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Sozialgericht Potsdam Urteil vom 01.03.2018 – S 31 AS 3142/11

31. Kammer

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen

Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens sind den Klägern nicht zu erstatten.

Tatbestand§

Die Kläger begehren die Kostenübernahme für den Einbau einer Heizungsanlage.

Die Kläger stehen seit 2005 im Leistungsbezug des Beklagten. Sie bewohnen ein im Eigentum der Klägerin zu 1) stehendes Wohnhaus in P Die Wohnfläche beträgt ca. 90 m2. Als Kosten der Unterkunft wurden lediglich Nebenkosten und Heizkosten für-eine Kohleheizung geltend gemacht.

Am 7.3.2011 fand durch den Bezirksschornsteinfeger eine Sperrung des Schornsteins wegen Baufälligkeit statt. Der Schornstein war seit 1999 aus der Kehrfolge genommen und von den Klägern gleichwohl weiter genutzt worden. Bereits 1997 war ein Antrag der Kläger auf Einbau einer Elektroheizanlage durch den damaligen Sozialleistungsträger abgelehnt worden.

Am 5.4.2011 beantragten die Kläger unter Vorlage eines Kostenvoranschlages die Kostenübernahme für den Aus- und Einbau eines Schornsteins sowie die Anschaffung und Aufstellung vier neuer Kaminöfen sowie einer Kochmaschine i.H.v. 4800,00 € als Instandsetzungsmaßnahme.

Mit Bescheid vom 31.8.2011 lehnte der Beklagte, nach Prüfung des Gebäudezustandes durch den Fachdienst Bauaufsicht, die Kostenübernahme mit der Begründung ab, ein unabweisbarer Bedarf sei nicht nachgewiesen. Es sei aufgrund der von den Klägern nicht eingereichten Rechnungen über Kehrgebühren sowie die Stromrechnungen der letzten zwei Jahre nicht feststellbar, wie lange die Öfen/Schornsteine nicht mehr in Betrieb gewesen seien.

Den dagegen erhobenen Widerspruch vom 27.9.2011 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vorn 18.10.2011 als unbegründet zurück.

Am 16.11.2011 haben die Kläger dagegen Klage erhoben, mit welcher sie ihr Begehren hinsichtlich des Schornstein- und Ofeneinbaus zunächst weiterverfolgten.. Im Laufe des, Verfahrens haben die Kläger ihr Begehren dahingehend geändert, dass nunmehr die Kostenübernahme für den Einbau einer Flüssiggasheizanlage mit Brennwertkessel zuzüglich des Anbringens und Verrohrens von mindestens vier Heizkörpern verlangt wird.

Auf den Weiterbewilligungsantrag der Kläger vom 22.8.2014 bewilligte der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1.10.2014 bis 31.3.2015. Kosten der Unterkunft wurden i.H.v. 35,42 € monatlich gewährt (Bescheid vom 25.9.2014). Unberücksichtigt blieben dabei monatliche Mietkosten i.H.v. 53,50 € für einen im August 2013 beschafften Flüssiggastank, welche im Zeitraum Oktober 2013 bis März 2014 durch den Beklagten gewährt worden waren. Den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers zu 2) wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.3.2015 als unbegründet zurück. Der Gastank sei im Wege eines Mietkaufs für die noch nicht existente Gasheizungsanlage angeschafft worden. Die Mietkaufgebühr gehöre nicht zu den übernahmefähigen Kosten für Unterkunft und Heizung. Hierzu zählten lediglich die Kosten für den Betrieb einer Heizanlage, worunter Leasinggebühren nicht fielen.

Am 28.4.2015 hat der Kläger zu 2) dagegen Klage erhoben zum Aktenzeichen S 31 AS 836/15. Mit Beschluss vom 30. November 2016 hat das Gericht die Verfahren verbunden und unter dem Aktenzeichen S 31 AS 3142/11 fortgeführt.

