Rechtsprechung / Sozialgericht Potsdam / 2016
Sozialgericht Potsdam Urteil vom 29.01.2016 – S 39 AS 2906/14
39. Kammer
Tenor§
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2014 verurteilt, der Klägerin auf ihren Antrag vom 30. September 2014 Zinsen zu gewähren.
Der Beklagte erstattet der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Verzinsung eines Nachzahlungsbetrages.
Die Klägerin wurde 1988 geboren und bezog Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch – Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten.
Im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens zum Aktenzeichen S XX verpflichtete sich der Beklagte im Rahmen eines Erörterungstermins vom 15. Juli 2014 zur Neuberechnung der Leistungen an die Klägerin im Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis zum 28. März 2011.
Aufgrund der Neuberechnung gewährte der Beklagte der Klägerin auf ihren ursprünglichen Antrag vom 2. November 2010 für den obigen Zeitraum höhere Leistungen und überwies der Klägerin am 8. September 2011 einen Betrag in Höhe von 1.007,12 €.
Mit Schriftsatz vom 30. September 2014 beantragte die Klägerin die Verzinsung gemäß § 44 des Ersten Buches – Sozialgesetzbuch (SGB I) des nachgezahlten Betrages.
Mit Bescheid vom 7. Oktober 2014 lehnte der Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, dass die Fälligkeit erst mit Abschluss des Klageverfahrens eingetreten sei und somit keine Verzinsung möglich sei.
Den Widerspruch der Klägerin vom 8. Oktober 2014 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2014 zurück. Zur Begründung führte er nunmehr aus, dass eine Verzinsung nur bei Ansprüchen auf Sozialleistungen geboten sei, wenn der Berechtigte ein eigenes Leistungsäquivalent erbracht habe. Im Rahmen einer aus Steuermitteln finanzierten Nothilfe sei kein Raum für eine Verzinsung.
Mit der am 4. Dezember 2014 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, dass eine einschränkende Auslegung von § 44 SGB I nicht geboten sei.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 7. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr Zinsen in Höhe von 141,90 Euro zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die zugrunde liegenden Bescheide und auf seine Erfahrungen im Rahmen von Erörterungsterminen vor dem Sozialgericht Frankfurt/Oder.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. § 54 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>) ist begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Verzinsung des Nachzahlungsbetrages nach § 44 SGB I. Der Bescheid vom 7. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2014 ist rechtswidrig und beschwert die Klägerin nach § 54 Abs. 2 SGG.
Nach § 44 Abs. 1 SGB I sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Ansprüche der Klägerin auf Leistungen für ihre Bedarfe hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und des Regelbedarfs nach SGB II sind Geldleistungen im Sinne der Vorschrift. Nach § 11 Satz 1 SGB I sind Gegenstand der sozialen Rechte u.a. die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Geldleistungen. Hierbei handelt es sich um Sozialleistungen, die in der Zahlung eines Geldbetrages bestehen (vgl. Seewald, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB I, 87. Ergänzungslieferung September 2015, § 44 Rn. 3). Das sind Ansprüche eines Bürgers gegen einen Leistungsträger, mit denen soziale Rechte im Sinne der §§ 2 bis 10 und 18 bis 29 SGB I erfüllt werden (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 18. Dezember 1979 – 2 RU 3/79; juris.de). Nach § 19 a SGB I sind die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine Sozialleistung, deren Träger der Beklagte ist.
Die von dem Beklagten vorgeschlagene teleologische Reduktion des Wortlautes kann das Gericht nicht überzeugen. Es bleibt zwar dem Gesetzgeber unbenommen, bestimmte Leistungen aus der Verzinsungspflicht auszunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 1996 – 5/4 RA 37/94; juris.de). Aufgrund der Gewaltenteilung und der Bindung der Richter an das Gesetz nach Artikel 97 Abs. 1 des Grundgesetzes sind bei einer teleologischen Reduktion die folgenden Umstände besonders zu beachten: die dem Gesetz eigene Teleologie und die Schranken der Interpretation (vgl. Karl Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Auflage 1991, S. 391). Nur die Gerechtigkeit in dem Gebot Ungleiches ungleich zu behandeln, dass heißt, die von der Wertung her erforderliche Differenzierung vorzunehmen, kann eine solche Reduktion rechtfertigen. Es bestehen zwar keine Zweifel an der Zulässigkeit einer solchen Auslegung. Aber die Voraussetzungen sind, dass der Gesetzeszweck eindeutig ermittelt ist und ohne die Korrektur der Zweck in einem Teil der Fälle verfehlt würde, ein schwerwiegender Wertungswiderspruch oder eine offenbare Ungerechtigkeit nicht zu vermeiden wäre (Larenz a.a.O. S. 400).
Der Normzweck der Verzinsung ist der Ausgleich einer verspäteten Zahlung. Dadurch wird die Rechtsstellung des Einzelnen gestärkt und die sozialrechtlichen Ansprüche werden den schuldrechtlichen angeglichen (vgl. Seewald, a.a.O, Rn. 2). Man mag mit rechtspolitischen Erwägungen bestreiten, dass eine Verzinsung sozialrechtlicher Ansprüche sachgerecht ist. Diese rechtspolitische Diskussion hat aber keinen Einfluss auf den Sinn und Zweck der Vorschrift.
Unter Berücksichtigung des Normzweckes kommt die vom Beklagten vorgeschlagene teleologische Reduktion dahingehend, dass steuerfinanzierte Leistungen nicht der Verzinsung unterfallen, als Auslegungsergebnis nicht in Betracht.
Eine Verzinsungspflicht entspricht im Übrigen der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 13. Februar 2014 – B 4 AS 19/13 R – Wobei die Ausführungen zur Verzinsung entbehrlich wären, wenn das Gericht nicht grundsätzlich von einer Verpflichtung zur Verzinsung ausgehen würde. – und Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Mai 2013 – L 19 AS 1168/12; beide juris.de).
Die nachgezahlten Leistungen wurden der Klägerin auf ihren Antrag vom November 2010 gewährt und damit begann die Verzinsung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages und die laufenden Leistungen, die mit dem Beginn der Zeiträume fällig werden, für die sie bestimmt sind, sind gestaffelt zu verzinsen (vgl. BSG, Urteil vom 22. Juni 1989 – 4 RA 44/88; juris.de).
Aufgrund des Vergleiches ergibt sich kein Verzicht der Klägerin auf die Verzinsung der Leistungen. Eine solche Regelung wurde weder ausdrücklich noch stillschweigend getroffen. Der Wortlaut des Vergleiches erwähnt die Zinsproblematik nicht. Für einen stillschweigenden Ausschluss der Verzinsung finden sich keine Anhaltspunkte.
Das Gericht sah im Rahmen seines Ermessens ein Grundurteil nach § 130 Abs. 1 SGG als geboten an, da die Zinsberechnung vom Beklagten noch durchzuführen sein wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache selbst.
Die Berufung war nicht zulässig nach § 144 Abs. 1 SGG. Ein Grund für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG ist nicht gegeben, insbesondere liegt keine grundsätzliche Bedeutung vor, da die im Verfahren aufgeworfene Rechtsfrage geklärt ist.