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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 24.02.2010 – 1 L 11/10

1. Kammer

Tenor§

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 14. Januar 2010 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 06. Januar 2010 wird bis zu einem Abschluss des Widerspruchsverfahrens wiederhergestellt, soweit dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen entzogen und ihm aufgegeben wurde, den Führerschein herauszugeben, und sie wird bis zu einem Abschluss des Widerspruchsverfahrens angeordnet, soweit dem Antragsteller die Festsetzung eines Zwangsgeldes angedroht wird; soweit der Antragsgegner dem Antragsteller sinngemäß die zwangsweise Einziehung des Führerscheins angedroht hat, wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 14. Januar 2010 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 06. Januar 2010 angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.250,00 € festgesetzt.

Gründe§

Das Gericht legt nachfolgend zu Grunde, dass sich der Antragsteller - ungeachtet der lediglich auf die Rechtswidrigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis zielenden Begründung des Eilantrages – mit dem umfassend formulierten Antrag, die „aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ... gegen den Verwaltungsakt wiederherzustellen“, auch gegen die sofort vollziehbare Herausgabe des Führerscheins und den angedrohten Verwaltungszwang wendet.

Der zulässige Antrag auf Regelung der Vollziehung ist begründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht u. a. die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist, wiederherstellen und – sofern dem Rechtsbehelf von Gesetzes wegen, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 VwGO, eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt, anordnen, wenn das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, denn an dessen sofortiger Vollziehung kann ein öffentliches Interesse regelmäßig nicht bestehen. Nach der im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweist sich der Bescheid vom 06. Januar 2010 in dem vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als offensichtlich rechtswidrig.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Erlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich dieser als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners steht die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV fest, wonach die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen darf, wenn sich dieser weigert, sich untersuchen zu lassen oder wenn er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt.

Das Gericht teilt allerdings die Auffassung des Antragsgegners, dass Veranlassung bestand, die körperliche und geistige Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeuges fachärztlich begutachten zu lassen. Nach § 46 Abs. 3 FeV finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV - entsprechend wäre nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV zu verfahren, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessen eingeräumt wäre - kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Fahrerlaubnisinhaber anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass er zum Führen eines Kraftfahrzeuges (vollumfänglich) geeignet ist. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV bestehen Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Nach 9.6.2 der Anlage 4 fehlt einem Fahrerlaubnisinhaber die Eignung und bedingte Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges, wenn seine Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen der Dauerbehandlung mit Arzneimitteln unter das erforderliche Maß gesunken ist; entsprechend fehlt einem Fahrerlaubnisinhaber nach Nummer 9.1 die Fahreignung, sofern er Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt.

Bereits im Zeitpunkt der Aufforderung vom 13. August 2009 bestanden Bedenken an der Fahreignung des Antragstellers und sie bestehen weiterhin im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Der Antragsteller selbst hat im sozialgerichtlichen Verfahren S 26 SB 97/09 vortragen lassen, dass er hohe Dosen an Schmerzmitteln benötige, um im Alltag ein relativ „normales“ Leben führen zu können und dass diese jahrelange „Exposition mit Opioid – Analgetika“ zu einer Veränderung des Hirnhaushaltes und damit zu einer veränderten Realitätswahrnehmung sowie zu einem wesentlichen Verlust der Orientierungsfähigkeit führe. Bereits mit Blick darauf kann die Begutachtung des Antragstellers durch einen Facharzt für Neurologie/Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation (auch weiterhin) Aufschluss darüber geben, ob die Fahreignung des Antragstellers bereits wegen der jahrelangen Medikamentengabe - und ungeachtet der mit ärztlichem Attest vom 11. Januar 2010 belegten Implantation einer intrathekalen Morphinpumpe mit einer aktuell geringeren Wirkstoffabgabe - bereits für sich genommen zu einer dauernden Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geführt hat. Entsprechend bedarf der Klärung, ob die aktuelle Medikamentengabe die Leistungsfähigkeit des Antragstellers fahreignungsrelevant beeinträchtigt.

Darüber hinaus würde es auch angezeigt erscheinen zu klären, ob körperliche Einschränkungen aus der Grunderkrankung, der Unfallverletzung der linken Schulter, weiterhin bestehen, die der Fahreignung des Antragstellers entgegenstehen könnten. Das vom Antragsteller vorgelegte ärztliche Attest vom 11. Januar 2010 selbst weist darauf hin, dass sich die Beschwerden des Antragstellers auch mit der Schmerzmittelpumpe lediglich leicht gebessert hätten und eine normale Leistungsfähigkeit zu keinem Zeitpunkt eingetreten sei; die Gehstrecke des Patienten bestehe weiterhin nur für 100 – 150 Meter, die linke Schulter sei mittlerweile versteift und diesbezüglich werde auch eine Veränderung nicht mehr eintreten. Insoweit könnte eine Bewegungsbehinderung im Sinne der Nr. 3 der Anlage 4 zu §§ 11, 12, 14 FeV vorliegen, die jedenfalls Beschränkungen und Auflagen rechtfertigen würde.

