Rechtsprechung / Sozialgericht Potsdam / 2021

Sozialgericht Potsdam Gerichtsbescheid vom 22.06.2021 – S 42 AS 619/19

42. Kammer · ECLI:DE:SGPOTSD:2021:0622.S42AS619.19.00

Zitiert 6 Entscheidungen 10 zitierte Normen

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand§

Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X die Aufhebung eines endgültigen Festsetzungsbescheides und eines Erstattungsbescheides für den Zeitraum Oktober bis November 2013.

Der 1960 geborene Kläger bewohnte im streitbefangenen Zeitraum gemeinsam mit seiner 1966 geborenen Partnerin Frau B eine Wohnung unter der im Rubrum bezeichneten Anschrift zu einer Bruttowarmmiete von 380,30 €. Frau B erzielte in dieser Zeit Einkommen in monatlich unterschiedlicher Höhe aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung bei der Firma L, wobei der Lohn jeweils im Folgemonat fällig war. Aufgrund der Höhe nach schwankenden Einkommens der Frau B – über weiteres Einkommen verfügten der Kläger und seine Partnerin nicht – bewilligte der Beklagte dem Kläger und seiner Partnerin für die Zeit von September bis November 2013 zunächst vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 790,30 €, wobei er die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 380,30 € und als bereinigtes Einkommen 280 € zugrunde legte (vorläufiger Bewilligungsbescheid vom 19.08.2013). Tatsächlich erzielte Frau B aus dieser Beschäftigung im Oktober 2013 ein Entgelt i.H.v. 952,56 € brutto, 754,09 € netto (für den Monat September 2013) und im November 2013 910,98 € brutto, 724,91 € netto (für den Monat Oktober 2013).

Mit Bewilligungsbescheid vom 20.12.2013 setzte der Beklagte die Leistungen für den Kläger und seine Partnerin endgültig fest auf 586,72 € für Oktober 2013 und 607,59 € für November 2013. Mit Erstattungsbescheid vom 03.01.2014 forderte der Beklagte vom Kläger unter Bezugnahme auf vorgenannten Bewilligungsbescheid die Erstattung von 101,79 € für Oktober 2013 und 91,35 € für November 2013. Diese Bescheide wurden bestandskräftig.

Mit am 28.05.2018 beim Beklagten eingegangenen Schreiben stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen einen Überprüfungsantrag hinsichtlich des „Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 03.01.2014“. Diesen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26.11.2018 ab. Den Widerspruch hiergegen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2019 als unbegründet zurück.

Der Kläger hat am 23.04.2019 Klage vor dem Sozialgericht Potsdam erhoben. Er rügt das Fehlen eines ordnungsgemäßes Anhörungsverfahren. Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes aus § 24 Abs. 2 SGB X sei nicht erkennbar.

Der Kläger beantragt,

den Überprüfungsbescheid vom 26.11.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den endgültigen Festsetzungsbescheid vom 03.01.2014 und den Erstattungsbescheid vom 03.01.2014 für die Monate Oktober bis November 2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, ein Anhörungsverfahren sei nicht erforderlich gewesen, da dem Kläger die maßgebenden Tatsachen bekannt gewesen seien. So ein Anhörungsmangel vorläge, sei dieser mit dem Widerspruchsverfahren geheilt.

Das Gericht hat die Beteiligten im Erörterungstermin am 18.06.2021 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht konnte nach vorheriger Anhörung der Beteiligten gemäß § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher und tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte den Überprüfungsantrag des Klägers abgelehnt.

Gemäß § 44 Abs. 1 SGB X, der gem. § 40 Abs. 1 SGB II vorliegend anwendbar ist, ist ein Verwaltungsakt, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Die zur Überprüfung gestellten Bescheide erweisen sich als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für ihren Erlass ist § 328 SGB III, der gem. § 40 Abs. II Nr. 1 SGB II in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung anwendbar war.

Der Beklagte ist nach § 328 Abs. 2 SGB III ermächtigt gewesen, eine endgültige Entscheidung über den Leistungsanspruch zu treffen, nachdem die Einkommensverhältnisse der Partnerin des Klägers für die streitgegenständliche Zeit geklärt waren. Der Bedarf des Klägers und seiner Partnerin setzte sich in der streitgegenständlichen Zeit zusammen aus jeweils 345 € Regelbedarf und jeweils 190,15 € Bedarf für Unterkunft und Heizung, mithin betrug ihr Bedarf insgesamt 1070,30 €. Hiervon war im Oktober 2013 ein bedarfsminderndes, nach der Vorschrift des § 11b SGB II (in der bis 31.07.2016 geltenden Fassung) bereinigtes Einkommen von insgesamt 483,58 €, mithin pro Person der Bedarfsgemeinschaft 241,79 € abzusetzen und im November 2013 ein solches von insgesamt 462,71 €, mithin pro Person der Bedarfsgemeinschaft jeweils 231,36 €. Danach erweisen sich die im endgültigen Festsetzungsbescheid vom 20.12.2013 festgesetzten Beträge als rechtmäßig.

