Rechtsprechung / Vergabekammer des Landes Brandenburg / 2010
Vergabekammer des Landes Brandenburg Beschluss vom 26.01.2010 – VK 54/09
Tenor§
1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Auftraggeberin.
3. Die Gebühr wird auf … EUR festgesetzt und mit dem eingezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Auftraggeberin wird für notwendig erklärt.
Gründe§
I.
Die Auftraggeberin ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der …bank …, Anstalt des öffentlichen Rechts. Die B… hat einen …fonds als Risikokapitalfonds zur Finanzierung kleiner Unternehmen in der Frühphase in Form einer offenen Beteiligung und/oder eines Nachrangdarlehens gegründet. Die öffentliche Kapitalausstattung erfolgt zu ... % aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und zu ... % über eine nationale Kofinanzierung durch Haushaltsmittel des Landes ... Die Auftraggeberin dient der B… als zwischengeschaltetes Instrument zur Weiterleitung der Finanzierungsmittel. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben soll sich die Auftraggeberin einer unabhängigen, gewinnorientierten Managementgesellschaft bedienen.
Zu diesem Zweck schrieb sie im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom … 2009 die Vergabe von Managementleistungen des …fonds … als Risikokapitalfonds im Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb europaweit aus.
Für die Durchführung des Auftrages vorgesehen ist der Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 31. Dezember 2020, Ziffer II.3) der Bekanntmachung.
Der …fonds hat gemäß Ziffer II.1.5) der Bekanntmachung ein Fondsvermögen von ... Mio. EUR. Die Zahlung der Vergütung des Fonds-Managements soll aus dem Fondsvermögen zu marktüblichen Konditionen erfolgen, Ziffer III.1.2) der Bekanntmachung.
Nach Prüfung der zum festgesetzten Termin eingegangenen Teilnahmeanträge forderte die Auftraggeberin mit Schreiben vom … 2009 drei Bewerber – darunter die Antragstellerin – zur Angebotsabgabe auf. Als Anhang übersandte sie die Bewerbungsbedingungen, die Leistungsbeschreibung sowie als Besondere Vertragsbedingungen den Entwurf eines Managementvertrages mit dessen Anlage 2 – dem Entwurf des endverhandelten Zuwendungsvertrages zwischen dem Ministerium … und der B...
Nach Ziffer 7.4 der Bewerbungsbedingungen waren Nebenangebote bzw. Änderungsvorschläge, die von der Leistungsbeschreibung abweichende, gleichwertige Ausführungen oder alternative Vorgehensweisen zugrunde legen sowie sinnvolle Mehr- bzw. Sonderleistungen beinhalten, – auf besonderer Anlage und als solche gekennzeichnet – zugelassen.
Unter Ziffer 11. der Bewerbungsbedingungen erläuterte die Auftraggeberin die Zuschlagskriterien Angebotspreis (30 Punkte) und Qualität des Businessplans (70 Punkte) sowie die dazu aufgestellten Unterkriterien.
§ 1 Abs. 1 des Zuwendungsvertrages sieht vor, dass dem Zuwendungsempfänger ein zinsloses, bedingt rückzahlbares Darlehen bis zu einer Höhe von insgesamt ... Mio. EUR zur Verfügung gestellt wird. Gemäß § 4 Abs. 1 des Vertrages dürfen die Fondsmittel nur für Nachrangdarlehen und offene Beteiligungen an kleinen Unternehmen … und für Verwaltungskosten nach Maßgabe der Absätze 5 bis 6 verwendet werden.
