Rechtsprechung / Verfassungsgericht des Landes Brandenburg / 2016

Verfassungsgericht des Landes Brandenburg Beschluss vom 11.07.2016 – 9/16 EA, VfGBbg 9/16 EA

Tenor§

Der Antrag wird verworfen.

Gründe§

A.

Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung der Zwangsvollstreckung.

Die Obergerichtsvollzieherin kündigte der Antragstellerin für den 12. Juli 2016 die zwangsweise Räumung der von ihr bewohnten Wohnung an. Einen am 8. Juli 2016 gestellten Antrag auf Gewährung von Räumungsschutz wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 11. Juli 2016 (31 M 1176/16) zurück, der nicht vorgelegt worden ist.

Die Antragstellerin hat sich am 11. Juli 2016 an das Landesverfassungsgericht mit einem „Räumungsschutzantrag (nach § 721 ZPO)“ gewendet. Sie macht geltend, die drohende Räumung sei nicht sachgerecht und verletze sie und ihre drei Kinder in ihren Rechten aus Art. 47 Abs. 2, Art. 26, 27 LV. Es drohe eine getrennte Unterbringung von Mutter und Kindern. Im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Anmietung einer neuen Wohnung benötige sie nur einen kurzen Aufschub. Die damit verbundene geringe Belastung des Vollstreckungsgläubigers stehe in keinem Verhältnis zur drohenden Wohnungslosigkeit und der Trennung von den Kindern.

Die Antragstellerin beantragt,

„den Beschluss des Amtsgerichts Bernau vom 11. Juli 2016 zum Aktenzeichen 31 M 1176/16 aufzuheben

und

die Räumung der Wohnung der Antragstellerin in der H. Straße 17, … P., angekündigt durch die Gerichtsvollzieherin für den 12. Juli 2016, einzustellen und der Antragstellerin wegen besonderer Härte gemäß § 765a Zivilprozessordnung eine Räumungsfrist bis zum 20. Juli 2016 zu gewähren.“

B.

Das als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 30 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) aufzufassende Begehren der Antragstellerin ist unzulässig.

Dem Antrag fehlt das für die Anrufung des Verfassungsgerichts erforderliche Rechtsschutzinteresse. Rechtsschutzinteresse für die Anrufung des Verfassungsgerichts besteht nur dann, wenn der erstrebte Rechtsschutz nicht auf anderem, einfacherem Wege erreichbar erscheint (vgl. Berkemann, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., § 32 Rn. 93). Das ist hier der Fall. Die Antragstellerin kann im Hinblick auf § 721 Abs. 6 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3, §§ 793, 765a Abs. 1 Satz 2, § 732 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) fachgerichtlichen Rechtsschutz vor dem Landgericht erreichen, das sie aber nach Lage der Akte nicht angerufen hat. Im Hinblick auf die Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes kommt es vorliegend auch nicht in Betracht, dass das Verfassungsgericht Zwischenentscheidungen trifft und sich in dieser Weise an die Stelle des – zudem wohl nicht einmal angerufenen – Fachgerichts setzt (st. Rspr., vgl. nur Beschluss vom 18. November 2015 - VfGBbg 18/15 EA -).

Der Beschluss ist entsprechend § 30 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.