Zur Begründung der Klage tragen die Kläger weiter vor, dass die Beheizung des Wohnhauses bis zur Sperrung des Schornsteins mit Holz-/Kohle-Öfen bzw. transportablen Öfen erfolgt sei. Gegenwärtig werde mit Propan-Gasheizstrahlern geheizt, was an sich in Wohnräumen unzulässig sei.

Die Kläger sind der Auffassung, dass die Kosten für den Einbau einer funktionstüchtigen Heizungsanlage von ca. 15.000 € laut der eingeholten Kostenangebote (Angebot ... vom 22.10.2015 bzw. allein für den Anschluss/Lieferung Brennwertkessel 6846,44 € unter Anbindung an vorhandenes Rohrsystem nach ... vom 3.11.2015) als unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum durch den Beklagten zu übernehmen sind. Aufgrund der nur geringen sonstigen Kosten der Unterkunft der Kläger, welche lediglich ca. 15 % der angemessenen Kosten betrügen, sowie der Dauer des gerichtlichen Verfahrens seien die Instandhaltungskosten als Zuschuss durch den Beklagten zu tragen. Hierzu zählten auch die Kosten für den durch Ratenkauf beschafften Gastank in Höhe der vereinbarten 60 Monatsraten von 53,50 €. Mit der Erneuerung der Heizungsanlage verbundene Wertsteigerungen stünden der Übernahme nicht entgegen, da die Erneuerung lediglich dazu diene, die Nutzbarkeit des Hauses entsprechend dem vorher bestehenden Zustand zu gewährleisten. Der Einbau einer nicht mehr dem Stand der Technik entsprechenden Anlage komme nicht in Betracht. Eine Ablehnung der Kostenübernahme wegen einer Unangemessenheit der Kosten scheitere zudem an der fehlenden vorherigen Kostensenkungsaufforderung. Eine solche sei auch nach Inkrafttreten des § 22 Abs. 2 SGB II in der heutigen Fassung zum 1.1.2011 erforderlich, um eine Gleichbehandlung von Eigentümern mit Mietern zu gewährleisten, welche bei Fehlen einer Kostensenkungsaufforderung einen gebundenen Anspruch auf zuschussweise Übernahme unangemessener Kosten der Unterkunft hätten.

Die Kläger beantragen:

1. Der. Bescheid vom 31. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2011 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte zahlt an die Klägerin zu 1) 18.839,90€ und an den Kläger zu 2) 18.839,89 €.

3. Hilfsweise wird beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 31. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2011 zu verurteilen, für die Kläger eine Kostenübernahmeerklärung für die Instandsetzung der Heizungsanlage in Höhe von 37.679,79 € zu erteilen.