Die Antragstellerin reichte ihr erstes Angebot am 22. September 2009 ein. Anlage 2 (Businessplan) des Angebotes enthält in der Anlage A (Konzept), Teil D (Geschäftsplan) unter der Ziffer 1.1 – Eingegangene Beteiligungen – folgende Angabe: „Dem Management Team des …fonds stehen ... Mio. EUR für Investments im Technologieunternehmen zur Verfügung. … geht von einem durchschnittlichen Investment von … EUR pro Beteiligung aus. Daraus ergeben sich ... Beteiligungen für die Investitionsphase.“
In der Anlage F – Geschäftsplan der Managementgesellschaft (inkl. Erläuterungen) werden unter Ziffer 1. eingegangene Investments kumuliert in der Größenordnung von ... für die Jahre 2015 bis 2020 ausgewiesen. Die Anlage G – Geschäftsplan des Fonds (inkl. Erläuterungen) sieht unter Ziffer 1. eine Liquidität zum 1. Januar 2010 (Anfangsbestand) von ... Mio. EUR vor und beziffert die Liquiditätslücke für das Jahr 2015 mit … EUR.
Im Rahmen der Auswertung des Angebotes gelangte die Auftraggeberin zu der Feststellung, dass die Liquidität des Fonds im Jahr 2015 nicht mehr gewährleistet sei, weil die Antragstellerin offenbar nicht berücksichtigt habe, dass die Managementgebühren aus dem Fondsvolumen zu begleichen seien. Vielmehr werde nach dem Businessplan das gesamte Fondsvolumen investiert, ohne entsprechende Rücklagen für die laufenden Kosten zu treffen (Vermerk der Auftraggeberin vom 26. Oktober 2009).
Die Auftraggeberin führte mit allen Bietern – so auch mit der Antragstellerin – Verhandlungsgespräche, in denen die Angebote vorgestellt und einzelne Fragestellungen der Auftraggeberin erörtert wurden. Im Ergebnis erhielten die Bieter Gelegenheit zur Nachbesserung ihrer Angebote.
Ihr endgültiges Angebot reichte die Antragstellerin am … 2009 ein. Es wurde durch die Auftraggeberin mit …Punkten bewertet und erreichte den dritten und damit letzten Platz (Vermerk der Auftraggeberin vom … 2009).
Mit am … 2009 bei der Antragstellerin eingegangenem Schreiben teilte die Auftraggeberin mit, dass sie das Angebot der Antragstellerin nicht berücksichtigen könne und beabsichtige, den Managementvertrag mit der … abzuschließen.
Aufgrund einer ersten Rüge der Antragstellerin mit Schreiben vom … 2009 erläuterte die Auftraggeberin mit Schreiben vom … 2009 die Gründe für die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes.
Für das Unterkriterium „Aufbau und Betreuung der Zielunternehmen“ habe man ... von 40 Punkten vergeben, weil ein anderer Bieter deutlich mehr Manntage für die Betreuung der Zielunternehmen vorgesehen und die Antragstellerin in ihrem letztverbindlichen Angebot mitgeteilt habe, dass ab dem Jahr 2017 keine Ressourcen mehr für das Coaching vorgesehen seien. Der Auftraggeberin sei jedoch wichtig, dass die einmal geförderten Unternehmen auch längerfristig betreut werden und sich die Betreuung nicht auf die zu Beginn attraktiven Unternehmen beschränkt.
Im Hinblick auf die Bewertung des Unterkriteriums „Businessplan im Allgemeinen“ erläuterte die Auftraggeberin, sie habe ... von 20 Punkten vergeben, da die Antragstellerin entgegen den Vorgaben des Zuwendungsvertrages nach wie vor Restbeteiligungen zum Abschluss der Fondsperiode angenommen und auch weiter unterstellt habe, dass ... Mio. EUR in kleine Unternehmen investiert werden. Eine Liquiditätslücke sei zwar nicht mehr im Businessplan augenscheinlich erkennbar, die aktuelle Darstellung der Antragstellerin habe aber ausgeblendet, dass die Zinsen aus Nachrangdarlehen vier Jahre gestundet werden sollen. Hätte die Antragstellerin diese Zinsstundung berücksichtigt, wäre wiederum ein Liquiditätsproblem offen zu Tage getreten.
