Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2010
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 18.05.2010 – VG 6 K 1043/09
6. Kammer
Tenor§
Die Gegenvorstellung und die Anhörungsrüge der Klägerin gegen die Kostenentscheidung im Einstellungsbeschluss der Kammer vom 16. März 2010 werden zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe§
Die Entscheidung über die Gegenvorstellung und Anhörungsrüge ist durch den Berichterstatter zu treffen, weil dieser Urheber des angegriffenen Beschlusses vom 16. März 2010 im Verfahren 6 K 1043/09 ist (§ 87a Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Außerordentliche Rechtsbehelfe wie die Gegenvorstellung und Anhörungsrüge bezwecken eine Selbstkontrolle des Gerichtes, dessen Verfahrenshandlung als fehlerhaft gerügt wird; insoweit wäre im Falle einer erfolgreichen Rüge das Verfahren fortzuführen (vgl. VG München, Beschluss vom 28. August 2008 – M 8K908.3072 –, zit. nach Juris; VG Göttingen, Beschluss vom 3. Januar 2006 – 8 C 2019/05 –, NVwZ-RR 2007, 360; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. April 2009 – 14 K 1725/09 -, zit. nach juris).
Sowohl die Gegenvorstellung als auch die Anhörungsrüge haben keinen Erfolg.
Die Gegenvorstellung ist bereits unzulässig. Der mit der Gegenvorstellung angegriffene Beschluss vom 16. März 2010 ist gemäß § 158 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unanfechtbar. Gegen rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte sind außerordentliche Rechtsbehelfe nur dann zulässig, wenn sie in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sind. Es widerspräche der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, neben der in § 152 a VwGO nunmehr ausdrücklich geregelten Anhörungsrüge eine Gegenvorstellung als ungeschriebenen außerordentlichen Rechtsbehelf gegen rechtskräftige Entscheidungen zuzulassen. Dies hat die Kammer bereits mit Beschluss vom 28. September 2009 im Verfahren 6 L 119/09 entschieden. Hieran wird festgehalten (vgl. auch BVerwG Beschluss vom 8. Juni 2009 – 5 PKH 6/09 -, zit. nach Juris; Beschluss vom 26. März 2009 – 2 PKH 2/09 -, zit. nach Juris; Beschluss vom 3. Mai 2007 – 5 B 193/06 – Buchholz 310 § 152 a VwGO Nr. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2008 – 1 N 46.06 –, S. 2 des E.A.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Februar 2005 – 3 S 83/05 -, NJW 2005, 920; Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. März 2009 – 12 CE 09.317 -, zit. nach Juris; Beschluss vom 19. Februar 2009 – 7 ZB 09.332 -, zit. nach Juris; Beschluss vom 17. April 2008 – 20 CS-08.954 und 08.607 -, zit. nach Juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. März 2008 – 10 LA 62/08 -, zit. nach Juris; offen lassend demgegenüber etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2008 – 10 RN 1/08 –, S. 2 des EA; Beschluss vom 2. Dezember 2008 – 4 RN 6.08 –, S. 4 des EA; OVG Sachen, Beschluss vom 3. Juni 2009 – 2 D 15/09 -, zit. nach Juris).
Aber auch wenn man mit der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes davon ausgeht, dass ungeschriebene Rechtsbehelfe gegen gerichtliche Entscheidungen - wie hier die Gegenvorstellung - aus verfassungs- oder einfachrechtlichen Gründen nicht generell unzulässig sind (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 – 1 B vR 848/07 –, NJW 2009, 829, 830), erweist sich die Gegenvorstellung vorliegend als unzulässig. Denn da die Lösung eines möglichen Konfliktes zwischen materieller Gerechtigkeit und Rechtssicherheit dem Gesetzgeber übertragen ist, ist es ausgeschlossen, gesetzlich geregelte Bindungen des Gerichts an seine eigenen Entscheidungen ohne gegenläufige gesetzliche Grundlage zu übergehen. Dies gilt insbesondere für gerichtliche Entscheidungen, die ungeachtet etwaiger Rechtsfehler nach dem jeweiligen Verfahrensrecht in Rechtskraft erwachsen und deshalb weder mit öffentlichen Rechtsbehelfen angegriffen noch vom erkennenden Gericht selbst abgeändert werden können. Die Bindung der Gerichte ist hier von besonderer Bedeutung, weil der materiellen Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen auch wesentliche rechtsstaatliche Funktionen zukommen, indem sie Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zwischen den Beteiligten herstellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 a.a.O.; BFH, Beschluss vom 1. Juli 2009 – 5 S 10/07 -, zit. nach Juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28. Juni 2009 – 4 NE 165/09 -, zit. nach Juris; Beschluss der Kammer vom 28. September 2009, a.a.O.).
So liegen die Dinge hier. Die vorliegende Kostenentscheidung ist gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. § 158 Abs. 2 VwGO erweitert insoweit den Ausschluss der Anfechtbarkeit von Kostenentscheidungen auch auf sonstige Fälle, in denen keine Hauptsacheentscheidung ergangen ist und die daher nicht von § 158 Abs. 1 VwGO erfasst werden und für die der gesetzgeberische Grund, dem Gericht eine mittelbare Prüfung der Hauptsacheentscheidung, wenn diese selbst nicht angegriffen wird, zu ersparen, nicht gilt. Eine gesetzlich eingeräumte Möglichkeit für das Gericht, seine Entscheidung zu ändern, besteht insoweit nicht.
Ungeachtet vorstehender Ausführungen ist die Gegenvorstellung der Klägerin aus den nachfolgend zur Anhörungsrüge dargelegten Gründen auch unbegründet.
Auch die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin erhobene Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.
Es mag dahinstehen, ob die Anhörungsrüge nach § 152 a VwGO bereits nicht in der gesetzlichen Form erhoben worden ist und damit nach § 152 a Abs. 4 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen wäre. Nach § 152 a Abs. 2 Satz 6 VwGO setzt eine formgerechte Anhörungsrüge zwingend voraus, dass das Vorliegen der in § 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO genannte Voraussetzungen dargelegt wird. Darzulegen ist somit, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das erfordert zumindest eine Schilderung der konkreten Fakten, die einen Verstoß des Gerichts gegen das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz – GG – begründen. Die Fakten müssen eine Verletzung des Gehörsanspruchs als möglich erscheinen lassen (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 20. Januar 2010 – AN 9 S 09.02415 u.a. –, zitiert nach Juris; Beschluss vom 24. November 2009 – AN 11 K 09.02016 -, zit. nach juris). Ob hiernach vorliegend der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hinreichend vorgetragen hat, dass das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht gewürdigt habe, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls ist die Anhörungsrüge unbegründet. Es fehlt an einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG).
Nach allgemeiner Auffassung konkretisiert die Gewährleistung rechtlichen Gehörs das Rechtsstaatsprinzip im gerichtlichen Verfahren. Der Einzelne soll nicht bloß Objekt des Verfahrens sein, sondern vor Entscheidungen, die seine Rechte betreffen, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu können. Die Beteiligten müssen sich zu dem Sachverhalt, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt wird, vor Erlass der Entscheidung äußern dürfen. Ferner ist das entscheidende Gericht verpflichtet, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Eine auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruhende Überraschungsentscheidung ist deshalb nur dann gegeben, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten. Hingegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Ferner ist das Gericht nicht verpflichtet, seine beabsichtigte Entscheidung oder die sie tragende Rechtsauffassung schon vor der Entscheidungsfindung festzulegen oder zur Erörterung zu stellen, sofern die für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bekannt sind. Ein Verfahrensbeteiligter muss grundsätzlich alle vertretbaren Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen(BVerwG, Beschluss vom 25. August 2004 - 9 BN 2/04 -, NVwZ 2004, 1510; Beschluss vom 27. November 1979 - 7 B 195/79 -, Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 12; VG Göttingen, Beschluss vom 3. Januar 2006, a.a.O.; VG München, Beschluss vom 28. August 2008, a.a.O.; Beschluss vom 15. Dezember 2006 – M 22 S 05.5739 und 5740 -, jew. zit. nach juris; VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 3 FM 34/06.S -, zit. nach juris;). Hiernach kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die in Rede stehende Entscheidung nicht festgestellt werden.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte Gelegenheit, sich im Rahmen eines Schriftsatzes vom 26. Februar 2010, in dem er das Verfahren für erledigt erklärt hat, zur Frage der Kostenlast zu äußern. Ihm musste dabei bewusst sein, dass das Prozesskostenhilfeverfahren ohne eine Entscheidung der Kammer über die Gewährung von Prozesskostenhilfe gerade noch nicht erledigt und insoweit einer Erledigungserklärung nicht zugänglich war. Insbesondere hätte ein sorgfältig arbeitender Rechtsanwalt ohne Weiteres erkennen können, dass der Änderungsbescheid des Beklagten vom 22. Februar 2010 dem Begehren der Klägerin nur teilweise Rechnung getragen hatte. Denn während die Klägerin in dem Entwurf einer Klageschrift vom 3. Dezember 2009 für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe die vollständige Aufhebung des Gebührenbescheides vom 8. