Rechtsprechung / Sozialgericht Potsdam / 2015

Sozialgericht Potsdam Beschluss vom 14.10.2015 – S 40 AS 1749/15 ER

40. Kammer

Zitiert 7 Entscheidungen 6 zitierte Normen

Tenor§

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe§

I.

Der am …1966 geborene Antragsteller begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten, ihm Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren.

Mit seinem Hauptantrag mit Wirkung zum 15.08.2015 beantragte er bei dem Antragsgegner entsprechende Leistungen nach Kündigung seiner Tätigkeit als Helfer bei der Tafel zum 14.08.2015. Aus dieser Beschäftigung verdiente er ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1.399,67 Euro und einem Auszahlbetrag in Höhe von 1.063,99 Euro netto.

Der Antragsgegner forderte den Antragsteller mit Schriftsatz vom 31.07.2015 auf, (weitere) Unterlagen zur Prüfung seiner Bedürftigkeit vorzulegen:

„…

•Nachweis über Ihre Mietzahlungen

•Police Ihrer Unfallversicherung

•Police Ihrer Lebens-/Rentenversicherung

•Zusatzfragebogen Lebens-/Rentenversicherung zu Ihrem H…-Vertrag vom Versicherungsunternehmen ausgefüllt…“

Der Antragsteller antwortete daraufhin, dass er die Miete im bar entrichte und bei Bedarf Quittungen vorlegen könne (letzten sechs Monate). Zudem reichte er den Versicherungsschein für die allgemeine Unfallversicherung Nr. U xxxx der K….-Versicherung AG ein und den Altersvorsorgevertrag „Duplex-Rente Dynamic“ der G…Lebensversicherungs-AG.

Mit Schriftsatz vom 11.08.2015 wies der Antragsgegner darauf hin, dass der Antrag nach wie vor nicht vollständig bearbeitet werden könne, da eine Vermögensprüfung wegen mangelnder Angaben zu der Versicherung bei der H… nicht möglich sei und forderte bis 28.08.2015 folgende Unterlagen an:

•„Zusatzfragebogen Lebens-/Rentenversicherung (von der H… ausgefüllt)

•Nachweis Ihrer getätigten Mietzahlungen / Quittungen

“…

Mit dem am 31.08.2015 beim Sozialgericht Potsdam eingegangenen Eilantrag des Bevollmächtigten namens des Antragstellers macht dieser geltend, dass der Antragsteller wegen Beendigung der Beschäftigung ab 15.08.2015 auf die Leistungen nach dem SGB II angewiesen sei. Er trägt vor, der Antragsgegner behaupte von sich, Hauptanträge innerhalb von 2 Wochen zu bescheiden, eine Bescheidung des Antrags vom 21.07.2015 sei bisher nicht erfolgt. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich aus der Schilderung dieser Umstände sowie der Interessenabwägung. Zudem seien keine Gründe ersichtlich, den Antrag nicht zu bescheiden.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er ist der Ansicht, dass für den Eilantrag es sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch an einem Anordnungsgrund fehle. Nach dem Mietvertrag sind die monatlichen Mietzahlungen im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag des jeweiligen Monats auf das Vermieterkonto zu zahlen. Bei Durchsicht der Kontoauszüge war aber aufgefallen, dass keine Mietzahlungen vom Konto abgingen. Der Antragsteller wurde daher daraufhin aufgefordert, die Mietzahlungen an seine Mutter nachzuweisen. Mit Schriftsatz vom 11.08.2015 wurde die Anforderung wiederholt und der Antragsteller zur Vorlage des Zusatzfragebogens Lebens-/Rentenversicherung aufgefordert - erfolglos. Im August 2015 hat der Antragsteller den vollen Lohn für den Monat Juli 2015 erhalten und im September 2015 den Lohn für den halben August 2015. Ein Anordnungsgrund sei vor diesem Hintergrund fraglich.

Während des Eilverfahrens wurde der Antragsteller erneut vom Antragsgegner aufgefordert, neben den Lohnbescheinigungen für die Monate Juli und August 2015 und den entsprechenden Kontoauszügen als Nachweis über den Zufluss, die Quittungen der Mietzahlungen der letzten drei Monate einzureichen und wies zugleich darauf hin, dass der eingereichte Nachweis zur Versicherung der H… G… unzureichend sei.

Mit Schriftsatz vom 10.09.2015 wies das Gericht den Antragsteller darauf hin, dass bezüglich erfolgter Lohnzahlungen gesondert und ergänzend vorzutragen sei und erteilte den Hinweis, dass solange Mietzahlungen nicht nachgewiesen werden, müssten diese – zumal in einem familiären Mietverhältnis – nicht vermutet werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Leistungsakte verwiesen.

II.

Der Antrag muss erfolglos bleiben, denn es fehlt bereits vorliegend an einem Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller bedarf keiner gerichtlichen Hilfe, um die von ihm begehrte Gewährung der SGB II-Leistungen zu erreichen. Solange er die ihm zumutbaren Möglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, das erstrebte Ziel auch ohne Einschaltung des Gerichts zu erlangen, fehlt es an der Notwendigkeit gerichtlichen Eingreifens (vgl. LSG NRW Beschluss vom 24.02.2012 – L 12 AS 161/12 B ER – Juris Rd. 8 m.w.N.; Beschluss vom 31.03.2011 – L 6 B 86/09 AS – Juris Rd. 16 m.w.N.).

Der Bewilligung der beantragten Leistungen steht allein die im eigenen Verantwortungsbereich des Antragstellers liegenden Tatsachen entgegen, dass er die für die Prüfung des Anspruchs notwendigen Nachweise nicht beigebracht hat und nicht ausreichend getätigt.

