Rechtsprechung / Sozialgericht Potsdam / 2017
Sozialgericht Potsdam Urteil vom 04.05.2017 – S 48 R 386/16
48. Kammer
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 9 zitierte Normen
Tenor§
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 4.4.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.7.2016 verpflichtet, dem Kläger Regelaltersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mit Rentenbeginn am 1.3.2016 zu gewähren.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten über den Beginn der Regelaltersrente des Klägers. Der Kläger begehrt, dass ihm die Regelaltersrente erst ab dem 1.3.2016 gewährt wird. Die Beklagte hat dem Kläger die Regelaltersrente ab 1.1.2016 gewährt. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger ist am …1950 geboren und die Beklagte ist sein Rentenversicherungsträger. Er ist bei der Beigeladenen gesetzlich krankenversichert. Mit Schreiben vom 18.12.2015 wandte sich die Beigeladene an die Beklagte und teilte mit, dass der Kläger seit dem 31.10.2015 Krankengeld beziehe. Sie habe den Kläger mit Schreiben vom 18.12.2015 aufgefordert, einen Antrag auf Regelaltersrente zu stellen. Das Gestaltungsrecht hätte sie eingeschränkt. Die Beklagte möge das eingeschränkte Gestaltungsrecht beachten. Eine Abschrift ihres an den Kläger gerichteten Schreibens vom 18.12.2015 legte die Beigeladene ihrem Schreiben bei. In diesem Schreiben vom 18.12.2015 an den Kläger bat die Beigeladene den Kläger, bei seinem Rentenversicherungsträger bis zum 29.2.2016 eine Altersrente zu beantragen. Einen Nachweis darüber sollte er der Beigeladenen zusenden. Der Kläger wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass, sollte er planen,
-seinen Antrag zurückzuziehen,
-dessen Leistungsumfang zu beschränken (z. B. weil er eine Teilrente beantragen möchte) oder
-den Rentenbeginn zu verschieben,
er die Beigeladene darüber informieren solle, da er hierzu zu deren Zustimmung brauche. Anderenfalls entfalle sein Krankengeldanspruch. Er solle beachten, dass sein Krankengeldanspruch auch entfalle, falls er den Antrag nicht innerhalb von 12 Wochen nach Erhalt dieses Schreibens stellen sollte. Zur Information habe man die Rechtsgrundlage dem Schreiben beigefügt. Ausweislich Blatt 9 der Gerichtsakte war dem Schreiben ein Gesetzesabdruck von § 51 SGB V beigefügt.
Am 23.2.2016 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Regelaltersrente, die am 1.3.2016 beginnen solle und die als Vollrente gezahlt werden solle.
Mit Schreiben vom 29.2.2016 teilte die Beklagte der Beigeladenen mit, dass der Kläger einen Antrag auf Regelaltersrente mit dem gewünschten Rentenbeginn 1.3.2016 gestellt hatte und, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rente bereits mit dem Rentenbeginn 1.1.2016 erfüllt wären. Sie forderte die Beigeladene auf ihr mitzuteilen, ob diese dem gewünschten Rentenbeginn 1.3.2016 zustimme. Darauf antwortete die Beigeladene mit Schreiben vom 14.3.2016, dass sie dem gewünschten Rentenbeginn 1.3.2016 nicht zustimme. Mit weiterem Schreiben vom 14.3.2016 meldete die Beigeladene einen Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X bei der Beklagten an.
Mit Rentenbescheid vom 4.4.2016 gewährte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab 1.1.2016. Dies teilte sie der Beigeladenen mit Schreiben vom 4.4.2016 mit. Die Beigeladene bezifferte daraufhin mit Schreiben vom 14.4.2016 ihren „Erstattungsanspruch gemäß § 103 SGB X i. V. m. § 50 SGB V“ auf 1.510,26 € für die Zeit vom 1.1.2016 bis einschließlich 1.3.2016, vgl. Blatt 63-64 der Verwaltungsakte. Die Beklagte hat den von der Beigeladenen geltend gemachten Erstattungsbetrag mittlerweile an diese ausgekehrt.
Am 11.4.2016 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.04.2016 ein: Der Rentenbeginn solle wie beantragt der 1.3.2016 sein. Er habe eine Zusage von seiner Krankenkasse, dass Krankengeld bis 29.2.2016 gezahlt werde.
