Rechtsprechung / Sozialgericht Potsdam / 2016
Sozialgericht Potsdam Urteil vom 06.07.2016 – S 35 KR 338/14
35. Kammer
Tenor§
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.795,62 Euro nebst 2 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2014 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten über die Restvergütung einer stationären Krankenhausbehandlung i.H.v. 4.795,62 €.
Die Klägerin betreibt ein zugelassenes Krankenhaus. Dort wurde der bei der Beklagten versicherte Patient K. B. stationär vom 14. März 2010 bis 19. April 2010 aufgrund einer Einweisung vom Notarzt wegen Schwäche in den Beinen behandelt. In der Bildebene bestätigte sich ein ischämischer Hirninfarkt im Stromgebiet der arteria cerebri Media. Der Verlauf der intensivmedizinischen Behandlung wurde - bei bekannten Schlafapnoesyndrom - durch einen starken nächtlichen Abfall der arteriellen Sauerstoffsättigung erschwert, so dass der Patient zunächst über eine Mund-Nasen-Maske eine Sauerstoffgabe von 2-3 l/min erhielt. Die Sauerstoffgaben tagsüber tolerierte der Patient aufgrund eines organischen Psychosyndroms mit entsprechender kognitiver Beeinträchtigung immer nur kurzzeitig. Am 18. März 2010 wurde der Patient zunächst auf die Normalstation verlegt. Aber bereits am Folgetag kam es wieder zu einem Leistungsabfall. Zwar konnte ein Reinfarkt ausgeschlossen werden, jedoch musste der Patient aufgrund seines reduzierten Allgemeinzustandes, seiner kardiopulmonalen Instabilität und der fluktuierenden Somnolenz am 19. März 2010 wieder auf die Intensivstation verlegt werden, wo er auch noch weiter invasiv beatmet wurde. Der Patient wurde wie folgt beatmet:
19. März insgesamt
3,5 Stunden
20. März insgesamt
3,5 Stunden
22. März insgesamt
4,0 Stunden
23. März insgesamt
ab 0.00 Uhr
6,5 Stunden
24. März insgesamt
9,5 Stunden
25. März insgesamt
9,5 Stunden
26. März insgesamt
10,0 Stunden
27. März insgesamt
bis 24.00 Uhr
9,5 Stunden
28. März insgesamt
5,0 Stunden.
Die Klägerin stellte ihre Leistung mit Rechnung vom 12. April 2010 der Beklagten in Rechnung. Zur Abrechnung kam die die DRG A13F (Beatmung >95 und < 250 Stunden ohne Komplex oder bestimmte UR-Prozedur) mit einem relativ Gewicht von 4,626. Die Klägerin ging von 128 Beatmungsstunden aus.
Die Beklagte ließ die Abrechnung der Klägerin durch den MDK prüfen. Dieser forderte die Klägerin mit Schreiben vom 17. April 2010 auf, die klinischen Unterlagen der zuständigen Leitstelle mit einer Frist von 28 Tagen insbesondere den Arztbrief und das Beatmungsprotokoll zu übersenden. Dieser Aufforderung kam die Klägerin nicht nach, so dass die Zweifel der Beklagten im Rahmen einer Begutachtung durch den MdK nicht ausgeräumt werden konnten. Nachdem die Beklagte dies der Klägerin mitteilte, konnte der MDK die Unterlagen bei der Klägerin einzusehen. In dem Gutachten der Dr. med. I. C. vom 19. Mai 2011 stellte sie als Beauftragte des MDK fest, dass die Beatmungsstunden nicht nachvollziehbar seien, da das Beatmungsprotokoll unvollständig war. Eine Beatmung sei angegeben worden am 19. März 2010 von 14:30 Uhr bis zum 20. März 2010 um 0:40 Uhr, am 22. März 2010 ohne Zeit von bis, aber mit zwei Beatmungsdrücken am 24. März 2010 von 2:10 Uhr bis zum 26. März um 1:15 Uhr. Dieser hätte einer Beatmung von 48 Stunden entsprochen. Damit kam der MDK zu einer abrechenbaren DRG B70B. Dieser Auffassung schloss sich die Beklagte mit Schreiben vom 27. Mai 2011 gegenüber der Klägerin an. Dem widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 8. Juni 2011 und übersandte erneut Unterlagen. Daraufhin beauftragte die Beklagte noch einmal den MDK. In einem neuen Gutachten vom 5. Mai 2014 kam der Sachverständige des MDK Dr. T. R. zu anrechenbaren Beatmungsstunden von 59,5 Stunden, so dass nach seiner Auffassung nicht mehr als 95 Stunden hier abrechenbar seien. Eine klinische Situation im Sinne eines Weanings habe nicht vorgelegen. Damit verblieb es nach Auffassung des MDK bei der DRG B70B.