4. Der Beklagte wird verurteilt unter Abänderung des Bescheides vom 25. September2014 in der Gestalt, des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2015, dem Kläger zu 2) weitere Bedarfe an Kosten der Unterkunft in Höhe von 321,00 € für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 31. März 2015 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Bei den beabsichtigten Baumaßnahmen handele sich nicht um Instandhaltungskosten, sondern um wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen, welche nicht vom Grundsicherungsträger zu übernehmen seien. Die Angaben der Kläger zu den tatsächlichen Gegebenheiten seien widersprüchlich und bedürften einer Überprüfung, weshalb eine Begutachtung des Gebäudes sowie der Notwendigkeit der begehrten baulichen Maßnahmen angeregt werde.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Gebäude-Baumängel und Bauschäden Dr.-Ing. .... In dem Gutachten vom 27.7.2017 sowie dem Ergänzungsgutachten vom 29.12.2017 kommt der Gutachter zu der Einschätzung, dass Schäden an Fassaden, Wandflächen, Dach, in den Wänden, Decken und Fußböden bestünden, welche innerhalb eines Jahres Instandhaltungsmaßnahmen erforderlich machten. Das Gebäude befinde sich im Grobausbau, wobei Zwischen-Bauzustände vorherrschend seien. Planungsunterlagen für die bereits erfolgte Umnutzung eines ehemaligen Holzschuppenanbaus in Wohnräume seien nicht vorhanden. Für die erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen seien unter Berücksichtigung bereits ausgeführter Bauleistungen und von Eigenleistungen der Kläger mindestens Kosten i.H.v. 37.679,79 € zuzüglich der Baunebenkosten zu veranschlagen. Auf den Einbau einer Heizanlage, die als Flüssiggasbrennwertheizung die kostengünstigste Alternative darstelle, entfielen dabei 11.363,08 €. Diese Kosten reduzierten sich aufgrund des bereits vorhandenen Flüssiggastanks sowie der Zuleitung zum Gebäude auf 7.590,91 € für die Heizungsinstallationsarbeiten. Unabhängig davon, ob es sich bei den erforderlichen Instandsetzungs-, Modernisierungs- und Umnutzungsmaßnahmen an dem vorhandenen Objekt um ein genehmigungsfreies oder genehmigungspflichtiges Vorhaben handele, seien Baunebenkosten i.H.v. 16.600,00 € notwendig. Diese fielen für die baukonstruktive, bautechnologische, bauwirtschaftliche, bauorganisatorische und baurechtliche Vorbereitung, Durchführung und Abnahme der Baumaßnahmen an. Die zu realisierenden Bauleistungen für die Instandhaltung, Sanierung, Modernisierung des Wohnhauses und für den Umbau des Holzschuppens zu zwei Wohnräumen der Kläger seien grundsätzliche Voraussetzung für den Einbau einer neuen Gebäudeheizung.

Die Kläger haben nach Erhalt des Gutachtens einschließlich des Ergänzungsgutachtens darauf hingewiesen, dass sich der Heizungseinbau danach als alternativlos darstelle. Es bestehe daher ein Anspruch auf Übernahme der reinen Instandhaltungskosten in Höhe von insgesamt 37.679,79 €.

Der Beklagte hat in Auswertung des Gutachtens die Auffassung vertreten, dass der festgestellte Sanierungsbedarf ohne Berücksichtigung von Eigenleistungen, welche in der Vergangenheit offenkundig nicht erbracht werden konnten, eher Kosten von bis zu 100.000,00 € erwarten lasse. Ein solcher Bedarf liege weit jenseits der Angemessenheitsgrenzen. Ein Neueinbau der Heizungsanlage ohne die übrigen Sanierungsarbeiten sei aus Sicht des Gutachters nicht geboten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 1. März 2018 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Der Bescheid des Beklagten 31. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Einbau einer Heizungsanlage gegen den Beklagten.

Die Klage ist bereits teilweise unzulässig, soweit mit dem Antrag zu 2.) eine Leistungsklage erhoben wird. Ein Zahlungsanspruch der Kläger in der geltend gemachten Höhe besteht bereits deshalb nicht, weil die insoweit sinngemäß geltend gemachten Kosten noch nicht entstanden sind. Eine Verpflichtung der Kläger, Instandhaltungskosten in der angegebenen Höhe zu tragen, ist nicht ersichtlich.

