Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2010
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 24.08.2010 – 3 K 648/08
3. Kammer
Tenor§
Das Verfahren wird, soweit es übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, eingestellt. Die in dem Bescheid des Beklagten vom 27. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Juli 2008 unter den Textziffern 6. und 7. enthaltenen Androhungen von Zwangsgeld und Ersatzvornahme werden aufgehoben. im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Nach dem Protokoll vom 12. Februar 2008 stellte der Beklagte fest, dass in der Forstabteilung 3096 b in A-Stadt, Gemarkung A-Stadt, Flur 6, Flurstück 10/2 eine Rodung von Wald durchgeführt worden ist. Eigentümer des Grundstücks ist Herr D..
In der Stellungnahme des Klägers zur Anhörung vom 26. Februar 2008 führte dieser aus, eine etwaige Umwandlung von Wald sei nicht erfolgt, die Fläche sei als Gewerbegebiet ausgewiesen. Ferner heißt es: „Die Grenze für das Roden wurde augenscheinlich mit Herrn D. abgestimmt.“ Ferner führte er zur Waldverschmutzung aus, die Fläche sei schon teilweise beräumt worden, er wäre jedoch bereit, die restlichen nicht durch ihn dort abgelagerten Materialien zu verwerten. Eine Anerkennung, dass diese Stoffe dort durch ihn abgelagert worden seien, sei damit nicht verbunden. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 08. März 2008 führte Herr D. aus, der Kläger habe die Fällarbeiten auf seinem an die betroffene Fläche angrenzenden Grundstück veranlasst und nach dessen Angaben sei die Rodung auf der hier in Rede stehenden Fläche versehentlich erfolgt. Die Rodung sei weder durch ihn, also durch Herrn D., noch durch dessen Eltern beauftragt bzw. gestattet gewesen. Die Ablagerungen seien vom Kläger bzw. dessen Firma verursacht worden.
Mit Bescheid vom 27. Mai 2008 verfügte der Beklagte gegenüber dem Kläger, dass dieser aus dem Wald (Flurstück 11/1) alle Abfälle und nicht zum Wald gehörenden Gegenstände oder Stoffe zu beräumen und ordnungsgemäß zu entsorgen habe. Dies betreffe insbesondere die dort abgestellten 2 Altfahrzeuge, 2 Anhänger, 5 Geräte sowie den dort abgelagerten Mist und das Stroh. Nach der Textziffer 2. hat der Kläger die rechtswidrig gerodete Waldfläche (Flurstück 10/3) mit standortgerechten, heimischen Baumarten wieder zu bewalden. Der Beklagte setzte für die Umsetzung der Anordnung zu Ziffer 1 eine Frist bis zum 01. August 2008 und für die Umsetzung der Anordnung zu Ziffer 2 eine solche bis zum 31. Juli 2008. Ferner ordnete er die sofortige Vollziehung der unter Ziffer 1. getroffenen Anordnung an. Nach den Ziffern 6. und 7. drohte er dem Kläger ein Zwangsgeld sowie eine Ersatzvornahme an und setzte die Kosten der Ersatzvornahme vorläufig auf 4000 Euro an. Zur Begründung führte er aus, mit der vorliegenden Waldverschmutzung werde gegen Vorschriften des Landeswaldgesetzes (LWaldG) verstoßen. Da der Kläger als Verursacher der Waldverschmutzung bekannt sei, sei er für die Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes verantwortlich. Zur Regelung in der Textziffer 2. des Bescheides vermerkte er, mit der vorgenommen Rodung liege eine Änderung der Nutzungsart vor, denn an Stelle der forstlichen sei eine nichtforstliche Nutzung getreten. Die Forstfläche dürfe nur mit Genehmigung der unteren Forstbehörde in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden. Eine solche Genehmigung sei weder beantragt noch erteilt worden. Sie könne auch nicht in Aussicht gestellt worden. Dagegen legte der Kläger am 09. Juni 2008 Widerspruch ein. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 03. Juli 2008 zurückgewiesen, wobei sich die Begründungserwägungen mit denen im Ausgangsbescheid im Wesentlichen decken.
