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Sozialgericht Potsdam Urteil vom 12.02.2015 – S 25 AS 390/13

25. Kammer

Zitiert 7 Entscheidungen 8 zitierte Normen

Tenor§

1. Der Bescheid vom 21.09.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.10.2012 und vom 30.11.2012 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2013 wird teilweise aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.10.2012 bis zum 31.12.2012 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 407,14 € und für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2013 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 440,71 € zu gewähren.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Der Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers.

5. Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand§

Die Beteiligten streiten um die Höhe der für den Zeitraum vom 01.10.2012 bis zum 31.03.2013 zu gewährenden Kosten der Unterkunft und Heizung.

Streitgegenständlich ist der Bescheid vom 21.09.2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 30.10.2012 und vom 30.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2013.

Der im Jahr …. geborene erwerbsfähige Kläger lebte im streitgegenständlichen Zeitraum allein in einer Wohnung in W. In diese Wohnung war er im Jahr 2007 gemeinsam mit seiner Partnerin und seinem Kind eingezogen. Die Wohnung verfügt über 3 Zimmer und eine Gesamtgröße von knapp 60 m². Sie wird mit Erdgas beheizt. Die Aufbereitung von Warmwasser erfolgt dezentral.

Die Bedarfsgemeinschaft bezog Leistungen nach dem SGB II von dem Beklagten.

Im Mai 2010 trennte sich der Kläger von seiner Partnerin. Diese zog gemeinsam mit dem Kind aus der Wohnung …. aus. Nach dem Auszug der Freundin und des Kindes wies der Beklagte den Kläger schriftlich auf die nunmehr unangemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung hin und kündigte an, ab Oktober 2010 nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren.

Ab Dezember 2010 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II nur noch unter Berücksichtigung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung.

Im streitgegenständlichen Zeitraum waren für die vom Kläger bewohnte Wohnung zunächst monatlich Miete und Betriebskosten in Höhe von monatlich insgesamt 345,89 € und Heizkosten in Höhe von monatlich 112,16 € zu zahlen. Zum 01.01.2013 erhöhten sich die Aufwendungen auf Mietzahlungen in Höhe von monatlich 305,12 €, Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von monatlich 68,51 € und Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von monatlich 112,16 €; das heißt insgesamt auf einen monatlichen Betrag von 485,79 €.

Der Kläger erzielte im streitgegenständlichen Zeitraum ein nicht vollständig existenzsicherndes Einkommen.

Auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 21.09.2012 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von Oktober 2012 bis März 2013 in Höhe von monatlich 430,42 €. Dabei berücksichtigte und gewährte der Beklagte Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt monatlich 348,50 €, da auf diesen Bedarf kein Einkommen anzurechnen war.

Gegen den Bescheid legte der Kläger am 22.10.2012 Widerspruch ein und trug im Wesentlichen vor, in W.. könne für den vom Beklagten in Ansatz gebrachten Preis keine Wohnung angemietet werden. Das der Berechnung der Kosten der Unterkunft und Heizung zugrundeliegende Konzept zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung sei nicht schlüssig.

Mit Änderungsbescheid vom 30.10.2012 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 435,42 € und berücksichtigte und gewährte dabei Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 355,15 €. Mit Änderungsbescheid vom 30.11.2012 berechnete der Beklagte die Leistungen unter Berücksichtigung der anzupassenden Regelsätze für den Zeitraum Januar 2013 bis März 2013 neu und gewährte dem Kläger für diesen Zeitraum monatlich Leistungen in Höhe von 443,61 €, wobei die berücksichtigten und gewährten Beträge für Kosten der Unterkunft und Heizung unverändert blieben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2013 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers im Übrigen zurück und verwies darauf, dass das der Berechnung der Kosten der Unterkunft und Heizung zugrundeliegende Konzept seiner Ansicht nach schlüssig sei.