Mit Schreiben vom … 2009 rügte die Antragstellerin daraufhin den vorgenommenen Punktabzug. Zum Unterkriterium „Businessplan im Allgemeinen“ erklärte sie, die Auftraggeberin habe sich im Rahmen des Bietergespräches lediglich nach dem Grund der Annahme erkundigt, dass zum … 2020 einige Beteiligungen noch nicht veräußert seien. Daraus sei zu Recht der Eindruck entstanden, dass diese Annahme grundsätzlich kein Problem darstelle und es lediglich um deren Hintergrund ginge. Die Geschäftsführer der Antragstellerin hätten zudem plausibel dargelegt, dass es unrealistisch sei anzunehmen, dass sämtliche Beteiligungen binnen fünf Jahren gewinnbringend veräußert werden könnten. Der Vorwurf, die Businessplanung der Antragstellerin habe die nicht zahlungswirksamen Zinserträge aus Gesellschafterdarlehen fälschlicherweise Liquidität steigernd erfasst, sei sachlich falsch. Es sei schließlich nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Annahme, das gesamte Fondsvolumen in Höhe von ... Mio. EUR könne investiert werden, nicht richtig sein solle.
Die Auftraggeberin erwiderte mit Schreiben vom … 2009 und half der Rüge der Antragstellerin nicht ab. Die betriebswirtschaftlichen Annahmen würden sich bereits alle aus dem Entwurf des Zuwendungsvertrages ergeben. Im Hinblick auf die Investitionssumme seien die vorgesehenen ... Mio. EUR nicht nur für die Beteiligung an kleinen Unternehmen vorgesehen, sondern auch für die Verwaltungskosten.
Die Antragstellerin hat am … 2009 bei der Vergabekammer des Landes Brandenburg einen Nachprüfungsantrag gestellt, mit dem sie die Vorgehensweise der Auftraggeberin weiter beanstandet.
Ergänzend führt sie unter anderem aus, die Frage des Coachings stelle gemäß Bewertungsmatrix der Auftraggeberin nur eine von drei mindestens zu erbringenden Leistungen, nämlich Coaching, Controlling und Exitmanagement, dar. Der Leistung Coaching komme daher bei richtig verstandener Bewertungsmatrix nur ein Drittel der Gesamtpunktzahl von 40 Punkten zu, mithin ca. 13 Punkte. Da die Antragstellerin aber durchaus umfassende Coaching-Leistungen in ihrem Angebot vorgesehen habe, sei ein Punktabzug vor dem Hintergrund des Anteils des Coachings an der Angebotswertung willkürlich. Im Hinblick auf die Annahme von Restbeteiligungen zum Abschluss der Fondsperiode sehe § 6 Abs. 2 des Zuwendungsvertrages ausdrücklich vor, dass eine Beendigung aller Beteiligungen unter Umständen aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich sei. Diesen Fall habe die Antragstellerin abgebildet.
Die Antragstellerin beantragt,
1. hinsichtlich des Verhandlungsverfahrens zur Vergabe von Managementleistungen für einen EFRE-Risikokapitalfonds ein Nachprüfungsverfahren gemäß § 107 Abs. 1 GWB einzuleiten,
2. der Auftraggeberin aufzugeben, von einer Zuschlagserteilung an die … abzusehen,
3. eine Neubewertung des Angebotes der Antragstellerin vorzunehmen,
4. die Vergabeakten der Auftraggeberin unverzüglich beizuziehen und der Antragstellerin nach § 111 GWB Einsicht in die Vergabeakten zu gewähren,
5. die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Antragstellerin für erforderlich zu erklären,
6. der Auftraggeberin die Kosten des Verfahren sowie die Kosten für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung gemäß §§ 128 Abs. 4 Satz 3 GWB, 80 VwVfG einschließlich der vorprozessualen Anwaltskosten aufzuerlegen.
Die Auftraggeberin beantragt,
1. die Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen,
2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für erforderlich zu erklären.