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2009 begehrt hatte, wurde der genannte Gebührenbescheid durch den Änderungsbescheid vom 22. Februar 2010 lediglich modifiziert, und zwar dahingehend, dass die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 (statt wie ursprünglich: 1. Oktober 2008 bis 30. September 2009 !) zu einer Abwassergebühr in Höhe von 1290,84 Euro statt – wie ursprünglich 1613,55 Euro - herangezogen wird bzw. wurde, nicht aber vollständig aufgehoben. Hierauf hatte auch der Prozessbevollmächtigte des Beklagten im Schriftsatz vom 9. März 2010, der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin übermittelt wurde, ausdrücklich hingewiesen, bevor er sich entschloss, sich im Schriftsatz vom 12. März 2010 der Erledigungserklärung der Klägerin anzuschließen und beantragte, eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen zu treffen. Die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten machte insoweit eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht obsolet, da der Beklagte weder die Übernahme der Verfahrenskosten erklärt hatte noch das erledigende Ereignis – hier: die lediglich teilweise Aufhebung des angefochtenen Bescheides – der erstrebten Entscheidung, nämlich der (vollständigen) Aufhebung der genannten Bescheide im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, den Boden entzogen hatte. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hätte insofern die Möglichkeit gehabt, das – von ihm im Schriftsatz vom 26. Februar 2010 so genannte – „PKH- Prüfungsverfahren“ zurückzunehmen mit der Folge, dass dieses einzustellen gewesen wäre. Eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag wäre dann ebenso entbehrlich wie eine Entscheidung über den angekündigten Klageantrag ausgeschlossen gewesen. Dies hat er nicht getan, sondern sich auf den – unzutreffenden und zugleich eine Auslegung seiner Erklärung als Rücknahme ausschließenden - Standpunkt gestellt, sein auf Aufhebung des Gebührenbescheides vom 8. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2009 gerichtetes Rechtsschutzbegehren habe Erfolg gehabt, worin er die Erledigung des „PKH- Prüfungsverfahrens“ erblickte. Ihm musste dabei bewusst sein, dass die Entscheidung über die begehrte Prozesskostenhilfe nicht entbehrlich geworden war und die (spätere) Kostenentscheidung nach Bewilligung nicht – wie beispielsweise im Fall der Antragsrücknahme gemäß § 155 Abs. 2 VwGO – aufgrund einer zwingenden gesetzlichen Regelung, sondern dass sie durch das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen getroffen werden würde. Dass dem Gegner in einem Prozesskostenhilfeverfahren gemäß § 118 Abs. 1 Satz 4 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 173 VwGO entstandene Kosten nicht erstattet werden, ist insoweit ohne Relevanz. Denn diese Vorschrift betrifft allein die Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens. Infolge der Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 15. März 2010 wurde das Klageverfahren indes erst anhängig, was insoweit den Schriftsätzen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 3. Dezember 2009 und vom 28. Dezember 2009 entspricht, der im Rahmen eines „Prozesskostenhilfe- Prüfungsantrages“ beantragt hatte, der Klägerin Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung zu beantragen und nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe den Bescheid des Beklagten vom 8. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2009 aufzuheben. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO gilt insoweit als lex specialis auch im Hauptprozess, der nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe geführt wird. Ergeht in diesem Prozess eine Kostenentscheidung zugunsten des Gegners, so kann dieser die Kosten, die ihm im Prozesskostenhilfeverfahren entstanden sind, nicht gegen die – wie hier - mit Prozesskostenhilfe prozessierende Partei festsetzen lassen (vgl. Zöller, ZPO, Komm., 27. Aufl. 2009, § 118 Rn. 27). Auch darauf, ob die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch dann noch zulässig ist, wenn die Hauptsache im Falle einer Erledigung ohne Zutun des Klägers während des Klageverfahrens übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist (vgl. – bejahend - Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. Januar 2001 – 12 CE 00.875 – zit. nach juris; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 27. September 1988 – NC 9 S 252/88 -; VG München, Beschluss vom 17. Dezember 2001 – M 15 E01.50 – zit. nach juris; Kopp/Schenke, VwGO Komm., 16. Aufl. 2009, § 166 Rn. 14; a.A. insoweit OVG Schleswig- Holstein, Urt. vom 10. Februar 2004 – 2 O 101/03 -, zit. nach juris), kommt es nicht an. Denn dieser Streit betrifft die Beendigung des Verfahrens durch beiderseitige Erledigungserklärung im Falle der unbedingten Klageerhebung, die hier gerade nicht erfolgt ist.
Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin geltend macht, er habe mit der getroffenen Entscheidung nicht rechnen müssen, ist dies aus den dargelegten Gründen ohne Relevanz. Alleinige Grundlage der Entscheidung war der von den Beteiligten im Rahmen des Verfahrens dargelegte Sachverhalt (vgl. hierzu VG München, Beschluss vom 28. August 2008, a.a.O.).Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs führt – wie ausgeführt - nicht zu einer Verpflichtung des Gerichts, den Beteiligten vor seiner Entscheidung mitzuteilen, von welcher Rechtsauffassung es ausgehe bzw. wie es aus welchen Gründen zu entscheiden beabsichtige, sofern die für die Entscheidung relevanten rechtlichen Gesichtspunkte - wie hier - bekannt sind. Angesichts der oben dargestellten Regelung des § 161 Abs. 2 VwGO wäre es dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin als sorgfältig arbeitendem Rechtsanwalt unbenommen geblieben, bereits in seinem die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatz alle seiner Ansicht nach relevanten Umstände vorzutragen, die eine abweichende Kostenentscheidung im Rahmen der Einstellungs- und Kostentragungsentscheidung des im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe anhängig werdenden Verfahrens rechtfertigten, anstatt sich auf den (- wie ausgeführt – unzutreffenden) Hinweis zu beschränken, sein Rechtsschutzbegehren habe Erfolg gehabt (vgl. hierzu VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. April 2009, a.a.O.; VG München, Beschluss vom 23. April 2009 – M 9 E9 09.1645 -, zit. nach juris). Das Gericht hat insoweit in der angegriffenen Kostenentscheidung keine Tatsachen zugrunde gelegt, zu denen sich der Bevollmächtigte der Klägerin nicht geäußert hat bzw. hätte äußern können. Insbesondere hätte ein sorgfältig arbeitender Rechtsanwalt ohne Weiteres erkennen können, dass der Änderungsbescheid des Beklagten vom 22. Februar 2010 dem Klagebegehren der Klägerin nur teilweise Rechnung getragen hatte. Denn – wie bereits ausgeführt - während die Klägerin in dem Entwurf einer Klageschrift vom 3. Dezember 2009 für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe die vollständige Aufhebung des Gebührenbescheides vom 8. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2009 begehrt hatte, wurde der genannte Gebührenbescheid durch den Änderungsbescheid vom 22. Februar 2010 lediglich modifiziert, und zwar dahingehend, dass die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 (statt wie ursprünglich: 1. Oktober 2008 bis 30. September 2009 !) zu einer Abwassergebühr in Höhe von 1290,84 Euro statt – wie ursprünglich 1613,55 Euro - herangezogen wird bzw. wurde, nicht aber vollständig aufgehoben. Von einer „Überraschungsentscheidung“ des Gerichts hinsichtlich der im Beschluss vom 16. März 2010 getroffenen Kostenentscheidung, die insoweit dem Umfang der Aufhebung des ursprünglichen Gebührenbescheides durch den Änderungsgebührenbescheid Rechnung trug und die Erledigungserklärung teilweise als verkappte Klagerücknahme wertete, kann bei dieser Sachlage nicht die Rede sein. Eine Verpflichtung des Gerichts, der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, das Rechtsschutzbegehren habe Erfolg gehabt, zu folgen, bestand nicht (vgl. hierzu VG Aachen, Beschluss vom 1. September 2008 – 5 K 1763/08 -, zit. nach juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Satz 2 VwGO.
Eine Streitwertfestsetzung ist im Hinblick auf Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (Kostenverzeichnis) nicht erforderlich.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO – hinsichtlich der Anhörungsrüge in direkter, hinsichtlich der Gegenvorstellung in analoger Anwendung (vgl. zur analogen Anwendbarkeit dieser Norm Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. Februar 2009 – 7 ZB 09.332 – zit. nach Juris) – unanfechtbar.