Rechtsprechung / Verfassungsgericht des Landes Brandenburg / 2018

Verfassungsgericht des Landes Brandenburg Beschluss vom 18.05.2018 – VfGBbg 197/17

Tenor§

Die Selbstablehnung des Verfassungsrichters Dr. X wird für begründet erklärt.

Gründe§

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit der kommunalen Verfassungsbeschwerde gegen § 19 und § 26 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Brandenburg an die Gemeinden und Landkreise im Haushaltsjahr 2004 vom 17. Dezember 2003.

Richter Dr. X zeigte dem Gericht mit Schreiben vom 3. Januar 2018 an, dass er als Sozius der den Beschwerdeführer vertretenden Rechtsanwaltskanzlei angehöre und bitte, einen Beschluss nach § 15 Abs. 3 VerfGGBbg herbeizuführen.

Der Beschwerdeführer und die Äußerungsberechtigten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

II.

Die Selbstablehnung des Verfassungsrichters Dr. X ist begründet.

Gemäß § 15 Abs. 4 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) kann sich ein Richter selbst für befangen erklären. Hierüber entscheidet nach § 15 Abs. 3 VerfGGBbg das Gericht unter Ausschluss des betreffenden Richters.

Die Besorgnis der Befangenheit liegt nach den allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts, an die § 15 VerfGGBbg erkennbar anknüpft, bereits dann vor, wenn für einen am Verfahren Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr., vgl. etwa Beschlüsse vom 15. Juni 1994 - VfGBbg 10/94 EA -; vom 10. März 2005 - VfGBbg 56/04 -; vom 28. Juli 2005 - VfGBbg 217/03 -; vom 15. Juni 2006 - VfGBbg 58/04 -; vom 21. Dezember 2006 - VfGBbg 45/06 -; vom 17. Februar 2012 - VfGBbg 47/11 - und vom 15. Mai 2014 - VfGBbg 17/14 -, jeweils www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer von der Rechtsanwaltskanzlei vertreten wird, der Richter Dr. X als Sozius angehört, ist geeignet, bei einem Verfahrensbeteiligten unabhängig davon, ob die vom Beschwerdeführer für das Verfahren erteilte Vollmacht sich auch auf Richter Dr. X erstreckt, die Befürchtung hervorzurufen, der Richter werde an der bevorstehenden Entscheidung nicht mehr unvoreingenommen mitwirken können. Es kommt nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich „parteilich“ oder „befangen“ ist.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.