Rechtsprechung / Sozialgericht Potsdam / 2020
Sozialgericht Potsdam Beschluss vom 28.09.2020 – S 30 SF 198/20 F
30. Kammer · ECLI:DE:SGPOTSD:2020:0928.S30SF198.20F.00
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Tenor§
Die Entschädigung des Antragstellers wird auf 38,25 € festgesetzt, wovon 12,00 € nicht pfändbar sind.
Gründe§
I. Der Antragsteller wurde in seinem Verfahren S 9 SB 91/17 aufgrund der gerichtlichen Beweisanordnung vom 04.03.2020 am 19.05.2020 vom Gutachter untersucht. Auf seinen Entschädigungsantrag setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Schreiben vom 03.06.2020 eine Entschädigung in Höhe von 38,25 € (12,00 € Fahrkosten/Tageskarte und 26,25 € Zeitversäumnis) fest.
Mit Schreiben vom 08.06.2020 erklärte die Landeshauptkasse die Aufrechnung dieses Betrages mit anderen noch offenen Forderungen. Dagegen richtete sich der Widerspruch des Antragstellers. Im Wesentlichen machte er geltend, dass Aufwandsentschädigungen nach dem JVEG stets unpfändbar seien. Gleichzeitig beantragte er die gerichtliche Festsetzung.
II. Der gemäß § 4 Abs. 1 Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) i. V. m. § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Antrag ist zulässig.
Ist das persönliche Erscheinen der Beteiligten angeordnet worden, so werden ihm auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet (§ 191, 1. Halbsatz SGG). Die Vergütung von Zeugen bestimmt sich nach dem JVEG. Das persönliche Erscheinen des Antragstellers zum Begutachtungstermin am 19.05.2020 war angeordnet worden.
Der Antragsteller wendet sich nicht gegen die Höhe der Vergütung. Ihm geht es nur darum, ob eine Aufrechnung mit anderen Forderungen gegen ihn zulässig ist.
Zutreffend weist der Antragsteller hier auf § 850a Nr. 3 ZPO hin. Wie der BGH in seiner Entscheidung vom 06.04.2017 (IX ZB 40/16; juris) ausgeführt hat, sind Aufwandsentschädigungen dann nicht pfändbar, wenn sie tatsächliche Auslagen ersetzen. Dies ist vorliegend hinsichtlich der Fahrkosten in Höhe von 12,00 € zu bejahen. Die in den 38,25 € enthaltene Entschädigung für Zeitaufwand in Höhe von 26,25 € ist dagegen pfändbar, denn dieser stehen keine tatsächlichen Auslagen gegenüber und sind auch nicht als Arbeitsentgelt anzusehen. Eine Aufrechnung kann daher nur in Höhe von 26,25 € erfolgen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).