Anspruchsgrundlage für das Begehren der Kläger nach dem Klageantrag zu Z. 3) ist § 19 Abs. 1 i.V. m. § 22 Abs. 1 und 2 SGB II. Danach erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung, § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Nach § 22 Abs. 2 SGB II werden als Bedarf für die Unterkunft bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind (Satz 1). Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll (Satz 2). Die Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur umfassen Erhaltungsaufwendungen und Instandhaltungsmaßnahmen, nicht aber wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen. Ob es sich bei einer beabsichtigten Maßnahme um eine erhaltende Reparatur oder eine wertsteigernde Renovierung handelt, ist nicht nach der Höhe der Aufwendungen, sondern nach dem Ziel der Maßnahme danach zu unterscheiden, ob sie der Erhaltung oder Wiederherstellung der Wohnung in ihrer bisherigen Substanz o- der aber der Schaffung eines neuen, verbesserten Zustands dient. Größere Erneuerungsarbeiten sind hierbei nicht ausgeschlossen (vgl. Landessozialgericht Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 11. Januar 2010 - L 5 AS 216/09 B ER - juris Rn. 41). Bei der Beurteilung ist zu beachten, dass mit der Ersetzung einer defekten, vormals dem Stand der Technik entsprechenden Anlage durch eine neue, die dem aktuellen Stand der Technik entspricht, zwangsläufig eine gewisse Verbesserung und auch Wertsteigerung verbunden ist. Diese ist dann unbeachtlich, wenn es keine (kostengünstigere) Alternative gibt, um die vormals funktionierende Anlage wiederherzustellen (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09. Juli 2012 - L 5 AS 178/12 B ER -, juris Rn. 28).

Die Kläger sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 SGB II. Sie bewohnen auch unstreitig ein nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigendes Hausgrundstück von angemessener Größe, welches im Eigentum der Klägerin zu 1) steht. Der Einbau einer Heizungsanlage im Haus der Kläger ist auch eine unabweisbare Instandhaltungsmaßnahme im Sinne des § 22 Abs. 2 SGB II. Er dient der Wiederherstellung der Wohnung in ihrer bisherigen Substanz bzw. Nutzbarkeit, da das Haus bis zur erstmaligen Antragstellung im Jahr 2011 über eine - wenn auch bereits seit vielen Jahren mangelhafte und teilweise defekte - Ofenheizung verfügte. Einer Kostenübernahme für die nun begehrte Flüssiggasbrennwertheizung steht somit die damit zwangsläufig verbundene Wertsteigerung des Grundstücks nicht entgegen. Eine kostengünstigere Alternative einer Heizungsanlage besteht nach den - insoweit unbeanstandeten - Feststellungen des Gutachters nicht. Keine Alternative stellt die gegenwärtige Beheizung mit Gasheizstrahlern dar, was bereits angesichts der Ausführungen des Gutachters zur Unzulässigkeit der Verwendung dieses Heizmittels in abgeschlossenen Räumen keiner Vertiefung bedarf.

Ein Anspruch der Kläger auf Übernahme der Kosten in Höhe von 11.363,08 € für die Heizungsanlage - wie auch in Höhe der mit dem Klageantrag zu, 3.) geltend gemachten 37.679,79 € für sonstige Instandhaltungskosten - besteht nach Auffassung der Kammer gleichwohl nicht. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die vom Gutachter angenommene Kostenreduzierung aufgrund des bereits vorhandenen Flüssiggastanks tatsächlich nicht besteht, da dessen Kosten noch nicht beglichen sind. Die insoweit anfallenden monatlichen Raten gehören ebenfalls zu den Kosten für den Einbau einer Heizungsanlage;

Dem Anspruch der Kläger steht die Unangemessenheit der Gesamtkosten entgegen. Insoweit ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass bereite allein die Kosten für den Einbau der Flüssiggasheizanlage den nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II maßgeblichen angemessenen Betrag überschreiten. Die Aufwendungen sind danach angemessen, wenn sie unter Berücksichtigung der nach § 22 Abs. 1 SGB II zu gewährenden Leistungen für die Unterkunftsbedarfe in dem laufenden Monat sowie in den elf Folgemonaten die Angemessenheitsgrenze des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht übersteigen. Die Aufwendungen für Instandhaltung oder Reparatur sind also zu übernehmen, soweit der Gesamtbetrag aus dem gewährten Unterkunftsbedarf (ohne Heizkosten) für zwölf Monate und dem Betrag der Instandhaltungs- oder Reparaturkosten den Gesamtbetrag der maximal angemessenen Unterkunftskosten (ohne Heizkosten) für zwölf Monate nicht übersteigt. Letzterer liegt nach der aktuell gültigen Geschäftsanweisung Nr. 62-1 „Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II“ des Beklagten (Stand: ... 1.07.2017, abrufbar unter. https://www.potsdammittelmark.de/fileadmin/Redakteure/Bilder/Wirtschaft ... Arbeit/PDF/Jobcenter_MAIA/Publikationen/Geschaeftsanweisungen/62_1_Bedarfe_fuer_Unterkunft_und_Heizung_2017.pdf) für die Stadt ... deren Ortsteil der Wohnort ... der Kläger ist, für einen 2-Personen-Haushalt bei 5.100,00 € (Region ; monatlich 425,00 €). Unabhängig von den sonstigen - aufgrund nicht anfallender Schuldzinsen vergleichsweise geringen - laufenden Nebenkosten der Unterkunft übersteigen die Kosten der Heizanlage den Angemessenheitswert somit um mehr als das Doppelte.

