben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte und der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Gerichtsakte S 38 AS 1168/14 ER ergänzend Bezug genommen.

II.

Der Rechtsschutz richtet sich vorliegend nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn der Widerspruch hat gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 Nr. 3 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Bei der Aufforderung zur Rentenantragstellung handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Beschluss vom 16. Dezember 2011 – B 14 AS 138/11 B – m. w. N., zitiert nach juris). Ob der Antrag erfolgreich ist richtet sich nach dem Ergebnis der Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung und dem Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung. Hierbei sind neben der Abwägung der Folgen bei Gewährung bzw. Nichtgewährung des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache von Bedeutung (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. A. 2012, § 86 b RdNr. 12c ff.). Zu berücksichtigen ist aber auch, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 39 SGB II dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids grundsätzlich Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt (vgl. Landessozialgericht <LSG> Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juni 2012 – L 7 AS 916/12 B ER -, zitiert nach juris).

Vorliegend geht die Interessenabwägung zuungunsten der Antragstellerin aus. Denn der angefochtene Bescheid begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II können, wenn Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht stellen, die Leistungsträger nach diesem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. Ob der Antragsgegner als Leistungsträger einen Antrag stellt, steht damit grundsätzlich in seinem Ermessen. Allerdings liegt nicht nur die Stellung des Antrags an Stelle des Antragstellers in seinem Ermessen, sondern schon die Aufforderung selbst bedarf einer Ermessensentscheidung (vgl. zum Ganzen LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.9.2013 zum Aktenzeichen L 28 AS 2330/13 B m.w.N.). Anderenfalls wäre der Leistungsempfänger, der den Antrag aufforderungsgemäß stellt, benachteiligt, weil in seinem Fall eine Ermessensentscheidung nicht stattgefunden hat (vgl. Striebinger in Gagel, SGB II-Kommentar, § 12 a Rn. 13c) und der SGB II-Leistungsträger – noch - nicht geprüft hat, ob in seinem speziellen Einzelfall der Verweis auf Sozialleistungen anderer Leistungsträger unverhältnismäßig ist.

Vorliegend ist nach Überzeugung des Gerichts kein Fall des Ermessensnicht- oder fehlgebrauchs durch den Antragsgegner gegeben. Dieser hat sich nicht allein darauf beschränkt, die Voraussetzungen des § 12 a SGB II in Verbindung mit der Unbilligkeitsverordnung sowie des § 65 SGB II zu prüfen.

Die aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 13 Abs. 2 SGB II durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (im weiteren BMAS) erlassene Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente (im weiteren Unbilligkeitsverordnung) regelt, unter welchen Voraussetzungen und für welche Dauer Leistungsberechtigte nach Vollendung des 63. Lebensjahres ausnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Damit konkretisiert sie nach ihrem Wortlaut den § 12 a S. 1, S. 2 Nr. 1 SGB II, der davon spricht, Leistungsberechtigte seien verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist, abweichend hiervon jedoch u.a. bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres nicht vorzeitig eine Rente wegen Alters. Nur hierzu wurde das BMAS auch durch den Gesetzgeber in § 13 Abs. 2 SGB II ermächtigt. Dies ändert nichts an der Tatsache, dass nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II es weiterhin im Ermessen des Leistungsträgers steht, ob er den Antrag selbst stellt. Damit bedarf weiterhin auch schon die Aufforderung einer Ermessensentscheidung. Hierfür genügt es gerade nicht, allein darauf abzustellen, ob eine in der Unbilligkeitsverordnung aufgeführte Fallgruppe vorliegt (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.9.2013 zum Aktenzeichen L 28 AS 2330/13 B ER, SG Dresden, Beschluss vom 21.2.2014 zum Aktenzeichen S 28 AS 567/14 ER, a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.5.2013 zum Aktenzeichen L 19 AS 291/13 B ER). Es sind nach Ansicht der Kammer weitere, nicht in der Unbilligkeitsverordnung aufgeführte Fallkonstellationen denkbar, in denen es ermessensfehlerhaft wäre, einen Leistungsempfänger vorzeitig zu verrenten.

