Rechtsprechung / Verfassungsgericht des Landes Brandenburg / 2018

Verfassungsgericht des Landes Brandenburg Beschluss vom 16.02.2018 – VfGBbg 196/17

Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe§

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Januar 2018 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken auch durch sein Schreiben vom 8. Januar 2018 nicht ausgeräumt worden sind. Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde infolge mangelnder Rechtswegerschöpfung unzulässig ist und im Übrigen nicht dem Begründungserfordernis aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg entspricht.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.