Rechtsprechung / Sozialgericht Potsdam / 2018

Sozialgericht Potsdam Urteil vom 07.03.2018 – S 2 U 166/16

2. Kammer · ECLI:DE:SGPOTSD:2018:0307.S2U166.16.00

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand§

Streitig ist die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) Nr 2112 der Berufskrankheiten-Verordnung – BKV - (Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbare Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt 1 Stunde pro Schicht).

Der 1958 geborene Kläger stellte mit Eingang 11. November 2014 bei der Beklagten den Antrag auf Anerkennung der genannten Berufskrankheit. Die daraufhin eingeleiteten medizinischen Ermittlungen der Beklagten veranlassten diese nach einer beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. H vom 7. August 2015, wonach das medizinische Bild (Gonarthrose Kellgren Grad III im linken Kniegelenk und im Bereich des rechten Kniegelenks Kellgren-II-Veränderungen) für eine berufsbedingte Gonarthrose sprechen könnte, wenn die beruflichen Voraussetzungen vorliegen und keine generalisierte Arthrose der großen Gelenke bestehen würde, zu den entsprechenden arbeitstechnischen Ermittlungen. Der Kläger hatte im Zeitraum September 1974 bis Juli 1976 eine Lehre zum Zootechniker gemacht und ab Mitte Juli 1976 bis Mitte August 1985 - unterbrochen durch die Zeit bei der NVA von November 1981 bis Mai 1983 - als Zootechniker und ab März 1981 als Meister für Rinderzucht gearbeitet. Im Zeitraum September 1985 bis Ende November 1992 war er in der Bäuerlichen Handelsgenossenschaft (BHG) J tätig. In den Jahren 1993 - 2000, November 2002 bis Ende Januar 2003 und Mitte November 2012 bis Mitte Februar 2013 war der Kläger als Trockenbauer angestellt tätig. Mitte September 2004 bis Ende Februar 2005 war er Objektverantwortlicher bei Entkernungs- und Abrissarbeiten bei der B Abbruchgesellschaft. Im März 2005 bis Mitte November 2012 hat der Kläger selbstständig als Trockenbauer gearbeitet. In diesem Zeitraum war er nicht freiwillig unfallversichert. Im Zeitraum Oktober 2013 bis Ende Februar 2014 war der Kläger angestellt als Helfer im Fenster- und Trockenbau in einer Metallbaufirma tätig. Im Rahmen ihrer arbeitstechnischen Ermittlungen holte die Beklagte eine Stellungnahme zur Arbeitsplatzexposition in Bezug auf die BK 2112 bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ein. In ihrer Stellungnahme vom 10. November 2015 ist aufgrund der Befragung des Klägers vom 30. Oktober 2015 festgestellt, dass der Kläger nur in der Lehrzeit an einigen Tagen Tätigkeiten im Knien sowie Hocken durchgeführt hätte. Der Zeitumfang dafür habe bei insgesamt ca. 10 Minuten pro Arbeitstag gelegen. Tätigkeiten im Knien oder vergleichbarer Kniebelastung mit einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt 1 Stunde pro Schicht habe der Kläger in den Beschäftigungszeiträumen 1974 - 1985 nicht ausgeführt. Hinsichtlich der einzelnen Tätigkeiten ist bei der Aufgabe „Melken“ darauf verwiesen, dass der Kläger hierbei auf einem einbeinigen Melkschemel gesessen habe. Wegen der Einzelheiten des Ergebnisses der Befragung wird auf den entsprechenden Ermittlungsbericht der technischen Aufsichtsbeamtin S A vom 6. November 2015 (Verwaltungsakte S. 127 f.) verwiesen. Für den Zeitraum der Tätigkeit des Klägers in der BHG J ergab die von der Beklagten erbetene arbeitstechnische Anamnese des Bereichs Prävention der Berufsgenossenschaft Handel- und Warenlogistik (BGHW) vom 1. März 2016 insgesamt 781 Stunden kniebelastende Tätigkeit. Im Rahmen der Arbeiten für die B Abbruchgesellschaft fielen nach der eingeholten Stellungnahme zur Arbeitsplatzexposition durch den Präventionsdienst der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie vom 4. November 2015 keine Kniebelastungen gemäß der BK 2112 an. Die schließlich noch von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall eingeholte arbeitstechnische Anamnese vom 17. Mai 2016 ergab für die Tätigkeit des Klägers im Metallbaubereich eine Kniebelastung von insgesamt 31 Stunden. Für den eigenen Zuständigkeitsbereich ermittelte die Abteilung Prävention bei der Beklagten eine Kniebelastung von insgesamt 3008 Stunden. Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechende Stellungnahme zur Arbeitsplatzexposition vom 15. Dezember 2015 (Verwaltungsakte S. 142 ff.) verwiesen. In ihrer gewerbeärztlichen Stellungnahme vom 16. Juni 2016 empfahl die Fachärztin für Arbeitsmedizin T die Anerkennung einer BK 2112 nicht, weil die arbeitstechnischen Voraussetzungen in diesem Sinne nach dem Ergebnis der Ermittlungen nicht erfüllt seien. Mit Bescheid vom 23. Juni 2016 lehnte die Beklagte aufgrund der nicht erreichten Expositionswerte die Anerkennung ab. In seinem hiergegen am 5. Juli 2016 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass er noch weitere Tätigkeiten als bislang berücksichtigt im Hocken verübt habe. So habe er beim Melken von 25 Kühen auf einem ca. 30 cm hohen einbeinigen Melkschemel pro Tag 5 Stunden mal 220 Schichten also 1100 Stunden im Jahr verbracht. Auch habe er im Zeitraum März bis Oktober vier Tage Hilfestellung beim Klauenschneiden geleistet, d.h. Aufhalten in der Hocke mit Zeiten von ca. 20 Stunden pro Jahr. Im Übrigen seien die Zeiten im Hocksitz während seiner Tätigkeit bei der BHG J nicht in den Bericht der BGHW eingeflossen. In der daraufhin beim Präventionsdienst der SVLFG von der Beklagten eingeholten weiteren Stellungnahme vom 13. September 2016 ist hierzu angemerkt, dass das Melken mit einem Melkschemel keine Körperhaltung im Sinne der BK 2112 darstelle. Die telefonische Befragung des Klägers zur genauen Haltung beim „Aufhalten“ der Rinderklauen zur Klauenpflege habe ergeben, dass dabei eine stehende Körperhaltung mit zum Teil gebeugten Knien eingenommen werde. Es handele sich nicht um eine Körperhaltung im Sinne der BK 2112. In der ebenfalls eingeholten ergänzenden Stellungnahme des Präventionsdienstes der BGHW vom 1. März 2016 ist darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der für den dort relevanten Zeitraum angegebenen Arbeiten im Hocksitz die zweite Voraussetzung der BK 2112 im arbeitstechnischen Bereich, nämlich eine Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt 1 Stunde pro Schicht, mit 35 Minuten pro Schicht nicht erreicht werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. November 2016 wies die Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen unter Hinweis auf die vorliegenden arbeitstechnischen Aussagen zurück. In der Summe sei der Kläger nach den Ergebnissen der beteiligten Präventionsdienste in seinem Berufsleben ungefähr 4500 Stunden knieschädigend im Sinne der BK 2112 tätig gewesen.

