Rechtsprechung / Sozialgericht Potsdam / 2015
Sozialgericht Potsdam Beschluss vom 27.07.2015 – S 42 AS 1774/13
42. Kammer
Tenor§
Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe§
I.
Die Klägerin begehrt im vorliegenden Verfahren eine Abänderung der Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 18.07.2013 dahingehend, dass ihre im Widerspruchsverfahren W 302/12 entstandenen notwendigen Aufwendungen zu 100 % erstattet werden.
Dem war Folgendes vorausgegangen:
Mit Bewilligungsbescheid vom 05.11.2010 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 26.03.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 04.05.2011 wurden der Klägerin und ihrer mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Tochter A., geboren am ….2003, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für März 2011 und April 2011 in Höhe von insgesamt 427,55 € monatlich sowie für Mai 2011 in Höhe von insgesamt 527,20 € bewilligt. Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Bewilligung wird auf Blatt 257 ff, 278 ff und 488 ff der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Mit Bewilligungsbescheid vom 04.05.2011 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 25.05.2011 wurden der Klägerin und ihrer mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Tochter A. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.06. bis 30.11.2011 in Höhe von insgesamt 449,50 € monatlich bewilligt. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Bescheide auf Blatt 283 ff und 297 ff der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Nachdem der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 16.11.2011 hierzu angehört hatte, erließ er die Klägerin und ihre o.g. Tochter betreffend unter dem 13.12.2011 einen Änderungsbescheid für die Zeit vom 01.03. bis 31.05.2011, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 350 ff der Verwaltungsakte verwiesen wird, einen Änderungsbescheid für die Zeit vom 01.06. bis 30.11.2011, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 352 ff der Verwaltungsakte verwiesen wird sowie einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid für die Zeit vom 01.03.2011 bis 30.11.2011 über insgesamt 1.003,35 €. Hierbei entfiel ein Aufhebungs- und Erstattungsbetrag in Höhe von 679,09 € auf die Klägerin. Wegen der Einzelheiten des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides wird auf Blatt 346 ff der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin legte mit
Schreiben vom 20.01.2013 im Namen der Klägerin und ihrer Tochter Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 13.12.2011 bzgl. des Zeitraumes März bis Mai 2011 ein, für welchen der Beklagte das Widerspruchsaktenzeichen W 304/12 vergab,
mit weiterem Schreiben vom 20.01.2013 im Namen der Klägerin und ihrer Tochter Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 13.12.2011 bzgl. des Zeitraumes Juni bis November 2011 ein, für welchen der Beklagte das Widerspruchsaktenzeichen W 306/12 vergab,
mit weiterem Schreiben vom 20.01.2013 im Namen der Tochter der Klägerin Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 13.12.2011 ein, für welchen der Beklagte das Widerspruchsaktenzeichen W 303/12 vergab sowie
mit weiterem Schreiben vom 20.01.2013 im Namen der Klägerin Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 13.12.2011 ein, für welchen der Beklagte das Widerspruchsaktenzeichen W 302/12 vergab.
Der Beklagte fasste die Widerspruchsverfahren W 302/12, W 303/12, W 304/12 und W 306/12 zu einer einheitlichen Entscheidung zusammen. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.7.2013 hob er den Änderungsbescheid vom 13.12.2011 für den Zeitraum 01.03. bis 31.05.2011 hinsichtlich des Monats März 2011 auf und änderte den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 13.12.2011 dahingehend ab, dass für den Monat März 2011 keine Aufhebung und Erstattung erging. Im Übrigen wies er die Widersprüche nach Erteilung des Bescheides vom 24.06.2013 als unbegründet zurück. Die Kostenentscheidung in diesem Widerspruchsbescheid lautet: „Die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen werden zu 3/10 auf Antrag bei der oben bezeichneten Dienststelle erstattet. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten wird als notwendig anerkannt.“
Gegen die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 19.8.2013 folgende Klagen beim Sozialgericht Potsdam:
zum Aktenzeichen S 42 AS 1773/13 im Namen der Klägerin und ihrer Tochter mit dem Ziel, den Beklagten zu verpflichtet, der Klägerin und ihrer Tochter unter Abänderung des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2013 die im Widerspruchsverfahren W 304/12 entstandenen notwendigen Aufwendungen zu 59 % zu erstatten und
zum vorliegenden Aktenzeichen im Namen der Klägerin mit dem Ziel, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin unter Abänderung des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2013 die im Widerspruchsverfahren W 302/12 entstandenen notwendigen Aufwendungen zu 100 % zu erstatten.