Die Beklagte verrechnete einen Betrag von 4.795,62 € von dem bereits gezahlten 13.214,77 € mit einer zwischen den Beteiligten feststehenden Forderungen.
Die Klägerin erhob am 30. Oktober 2014 Klage am Sozialgericht Potsdam.
Sie ist der Ansicht,
sie habe die DRG mit über 95 Beatmungsstunden zu Recht abgerechnet. Aus der Definition zur Beatmung aus den Richtlinien sei ersichtlich, dass bei intensivmedizinisch versorgten Patienten eine maschinelle Beatmung oder Maskensysteme erfolgen können, wenn diese an der Stelle der bisher üblichen Intubation oder Tracheotomie eingesetzt werden. Dabei habe die Dauer der künstlichen Beatmung bei der Maskenbeatmung mit dem Zeitpunkt, an dem die maschinelle Beatmung einsetzt, begonnen und habe nach einer Periode der Entwöhnung geendet. Die Dauer der Entwöhnung sei dabei insgesamt (inklusive beatmungsfreie Intervalle während der jeweiligen Entwöhnung) bei der Berechnung der Beatmungsdauer eines Patienten zu berücksichtigen. Dabei liegt eine stabile respiratorische Situation erst vor, wenn ein Patient über einen längeren Zeitraum vollständig und ohne maschinelle Unterstützung von allein atmet. Nach ihrer Ansicht sei eine Entwöhnung bereits dann notwendig, wenn der Patient mehr als 6 Stunden kontinuierlich beatmet worden ist. Dies sei aus der den Kodierrichtlinien 2010 zu entnehmen, wo es in 1001 zur Beatmungszeit bei Masken-CPAP ausdrücklich folgendes heißt:
„Im speziellen Fall einer Entwöhnung mit intermittierenden Phasen der maschinellen Unterstützung der Atmung durch Masken-CPAP im Wechsel mit Spontanatmung ist eine Anrechnung auf die Beatmungszeit nur möglich, wenn die Spontanatmung des Patienten insgesamt mindestens 6 Stunden pro Kalendertag durch Masken-CPAP unterstützt wurde.“ Dabei treffen die Kodierrichtlinien keine Aussage darüber, wie lange ein Patient kontinuierlich beatmet werden muss, damit eine Gewöhnung eintritt, so dass hier von 6 Stunden auszugehen sei.
Die Klägerin beantragt
die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.795,62 € nebst 2 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11. Juni 2014 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht,
eine Gewöhnung an die Beatmung habe erst nach 24 Stunden kontinuierlicher Beatmung eintreten können. Eine Gewöhnung an die maschinelle Beatmung habe nicht bei kurzen Beatmungsphasen mit zwischenzeitlichem Pausieren und damit keiner kontinuierlichen Beatmung über 24 Stunden eintreten können. Dementsprechend habe im hier vorliegenden Fall ein Weaning nicht stattgefunden. Die Pausen zwischen den Beatmungsintervallen seien nicht Ausdruck des Weaningprozesses. Diese Pausen seien bei einer Non-invasiven Beatmung unumgänglich um beispielsweise Essen zureichen, für die Körperpflege, o.ä.. Zudem habe eine gewisse Unterbrechung von dem Maskensystem erfolgen müssen, um einen ausreichenden Patientenkomfort zu gewährleisten. Diese Beatmungspausen seien daher nicht Ausdruck eines Weaningprozesses, sondern als eine technische Besonderheit und Notwendigkeit der neuen invasiven Beatmung zu werten.