Mit der am 15. Dezember 2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er vertritt insbesondere die Auffassung, dass die Melktätigkeit auf einem Melkschemel zu einer tatbestandlichen Hockhaltung führen würde.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2016 zu verurteilen, die bei dem Kläger aufgetretene Erkrankung der Gonarthrose des linken Kniegelenks als Berufskrankheit nach Nr. 2112 der Berufskrankheiten-Liste festzustellen.

Der Vertreter der Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er sieht keinen Anlass, von der bisherigen Beurteilung abzuweichen und weist darauf hin, dass die erforderlichen wenigstens 13.000 Stunden kniebelastende Tätigkeit angesichts der ermittelten Stundenzahl von ungefähr 4500 Stunden bei Weitem nicht erreicht seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie denjenigen des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, die - soweit maßgeblich -Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass bei ihm das Vorliegen einer BK nach Nr. 2112 der Anl. 1 der BKV anerkannt wird. Der dies ablehnende Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Gemäß § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) sind Versicherungsfälle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

Berufskrankheiten sind gemäß § 9 Abs. 1 SGB VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als solche bezeichnet und die Versicherte in Folge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Zu den vom Verordnungsgeber bezeichneten Berufskrankheiten gehört auch die unter Nr. 2112 der Anlage 1 zur BKV genannte Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbare Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt 1 Stunde pro Schicht.