Der Kläger hat am 16. Juli 2008 Klage erhoben. Er trägt vor, bei den in Rede stehenden Ablagerungen handelt es sich nicht um solche, die er dorthin verbracht habe. Dieses Flurstück (11/1, Flur 6, Gemarkung A-Stadt) sei nicht in seinem Eigentum, so dass er weder als Verhaltens- noch Handlungsstörer bzw. Zustandsstörer in Anspruch genommen werden könne. Bei den von ihm beräumten Gegenständen handle es sich nicht um solche, die in seinem Eigentum gestanden hätten. Hinsichtlich der Textziffer 2. müsse festgehalten werden, dass trotz der Fällung der Bäume es sich weiterhin um Wald Kraft Gesetzes handle, da von einer ungenehmigten Waldumwandlung noch nicht ausgegangen werden könne. Eine neue oder andere Nutzung liege hier nicht vor. Fakt sei, dass das versehentlich gefällte Holz in keinem Zusammenhang mit einer Nutzungsartenänderung von Teilen des Flurstücks 10/3, Flur 6, Gemarkung A-Stadt verbunden sei. Das Eigentum der Fläche stünde auch nicht ihm zu. Im Übrigen sei es so, dass der Eigentümer der Waldfläche und die Firma ...GmbH, welche die Abholzung auf Grund eines Missverständnisses beauftragt habe, eine Vereinbarung geschlossen hätten, auf deren Grundlage dem Eigentümer eine Schadensersatzsumme für den verloren gegangenen Aufwuchs gezahlt worden sei. Dies sei allerdings eine zivilrechtliche Angelegenheit und belege in keiner Weise den Vorwurf einer Waldumwandlung. Im Übrigen stünde es dem Beklagten nicht zu, ihm eine Anordnung zur Wiederbewaldung zu geben, da er nicht Eigentümer des Grundstücks sei. Wenn er - der Kläger - im Anhörungsverfahren dargestellt haben sollte, dass er den Wald in ein Gewerbegrundstück habe umwandeln wollen, mag dies auf ein Missverständnis beruhen. Er habe jedenfalls nur von der in seinem Eigentum stehenden Fläche sprechen wollen.
Im Lauf des Verfahrens ist die Waldverschmutzung auf dem Flurstück 11/1 der Flur 6 der Gemarkung A-Stadt beseitigt worden. Daraufhin haben die Beteiligten insoweit den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Sodann beantragt der Kläger sinngemäß,
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Juli 2008 – soweit sie nicht von der übereinstimmenden Erledigungsverfügung erfasst ist - aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, wenn der Kläger behaupte, bestimmte Dinge würden ihm nicht gehörten, stehe dies im Gegensatz zu seiner Stellungnahme im Anhörungsverfahren. Auch weise die Stellungnahme des Eigentümers auf die Verantwortlichkeit des Klägers hin. Hinsichtlich der Wiederbewaldung sei es so, dass der Kläger in seiner Stellungnahme im Anhörungsverfahren vorgetragen habe, dass es sich um eine Gewerbefläche handle. Entgegen seiner jetzt getroffenen Aussage, habe er gegenüber dem Beklagten unmissverständlich seine Absicht kund getan, das Grundstück als Gewerbefläche umnutzen zu wollen. Von daher sei der Erlass der Ordnungsverfügung angezeigt gewesen. Es habe sich auch nicht nur um die Fällung der Bäume gehandelt, sondern es seien mehrere Arbeitsschritte realisiert worden, nämlich das Roden der Stubben, das Abziehen der obersten Bodenschicht, Ablagern von Baustoffrecycling, sowie Abziehen der Schicht des Baustoffrecyclings. Demzufolge sei die Nutzungsart sehr wohl geändert worden. Ein ursprünglicher Waldbodenzustand werde sich auf der streitgegenständlichen Grundstücksfläche nicht mehr einstellen lassen. Auch würde die nachweisliche Zwischenlagerung von Recyclingmaterial eine offensichtlich andere Nutzung des Waldes belegen. Im Übrigen sei die verfügte Wiederaufforstung gegenüber dem Eigentümer nicht belastend. Dieser habe selbst den Beklagten angerufen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf die Akte zu dem Verfahren 3 L 193/08, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