Dagegen hat der Kläger am 18.02.2013 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass das Konzept, das der Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung durch den Beklagten zugrunde liegen würde, nicht schlüssig sei und geht davon aus, dass die Werte der Wohngeldtabelle zugrunde zu legen seien.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 21.09.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.10.2012 und vom 30.11.2012 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2013 zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.10.2012 bis zum 31.12.2012 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 414,89 € und für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2013 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 442,63 € zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertieft im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.

Das Gericht hat mit den Beteiligten zur Sachverhaltsaufklärung am 14.02.2014 einen Erörterungstermin durchgeführt. Wegen des Inhalts der Erörterung wird auf die den Beteiligten zugegangene Sitzungsniederschrift verwiesen.

Im Folgenden haben sich die Beteiligten schriftlich mit Fragen der Schlüssigkeit des Konzeptes zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung auseinander gesetzt.

Auf eine zunächst beabsichtigte Vernehmung des Zeugen K… hat das Gericht verzichtet und stattdessen die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung aus dem Verfahren S 25 AS 2120/12 sowie einen Protokollberichtigungsbeschluss zum Verfahren beigezogen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Rechtsstreit mit dem gerichtlichen Aktenzeichen S 25 AS 2120/12 ist der Zeuge K…. (Mitarbeiter der Firma A…. und K….) umfänglich gehört worden.

Der Beklagte hat in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung eine Fortschreibung des Nahverkehrsplans für den Landkreis P-M für den Zeitraum 2015 bis 2019 sowie eine Auswertung der Firma A…. und K…. zur Ermittlung der Bedarfe für die Unterkunft für die Stadt W…. übergeben.

Das Gericht hat die Niederschrift zur Vernehmung des Zeugen K… sowie den entsprechenden Protokollberichtigungsbeschluss förmlich in der mündlichen Verhandlung verlesen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte eine Kopie der Arbeitshilfe zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen der Unterkunft im Rahmen kommunaler Satzungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Gerichtsakte gereicht und beantragt, zur Frage, ob die Rohdaten zur Erhebung des qualifizierten Mietspiegels der Landeshauptstadt P und die von der Firma A…. und K….. erhobenen Daten zu einem einheitlichen Datensatz zusammengefasst werden können und entsprechend den Anforderungen des BSG ausgewertet werden können, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtakte und der beigezogenen Verwaltungsakte zur BG-Nr. sowie die den Beteiligten vorliegenden Sitzungsniederschriften verwiesen. Der Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger ist beschwert, weil der angefochtene Bescheid teilweise rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG).

Auf der Grundlage der übereinstimmenden Erklärung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zur Beschränkung des Streitgegenstandes auf die Kosten der Unterkunft und Heizung hatte das Gericht allein zu prüfen, ob die vom Beklagten in die Berechnung eingestellten und gewährten Kosten der Unterkunft und Heizung rechtmäßig festgesetzt wurden (vgl. zur Zulässigkeit der Beschränkung des Streitgegenstandes auf die Kosten der Unterkunft und Heizung: Urteil des BSG vom 04.06.2014, Az. B 14 AS 42/13 R, Volltext in juris).

Der Beklagte ist verpflichtet, im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung zu tragen.

Denn gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur anerkannt, soweit diese angemessen sind.

Der Beklagte ist auch nicht bereits auf der Grundlage der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II verpflichtet, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung unabhängig von der Frage der Angemessenheit für den streitgegenständlichen Zeitraum ausnahmsweise zu übernehmen.

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II werden die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung, die den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenem Umfang übersteigen, ausnahmsweise solange als Bedarf anerkannt, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate.

Für das Gericht sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass dem Kläger eine Absenkung der Kosten der Unterkunft und Heizung nicht möglich oder nicht zuzumuten war.

Der Kläger wurde nach dem Auszug seiner ehemaligen Partnerin und seines Kindes im Jahr 2010 auf die Unangemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten hingewiesen. Der Beklagte kündigte an, dass er ab Oktober 2010 nur noch die angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten übernehmen würde.