Die Feststellung einer Berufskrankheit setzt voraus, dass zum einen die arbeitstechnischen Voraussetzungen in der Person des Klägers gegeben sind und dass zum anderen das typische Krankheitsbild dieser Berufskrankheit vorliegt und dieses im Sinne der unfallrechtlichen Kausalitätslehre wesentlich ursächlich auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist. Die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, während für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht grundsätzlich die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht jedoch die bloße Möglichkeit ausreicht (Bundessozialgericht (BSG), SozR 3-2200, § 551 Nr. 18 m.w.N.). Ein Zusammenhang ist hinreichend wahrscheinlich, wenn nach herrschender ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung mehr für als gegen ihn spricht und ernste Zweifel an einer anderen Ursache ausscheiden. Insgesamt hat für die Zusammenhangsbeurteilung eine Abwägung verschiedener im Einzelnen genannter Positivkriterien mit den gegen eine Verursachung durch die berufliche Tätigkeit sprechenden Indizien zu erfolgen. (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -, zitiert nach juris).

Das Gericht kann das Vorliegen des Tatbestandes der BK Nr. 2112 hier nicht feststellen.

Zwar ist bei dem Kläger medizinisch eine Gonarthrose mit dem für die Berufskrankheit erforderlichen Schweregrad gesichert, jedoch liegen in seiner Person die für die Anerkennung der BK geforderten arbeitstechnischen Voraussetzungen, nämlich kniebelastende Tätigkeiten mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt 1 Stunde pro Schicht, nicht vor.

Unter einer Tätigkeit im Knien im Sinne dieser Berufskrankheit wird eine Arbeit verstanden, bei der der Körper durch das Knie und die Vorderseite des Unterschenkels abgestützt wird und der Winkel zwischen Ober- und Unterschenkel etwa 90° beträgt. Dabei kann es sich um einseitiges oder beidseitiges Knien sowie um Knien mit oder ohne Abstützung des Oberkörpers durch die Hände handeln. Unter Tätigkeiten mit einer dem Knien vergleichbaren Kniebelastung werden einseitige oder beidseitige Arbeiten im Hocken oder im Fersensitz sowie Kriechen (Vierfüsslergang) verstanden. Unter einer Tätigkeit im Hocken im Sinne dieser Berufskrankheit wird eine Arbeit verstanden, bei der der Beschäftigte bei maximaler Beugung der Kniegelenke das Körpergewicht auf den Vorfußballen oder den Füßen abstützt. Beim Fersensitz liegen die Kniegelenke und die ventralen Anteile des Unterschenkels auf der Arbeitsfläche auf und der Beschäftigte sitzt bei maximaler Kniegelenksbeugung auf der Ferse. Beim Kriechen (Vierfüsslergang) handelt es sich um eine Fortbewegung im Knien, indem ein Knie vor das andere Knie gesetzt wird (vgl. Merkblatt zur BK 2112, Bekanntmachung des BMAS vom 30. Dezember 2009, GMBl 2010, S. 98). Die entsprechenden Positionen sind in der Abbildung 1 des genannten Merkblattes dargestellt.

