Rechtsprechung / Verfassungsgericht des Landes Brandenburg / 2011

Verfassungsgericht des Landes Brandenburg Beschluss vom 16.09.2011 – 30/11

Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe§

A.

Gegen den Beschwerdeführer werden auf Antrag der Landesjustizkasse beim Brandenburgischen Oberlandesgericht bei dem Amtsgericht Zossen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt. In einem Termin am 21. Juni 2011 legte er Widerspruch gegen seine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein, den das Amtsgericht Zossen mit Beschluss vom 22. Juni 2011 verwarf. Der Beschluss enthält eine Rechtsmittelbelehrung, die auf die Möglichkeit der befristeten Beschwerde nach § 793 Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 11 Rechtspflegergesetz (RPflG) hinweist.

Mit seiner am 21. Juli 2011 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter. Der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 22. Juni 2011 sei fehlerhaft und nichtig, weil es an einem ordnungsgemäß erlassenen Gesetz zur Abänderung der „Verordnung über die Errichtung des Amtsgerichts Falkensee und die anderweitige Zuteilung von Gemeinden zu Amtsgerichten vom 30. September 1946“ (VOBl. für Groß Berlin S. 418 Nr. 45 vom 23.November 1946) fehle.

B.

Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Sie ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Beschwerdeführer entgegen § 45 Abs. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) den Rechtsweg nicht erschöpft hat. Der Beschwerdeführer hat vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung ohne Inanspruchnahme des Verfassungsgerichtes zu erreichen (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 21. Januar 2011 – VfGBbg 63/10 - www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Der Beschwerdeführer hat auch auf entsprechenden Hinweis nicht dargelegt, den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 22. Juni 2011 mit der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO i. V. m. § 11 RpflG angegriffen zu haben.

Der Antrag, den für das Geltungsgebiet der oben genannten Verordnung örtlich zuständigen „Senat“ zu bestimmen und das Verfahren dorthin zu verweisen, hat ebenfalls keinen Erfolg. Das Amtsgericht Zossen ist Teil der Gerichtsbarkeit des Landes Brandenburg, so dass bei behaupteten Grundrechtsverstößen die Zuständigkeit des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg gegeben ist.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.