Rechtsprechung / Verfassungsgericht des Landes Brandenburg / 2015
Verfassungsgericht des Landes Brandenburg Beschluss vom 16.01.2015 – VfGBbg 5/13
Tenor§
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
I.
Der Beschwerdeführer hat am 5. Februar 2013 Verfassungsbeschwerde gegen Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts Neuruppin erhoben, mit denen ihm die angekündigte Restschuldbefreiung versagt und eine Anhörungsrüge verworfen worden war. Auf eine weitere Anhörungsrüge des Beschwerdeführers hat das Landgericht zwischenzeitlich zunächst den Anhörungsrügebeschluss aufgehoben, das Beschwerdeverfahren fortgesetzt und sodann mit Beschluss vom 1. Oktober 2014 auch den die Restschuldbefreiung versagenden amtsgerichtlichen Beschluss vom 28. April 2011 aufgehoben sowie den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zurückgewiesen.
Im Hinblick darauf hat der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt und um eine Kostenentscheidung gebeten.
II.
1. Das Verfahren ist entsprechend § 13 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGbg), § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung einzustellen, nachdem der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde für in der Hauptsache erledigt erklärt hat.
2. Auch im Falle der Erledigung der Hauptsache kann das Verfassungsgericht nach Billigkeitsgesichtspunkten eine volle oder teilweise Erstattung der Auslagen nach § 32 Abs. 7 Satz 2 VerfGGBbg anordnen (vgl. Beschluss vom 21. März 2014 – VfGBbg 39/13 –, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Dabei kommt dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zu. Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt oder hilft sie der Beschwer auf andere Weise ab, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat. In diesem Fall ist es billig, einem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. zur entsprechenden Rechtslage nach § 34a Abs. 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz: BVerfGE 85, 109, 114 f; 87, 394, 397). Mit Blick darauf, dass das Landgericht nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde auf die neuerliche Gehörsrüge des Beschwerdeführers den Anhörungsrügebeschluss vom 14. November 2012 aufgehoben, das Beschwerdeverfahren fortgesetzt und schließlich den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts vom 28. April 2011 aufgehoben sowie den Antrag der Sparkasse auf Versagung der Restschuldbefreiung zurückgewiesen hat, entspricht es demzufolge der Billigkeit, die beantragte Auslagenerstattung anzuordnen.
3. Der Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auf 10.000,00 Euro festzusetzen.
III.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.