Rechtsprechung / Verfassungsgericht des Landes Brandenburg / 2012

Verfassungsgericht des Landes Brandenburg Beschluss vom 06.07.2012 – 28/12

Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe§

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Mai 2012 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und die Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, nicht wahrgenommen hat.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.