Mit Schreiben vom 13.7.2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass von der einbehaltenen Rentennachzahlung 1.510,26 € an die Beigeladene zu erstatten seien und der Restbetrag in Höhe von 1.459,10 € in Kürze auf das Konto des Klägers überweisen werde. Diesem Schreiben widersprach der Kläger mit Schreiben vom 3.7.2016. Er habe die Rentenzahlung per 1.3.2016 beantragt, da seine Krankengeldfortzahlung durch die Beigeladene bis zum 29.2.2016 erfolgte. Daher bestehe kein Anspruch der Beigeladenen auf Erstattung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.7.2016 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 4.4.2016 als unbegründet zurück. Sie führt zur Begründung aus, dass Versicherte grundsätzlich für Altersrenten nach der erfolgten Feststellung des Rentenbeginns den Beginn der Altersrente auf den Ersten eines jeden späteren Kalendermonats verlegen könnten. Dieses Bestimmungsrecht trage der Regelung in § 77 Abs. 2 SGB VI bei einer hinausgeschobenen Inanspruchnahme einer Altersrente Rechnung. Bezögen Versicherte Leistungen anderer Träger, könne das jeweilige Gestaltungsrecht bezüglich des Rentenbeginns eingeschränkt sein. Nach § 51 Abs. 1 SGB V hätten Krankenkassen die Möglichkeit, Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, aufzufordern, einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe zu stellen. Sei in diesen Fällen eine Umdeutung des Antrags auf Leistungen zur Teilhabe in einen Rentenantrag vorzunehmen, könnten die Versicherten der Umdeutung nur mit Zustimmung der Krankenkasse widersprechen. Eine entsprechende Einschränkung des Gestaltungsrechts könne von den Krankenkassen auch nachträglich und auch bezüglich eines bereits gestellten Rentenantrages ausgesprochen werden. Erfüllten die Versicherten die Voraussetzungen für den Bezug einer Regelaltersrente, könne die Krankenkasse nach § 51 Abs. 2 SGB V direkt auch zu einem Antrag auf Regelaltersrente auffordern. Es würden sich dann die gleichen Rechtsfolgen wie in den Fällen des § 51 Abs. 1 SGB V ergeben. Aufgrund des eingeschränkten Gestaltungsrechts durch die Krankenkasse des Klägers hätten sie diese hinsichtlich des gewünschten Rentenbeginns zum 1.3.2016 unter Hinweis auf den zum 1.1.2016 bereits möglichen Rentenbeginn angefragt, inwieweit entsprechendes Einverständnis mit einem späteren Rentenbeginn bestehen würde. Diese habe mitgeteilt, einem Rentenbeginn zum 1.3.2016 nicht zuzustimmen. Der angefochtene Bescheid und die mit Datum vom 17.6.2016 erfolgte Abrechnung der einbehaltenen Nachzahlungsbeträge seien daher nicht zu beanstanden.
Hiergegen hat der Kläger am 29.7.2016 Klage vor dem Sozialgericht Potsdam erhoben. Er habe den Bezug von Altersrente ab dem 1.3.2016 beantragt. Da ihm anstandslos Krankengeld von der Beigeladenen bis zum 29.2.2016 gezahlt worden sei, habe auch kein Handlungsbedarf bestanden, die Rente ab dem 1.1.2016 zu beantragen. Seitens der Beigeladenen sei er auch nicht über mögliche Rückforderungen informiert worden. Alle ihm vorliegenden Schriftsätze ließen den Schluss zu, dass die Beigeladene mit dem Auslaufen der Krankengeldzahlung zum 29.2.2016 einverstanden gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 04.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2016 zu verpflichten, ihm Regelaltersrente mit Rentenbeginn am 01.03.2016 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf ihre Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden. Für die Verschiebung vom frühestmöglichen Rentenbeginn 1.1.2016 auf den vom Kläger gewollten sei das Einverständnis der Beigeladenen erforderlich. Ein Kläger, der von der Krankenkasse nach § 51 Abs. 2 SGB V zur Antragstellung einer Regelaltersrente aufgefordert wird, könne bezüglich des Rentenbeginns nicht frei disponieren. § 51 SGB V stelle eine gesetzliche Einschränkung der Dispositionsbefugnis des Klägers über seine Ansprüche gegenüber der Rentenversicherung dar. Diese Einschränkung der Dispositionsbefugnis beginne mit der Aufforderung zur Antragstellung durch die Krankenkasse. Dieser werde durch die Aufforderung und Fristsetzung nach § 51 Abs. 2 SGB V das Recht eingeräumt, Einfluss auf den Beginn der antragsabhängigen Leistung zu nehmen. Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass der Kläger, der bereits bei Antragstellung den Rentenbeginn hinausschieben wollte, bereits hierzu der Zustimmung der Krankenkasse bedurft hätte.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Durch den Rentenantrag des Klägers würde abweichend von der Rechtsvorschrift des § 99 SGB VI der Rentenbeginn vom 1.1.2016 um 2 Monate verschoben. Da der Kläger während der genannten Zeit von der Beigeladenen Krankengeld bezogen habe, sei die Beigeladene insoweit betroffen, als dass hierdurch ein bestehender Erstattungsanspruch aufgrund bereits gezahlten Krankengeldes verlustig ginge. Sie trägt vor, dass die aus § 51 Abs. 2 SGB V resultierende Zehn-Wochen-Frist am 29.2.2016 geendet sei. Mit Antrag vom 23.2.2016 habe der Kläger den geforderten Rentenantrag binnen der Zehn-Wochen-Frist gestellt. Aufgrund dieses Umstandes habe die Beigeladene weiteres Krankengeld gewährt bis einschließlich 1.3.2016. Da der Rentenantrag durch den Kläger am 23.2.2016, also binnen 3 Monaten nach Versicherungsfall gestellt worden sei, würde gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 SGB VI die Regelaltersrente am 1.1.2016 beginnen. Dass der Kläger einen Rentenantrag mit einem Rentenbeginn ab 1.3.2016 gestellt habe, hätte der Zustimmung der Beigeladenen bedurft. Das Krankengeld sei aufgrund der zuletzt am 1.3.2016 ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 1.3.2016 gewährt worden. Vor Erlass des Rentenbescheides sei dann vom Kläger kein neuer Arbeitsunfähigkeitsnachweis eingereicht worden.