Ergänzend wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klage ist als echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG (SGG) zulässig.
Rechtsgrundlage des Vergütungsanspruchs ist § 109 Abs. 4 Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (KHEntgG) sowie § 17b Abs. 1 Satz 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) in Verbindung mit § 39 Abs. 1 SGB V, dem Fallpauschalenkatalog für das Jahr 2007 zwischen der Hessischen Krankenhausgesellschaft und (unter anderem) der Beklagten geschlossenen Vertrages über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung.
Gemäß § 7 Satz 1 Nr. 1 i. V. m § 9 KHEntgG werden die allgemeinen Krankenhausleistungen nach Fallpauschalen nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog abgerechnet. Der Fallpauschalenkatalog ist nach Fallgruppen (DRG = Diagnosis Related Groups) geordnet. Für die Zuordnung eines bestimmten Behandlungsfalles zu einer DRG wird in einem ersten Schritt die durchgeführte Behandlung nach ihrem Gegenstand und ihren prägenden Merkmalen mit einem Kode gemäß dem vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen "Operationen- und Prozedurenschlüssel nach § 301 SGB V" (OPS-301) verschlüsselt ( § 301 Abs. 2 S 2 SGB V). Zur sachgerechten Durchführung der Verschlüsselung ("Kodierung") haben die Vertragspartner auf Bundesebene "Kodierrichtlinien" beschlossen. In einem zweiten Schritt wird der in den Computer eingegebene Kode einer bestimmten DRG zugeordnet, anhand der dann nach Maßgabe des Fallpauschalenkatalogs und der Pflegesatzvereinbarung die von der Krankenkasse zu zahlende Vergütung errechnet wird. Diesem als "Groupierung" bezeichneten Prozess der DRG-Zuordnung liegt ein festgelegter Groupierungsalgorithmus zugrunde; in diesem vorgegebenen, vom Krankenhaus nicht zu beeinflussenden Algorithmus wird entsprechend dem vom Krankenhaus eingegebenen Kode nach dem OPS eine bestimmte DRG angesteuert (s. BSG, Urteil vom 18. Juli 2013, B 3 KR 7/12 R mwN).
Die Vergütungsregelungen für die routinemäßige Abwicklung in zahlreichen Behandlungsfällen sind streng nach ihrem Wortlaut und den dazu vereinbarten Anwendungsregeln zu handhaben; dabei gibt es grundsätzlich keinen Raum für weitere Bewertungen und Abwägungen. Ergeben sich bei der Abrechnung Wertungswidersprüche und sonstige Ungereimtheiten, haben es die zuständigen Stellen durch Änderung des Fallpauschalenkatalogs, der OPS-Kodes und der Kodierrichtlinien in der Hand, für die Zukunft Abhilfe zu schaffen. Eine systematische Interpretation der Vorschriften kann lediglich im Sinne einer Gesamtschau der im inneren Zusammenhang stehenden Bestimmungen des Regelungswerks erfolgen, um mit ihrer Hilfe den Wortlaut der Leistungslegende klarzustellen (s. BSG, Urteil vom 18. Juli 2013, B 3 KR 7/12 R mwN).
Gemäß dieser Grundsätze ist vorliegend die DRG-Fallpauschale DRG A13F (Beatmung >95 und < 250 Stunden ohne Komplex oder bestimmte UR-Prozedur) zugrunde zulegen. Denn hier ist eine Beatmungsdauer von über 95 Stunden zu kodieren.