Der Bescheid vom 7.7.2014 enthält Ausführungen, die erkennen lassen, dass der Antragsgegner sich dieses Ermessens bewusst war. Er hat gesehen, dass ihm über die in der Unbilligkeitsverordnung genannten Fallkonstellationen hinaus weiteres Ermessen zusteht. Dies ergibt sich ausreichend aus seinen Erwägungen im angegriffenen Bescheid zur Abwägung der Interessen der Antragstellerin mit dem Interesse an wirtschaftlicher und sparsamer Verwendung von Leistungen nach dem SGB II. Er hat sein Ermessen auch dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage entsprechend ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten. Der Antragsgegner hat eine Rentenauskunft eingeholt und damit die für seine Entscheidung notwendigen Tatsachen ermittelt. Aus der Rentenauskunft ergibt sich, dass die Antragstellerin eine vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte mit Rentenabschlag ab dem 1.7.2014 in Anspruch nehmen könnte, der Rentenabschlag für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme 0,3 % beträgt und dies bei einer Inanspruchnahme zum 1.7.2014 zu einer Minderung der Rente um 8,7 % führen würde. Weiterhin ist darin unter anderem angegeben, dass die Regelaltersrente 767,79 € monatlich betragen würde, wenn der Berechnung ausschließlich die bisher gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten sowie der bis zum 30.6.2013 maßgebende aktuelle Rentenwert zugrunde gelegt werde und, sollten für die Antragstellerin bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Beiträge wie im Durchschnitt der letzten fünf Kalenderjahre gezahlt werden, sie ohne Berücksichtigung von Rentenanpassungen eine monatliche Regelaltersrente von 781,35 € bekäme. Eine besondere, atypische Fallkonstellation liegt damit nicht vor und ist auch im Übrigen von der Antragstellerin nicht vorgetragen worden. Mit der Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente kann die Antragstellerin ihre Hilfebedürftigkeit beseitigen bzw. jedenfalls vermindern. Während des Bezugs dieser Rente hat sie die Möglichkeit des Hinzuverdienstes. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner bei dieser Sachlage dem Interesse an wirtschaftlicher und sparsamer Verwendung von Leistungen nach dem SGB II dem Vorrang vor den Interessen der Antragstellerin einräumt. Eine umfassende Prüfung weitergehender Fragen hatte der Antragsgegner jedenfalls im vorliegenden Einzelfall nicht anzustellen. Soweit die Antragstellerin die Rentenabschläge durch die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente nicht hinnehmen möchte, hat der Gesetzgeber mit der Einführung des Mindestalters von 63 Jahren in § 12 a SGB II eine Systementscheidung getroffen, dass solche regelmäßig hinzunehmen sind. Eine besonders krasse, atypische Fallkonstellation diesbezüglich liegt bei der Antragstellerin nicht vor. Mit ihrer Rente und dem geplanten Hinzuverdienst aus dem Beschäftigungsverhältnis wäre sie auch nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II bzw. des dann aufgrund des gemäß § 7 Abs. 4 S. 1 Alt. 2 SGB II eintretenden Leistungsausschlusses einschlägigen SGB XII. Selbst wenn das geplante Beschäftigungsverhältnis nicht zustande käme, würde der Bezug der vorzeitigen Altersrente den Hilfebedarf der Antragstellerin im Rahmen des SGB XII deutlich senken. Soweit im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nach dem SGB XII der Antragstellerin ein geringeres Schonvermögen zugestanden und eine für sie ungünstigere Einkommensbereinigung erfolgen würde, lässt auch dies die Aufforderung zur Rentenantragstellung vorliegend nicht unverhältnismäßig erscheinen. Zum einen aufgrund des ohnehin voraussichtlichen Hinzuverdienstes der Antragstellerin, der zusammen mit der zu erwartenden Rentenzahlung selbst bei Anwendung der für die Antragstellerin günstigeren Regelungen des SGB II deren Hilfebedürftigkeit entfallen ließen. Zum anderen und in erster Linie aber, weil es sich insoweit um regelmäßig durch den Bezug der Altersrente eintretende Folgen handelt, die gerade die vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehene generelle und ausnahmslose Konsequenz der Altersberentung darstellen (vgl. SG Leipzig, Gerichtsbescheid vom 13.5.2014 zum Aktenzeichen S 17 AS 4284/13). Es genügt nach Ansicht des Gerichts auch in Anbetracht des Wortlauts des § 12 a SGB II, dass die Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente jedenfalls zur Verringerung der Hilfebedürftigkeit führt und keine atypische Fallkonstellation gegeben ist, die ausnahmsweise die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente als unverhältnismäßig erscheinen lässt. Mit der Einführung des Mindestalters in § 12 a SGB II hat der Gesetzgeber einer frühzeitigen Aussteuerung von Hilfebedürftigen entgegengewirkt und gleichzeitig die hinzunehmenden Rentenabschläge beschränkt. Die steuerfinanzierten Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II dienen der Deckung des aktuell nicht anders bestreitbaren Grundsicherungsbedarfs zur Wahrung der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG und nicht der ungeschmälerten Aufrechterhaltung von Ansprüchen aus anderen Sozialversicherungszweigen (vgl. SG Leipzig aaO). Dass die Antragstellerin ihren erworbenen eigentumsgleichen Anspruch aus gesetzlicher Rentenversicherung schließlich für ihre Bedarfsdeckung vorrangig gegenüber Grundsicherungsleistungen einzusetzen hat, ist verfassungsrechtlich ebenso unbedenklich wie die Pflicht zum vorrangigen Einsatz von sonstigem Eigentum, soweit kein Schonvermögen besteht (vgl. SG Leipzig aaO).

Die Bescheinigung über eine zukünftige abhängige Beschäftigung der Antragstellerin mit 15 Arbeitsstunden je Woche führt zu keinem anderen Ergebnis. Damit ist keine der in der Unbilligkeitsverordnung aufgeführten Fallkonstellationen gegeben, da eine Tätigkeit von nur 15 Wochenstunden nicht den überwiegenden Teil der Arbeitskraft der Antragstellerin in Anspruch nimmt. Diese beabsichtigte Beschäftigungsaufnahme lässt auch im übrigen die Aufforderung zur vorzeitigen Rentenantragstellung nicht als unverhältnismäßig erscheinen. Im laufenden Rentenbezug gäbe es für die Antragstellerin die Möglichkeit des Hinzuverdienstes.

Schließlich ergibt sich auch aus der laufenden Eingliederungsvereinbarung mit der Antragstellerin nichts anderes. Auf die Ausführungen des Antragsgegners, die das Gericht für zutreffend hält, wird insoweit verwiesen. In ihr ist auch ausgeführt, dass sie solange gilt, wie die Antragstellerin die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld II erfüllt. Damit ist klargestellt, dass im Fall des Rentenbezuges wg. § 7 Abs. 4 SGB II deren Gültigkeit enden würde. Bis zum Rentenbezug ist der Antragsgegner jedoch zur umfangreichen Unterstützung der Antragstellerin verpflichtet.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.