Da die Angemessenheitsgrenze somit überschritten wird, kommt unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls und unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, für den Differenzbetrag allenfalls noch eine darlehensweise Übernahme gemäß § 22 Abs. 2 S. 2 SGB II in Betracht.

Eine Kostenübernahme scheidet aber dann aus, wenn auch künftig mit der Notwendigkeit erheblicher, in der Summe unangemessen hoher Reparaturkosten zu rechnen ist, um die (zweifelhafte) Nutzbarkeit selbst genutzten Wohnraums dauerhaft zu gewährleisten (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28.10.2009, Az. L 7 AS 326/09 B ER). So liegt es hier.

Nach den Feststellungen in dem vom Gericht eingeholten Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Gebäude-Baumängel und Bauschäden Dr. ... sind innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere umfangreiche Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich, um die Bewohnbarkeit der Unterkunft der Kläger zu erhalten. Das sehr detaillierte und umfangreiche Gutachten weist einen unzureichenden baulichen Zustand des Hauses nach, welcher durch eine Vielzahl von nicht nachhaltigen konstruktiven Lösungen, die bei der Errichtung des zweigeschossigen Wohnhauses und bei den begonnenen Umbauarbeiten entstanden sind, durch fehlende Instandsetzung und durch die nicht ausreichende Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik bestimmt wird. Eine baukonstruktive wie baurechtliche Planungsunterlage, welche den aktuellen, sich im Grobausbau befindlichen Gebäudezustand beschreibt, fehlt, ist nach Auffassung des Gutachters aber grundsätzliche Voraussetzung für den Einbau einer neuen Gebäudeheizung. Dies bezieht sich insbesondere auf den von den Klägern zu zwei Räumen umgenutzten ehemaligen Holzschuppen sowie die fehlende Treppenlösung im eigentlichen (zweigeschossigen) Wohnhaus. Die festgestellten baulichen Mängel ' und Schäden, welche innerhalb eines Jahres durchdringend erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen zu beseitigen sind, betreffen insbesondere die Dächer, Decken und Wände des Gebäudes. Zu nennen sind etwa die unzureichenden Verkleidungen der Dachüberstände, unvollständige Dachrinnen, instandzusetzende Dacheindeckungen, durchgehende Risse an den Außenwänden sowie unvollständiges Mauerwerk, im Innenbereich unzureichende Tür- und Fensterstürze, durchgängig vorliegende Putzschäden sowie Risse in den Wänden und Decken (vergleiche im einzelnen Seiten 23-29 des Gutachtens). Diese Schäden sind durch die dem Gutachten beigefügte Fotodokumentation (Anlage B) nachvollziehbar belegt. Insbesondere hinsichtlich der von. den Klägern monierten Feststellungen zu den vorhandenen Rissen sowie der vom Gutachter angenommenen Bewegung des Daches in Gebäude- Längsrichtung hat der Gutachter im Ergänzungsgutachten vom 29.12.2017 nochmals ausgeführt, dass es sich dabei um durchgehende Risse im Mauerwerk handelt. Der Gutachter blieb deshalb bei seiner Einschätzung, wonach die tragenden Bauteile der Wände, der Geschossdecke bzw. der Decken durch die technische Bestandsaufnahme daraufhin zu überprüfen sind, ob sie den Vorschriften zulässiger Lastaufnahmen entsprechen. Der Gutachter ist im Ergebnis zu der nachvollziehbaren Einschätzung gelangt, dass neben den Baukosten von etwa 37.679,79 € für die notwendige Instandsetzung weitere Baunebenkosten in Höhe Von ca. 16.600 € anfallen. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich bei den auszuführenden Vorhaben um baugenehmigungspflichtige oder -freie Vorhaben handele.

