Rechtsprechung / Verfassungsgericht des Landes Brandenburg / 2010

Verfassungsgericht des Landes Brandenburg Beschluss vom 25.08.2010 – 24/10

Tenor§

Es wird festgestellt, dass Verfassungsrichter D. nicht von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen ist.

Gründe§

I.

Der Beschwerdeführer hat gegen den Beschluss des Verfassungsgerichts vom 17. Juni 2010 (VfGBbg 24/10) „Beschwerde mit Nichtigkeitsüberprüfungsantrag“ erhoben und unter anderem vorgetragen, Verfassungsrichter D. scheide wegen seiner früheren Tätigkeit im Justizministerium als Verfassungsrichter aus.

II.

Verfassungsrichter D. ist nicht von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen. Insbesondere liegt kein Ausschlussgrund gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) vor. Nach dieser Vorschrift ist vom Richteramt ausgeschlossen, wer in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist. Der Begriff „dieselbe Sache“ ist dabei in einem strikt verfahrensbezogenen Sinn auszulegen. Zu einem Ausschluss nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 VerfGGBbg kann nur eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Ausgangsverfahren führen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2009 – VfGBbg 28/09 -, www.verfassungsgericht. brandenburg.de). "Dieselbe Sache" ist hingegen nicht berührt, wenn ein Richter in seiner früheren amtlichen Tätigkeit oder beruflichen Eigenschaft in einem mit dem verfassungsrechtlichen Verfahren in irgendeinem Zusammenhang stehenden Verfahren tätig geworden ist (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 47, 105, 108). Die vormalige Tätigkeit des Verfassungsrichters D. im Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg führt daher selbst dann nicht zu seinem Ausschluss im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren VfGBbg 24/10, wenn er mit dem Rehabilitierungsbegehren des Beschwerdeführers befasst gewesen sein sollte.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.