Das Gericht geht aber im Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon aus, dass die für die Wohnung des Klägers anfallenden tatsächlichen Kosten der Unterkunft angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind.

Die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist in mehreren Schritten zu prüfen:

Zum Einen ist zu prüfen, bis zu welcher Größe eine Wohnung – bezogen auf die Zahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft – als angemessen angesehen werden kann. Insoweit ist die im sozialen Mietwohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße zu Grunde zu legen.

Zum Anderen ist als weiterer Faktor der Wohnungsstandard zu berücksichtigen.

Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn die Wohnung nach Lage, Ausstattung und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist.

Die aufgeführten Kriterien finden regelmäßig als mietpreisbildende Faktoren im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag. Die angemietete Wohnung muss daher im unteren Preissegment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den jeweiligen Vergleichsmaßstab bildet.

Da es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ankommt, kann dahinstehen, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung, Lage usw. isoliert betrachtet als angemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird.

Entscheidend ist daher das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Quadratmeterpreis (vgl. dazu BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7 AS 18/06 R, juris mit weiteren Nachweisen und Urteil des BSG vom 22.09.2009, Az.: B 4 AS 18/09 R, juris).

Für den Kläger ist auf der Grundlage der einschlägigen Regelungen des sozialen Wohnungsbaus von einer angemessenen Wohnfläche von bis zu 50 m² auszugehen (§§ 10 und 19 Satz 2 WoFG. V. m. Ziffer 4 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zum Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsgesetz vom 15. Oktober 2002 (Amtsblatt für Brandenburg Nr. 49 vom 27. November 2002, S. 1022 ff.)).

Um den angemessenen Quadratmeterpreis bestimmen zu können, muss zunächst festgelegt werden, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab sich die notwendigen Ermittlungen zur Mietpreisbildung auf dem Wohnungsmarkt beziehen müssen.

Die insoweit erforderliche Datenerhebung darf nur ausschließlich in dem genau eingegrenzten Vergleichsraum und muss zugleich über den gesamten Vergleichszeitraum erfolgen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 22.09.2009, Az.: B 4 AS 18/09, juris).

Ausgehend vom Wohnort des Hilfeempfängers sind Vergleichsmaßstab diejenigen ausreichend großen Räume (nicht bloß Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 22.09.2009, Az.: B 4 AS 18/09 R, Volltext in juris).

Hintergrund dessen ist nach Auffassung des Gerichtes, dass dem Leistungsbezieher ein Umzug nur solange zumutbar ist, wie ihm die Aufrechterhaltung seiner sozialen Kontakte möglich bleibt. Eine Aufgabe des sozialen Umfeldes kann von ihm im Regelfall nicht verlangt werden. (vgl. dazu BSG; Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7 AS 18/06 R, juris).

Im Rahmen der Festlegung des abstrakt generellen Vergleichsraums führt dies nach Auffassung des Gerichts zumindest dazu, dass der insoweit zu bildende homogene Lebens- und Wohnbereich verkehrstechnisch so miteinander verbunden sein muss, dass dem Leistungsbezieher unter Berücksichtigung von Wegezeiten, die auch bei regelmäßig pendelnden Arbeitnehmern als zumutbar angesehen werden, der Erhalt seiner sozialen Kontakte möglich ist.

Das Gericht geht auf der Grundlage der Regelungen des § 140 Abs. 4 SGB III davon aus, dass zum Erhalt des sozialen Umfelds eine einfache Wegezeit von einer guten Stunde bis 90 Minuten für eine einfache Strecke zumutbar ist (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 19.10.2010, Az.: B 14 AS 50/10, juris, Luik in: Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 22 Rdnr. 81 ff und Krauss in: Hauck/Noftz, SGB II, K §22 Rn. 99 ff, Piepenstock in: Juris-PK, § 22 SGB II, Rdnr. 74 ff.).