Vorliegend hat der Antragsgegner den Antrag auch nicht abgelehnt, sondern lediglich mit Blick auf die mangelnde Mitwirkung bisher nicht beschieden. Der Antragsteller hätte die erstrebten Leistungen (bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen) durch Einreichung der angeforderten Quittungen über Mietzahlungen - die ihm nach seiner Antwort (Bl. 281 der Verwaltungsakte) vorliegen, des Weiteren den Nachweis des Zuflusses der Entgelte im August und September durch Vorlage entsprechender Kontoauszüge sowie des vom Versicherungsunternehmen ausgefüllten Zusatzfragebogens von dem Antragsgegner erlangen können.

Das Gericht geht davon aus, dass, wenn der Antragsteller nach Erledigung der Anforderung, der Antragsgegner vorbehaltlich des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen etwaig zustehenden Leistungen gewähren und hinsichtlich des beantragten Zeitraums entscheiden wird. Eines gerichtlichen Beschlusses hierfür bedarf es bei der derzeitigen Sachlage nicht.

Gründe dafür, dass dem Antragsteller die verlangte Mitwirkungshandlung nicht zumutbar sein könnte, sind nicht erkennbar. Die Aufforderung zur Vorlage der Zahlungsnachweise/Quittungen Miete, der letzten Lohnabrechnungen und der im Einzelnen in dem Anforderungsschreiben aufgeführten Nachweise war im Hinblick auf die begehrte Sozialleistung nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist ferner, dass eine Unzumutbarkeit aus wichtigem Grund ebenfalls nicht ersichtlich ist und im Übrigen auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht.

Nach Alledem ist der Eilantrag bereits unzulässig. Am Rechtsschutzbedürfnis fehlt es, wenn das angestrebte Ziel auf einfachere und näherliegende Weise – insbesondere durch eigene (zumutbare) Mitwirkungshandlungen – erreicht werden kann und sich dadurch die Einleitung gerichtlicher Schritte als überflüssig erweist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 86b Rn. 26b; vor § 51 Rn. 16 ff.; SG Lüneburg, Beschluss vom 10.12.2007 – S 25 AS 1623/07; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.01.2009 – L 7 B 398/08 AS, Juris).

Wie oben dargelegt, ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass es dem Antragsteller zumutbar war, den einfacheren und naheliegenden Weg zu beschreiten, so dass für das Gericht kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich ist, bis heute die angeforderten Nachweise nicht beizubringen. Ein gerichtliches Einschreiten erscheint geradezu hier „überflüssig“.

Der Antragsteller ist aufgrund der auch im SGB II geltenden Mitwirkungsobliegenheiten gemäß §§ 60 ff. SGB I auch gehalten, die Nachweise beizubringen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 19.02.2009, Aktenzeichen B 4 AS 10/08 R nach juris, in dem es um die Vorlage von Kontoauszügen ging, traf die dortige Klägerin eine Mitwirkungsobliegenheit zur Vorlage der geforderten Unterlagen gemäß § 60 SGB I. Der Senat schloss sich der Rechtsauffassung des 14. Senats an im Urteil vom 19.09.2008, Aktenzeichen B 14 AS 45/07 R. Danach gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I hat wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Die Mitwirkungsobliegenheiten des SGB I gelten auch im Rahmen des SGB II. Die in dem §§ 60 bis 67 SGB I niedergelegten Mitwirkungsobliegenheiten bleiben ergänzend anwendbar, solange und soweit das Normprogramm der besonderen Mitwirkungsobliegenheiten des SGB II diese nicht ausschließt, also den Lebenssachverhalt nicht ausdrücklich oder stillschweigend abweichend und/oder abschließend regelt.

Das BSG führt in dem o.g. Urteil u.a. aus (a.a.O. RdNr. 14); „Das SGB II ist für eine ergänzende Anwendung der §§ 60 ff. SGB I grundsätzlich offen (ebenso Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 56 Rn. 3, Stand November 2004; Reinhardt in Krahmer, herausgegeben, LPK SGB I vor §§ 60 bis 67, Rn. 2). Zwar sind verschiedene Mitwirkungsobliegenheiten der Antragsteller bzw. Leistungsempfänger im SGB II auch ausdrücklich und explizit normiert (§§ 56, 58 Abs. 2 und 59 SGB II). Sie stellen jedoch eine bereichsspezifische Ausgestaltung der allgemeinen Mitwirkungsvorschriften des SGB I da. Ergänzend ist dabei jeweils auf die in §§ 60 ff. SGB I normierten Pflichten abzustellen. …“

Das Gericht folgt dieser Rechtsprechung aus eigener Überzeugung.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

III.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war gemäß § 73a SGG abzulehnen, weil keine hinreichende Erfolgsaussicht für das Eilverfahren besteht. Nach summarischer Prüfung ist keine gerichtliche Regelungsanordnung mangels Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Insoweit wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen zu II. verwiesen. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass die starke Gewichtung existenzieller Belange nicht automatisch zu Bewilligung im einstweiligen Rechtsschutz führt, wenn trotz intensiver Bemühungen des Trägers der Grundsicherung Mitwirkungsobliegenheiten nicht genügt wird (vgl. Bayrische Landessozialgericht, Beschluss vom 03.06.2013 – L 8 AS 218/13 B ER -, Juris). In vergleichbaren Situationen hält auch das Bundesverfassungsgericht die Ablehnung einer vorläufigen Anordnung für gerechtfertigt (01.02.2010, Aktenzeichen: 1 BvR 20/10).