Unter Berücksichtigung sämtlicher präventionsdienstlicher Ermittlungen ist für alle unter Versicherungsschutz stehenden Tätigkeiten des Klägers im Zeitraum September 1974 bis einschließlich Februar 2014 eine Gesamtstundenzahl kniebelastender Tätigkeiten von 4503 Stunden festzustellen. Im Zeitraum 24. März 2005 bis 11. November 2012 können während der selbstständigen Tätigkeit des Klägers als Trockenbauer zwar eine nicht unbeträchtliche Anzahl an knieschädigenden Arbeitsstunden unterstellt werden. Dieser Zeitraum wurde jedoch zu Recht mangels Versicherungsschutz durch die fehlende freiwillige Versicherung als selbstständiger Unternehmer (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) bei der Betrachtung nicht berücksichtigt. Dem Kläger ist es nicht gelungen, die Ergebnisse der präventionsdienstlichen Ermittlungen aller hier beteiligten Berufsgenossenschaften durchgreifend in Frage zu stellen. Zunächst ist festzustellen, dass allen Stellungnahmen die persönliche Befragung des Klägers - dies auch nochmals nach seinen Einwendungen im Widerspruchsverfahren - zu Grunde liegt. Soweit der Kläger noch in der mündlichen Verhandlung verfolgt hat, dass eine weitergehende Kniebelastung im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Rinderproduktion zu berücksichtigen sei, kann das Gericht dem nicht folgen. So gilt das Melken auf einem Melkschemel nach dem aktuellen wissenschaftlich-technisch-medizinischem Erkenntnisstand nicht als kniebelastendes Hocken im Sinne der BK 2112. In dem vom Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung herausgegebenen Report 1/2010 – Gonkatast - Ein Messwertkataster zu beruflichen Kniebelastungen - ist hierzu ausgeführt: „Einen weiteren Sonderfall stellt das „Hocken“ auf einem Schemel dar, wie es unter Pflasterern beim Verlegen von Kleinpflaster teilweise zu beobachten war (Abbildung 28). Da durch diese zusätzliche Unterstützung die Belastung der Kniegelenke reduziert wird, ist dieser Sonderfall in der Studie als „Sitzen“ und nicht als „Hocken“ definiert worden.“ (siehe dort, Kap. 3.4 S. 29 und 30). Für das Melken mit einem Melkschemel - wie es der Kläger im Rahmen der Rinderproduktion getätigt hat - gilt Gleiches. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers konnte für diesen für das Gericht nachvollziehbar und eindrücklich in der mündlichen Verhandlung der Sache durch Umschnallen und Sich-niederlassen auf dem mitgebrachten ehemaligen Melkschemel des Klägers demonstrieren, dass sich die Beine dabei tatsächlich in einer dem Sitzen entsprechenden Haltung befinden. Insbesondere lag kein Weichteilkontakt dergestalt vor, dass die Oberschenkel-Rückseiten auf den Waden aufliegen, wie es die Abbildung 1 im oben genannten Merkblatt für das Hocken voraussetzt (vgl. hierzu auch die näheren Erläuterungen hierzu im Report Gonkatast, a.a.O., Kap. 3.4, S. 28). Selbst bei leicht vorgebeugter Haltung auf dem Schemel trägt dieser immer noch zu einer Knieentlastung bei. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Vorbeugen mit dem umgeschnallten einbeinigen Schemel physiologisch nur begrenzt möglich ist, ohne die Stabilität in Gänze zu verlieren oder ohne dass der Schemel frei in der Luft schweben würde. Von einer derart unsachgemäßen Benutzung auszugehen, die den Melkschemel jedes Sinnes entheben würde, verbietet der gesunde Menschenverstand (vgl. zur Knieentlastung bei Nutzung eines Melkschemels auch: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Mai 2015 – L 6 U 4974/13 -Rn. 31, 58, 59, juris). Schließlich handelt es sich auch bei der vom Kläger im Rahmen der Rinderproduktion angeführten Tätigkeit der Klauenpflege nicht um eine im Merkblatt zur BK 2112 aufgeführte, potenziell knieschädigende Körperhaltung. Im Telefonat mit dem Mitarbeiter des Präventionsdienstes der SVFLG, das deren ergänzenden Stellungnahme vom 13. September 2016 zu Grunde lag, hatte der Kläger angegeben, dass dabei eine stehende Körperhaltung mit zum Teil gebeugten Knien eingenommen werde und die Klaue auf einem Oberschenkel aufliegen würde. Die so beschriebene Haltung stellt keine der an oben zitierter Stelle des Merkblatts zur BK 2112 näher beschriebenen Körperhaltungen dar.

Nach allem genügt die berücksichtigungsfähige Expositionsdauer den Anforderungen für die Anerkennung der BK 2112 nicht und war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 183 SGG. Sie trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.