Zum vorliegenden Verfahren trägt er vor, die Klägerin habe die Reduzierung der Forderung von 679,09 € um 50,00 € begehrt, tatsächlich sei die Erstattungsforderung für die Klägerin um 143,52 € reduziert worden. Daher habe der Beklagte 100 % ihrer notwendigen Aufwendungen im Widerspruchsverfahren W 302/12 zu erstatten.
Er beantragt,
der Klägerin Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung zu gewähren.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er trägt vor, die Kostenquote des Widerspruchsbescheides ergebe sich aus der Gegenüberstellung des ursprünglichen Aufhebungs- und Erstattungsbetrages von 1.003,35 € und des verbleibenden Aufhebungs- und Erstattungsbetrages von 792,03 €. Selbst wenn man den Widerspruch W 302/12 gesondert vom Widerspruch W 303/12 und W 304/12 betrachte, wäre zu beachten, dass der Bevollmächtigte lediglich eine Reduzierung der Forderung für Mai 2011 avisierte und diese mit mindestens 50,00 € beziffert habe. Für Mai 2011 sei es aber im Widerspruchsbescheid für die Klägerin bei der ursprünglichen Erstattung verblieben.
Weitere Klagen gegen den vorgenannten Widerspruchsbescheid vom 18.7.2013 wurden nicht erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
II.
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da ihre Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 73 a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO.
Soweit die Klägerin den Widerspruchsbescheid vom 18.7.2013 hinsichtlich der Kostenentscheidung bezogen auf ihren Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 13.12.2011 (W 302/12) angreift, erweist sich diese Entscheidung als rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Die Klägerin hat zum Widerspruchsverfahren W 302/12 keinen über 3/10 hinausgehenden Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten gem. § 63 Abs. 1 SGB X, denn ihr Widerspruch ist maximal im Umfang von 3/10 erfolgreich gewesen.
Die Klägerin hat in ihrem vorgenannten Widerspruch wie folgt gerügt: „Die Aufhebung bezüglich der Regelleistung für Mai 2011 in Höhe von 106,63 € ist nicht nachvollziehbar. In dieser Höhe sind doch gar keine Regelleistungen gewährt bzw. ausgezahlt worden. Die Entscheidung ist zu berichtigen und die Erstattungsforderung um mindestens 50 € zu reduzieren.“ Damit hat sie den Widerspruch jedoch weder auf den Monat Mai 2011 noch auf einen Betrag von 50 € beschränkt. Vielmehr hat sie insgesamt Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 13.12.2011 erhoben, so dass als Widerspruchsbegehren von einem Betrag von 679,09 € auszugehen ist. Dies ist der Betrag, den der Beklagte bezüglich der Klägerin aufgehoben und erstattet verlangt hat. Eine Beschränkung auf einen geringeren Betrag ist dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten nicht zu entnehmen. Im Übrigen hat er auch im Widerspruchsschreiben der Tochter der Klägerin vom selben Tage gegen vorgenannten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vorgetragen, Rechtsgrundlage sei nicht § 48 SGB X, sondern § 45 SGB X, ohne dies auf einzelne Monate oder Beträge zu beschränken.
Der Erfolg der Klägerin lag aufgrund der von ihr akzeptierten nachfolgenden Entscheidung bei einem Betrag in Höhe von 143,52 € und damit bei 21,13 %. Die vom Beklagten zugebilligte Kostenerstattung von 3/10 liegt darüber und begegnet damit keinen Bedenken.