Nach den Deutschen Kodierrichtlinien 2010 ist die maschinelle Beatmung („künstliche Beatmung“) ein Vorgang, „bei dem Gase mittels einer mechanischen Vorrichtung in die Lunge bewegt werden. Die Atmung wird unterstützt durch das Verstärken oder Ersetzen der eigenen Atemleistung des Patienten. Bei der künstlichen Beatmung ist der Patient in der Regel intubiert oder tracheotomiert und wird fortlaufend beatmet. Bei intensivmedizinisch versorgten Patienten kann eine maschinelle Beatmung auch über Maskensysteme erfolgen, wenn diese an Stelle der bisher üblichen Intubation oder Tracheotomie eingesetzt werden.“ Die Berechnung der Dauer der Beatmung beginnt im Fall der Maskenbeatmung zu dem Zeitpunkt, an dem die maschinelle Beatmung einsetzt. „Die Berechnung der Dauer der Beatmung endet mit einem der folgenden Ereignisse: Extubation, Beendigung der Beatmung nach einer Periode der Entwöhnung (…), Entlassung, Tod oder Verlegung des Patienten. (…) Die Dauer der Entwöhnung wird insgesamt (inklusive beatmungsfreier Intervalle während der jeweiligen Entwöhnung) bei der Berechnung der Beatmungsdauer eines Patienten hinzugezählt. Es kann mehrere Versuche geben, den Patienten vom Beatmungsgerät zu entwöhnen.“ Bei mehreren Beatmungsperioden während eines Krankenhausaufenthalts ist die Gesamtbeatmungszeit zu ermitteln und die Summe zur nächsten ganzen Stunde aufzurunden (S. 100 f. der Deutschen Kodierrichtlinien 200). Darüber hinaus ist für den speziellen Fall einer Entwöhnung mit intermittierenden Phasen der maschinellen Unterstützung der Atmung durch Masken-CPAP im Wechsel mit Spontanatmung geregelt, dass eine Anrechnung auf die Beatmungszeit nur möglich ist, wenn die Spontanatmung des Patienten insgesamt mindestens 6 Stunden pro Kalendertag durch Masken-CPAP unterstützt wurde.
Der Versicherte ist während des stationären Aufenthalts intensivmedizinisch mittels eines Maskensystems beatmet worden. Dies folgt u.a. aus den Angaben in der Patientenakte sowie den Ausführungen des Sachverständigen vom MdK. Bei einer Maskenbeatmung handelt es sich auch um eine Beatmung im Sinne der Deutschen Kodierrichtlinien, nach welchen bei intensivmedizinisch versorgten Patienten eine maschinelle Beatmung auch über Maskensysteme erfolgen kann. Um welche spezielle Form der Maskenbeatmung es sich hierbei handeln muss, ist in den Kodierrichtlinien 2010 nicht geregelt. Lediglich hinsichtlich der Methoden der Entwöhnung sind beispielhaft CPAP, SIMV und PSV aufgeführt.
Die maschinelle Beatmung des Versicherten über ein Maskensystem ist auch anstelle der bisher üblichen Intubation oder Tracheotomie erfolgt. Zwischen den Beteiligten steht auch fest, dass bei dem Versicherten eine akute lebensbedrohliche respiratorische Situation vorlag.
Obgleich die Maskenbeatmung über weniger als 95 Stunden erfolgt ist, wird die für die Anwendung der DRG-Fallpauschale erforderliche Stundenzahl erreicht, da gemäß der Kodierrichtlinien die Zeiten zwischen den Beatmungen hinzuzurechnen sind. Denn die Stunden zwischen den Zeiten der Beatmung mittels Maske sind - entgegen der Auffassung der Beklagten - als Entwöhnung im Sinne der Kodierrichtlinien 2010 zu bewerten.