Der Nachprüfungsantrag sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Die auf dem letzten Rang liegende Antragstellerin habe selbst bei Berücksichtigung der von ihr behaupteten Wertungsverstöße keine realistische Chance auf Zuschlagserteilung. Der beim Betreuungskonzept vorgenommene Punkteabzug sei vertretbar und der Höhe nach nicht willkürlich. Dem Exit-Management – ausschließlich in der letzten Phase der Beteiligung – komme erkennbar geringere Bedeutung zu als die Betreuung eines Unternehmens über viele Jahre. Auch das Controlling sei standardisiert, sodass die entscheidende Bedeutung der umfangreichen Betreuung der Unternehmen zukomme. Die Punktevergabe für das Unterkriterium „Businessplan im Allgemeinen“ sei gerechtfertigt und angemessen. Die Antragstellerin verkenne, dass § 6 des Zuwendungsvertrages ein Regel- und Ausnahmeprinzip festlege. Im Regelfall könne danach nicht von Restbeteiligungen ausgegangen werden. Die Antragstellerin sei zudem von einer Investition des gesamten Fondsvolumens ausgegangen, obwohl dies aus dem Zuwendungsvertrag nicht hervorgehe.
Mit Schriftsatz vom … 2010 ändert die Antragstellerin ihr Antragsbegehren zu 3. und beantragt nunmehr,
das Verfahren in den Stand vor Angebotsabgabe zurückzuversetzen und die Auftraggeberin zu verpflichten, eine Bewertung der neu abzugebenden Angebote nach Maßgabe der Auffassung der Vergabekammer vorzunehmen.
Wie dem Schriftsatz der Auftraggeberin zu entnehmen sei, komme den Unterkriterien „Coaching“, „Controlling“ und „Exitmanagement“ offensichtlich nicht die gleiche Gewichtung zu. Diese unterschiedliche Gewichtung habe die Auftraggeberin nicht bekannt gemacht und die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten verletzt.
Mit weiteren Ausführungen setzt sich die Antragstellerin mit dem Vorbringen der Auftraggeberin auseinander. Im Hinblick auf ihre Investitionsentscheidung über das gesamte Fondsvolumen meint sie, aus den Verdingungsunterlagen ergebe sich nicht, dass die Zuwendungen für die Verwaltungskosten verwendet werden müssen.
Durch Verfügung des Vorsitzenden der Kammer vom … 2010 wurde die Entscheidungsfrist nach § 113 Abs. 1 GWB bis zum … 2010 verlängert.
Auf die Vergabeakten, soweit sie der Vergabekammer vorgelegen haben, sowie die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten wird ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Vergabekammer des Landes Brandenburg ist für die Entscheidung über den Nachprüfungsantrag zuständig. Bei den ausgeschriebenen Leistungen handelt es sich um einen öffentlichen Auftrag, der dem Land Brandenburg zuzurechnen ist und der den maßgeblichen Schwellenwert übersteigt (§§ 104 Abs. 1, 100 Abs. 1, 127 Nr. 1 GWB i.V.m. Artikel 2 der VERORDNUNG (EG) Nr. 1422/2007 DER KOMMISSION vom 4. Dezember 2007).
Die … GmbH ist als öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 98 Nr. 2 GWB zu qualifizieren. Der bei der Gründung der … GmbH, einer juristischen Person des privaten Rechts, verfolgte Zweck besteht darin, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen. Vonseiten der B…, der Muttergesellschaft, betrachtet, ist sie nämlich das Instrument zur Weiterleitung der Finanzierungsmittel des …fonds. Die B… selbst unterliegt gemäß § 98 Nr. 2 GWB dem Vergaberechtsregime. Sie wurde aufgrund des Gesetzes … vom … 1992 als zentrales Förderinstitut des Landes in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts gegründet. Anstaltslast und Gewährträgerhaftung werden durch das Land … sichergestellt (jurisPK - VergR, § 98 Rn. 125).
Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Ihr Interesse am Auftrag hat sie durch ihre Teilnahme am Verhandlungsverfahren dokumentiert. Sie trägt auch die Möglichkeit einer Rechtsverletzung sowie eines ihr deshalb drohenden Schadens vor, indem die Auftraggeberin die Gewichtung von Unterkriterien nicht bekannt gemacht und eine willkürliche Verteilung der für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes maßgeblichen Punkte vorgenommen habe. Ihr Vorbringen als zutreffend unterstellt, ist eine realistische Aussicht auf Erteilung des Zuschlages jedenfalls nicht von vornherein und offensichtlich ausgeschlossen. Damit hat sie ihrer Darlegungslast im Rahmen des § 107 Abs. 2 S. 2 GWB genügt, sodass ihr – auch als Letztplatzierte – die Antragsbefugnis nicht abgesprochen werden kann.
Die Antragstellerin hat ihre Rügeobliegenheit gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB erfüllt. Sie hat einen Tag nach Eingang der Vorabinformation deren Unvollständigkeit beanstandet. Nachdem die Auftraggeberin mit am 3. Dezember 2009 bei der Antragstellerin eingegangenem Schreiben Gründe für die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes mitgeteilt hatte, hat die Antragstellerin die Rüge gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB mit Schreiben vom 4. Dezember 2009 unverzüglich erhoben.
Der Nachprüfungsantrag ist offensichtlich unbegründet.
Die Zurückweisung eines Nachprüfungsantrages gemäß § 112 Abs. 1 Satz 3 GWB ohne mündliche Verhandlung als „offensichtlich unbegründet“ sollte die Ausnahme bleiben, die nur dann aus prozessökonomischen Gründen statthaft ist, wenn eine Verhandlung von vornherein unnötig und für das Ergebnis irrelevant erscheint (Maier, NZBau 2004, 667 [669]), etwa wenn nach Durchsicht der Vergabeakten kein Zweifel mehr daran bestehen kann, dass es die von der Antragstellerin behaupteten Vergaberechtsverstöße tatsächlich nicht gibt.
So liegt der Fall hier.
Das von der Antragstellerin abgegebene erste Angebot vom 22. September 2009 war zwingend von der Wertung auszuschließen, weil es nicht die in den Verdingungsunterlagen festgelegten Mindestbedingungen hinsichtlich der Kapitalausstattung des …fonds erfüllte.
Angebote, die die in den Verdingungsunterlagen aufgestellten Mindestanforderungen von vornherein nicht einhalten, sind auszuschließen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 5. Januar 2006 – Verg W 12/05). Auch das geringen formalen Anforderungen unterworfene Verhandlungsverfahren lässt insoweit keine Ausnahme zu (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2003 – Verg 11/03; Kulartz/Kus/Portz, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, § 101, Rn. 24).
Die Ausstattung des …fonds mit einem Vermögen von ... Mio. EUR und die Zahlung der Vergütung des Fonds-Managements aus dem Fondsvermögen stellen Mindestbedingungen dar. Die Auftraggeberin hat dies durch die Formulierung in den Ziffern II.1.5) und III.1.2) der Vergabebekanntmachung (… „Der …fonds hat ein Fondsvermögen von … EUR. …“ und … „Die Zahlung der Vergütung des Fonds-Managements erfolgt aus dem Fondsvermögen … .“) manifestiert und in § 1 Abs. 1 – Art und Höhe der Zuwendung – sowie in § 4 Abs. 1, 5 und 6 – Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben – des Entwurfs des Zuwendungsvertrages noch einmal verdeutlicht.
An diese Vorgaben zur Höhe der Zuwendung und zum Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben war die Antragstellerin aus Gründen der Transparenz des Vergabeverfahrens (§ 97 Abs. 1 GWB) und der Gleichbehandlung der Bieter (§ 97 Abs. 2 GWB) gebunden. Die Antragstellerin hat diesen Anforderungen nicht genügt; ihr Angebot war im Rahmen der Wertung nicht weiter zu berücksichtigen.