Das durch den Beklagten zur Datenerhebung vorgelegte Konzept ist vor dem Hintergrund dieser Ausführungen nicht schlüssig.

Denn das Gericht kann zum Einen – unabhängig von der Frage, wie der relevante Vergleichsraum zu bilden ist - auf der Grundlage des vorgelegten Konzeptes nicht prüfen, ob sich die vom Beklagten gebildeten Vergleichsräume durch eine verkehrstechnische Verbundenheit im oben dargestellten Sinne auszeichnen. Es kann aus Sicht des Gerichtes nicht sichergestellt werden, dass die Kläger innerhalb des gebildeten Vergleichsraums mit öffentlichen Verkehrsmitteln bei einer Wegezeit von einer guten Stunde bis 90 Minuten (einfache Strecke) von ihrem aktuellen Wohnort alle anderen Orte des gebildeten Vergleichsraums erreichen.

Das Kriterium der verkehrstechnischen Verbundenheit wurde im Rahmen der Erstellung des Konzepts bei der Bildung der Vergleichsräume nicht berücksichtigt.

Die von dem Beklagten mit der Erstellung des Konzeptes beauftragte Firma A und K hat nach Aussagen des Zeugen K den Punkt der verkehrstechnischen Verbundenheit nicht in die Prüfung aufgenommen. Die Frage der Infrastruktur wurde nach Aussagen des Zeugen nur über die im Rahmen der Clusterbildung berücksichtigten Prüfpunkte in die Prüfung einbezogen.

Die Frage der infrastrukturellen Verbundenheit wurde ebenfalls nicht geprüft.

Der Beklagte hat bei der Übernahme der statistisch ermittelten Ergebnisse in seine Handlungsanweisung die von der Firma A und K gebildeten Vergleichsräume übernommen und ebenfalls die verkehrstechnische Verbundenheit nicht geprüft.

Die Ermittlung der angemessen Kosten der Unterkunft kann durch das Gericht zum Anderen im gerichtlichen Verfahren auf der Grundlage der von dem Beklagten ermittelten Daten auch nicht nachgeholt werden.

Zwar hat der Beklagte im laufenden Verfahren Daten zur Fortschreibung des Nahverkehrsplans für den Landkreis P-M vorgelegt, die gegebenenfalls Aussagen zur verkehrstechnischen Verbundenheit der Orte im Landkreis P-M zulassen würden.

Das Gericht geht jedoch - anders als der Beklagte - davon aus, dass der zu bildende räumliche Vergleichsraum für den Kläger nicht durch die Zuständigkeitsgrenzen des Beklagten (bzw. die Landkreisgrenzen) begrenzt wird (vgl. dazu die Diskussion bei Luik in: Eicher, SGB II, 3. Auflage, Rdnr. 82 f. m.w.N. und Krauß in: Hauk/Noftz, SGBII, K § 22, Rdnr. 102).

Insbesondere im vorliegenden Fall ist auf der Grundlage der guten Anbindung des Wohnortes des Klägers an die Landeshauptstadt P davon auszugehen, dass der Wohnort des Klägers unter anderem einen Vergleichsraum mit der Landeshauptstadt P bildet. Von W aus ist P mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb von 30 Minuten in regelmäßigen Abständen zu erreichen. Ob und welche Orte darüber hinaus in den Vergleichsraum einzubeziehen wären, kann offen bleiben.

Denn das Gericht ist nicht dazu in der Lage, unter Auswertung gegebenenfalls vorhandener Daten zur Mietpreisbildung in der Stadt P und der Daten, die durch die Firma A… und K…. für den Landkreis P-M erhoben wurden und unter Einhaltung mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung einen einheitlichen angemessenen Quadratmeterpreis für diesen Vergleichsraum zu bilden.