Die Kodierrichtlinien 2010 definieren den Begriff Entwöhnung nicht. Auch den vorliegenden Gutachten ist eine allgemein anerkannte Definition nicht zu entnehmen. Gemäß Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, ist im anästhetischen Bereich „Entwöhnung“ der Übergang zur Spontanatmung. „Weaning“ wird (intensiv-med.) als Entwöhnen vom Respirator beschrieben. Aus diesen Beschreibungen ist nicht erkennbar, in welchem Maße eine Gewöhnung an die künstliche Beatmung eingetreten sein muss, um von einer Entwöhnung ausgehen zu können. Die Kammer schließt sich zu der hier zwischen den Beteiligten strittigen Frage dem LSG Hessen in seinem Urteil vom 05.12.2013, Az. L 1 KR 300/11, an, in dem es heißt:
„Bei einer Handhabung der Vergütungsregelungen streng nach ihrem Wortlaut ist daher davon auszugehen, dass eine Entwöhnung von der künstlichen Beatmung mit deren Beginn anfängt. Dies entspricht auch den Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen sowie des Prof. Dr. J., nach dessen Angaben respiratorisch insuffiziente Patienten nicht mehr an Beatmungsmaschinen „gewöhnt“ werden, um eine Stilllegung der Muskelfunktionen zu verhindern. Dass es dennoch zu prolongierten Entwöhnungsphasen komme, hänge mit den Grunderkrankungen zusammen. Nach den Ausführungen von Dr. L. sei keine Beatmungsform bekannt, welche eine Gewöhnung an sie ganz verhindern könne. Insbesondere könne auch bei einer Maskenbeatmung ein Entwöhnungsprozess stattfinden. Wie Dr. C. betont, enthalten die Kodierrichtlinien keine Festlegung oder Einschränkung für den Begriff der Entwöhnung. Daher seien die in den gutachterlichen Stellungnahmen aufgeführten Definitionen, Abgrenzungen und Verständnisse nicht zielführend. Auch hat dieser Sachverständige darauf verwiesen, dass die Kodierrichtlinien 2009 zu einem deutlichen Rückgang der Streitigkeiten geführt hätten und im Alltag der Begutachtung keine Diskussion stattfinde, was unter Entwöhnung verstanden werden solle. Der Auffassung des MDK, eine Entwöhnung im Sinne der Kodierrichtlinien liege erst dann vor, wenn eine (maßgebliche) Gewöhnung an die Beatmung eingetreten ist, ist nicht zu folgen.“
…
Der Einwand des MDK, dass bei einer „weiten“ Auslegung des Begriffs der Entwöhnung jede (nichtinvasive) Atemunterstützung auch eine Entwöhnung im Sinne der Kodierrichtlinien sei, ist nicht begründet. Die Definition der maschinellen Beatmung in den Kodierrichtlinien 2007 enthält insoweit maßgebliche Einschränkungen. So ist eine Beatmung über Maskensysteme nur dann als künstliche Beatmung zu bewerten, wenn es sich um intensivmedizinisch versorgte Patienten handelt und die Beatmung über Maskensysteme anstelle der bisher üblichen Intubation oder Tracheotomie eingesetzt wird. Eine bloße Atemtherapie ist daher bereits keine künstliche Beatmung im Sinne der Kodierrichtlinien. Darüber hinaus ist in den Kodierrichtlinien 2009 geregelt, dass im speziellen Fall einer Entwöhnung mit intermittierenden Phasen der maschinellen Unterstützung der Atmung durch Masken-CPAP im Wechsel mit Spontanatmung eine Anrechnung auf die Beatmungszeit nur möglich ist, wenn die Spontanatmung des Patienten insgesamt mindestens 6 Stunden pro Kalendertag durch Masken-CPAP unterstützt wurde. Damit ist eine weitere Einschränkung in die Kodierrichtlinien 2009 aufgenommen worden.“
Diese Ausführungen macht sich die Kammer zu Eigen. Entgegen der Auffassung des MDK und der Beklagten kann die Annahme einer Gewöhnung erst ab 24 Stunden Beatmung als Voraussetzung für die Entwöhnung nicht überzeugen. Soweit hierfür auf die Regelung zur Beatmung bei der Operation abgestellt wird, lässt dies nach Auffassung der Kammer deshalb keinen Rückschluss für die Beatmung zu, da der Regelungsgehalt hier ein ganz anderer ist. Die Herausnahme der Beatmung bei einer Operation erfolgte nach Auffassung der Kammer deshalb, weil – und darauf weisen die Kodierrichtlinien ausdrücklich hin – diese bereits als Bestandteil der Operation mit vergütet wird. Denn dort heißt es: „Eine maschinelle Beatmung während einer Operation im Rahmen der Anästhesie wird als integraler Bestandteil des chirurgischen Eingriffs angesehen.“
Dabei geht die Kammer auch davon aus, dass dieser Zeitrahmen nicht aufgrund einer Gewöhnungsdauer hinsichtlich der Beatmung bestimmt wurde, sondern sich bei der Bestimmung vielmehr an der durchschnittlichen Dauer von einer Beatmung bei Operationen orientiert, wenn anschließend aufgrund anderer Umstände als der Operation keine weitere Beatmung mehr notwendig ist. Auf den Eintritt einer Gewöhnung erst nach 24 Stunden vermag dies nicht hinzuweisen.