Ein zwingender Ausschluss ist im vorliegenden Fall auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil es an einem rechtlich oder vertraglich statuierten Hinweis auf den Ausschluss gefehlt hätte. Im Falle der Nichteinhaltung von Mindestbedingungen ist ein zwingender Ausschluss bereits aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz heraus geboten. Dieser gebietet es, nur solche Angebote zu werten, die bei Angebotsabgabe den Mindestbedingungen der Ausschreibung entsprechen und keine wesentlichen Abweichungen enthalten. Nachverhandlungen dürfen auch im Verhandlungsverfahren nicht dazu führen, dass einem im Sinne der Leistungsbeschreibung unzureichenden Angebot durch nachträgliche Änderungen zur Annahmefähigkeit verholfen wird (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. September 2003 – 2 Verg 8/03).
Keine Rolle spielt, dass die Auftraggeberin die Antragstellerin nicht bereits auf der Grundlage ihres erstes Angebotes ausgeschlossen hatte, sondern mit ihr ein Verhandlungsgespräch führte und sie zur Abgabe eines optimierten Angebotes aufforderte. Ist der öffentliche Auftraggeber aus rechtlichen Gründen zum Angebotsausschluss verpflichtet, kann ein schützenswertes Vertrauen des betreffenden Bieters, sein Angebot werde von der Wertung nicht ausgeschlossen, nicht entstehen. Der Auftraggeber ist folglich nicht gehindert, auch noch in einem späteren Verfahrensstadium auf den zwingenden Ausschlussgrund zurückzugreifen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2003 – Verg 11/03). Im Entscheidungsfall ist die Auftraggeberin nach diesen Grundsätzen nicht gehindert, auch jetzt noch wegen der Nichteinhaltung von Mindestanforderungen die Antragstellerin vom Verhandlungsverfahren auszusondern.
Das Angebot der Antragstellerin kann auch nicht in ein Nebenangebot oder einen Änderungsvorschlag umgedeutet werden. Zwar waren solche gemäß Ziffer 7.4 der Bewerbungsbedingungen zugelassen, aber eine Qualifizierung als Nebenangebot oder Änderungsvorschlag kommt nur in Betracht, wenn es auf besonderer Anlage und als solches gekennzeichnet ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
III.
Der Antrag auf Akteneinsicht durch die Antragstellerin gemäß § 111 Abs. 1 GWB ist abzulehnen. Das Akteneinsichtsrecht ist nur in dem Umfang gegeben, in dem es zur Durchsetzung der Rechte der Antragstellerin aus § 97 Abs. 7 GWB erforderlich ist. Das ist bei einem offensichtlich unbegründeten Nachprüfungsantrag nicht der Fall.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach hat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im Verfahren unterliegt.
Die Vergabekammer hält die Festsetzung der Mindestgebühr von … EUR gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 GWB bei Abwägung des Aufwandes einerseits und der wirtschaftlichen Bedeutung des dem Vergabeverfahren zugrunde liegenden Auftrages für die Antragstellerin andererseits für angemessen, zumal keine Beiladung erfolgt ist und eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat.
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Auftraggeberin war notwendig. In dem Nachprüfungsverfahren stellten sich im Zusammenhang mit den von der Antragstellerin erhobenen Rügen Rechtsfragen, deren Komplexität und Schwierigkeiten anwaltliche Vertretung erforderlich gemacht haben.
V.
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim Brandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770 Brandenburg, einzulegen.
Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.
Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 117 Abs. 3 GWB).
Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu unterrichten (§ 117 Abs. 4 GWB).
Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern (§ 118 Abs. 1 GWB).
Gemäß § 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Vergabekammern des Landes Brandenburg vom 26. Mai 2009, Amtsblatt für Brandenburg S. 1225, ist die Unterzeichnung des Beschlusses durch den ehrenamtlichen Beisitzer nicht erforderlich.