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Sozialgericht Potsdam Beschluss vom 20.03.2017 – S 7 KR 399/16

7. Kammer · ECLI:DE:SGPOTSD:2017:0320.S7KR399.16.00

Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

Tenor§

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe§

I:

Der Kläger begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren mit Streit über einen Anspruch auf Krankengeldgewährung ab dem 11. Juni 2016.

Der Kläger wurde am 11. Februar 1976 geboren.

Aufgrund von Arbeitsunfähigkeit ab dem 12. Oktober 2015 bezog der Kläger seit dem 23. November 2015 Krankengeld durch die Beklagte. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld des Klägers endete am 22. November 2015. Der Kläger war zuletzt in der Zeit vom 6. April 2016 bis zum 10. Juni 2016 in teilstationärer Behandlung.

Die behandelnde Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H bescheinigte mit der Erstbescheinigung vom 14. Juni 2016 für die Zeit vom 13. Juni 2016 bis zum 12. Juli 2016 das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit mit weiterer Bescheinigung vom 12. Juli 2016 für die Zeit bis zum 9. August 2016 und mit Bescheinigung vom 9. August 2016 bis 6. September 2016.

Bereits mit Bescheid vom 10. August 2016 lehnte die Beklagte die Gewährung von Krankengeld ab dem 11. Juni 2016 ab und führte zur Begründung aus, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach der stationären Behandlung nicht lückenlos erfolgt sei.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 22. August 2016 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass er am 10. Juni 2016 aus der Tagesklinik entlassen worden sei und erst einen Termin für den 14. Juni 2016 bei seiner Hausärztin erhalten habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte aus, dass eine lückenlose Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nicht vorliege und daher in der Zeit ab dem 11. Juni 2016 kein Versicherungsverhältnis mehr bestanden habe. Es bestehe ab diesem Zeitpunkt eine Anschlussversicherung als freiwillige Versicherung und hieraus ergebe sich gerade kein Anspruch auf Krankengeld.

Mit der am 28. November 2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und beantragt, die Gewährung von Krankengeld über den 10. Juni 2016 hinaus und die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Zur Begründung führte er aus, dass durchgehende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe und die Bescheinigung durch die Hausärztin am 14. Juni 2016 nicht in seinem Verantwortungsbereich liege.

II:

Gemäß § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter Prozesskostenhilfe, der nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Gemessen an diesen Maßstäben bietet die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht gegeben ist.

Der Kläger dürfte keinen Anspruch auf weitere Gewährung von Krankengeld nach § 44 Abs. 1 Satz 1und § 46 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 und Satz 2 des Fünften Buches – Sozialgesetzbuch (SGB V) haben. Der angegriffene Bescheid vom 10. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2016 dürfte rechtmäßig sein und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (vgl. § 54 Abs. 2 SGG).

Das Versicherungsverhältnis mit Krankengeldanspruch des Klägers dürfte ab dem 11. Juni 2016 nicht mehr bestanden haben, da ein Krankengeldanspruch ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben sein dürfte. Nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bleibt das Versicherungsverhältnis bestehen, solange ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Trotz dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld blieb das Versicherungspflichtverhältnis des Klägers bis zum Ende des Krankengeldbezuges bestehen. Der Anspruch auf Krankengeld setzt nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit voraus. Hieran dürfte es im konkreten Einzelfall für den Zeitraum ab dem 11. Juni 2016 fehlen, da eine Feststellung erst am 14. Juni 2016 zum 13. Juni 2016 erfolgte. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung nach Satz 2 dürften nicht erfüllt sein, da hierfür eine Feststellung am Montag notwendig gewesen sein dürfte.

Umstände für einen Verzicht auf die ärztliche Feststellung hat der Kläger bisher nicht vorgetragen. Darüber hinaus dürfte die Terminvergabe der Hausärztin kein Umstand sein, der der Beklagten zugerechnet werden dürfte. Im Ergebnis liegen unter Berücksichtigung des Akteninhalts und des klägerischen Vortrages keine Gesichtspunkte vor, die eine ärztliche Feststellung entbehrlich lassen würden, insbesondere ist bisher nicht dargelegt worden, dass der Klägerin alles in seiner Macht stehende unternommen habe, um die Bescheinigung zu erhalten.