Der vorstehend dargelegte Klärungsbedarf besteht ungeachtet der Tatsache, dass – wie der Antragsteller zuletzt mit Schriftsatz vom 17. Februar 2010 unter Bezugnahme auf ein ärztliches Attest vom 03. Februar 2010 vorträgt - ihm nunmehr eine Schmerzmittelpumpe implantiert wurde, die wesentlich geringere Mengen des Betäubungsmittels abgeben soll. Unabhängig davon, dass die berechtigten Bedenken an der Fahreignung eines Erlaubnisinhabers schwerlich durch die ärztlichen Bescheinigungen eines behandelnden Arztes in Frage gestellt werden können – vgl. § 11 Abs. 2 Satz 5 FeV, wonach der Facharzt nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein soll -, der zudem vorliegend keine verkehrsmedizinische Qualifikation besitzt, lässt die Feststellung des Arztes für Neurochirurgie, „der Patient sei auch wieder fahrtüchtig“, bereits nicht erkennen, dass er die Bedenken an der Fahreignung des Antragstellers, die sich allein aus den jahrelangen oralen Gaben von Morphin ergeben könnten, in den Blick genommen hat; unabhängig davon wäre die nicht weiter unterlegte Feststellung für sich genommen nicht geeignet zu belegen, dass die aktuelle Morphingabe – für sich genommen – die Fahreignung des Antragstellers nicht beeinträchtigt.

Dass die Schmerzmittel medizinisch indiziert waren und deren Einnahme durch den behandelnden Neurologen ärztlich begleitet wurde, ist ebenso unerheblich wie das behauptete „verantwortungsbewusste Verhalten“ des Antragstellers und seine – ohne Weiteres zu unterstellende – bisherige Unauffälligkeit im Straßenverkehr.

Die Fahrerlaubnisbehörde darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV aus der Weigerung des Betroffenen, sich untersuchen zu lassen oder aus der Weigerung, das geforderte Gutachten fristgerecht beizubringen, auf die Nichteignung des Betroffenen jedoch nur dann schließen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber der rechtmäßigen Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens ohne ausreichenden Grund nicht nachkommt. Insbesondere muss die Anordnung der Untersuchung in materieller Hinsicht anlassbezogen und verhältnismäßig, vor allem geeignet sein, um die konkreten Eignungszweifel aufzuklären; in formaler Hinsicht muss die Aufforderung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein, und der Betroffene muss erkennen können, welcher konkrete Anlass besteht und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Diese formellen und materiellen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung können nicht durch Überlegungen des Inhalts relativiert werden, der Betroffene werde schon wissen, worum es gehe (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - BVerwG 3 C 13.01 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 29; OVG B-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - OVG 1 S 189. 09 - Beschlussabdruck S. 3).

Vorliegend erweist sich die Aufforderung des Antragsgegners an den Antragsteller vom 13. August 2009, das Gutachten eines Facharztes für Neurologie/Psychiatrie mit verkehrsmedizinische Qualifikation beizubringen, als rechtswidrig, weil die Fragestellung offensichtlich ungeeignet ist, die bestehenden Eignungszweifel zu klären, und auch im Übrigen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspricht.

Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Diese Norm ist damit nicht zuletzt Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der Schutzwürdigkeit des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen nach Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes, in das mit einer Begutachtung eingegriffen wird (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 17. August 2007 - 11 CS 07.25 – Juris, Rn. 10).

Die vom Antragsgegner formulierten Fragen:

"1. Liegt eine Erkrankung vor, die nach Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage stellt?

2. Kann der Untersuchte trotz der festgestellten Gesundheitsstörung, Krankheit oder Körperbehinderung Kraftfahrzeuge der Klassen A und C1E sicher führen? "

sind ungeeignet, die Eignungszweifel, die sich aus der jahrelangen Einnahme von Opioid-Analgetika und der weiteren Einnahme von Morphinen ergeben, zu klären.