Das Gericht hat von der Beklagten eine Probeberechnung mit einem Rentenbeginn am 1.3.2016 erstellen lassen. Wegen der Einzelheiten dieser Probeberechnung wird auf Blatt 28 bis 56 der Gerichtsakte verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 4.4.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.7.2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat ausgehend von seinem am 23.2.2016 bei der Beklagten gestellten Rentenantrag einen Anspruch auf Gewährung seiner Regelaltersrente ab dem 1.3.2016.
Ein Anspruch auf Gewährung von Regelaltersrente setzt gemäß § 35 SGB VI das Erreichen der Regelaltersgrenze und die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (von 5 Jahren, vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) voraus. Unstreitig lagen beide Voraussetzungen objektiv im Fall des Klägers ab dem … Dezember 2015 (Vollendung des 65. Lebensjahres plus 4 Monate, vgl. § 235 SGB VI) vor. Damit wäre dem Kläger gem. § 99 Abs. 1 SGB VI ab dem 1.1.2016 eine Regelaltersrente zu leisten gewesen, wenn er dies bis spätestens 31.3.2016 beantragt hätte. Seinen innerhalb dieser Frist gestellten Rentenantrag hatte der Kläger jedoch zulässigerweise auf eine Rentengewährung ab dem 1.3.2016 beschränkt.
Versicherte können den Beginn der Altersrente auf den Ersten eines jeden, dem frühestmöglichen Rentenbeginn folgenden späteren Kalendermonat verlegen. Dieses Bestimmungsrecht trägt der Regelung in § 77 Abs. 2 SGB VI bei einer hinausgeschobenen Inanspruchnahme einer Altersrente Rechnung. Der Kläger hat bereits bei seiner Rentenantragstellung von diesem Bestimmungsrecht Gebrauch gemacht und einen auf Rentengewährung ab 1.3.2016 beschränkten Rentenantrag gestellt. Es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage dafür, diesen Rentenantrag als einen unbeschränkten Rentenantrag auszulegen, der Grundlage für eine Rentengewährung ab dem 1.1.2016 sein könnte. Ebenso fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage dafür, vorliegend eine Rentenantragstellung ab dem 1.1.2016 zu fingieren. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen stellen auch die §§ 51 Abs. 2 und 3 SGB V keine solche Rechtsgrundlage dar. Denn diese berechtigen die Krankenkasse lediglich,
1. den Versicherten, die die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente oder Altersrente aus der Alterssicherung der Landwirte bei Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllen, eine Frist von zehn Wochen zu setzen, innerhalb der diese Versicherten den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben und
2. wenn die Versicherten innerhalb der Frist den Antrag nicht stellen, die Krankengeldzahlung mit Ablauf der Frist zu beenden, da der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist entfällt.
Damit obliegt es trotz der Aufforderung der Krankenkasse weiter allein dem Bestimmungsrecht des Versicherten, ob er einen Rentenantrag stellt und welchen Rentenantrag er stellt. Stellt er nicht den von der Krankenkasse geforderten Rentenantrag, entfällt bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen lediglich der Krankengeldanspruch mit Ablauf der Zehn-Wochen-Frist (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2014 zum Aktenzeichen B 1 KR 31/13 R; Brinkhoff in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, der unter Rn. 24 ausführt, dass § 51 Abs. 3 S. 1 SGB V den Fall einer unterbliebenen oder unzureichenden Antragstellung regelt). Das oben genannte Bestimmungsrecht wird ersichtlich nicht durch die §§ 51 Abs. 2 und 3 SGB V eingeschränkt. Weder kann die Krankenkasse den Rentenantrag anstelle des Versicherten selbst stellen, noch kann sie bewirken, dass der vom Versicherten gestellte Rentenantrag abweichend von seinem Wortlaut - anders als vom Versicherten beantragt - behandelt wird.