Der Erstattungsbescheid beruht auf § 328 Abs. 3 SGB III und gibt in korrekter Weise die Differenz zwischen den vorläufig bewilligten Leistungen zu den als endgültig zustehend erkannten Leistungen wieder.

Beide zur Überprüfung gestellten Bescheide sind auch formell rechtmäßig. Einer vorherigen Anhörung vor ihrem Erlass bedurfte es bereits deshalb nicht, weil der Kläger durch die vorläufige Bewilligung keine Rechtsposition erlangt hatte, in die der Beklagte durch die endgültige Entscheidung über die Leistungsbewilligung hätte eingreifen können (vergleiche BSG, Urteil vom 12.10.2016 zum Aktenzeichen B 4 AS 60/15 R m.w.N.). Die Erstattungsentscheidung bildet sodann lediglich das Ergebnis einer bloßen Rechenoperationen – nämlich der Differenz zwischen den vorläufig bewilligten Leistungen zu den als endgültig zustehend erkannten Leistungen – ab. Im Übrigen wäre eine vorherige Anhörung auch gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5 SGB X entbehrlich gewesen. Zwar handelt es sich bei der endgültigen Festsetzung der Leistung und bei dem Erstattungsbescheid um zwei selbstständige Verwaltungsakte. Diese stehen aber in einem engen inneren Zusammenhang dergestalt, dass, soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen zu erstatten sind, § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III. Der Kläger bzw. dessen Partnerin hat mit Vorlage der Lohnabrechnungen im Verhältnis zum Beklagten eigene Angaben über das Einkommen gemacht, auch wenn diese vom Arbeitgeber ausgestellt wurden (vgl. zur Vorlage einer Nebeneinkommensbescheinigung bei der Bundesagentur für Arbeit: BSG, Urteil vom 05.02.2004 zum Aktenzeichen B 11 AL 39/03 R). Von diesen Angaben ist der Beklagte nicht zu Ungunsten des Klägers abgewichen, so dass die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X vorlagen. Daneben war eine vorherige Anhörung auch nach § 24 Abs. 2 Nr. 5 SBG X entbehrlich, da mit den angegriffenen Bescheiden einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst wurden. Die Vorschrift gilt auch für rückwirkende Anpassungen (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 31.08.2012 zum Aktenzeichen L 7 AS 312/11 m.w.N.). Nicht nur die endgültige Festsetzung sondern auch der Erstattungsbescheid basiert auf diesen Umständen und lediglich zusätzlich darauf, dass mit der endgültigen Festsetzung ein geringerer Leistungsanspruch als vorläufig bewilligt zugesprochen wurde. Auch eine Anhörung vor der Festsetzung einer Erstattungsforderung kann nach § 24 Abs. 2 SGB X entbehrlich sein, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen, vgl. Franz in Schlegel/Voelzke, jurisPK.SGB X, § 24 Rn. 46; SG Potsdam, Urteil vom 26.06.2013 zum Aktenzeichen S 19 AS 872/12 Rn. 20. Dementsprechend hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 05.02.2004 zum Aktenzeichen B 11 AL 39/03 R und beispielsweise auch im Urteil vom 05.09.2006 zum Aktenzeichen B 7a AL 38/05 R entschieden, dass die dortige Beklagten gem. § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X von einer Anhörung vor Erlass der dort streitigen Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen absehen durften.

Selbst wenn aber eine Anhörung für erforderlich gehalten würde, würde sich die angefochtene Überprüfungsentscheidung des Beklagten gleichwohl als rechtmäßig erweisen, da das Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X der Herstellung der materiellen Gerechtigkeit dient und bloße formelle Fehler allein hierüber nicht zu korrigieren sind.Bereits aus der Formulierung "und soweit deshalb" in § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist abzuleiten, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Verwaltungsaktes und dem Nichterbringen einer an sich zustehenden Sozialleistung bestehen muss (vgl. BSG, Urteil vom 03.05.2018 zum Aktenzeichen B 11 AL 3/17 R Rn. 19). Ein solcher Kausalzusammenhang lässt sich nur anhand der materiellen Rechtslage beurteilen (vgl. BSG a.a.O.). § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist daher nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dahin zu verstehen, dass die vorenthaltenen Sozialleistungen materiell zu Unrecht nicht erbracht worden sind (vgl. BSG a.a.O. m.w.N.). Dass dem Betroffenen allein aufgrund einer unterbliebenen Anhörung kein unbedingtes Recht zum Behaltendürfen einer an sich nicht zustehenden Sozialleistung eingeräumt wird, lässt sich auch weiteren verfahrensrechtlichen Grundsätzen entnehmen: So kann die Behörde eine unterbliebene Anhörung im Widerspruchsverfahren und nach § 41 Abs. 2 SGB X noch während des Gerichtsverfahrens in einem formalisierten Verfahren nachholen; entsprechend kann das Gericht nach § 114 Abs. 2 Satz 2 SGG auf Antrag eines Beteiligten die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies im Sinne einer Verfahrenskonzentration sachdienlich ist (vgl. hierzu die Ausführungen des BSG a.a.O. Rn. 20 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Berufung ist nicht zulässig, § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Gründe im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.