Rechtsprechung / Verfassungsgericht des Landes Brandenburg / 2017
Verfassungsgericht des Landes Brandenburg Beschluss vom 20.10.2017 – 41/17
Tenor§
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe§
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. September 2017 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken auch durch sein Schreiben vom 16. September 2017 nicht ausgeräumt worden sind. Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde infolge mangelnder Einhaltung der Beschwerdefrist unzulässig ist und das Vorbringen des Beschwerdeführers eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht rechtfertigt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Hinderungsgründe sind weder glaubhaft gemacht noch für sich genommen geeignet, die Versäumung der Verfassungsbeschwerdefrist zu entschuldigen. Im Übrigen entspricht die Verfassungsbeschwerde nicht dem Begründungserfordernis aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.