Wenn die Beigeladene im vorliegenden Fall meint, ein auf den Rentenbeginn 1.3.2016 gerichteter Rentenantrag sei nicht der von ihr mit Schreiben vom 18.12.2015 geforderte Rentenantrag, hätte sie bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen gem. § 51 Abs. 3 SGB V die Krankengeldzahlung mit Ablauf der Zehn-Wochen-Frist (vorliegend mit Ablauf des 29.2.2016) beenden können.
Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung zur „eingeschränkten Dispositionsbefugnis des Versicherten“ im Fall einer Aufforderung nach § 51 SGB V. Diese greift erst ein, wenn der Versicherte zunächst einen der Aufforderung durch die Krankenkasse entsprechenden Rentenantrag gestellt hat. In solchen Fällen wird dem Versicherten das Recht abgesprochen, im Nachhinein noch ohne Zustimmung der Krankenkasse über seinen Rentenantrag uneingeschränkt zu verfügen (vgl. z.B. BSG, Urteile vom 04.06.1981 zu den Aktenzeichen 3 RK 32/80 und 3 RK 50/80, beide ergangen zur Vorgängervorschrift des § 51 SGB V, und zwar zu § 183 Abs. 7 und 8 RVO). Denn eine nachträgliche Verschiebung des Rentenbeginnes würde eine von der Krankenkasse bereits erworbene Rechtsposition beeinträchtigen.
Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die Systematik der §§ 50 und 51 SGB V. Entschließt sich der Krankengeld beziehende Versicherte, der Aufforderung der Krankenversicherung nicht nachzukommen und stellt er deshalb keinen Antrag beim Rentenversicherungsträger, ist einzige Rechtsfolge, dass sein Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der von der Krankenkasse für die Antragstellung beim Rentenversicherungsträger gesetzten Frist, frühestens mit Ablauf von 10 Wochen seit der Aufforderung, entfällt. Es wird in diesem Fall keine Rentenantragstellung fingiert. Nichts anderes kann für den Fall gelten, in welchem der Versicherte sich entschließt, das Krankengeld bis zum Ablauf dieser Frist zu beziehen und beim Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Altersrente mit einem Rentenbeginn nach Ablauf dieser Frist zu stellen. Es gibt keinen sachlichen Grund dafür, den Versicherten im letztgenannten Fall schlechter zu behandeln und einen Rentenantrag zu einem früheren Rentenbeginn (im vorliegenden Fall mit der Folge einer geringeren monatlichen Rente) zu fingieren. Hier ist allein die Rechtsfolge des § 51 Abs. 3 SGB V einschlägig. Angesichts der klaren Regelung des Gesetzes besteht keine Veranlassung, die Rechtsprechung zur eingeschränkten Dispositionsfreiheit in dem Sinne zu erweitern, dass ein von Anfang an auf einen späteren Rentenbeginn beschränkter Rentenantrag in den von der Krankenkasse gewollten Rentenantrag umzudeuten ist, oder dass der von der Krankenkasse gewollte Rentenantrag zu fingieren ist, weil der Krankenkasse ansonsten ein Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X i.V.m. § 50 Abs. 1 S. 1 SGB V verloren ginge. Eine derartige Rechtsansicht würde nicht nur die grundsätzliche Dispositionsfreiheit des Versicherten in Bezug auf seine Antragstellung verkennen, sondern auch sonst dem gesetzgeberischen Willen zuwiderlaufen. Mit der Vorschrift des § 51 SGB V bringt der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass die Krankenkasse allein durch den Wegfall des Krankengeldes Einfluss auf die Rentenantragstellung des Versicherten nehmen kann. Lediglich in Fällen, in welchen ihr diese Einflussnahmemöglichkeit dadurch genommen wird, dass der Antrag zunächst aufforderungsgemäß gestellt und erst im Nachhinein beschränkt oder zurückgenommen werden soll, ist zum Schutz der berechtigten Interessen der Krankenkasse eine Einschränkung des an sich uneingeschränkten Dispositionsrechtes des Versicherten vorzunehmen, indem für eine nachträgliche Beschränkung oder Rücknahme des Antrages die Zustimmung der Krankenkasse zu fordern ist (vgl. BSG aaO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.