Rechtsprechung / Verfassungsgericht des Landes Brandenburg / 2017
Verfassungsgericht des Landes Brandenburg Beschluss vom 21.07.2017 – 62/15
Tenor§
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Er ist danach unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 5.000,00 Euro festzusetzen.
Entsprechend der ständigen Praxis des Verfassungsgerichts bei erfolgreichen Verfassungsbeschwerden (vgl. Beschluss vom 17. Februar 2017 - VfGBbg 39/16 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de) hält das Gericht einen Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in Höhe von 10.000,00 Euro pro Beschwerdeführerin - insgesamt mithin 20.000,00 Euro - für angemessen.