1. Hinsichtlich der Regelung zu 1. in der Verfügung des Beklagten vom 27. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Juli 2008 ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
2. Die Klage ist ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Regelung zu 2. (Wiederbewaldungsgebot) wendet. Der unter 1. genannte Bescheid des Beklagten ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Beklagte war für den Erlass des auf § 13 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG - ) in Verbindung mit dem Landeswaldgesetz (LWaldG) gestützten Verwaltungsaktes sachlich zuständig. Gemäß § 34 Abs. 2 LWaldG hat die untere Forstbehörde in Erfüllung ihrer Aufgaben die Befugnisse von Sonderordnungsbehörden. Dem Beklagten obliegt gemäß § 31 Nr. 2, § 32 Abs. 1 Nr. 4 LWaldG die Ausübung der Forstaufsicht, insbesondere die Überwachung zur Einhaltung von Geboten und Verboten, die den Waldbesitzern in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften zur Erhaltung und Pflege des Waldes und zur Abwehr von Schäden am Wald auferlegt sind. Die Zuständigkeit als Sonderordnungsbehörde umfasst auch den Erlass forstrechtlicher Ordnungsverfügungen, wobei mit Blick auf die Regelung in § 32 Abs. 1 Nr. 4 LWaldG sich die Maßnahmen nicht nur auf Pflichtverstöße der Waldeigentümer beziehen müssen („insbesondere“).
Die Voraussetzungen für den Erlass der angegriffenen Ordnungsverfügung sind erfüllt. Bei der in Rede stehenden Fläche (Flurstück 10/3, Flur 6, Gemarkung A-Stadt) handelte es sich um Wald im Sinne des Landeswaldgesetztes. Dabei ist es unstreitig, dass die Fläche mit Forstpflanzen bestockt war (vgl. § 2 Abs. 1 LWaldG). Ein Rechtsakt, der die Waldeigenschaft aufgehoben hätte, liegt nicht vor.
Ein das Eingreifen des Beklagten rechtfertigender Eingriff in die öffentliche Ordnung ist ebenfalls gegeben. Die Beseitigung des Aufwuchses, das Ziehen der Stubben sowie die teilweise Beseitigung von Waldboden und auch das (teilweise) Einbringen von Recyclingmaterial stellt einen Verstoß gegen § 8 Abs. 1 LWaldG dar. Nach dieser Vorschrift darf Wald nur mit der Genehmigung der unteren Forstbehörde in eine andere Nutzungsart zeitweilig oder dauernd umgewandelt werden. Die Herrichtung einer Waldfläche zur Errichtung einer gewerblichen Anlage (z.B. Lagerplatz) und die damit mögliche anderweitige Nutzung der Fläche ist eine Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart im Sinne der genannten Bestimmung, zumal auf einer solchermaßen in Anspruch genommenen Fläche eine forstwirtschaftliche Nutzung nicht oder nur eingeschränkt möglich ist (vgl. Urteil der Kammer vom 13. März 2002 – 3 K 606/98 - ) Soweit der Kläger anmerkt, es habe nicht die Absicht bestanden, eine Waldumwandlung vorzunehmen, begegnet dies schon vom Ansatz her bedenken. So ist es nämlich nicht streitig, dass eine von ihm beauftragte Firma den Wald auf der in der Ordnungsverfügung benannten Fläche beseitigt hat. In Ansehung dessen, dass der Kläger nicht Waldeigentümer ist und von diesem auch nicht beauftragt worden war, konnte es sich nicht um eine Maßnahme, die im Zusammenhang mit einer ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung steht, gehandelt haben. