Rechtsprechung / Verfassungsgericht des Landes Brandenburg / 2013

Verfassungsgericht des Landes Brandenburg Beschluss vom 16.08.2013 – VfGBbg 73/12 AE

Tenor§

1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Dr. Lammer wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beschwerde gegen die Versagung der Akteneinsicht wird zurückgewiesen.

Gründe§

A.

Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2013 beantragte der Beschwerdeführer Akteneinsicht in den anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren VfGBbg 62/12, 64/12, 73/12, 9/13 und 21/13, die ihm zwischenzeitlich gewährt worden ist. Darüber hinaus beantragte er Akteneinsicht in alle von ihm eingeleiteten und bereits erledigten Verfahren. Diesbezüglich bestehe ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht. Nach Erhalt des rechtlichen Hinweises vom 7. Juni 2013 im vorliegenden Verfahren fasse er ein Ablehnungsgesuch ins Auge. Dabei könnten im Rahmen einer Gesamtschau auch seine abgeschlossenen Verfahren eine Rolle spielen, von denen es zahlreiche am Verfassungsgericht gebe. Da für ihn nicht transparent sei, ob sich aus diesen Verfahren Ablehnungsgründe ergäben, habe er insoweit ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht.

Mit Verfügung vom 20. Juni 2013 wurde die Gewährung von Akteneinsicht in die abgeschlossenen Verfahren abgelehnt, da kein berechtigtes Interesse an der (nachträglichen) Akteneinsicht i. S. d. § 9 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts glaubhaft gemacht worden sei.

Der Beschwerdeführer legte mit Schriftsatz vom 28. Juli 2013 Beschwerde gegen die Ablehnung der Akteneinsicht in die abgeschlossenen Verfahren ein. Er habe sowohl im Schriftsatz vom 13. Juni 2013 als auch in seinem gegen diverse Richter am Landesverfassungsgericht gerichteten Ablehnungsgesuch vom 26. Juli 2013 glaubhaft dargelegt, dass die Einsicht in die abgeschlossenen Verfahrensakten der effektiven Wahrnehmung seines Ablehnungsrechts diene.

B.

1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Dr. Lammer ist offensichtlich unzulässig, die weiteren Ablehnungsanträge gegen Präsident Möller und Vizepräsidentin Nitsche bedürfen vorliegend keiner Entscheidung. Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss gleichen Aktenzeichens vom heutigen Tag verwiesen.

2. Der vom Beschwerdeführer sinngemäß gestellte Antrag auf Entscheidung des Verfassungsgerichts gegen die Versagung der Akteneinsicht ist gemäß § 9 Abs. 1 Hs. 2 der Geschäftsordnung statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

Die Gewährung der Akteneinsicht bestimmt sich vorliegend nicht nach § 16 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg), wonach die Beteiligten das Recht der Akteneinsicht haben. Die Ablehnung der begehrten Akteneinsicht durch die Verfügung vom 20. Juni 2013 bezog sich allein auf die bereits abgeschlossenen Verfahren des Beschwerdeführers, auf die § 16 VerfGGBbg nicht (mehr) anwendbar ist. Mit dem förmlichen Abschluss eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens endet die Beteiligtenstellung des Beschwerdeführers, zugleich erlischt auch sein akzessorisch an das laufende Verfahren gebundener Rechtsanspruch nach § 16 VerfGGBbg (vgl. Beschluss vom 17. Mai 2013 – VfGBbg 3/13 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

Dementsprechend kommt eine Akteneinsicht allein nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 der Geschäftsordnung in Betracht. Danach wird nach Abschluss des Verfahrens auch den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten Akteneinsicht nur gewährt, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer begründet sein Akteneinsichtsgesuch allein mit der nicht auszuschließenden Möglichkeit, dass sich aus den Verfahrensakten der abgeschlossenen Verfahren Ablehnungsgründe ergeben könnten. Dabei fehlt jede nähere Darlegung, aus welchen Gründen sich hinsichtlich welcher Verfahren Gesichtspunkte ergeben könnten, die geeignet wären, die Besorgnis der Befangenheit bestimmter Verfassungsrichter zu begründen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich vielmehr auf bloße Mutmaßungen, die ersichtlich ohne jede tatsächliche Grundlage „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden sind. Dies genügt nicht zur Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses an der begehrten Akteneinsicht. Im Ergebnis beansprucht der Beschwerdeführer mit seinem pauschalen Vortrag ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht, das ihm hinsichtlich der abgeschlossenen Verfahren nach dem VerfGGBbg und der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts gerade nicht zusteht.