Dies würde zu notwendigen Ermittlungen führen, die durch die höchstrichterliche Rechtsprechung für bereits abgelaufene Zeiträume als unverhältnismäßig angesehen werden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 22.03.2012, Az.: B 4 AS 16/11 R, Volltext in juris und BSG Urteil vom 11.06.2012, Az.: B 4 AS 44/12 R, Volltext in juris).

Vor diesem Hintergrund war der Antrag des Beklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Vergleichbarkeit der Rohdaten zur Bildung des Mietspiegels der Landeshauptstadt P sowie der Rohdaten der Firma A und K für den Landkreis P-M abzulehnen.

Auch die vom Beklagten im Verfahren vorgelegte isolierte Auswertung der Daten der Firma A….. und K…… für die Stadt W…. stellt darüber hinaus kein schlüssiges Konzept dar, da es sich jedenfalls nicht um eine Auswertung für den gesamten Vergleichsraum handelt. Wie bereits dargelegt, ist davon auszugehen, dass ein Vergleichsraum gebildet werden müsste, der mindestens die Landeshauptstadt P einbezieht.

Das Gericht geht deshalb im Ergebnis davon aus, dass ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse und Daten für den streitgegenständlichen Zeitraum im Ergebnis nicht entwickelt werden kann.

Für diesen Fall ist zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft auf die Werte der Wohngeldtabelle (§ 12 WoGG) zurückzugreifen. Diese Werte müssen um einen Sicherheitszuschlag von 10 % maßvoll erhöht werden, um sicher zu stellen, dass der Kläger mit dem zur Verfügung stehenden Betrag eine angemessene Unterkunft anmieten kann (vgl. dazu Piepenstock, a. a. O., Rdnr. 84.2 unter Auswertung des BSG, Urteil vom 13.12.2013, Az.: B 4 AS 87/12, juris).

Im Ergebnis ist daher auf der Grundlage der Werte der Wohngeldtabelle in § 12 WoGG und der Einordnung des Wohnortes des Klägers in die Mietenstufe 4 sowie unter Berücksichtigung eines 10 %igen Sicherheitszuschlages davon auszugehen, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft (Miete und Betriebskosten) in Höhe von 345,89 € bis Dezember 2012 bzw. 373,63 € ab Januar 2013 angemessen sind. Denn die Grenze der so ermittelten angemessen Kosten der Unterkunft in Höhe von 393,80 € werden nicht überschritten.

Die angemessenen Heizkosten des Klägers sind auf der Grundlage des bundesweiten Heizkostenspiegels zu ermitteln. Für das Jahr 2012 ergeben sich auf der Grundlage des Heizkostenspiegels für das Jahr 2012 für die Versorgung einer Wohnung mit Erdgas in einem Wohngebäude mit einer Gesamtquadratmeterfläche von über 1000 m² monatliche angemessene Heizkosten in Höhe von 61,25 € (14,70 € x 50 m² / 12 Monate = 61,25 €). Für das Jahr 2013 ergeben sich auf der Grundlage des bundesweiten Heizkostenspiegels für das Jahr 2013 angemessene monatliche Heizkosten in einer mit Erdgas versorgen Wohnung innerhalb eines Gebäudes mit einer Gesamtfläche von über 1000 m² in Höhe von 67,08 € (16,10 € x 50 m² / 12 Monate = 67,08 €).

Damit sind für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2012 angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 407,14 € ( 345,89 € Kosten der Unterkunft + 61,25 € Heizkosten = 407,14 €) und für den Zeitraum ab Januar 2013 440,71 € (373,63 € Unterkunftskosten + 67,08 € Heizkosten = 440,71 €) anzusetzen.

Im Ergebnis war daher wie tenoriert zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Rechtsstreits rechnung.

Die Berufung gegen dieses Urteil war gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu zulassen. Der Rechtsstreit weist eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung auf, da bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist, inwieweit das Konzept des Beklagten zur Ermittlung der angemessen Kosten der Unterkunft und Heizung als schlüssig anzusehen ist.