Auch die 6 Stunden–Regel bei der Entwöhnung durch Maskenbeatmung in den Kodierrichtlinien spricht für das Genügen von bereits 6 Stunden am Tag – wenn man überhaupt eine bestimmte Beatmungsdauer zunächst voraussetzt – was hier offen bleiben kann, da zumindest ab dem 23. März 2010 der Patient mehr als 6 Stunden beatmet wurde. Nur wenn der Patient mindesten 6 Stunden durch eine Maske beatmet wurde, kann überhaupt von einer Entwöhnung ausgegangen werden. Dies heißt aber gleichzeitig, dass solange der Patient noch eine Maskenbeatmung von mindestens 6 Stunden am Tag benötigt, ist eine Entwöhnung nicht eingetreten. Kann aber eine Entwöhnung bei diesem Zeitaufwand nicht eintreten, muss auch davon ausgegangen werden, dass auch eine Gewöhnung bei diesem Zeitumfang nahe liegend ist. Insbesondere dann, wenn bereits über einen längeren Zeitraum diese Intervalle zwischen intermittierenden Phasen der maschinellen Unterstützung der Atmung durch Maskenbeatmung im Wechsel mit Spontanatmung erfolgten. Dies zeigt sich auch hier. Die Beatmung des Versicherten steigerte sich ab dem 19. März 2010 zunächst, bevor er letztlich wieder allein atmen konnte. Auch dies spricht für eine Gewöhnung des Versicherten an die Beatmung, ohne dass eine 24 Stunden Beatmung durchgeführt wurde.
Soweit der MDK auch meint, dass die Unterbrechungen der Beatmung nicht der Entwöhnung dienten, sondern vielmehr aufgrund der Notwendigkeit der Nahrungszufuhr, der Körperpflege und des Komforts des Patienten erfolgten, kann dies nicht zu der Auffassung führen, dass hier keine Gewöhnung vorliegt. Nach dieser Auffassung kann nämlich so gut wie nie bei einem intensivmedizinisch über eine Maske beatmeten Patienten eine Gewöhnung eintreten, da grundsätzlich die Maskenbeatmung aufgrund der oben beschriebenen Notwendigkeiten unterbrochen werden müsste. Eine Entwöhnung bei einer Masken-Beatmung würde dann überhaupt nicht in Betracht kommen. Dies sehen aber wiederum die Kodierrichtlinien nicht vor. Sie unterscheiden das Vorliegen einer Entwöhnung nicht nach den Beatmungstypen. Es wird lediglich hinsichtlich der Beatmungstypen beim Umfang der Beatmung am Tag für das Ende der zu berücksichtigenden Zeiten unterschieden.
Damit ergibt sich bei der Hinzurechnung der Zeiten zwischen den Beatmungsintervallen bei einem Beginn der maschinellen Beatmung am 23. März 2010 um bis zum 28. März 2010 mehr als 95 Stunden.
Der Zinsanspruch beruht auf § 288 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V und § 10 des zwischen der Hessischen Krankenhausgesellschaft und der Beklagten geschlossenen Vertrages über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG, § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Der Streitwert wird auf 4.795,62 Euro gemäß § 52 Abs. 1 und 3, § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.