Im Übrigen – was vorliegend jedoch nicht streitentscheidend ist – begegnet auch die Bildung einer einheitlichen Kostenquote von 3/10 für die Widerspruchsverfahren W 302/12, W 303/12, W 304/12 und W 306/12 vorliegend keinen rechtlichen Bedenken. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 13.12.2011 bildete mit den beiden Änderungsbescheiden vom 13.12.2011 für den Zeitraum 1.3. bis 31.5.2011 und 1.6. bis 30.11.2011 eine sog. Bescheideinheit. Denn im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 13.12.2011 war wegen der Einzelheiten der Aufhebungsentscheidung auf diese Änderungsbescheide verwiesen worden und ein Vergleich zwischen diesen und den letzten vorangegangenen Bewilligungen für diesen Zeitraum ergab exakt die monatlichen Aufhebungs- und Erstattungsbeträge. Die konkrete Anspruchsberechnung ergab sich aus den den Änderungsbescheiden beigefügten Berechnungsbögen. Die Zusammenfassung der Widerspruchsverfahren W 302/12, W 303/12, W 304/12 und W 306/12 zu einer einheitlichen Widerspruchsentscheidung war danach zweckmäßig und nicht zu beanstanden. Daher musste der Beklagte auch nicht für jedes der vier Widerspruchsverfahren eine eigene Kostenquote bilden, sondern konnte zusammenschauend den Gesamterfolg der vier Widersprüche ins Verhältnis setzen zu dem Widerspruchsbegehren. Gegenstand der Änderungsbescheide und des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides war die Aufhebung der Leistungsbewilligungen für die Klägerin und deren Tochter für die Zeit vom 1.3.2011 bis 30.11.2011 in Höhe von insgesamt 1.003,35 € und ein entsprechendes Erstattungsverlangen des Beklagten. Im Ergebnis der Widerspruchsverfahren wurde die erfolgte Aufhebung der Leistungsbewilligungen und das Erstattungsverlangen um 211,32 € reduziert. Dieses Ergebnis wurde von der Klägerin und deren Tochter auch akzeptiert. Dies ergibt rein rechnerisch betrachtet sogar nur einen Erfolg der Klägerin und ihrer Tochter in den Widerspruchsverfahren im Sinne von § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X von 21,06 %. Die vom Beklagten zugesprochenen 3/10 liegen höher und sind damit nicht zu beanstanden.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hingegen möchte anscheinend eine getrennte Betrachtung der 4 Widerspruchsverfahren vornehmen. Dies ergäbe
für das Widerspruchsverfahren W 302/12 wie oben ausführlich dargelegt eine Erfolgsquote von lediglich 21,13 %, mithin weniger als 3/10,
für das Widerspruchsverfahren W 303/12 eine Erfolgsquote von 20,9 %, mithin lediglich 2/10. Denn bezüglich der Tochter der Klägerin waren in dem mit dem Widerspruch angegriffenen AuEBX insgesamt 324,26 € aufgehoben und erstattet verlangt worden und im Ergebnis des Widerspruchsverfahren war dieser Betrag um 67,80 € reduziert worden,
für das Widerspruchsverfahren W 306/12 eine Erfolgsquote von 0, denn es verblieb diesbezüglich bei den Regelungen des mit dem Widerspruch angegriffenen Änderungsbescheides und
für das Widerspruchsverfahren W 304/12 eine Erfolgsquote von 41,33 % und damit rund 4/10. Denn mit dem angegriffenen Änderungsbescheid waren die Leistungen für März bis Mai 2011 um insgesamt 511,35 € reduziert worden und im Ergebnis des Widerspruchsverfahrens wurde dieser Betrag um 211,32 € reduziert.
Wie bereits ausgeführt war der Beklagte berechtigt, hieraus eine einheitliche Kostenquote zu bilden. Die getrennte Betrachtung des Erfolgs der einzelnen Widerspruchsverfahren zeigt hierbei auf, dass die vom Beklagten in Ansatz gebrachten 3/10 die Klägerin und deren Tochter dabei nicht benachteiligen.
Zum Begehren des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist schließlich anzumerken, dass er die vom Beklagten getroffene einheitliche Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid auch nur insgesamt angreifen kann. Soweit die einheitliche Kostenentscheidung angegriffen wird, ist diese in ihrer Gesamtheit bei Gericht anhängig. Damit erwächst sie nicht hinsichtlich der Widerspruchsverfahren W 306/12 und W 303/12 in Bestandskraft.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 172 Abs. 3 Nr. 3 b SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Der erforderliche Beschwerdewert von über 750,- Euro ist nicht erreicht.