Die Kammer folgt den überzeugenden Feststellungen des Gutachters und sieht daher eine dauerhafte Nutzbarkeit des Wohnraums der Kläger zu angemessenen Kosten nicht als gewährleistet an. Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anspruch auf eine teilweise Übernahme unangemessener Kosten, da das Ziel der Kostenübernahme, der dauerhafte Erhalt des Wohnraums, nicht erreicht werden kann. Auch der mit dem Klageantrag zu Z. 4) verfolgte Kostenanspruch hinsichtlich der monatlichen Raten für den Kauf des Flüssiggastanks ist damit aus Sicht der Kammer nicht gegeben. Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass entgegen der Auffassung der Kläger ein Anspruch auf Kostentragung gegen den Beklagten auch nicht nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II besteht. Danach sind Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, so lange als Bedarf anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Die von den Klägern insoweit herangezogene Rechtsprechung des Sozialgerichts Dortmund (Urteil vom 19.9.2016 - S 19 AS 1803/15), wonach bei einer fehlenden Kostensenkungsaufforderung auch unangemessene Kosten der Instandhaltung als Zuschuss zu übernehmen sind, überzeugt die Kammer nicht. Dabei kann dahinstehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II hier überhaupt vorliegen. Das erscheint im Hinblick auf die danach geltende Sechs-Monats-Frist einerseits sowie das während des mehrjährigen Gerichtsverfahrens mehrfach geänderte Klagebegehren in Kenntnis der bestehenden Angemessenheitsgrenzen andererseits zumindest als zweifelhaft. Denn bereits eine Anwendbarkeit des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist in der hiesigen Sachverhaltskonstellation zu verneinen.

Die zum 1.1.2011 in Kraft getretene heutige Fassung des § 22 Abs. 2 SGB II enthält eine Sonderregelung hinsichtlich der Übernahmefähigkeit von Instandhaltungskosten bei Eigentümern. Eine direkte Anwendung des Abs. 1 Satz 3 ist daher nicht zwingend. Es besteht auch - anders als bei den sonstigen Aufwendungen, die tatsächlich und untrennbar mit der Nutzung des Hausgrundstücks verbunden sind - keine vergleichbare Interessenlage. Eine Vergleichbarkeit der Instandhaltungskosten mit den Unterkunftskosten bei Mietern besteht grundsätzlich nicht, da Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten nach § 556 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Betriebskostenverordnung nicht als Betriebskosten auf den Mieter abzuwälzen sind. Zudem sind bereits die in § 22 Abs. 2 SGB II zu prüfenden Zeiträume (Jahresbetrachtung) mit der Übergangsregelung in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II (längstens sechs Monate) nicht sinnvoll zu vereinbaren. Schließlich ergibt das angebliche Erfordernis einer Kostensenkungsaufforderung bei unabweisbaren Instandhaltungskosten auch keinen Sinn.

Die fehlende Kostensenkungsmöglichkeit ist in Gestalt der „Unabweisbarkeit“ d< Aufwendungen eine Anspruchsvoraussetzung des § 22 Abs. 2 SGB II.

Nach alledem war die Klage im vollen Umfang abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.