Rechtsprechung / Verfassungsgericht des Landes Brandenburg / 2017

Verfassungsgericht des Landes Brandenburg Beschluss vom 15.09.2017 – VfBGbg 35/17

Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe§

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Mai 2017 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht ausgeräumt worden sind. Es bleibt auch nach dem erweiterten Beschwerdevorbringen in dem Schriftsatz vom 23. August 2017 dabei, dass die Verfassungsbeschwerde infolge mangelnder Erschöpfung des Rechtsweges unzulässig ist.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.