Die durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation zu klärenden Fragen gehen bereits insoweit an dem die Anordnung eines Gutachtens rechtfertigenden Eignungszweifeln der Fahrerlaubnisbehörde vorbei, als explizit lediglich nach einer "Erkrankung“ des Antragstellers "nach der Anlage 4 FeV" gefragt wird. Mit Blick darauf, dass sich der Gutachter nach Nummer 1 a) Satz 2 der Anlage 15 zu § 11 Abs. 5 FeV an die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung zu halten hat, kann dem "nach der Anlage 4 FeV" allein in Betracht kommenden „Mangel“ (Nr. 9.1 und Nr. 9.6.2) von vornherein nicht nachgegangen werden. Insoweit wäre es jedenfalls an der Fahrerlaubnisbehörde gewesen, die Frage auf einen „Mangel nach der Anlage 4 FeV" zu konkretisieren oder aber sie unter Einbeziehung der Eignungszweifel konkret zu fassen.

Unabhängig hiervon soll sich die Untersuchung undifferenziert auf alle in der “Anlage 4 FeV" benannten Krankheiten beziehen, obwohl keine Veranlassung besteht, diesen nachzugehen. Die Fahrerlaubnisbehörde ist entsprechend der Mitteilung des Antragstellers im sozialgerichtlichen Verfahren davon ausgegangen, dass die jahrelangen Einnahme der Schmerzmittel zu einer "Veränderung der Realitätswahrnehmung und zu einem Verlust der Orientierungsfähigkeit" führen kann. Mit Blick darauf, dass es sich bei diesen Nebenwirkungen der Schmerzmitteleinnahme nicht um Krankheiten handelt, die in der Anlage 4 zu §§ 11,12,14 FeV aufgeführt wären, geht die Fragestellung auch insoweit an den Besonderheiten des Einzelfalles vorbei, denen durch die ausufernde Fragestellung nicht im Sinne von § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV Rechnung getragen wurde (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 17. August 2007 - 11 CS 07.25 – Juris, Rn. 11 ff.).

Dem Antragsgegner bleibt es unbenommen, den Antragsteller erneut unter Beachtung der rechtlichen Anforderungen zu einer Begutachtung aufzufordern und das Ergebnis dieser Begutachtung oder aber die Weigerung des Antragstellers, sich untersuchen zu lassen oder das Gutachten fristgerecht vorzulegen, § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV, in der Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers vom 14. Januar 2010 zu würdigen. Dem Gericht erscheint es danach hinreichend, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs abweichend von § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO lediglich bis zu einer Beendigung des Widerspruchsverfahrens durch Rücknahme des Widerspruchs, durch eine Abhilfeentscheidung nach § 72 VwGO oder durch Zustellung des Widerspruchsbescheides, § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wiederherzustellen.

Die auf § 47 Abs. 1 FeV gestützte Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins erweist sich nach alledem ebenfalls als offensichtlich rechtswidrig. Entsprechendes gilt für die Androhung von Mitteln des Verwaltungszwangs.

Unabhängig davon ist die Androhung unmittelbaren Zwangs auch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVG BB) und § 18 Abs. 3 Satz 1 VwVG BB rechtswidrig. Der erstgenannten Bestimmung nach kann die Vollzugsbehörde unmittelbaren Zwang (nur dann) anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind; der letztgenannten Bestimmung nach darf unmittelbarer Zwang nur angewendet werden, wenn andere Zwangsmittel nicht zum Erfolg führen oder untunlich sind. Hiervon ausgehend erweist sich die sinngemäße Androhung unmittelbaren Zwangs –

...“Sollten Sie der Aufforderung zur unverzüglichen Abgabe Ihres Führerscheins nicht nachkommen, werde ich diesen gemäß § 15 Abs. 1 ... VwVG BB ... zwangsweise einziehen... Sollten Sie mir Ihren Führerschein nicht unverzüglich abgeben und eine zwangsweise Einziehung desselben erfolglos bleiben, drohe ich Ihnen gemäß §§ 20 und 23 VwVG BB die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,00 Euro an...“ -

als nach dem Willen der Behörde dem Zwangsgeld vordringliches Zwangsmittel - vgl. § 23 Abs. 3 Satz 2 VwVG BB, wonach bei mehreren Zwangsmitteln deren Reihenfolge anzugeben ist - als offensichtlich rechtswidrig, weil nicht ansatzweise ersichtlich ist, dass die Androhung eines Zwangsgeldes erfolglos sein würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Interesse des Antragstellers in Bezug auf den Behalt seiner Fahrerlaubnis der Klassen A und C1E bewertet die Kammer in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 07./08. Juli 2004 mit dem zweieinhalbfachen Auffangwert. Diesen Betrag hat sie mit Blick auf die lediglich vorläufige Regelung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes halbiert. Für die Streitwertbemessung bleibt außer Betracht, dass der Antragsgegner den Antragsteller zur Herausgabe des Führerscheins aufgefordert und ihm Zwangsmittel angedroht hat (vgl. zu letzterem Ziffer 1.6.2 des Streitwertkatalogs).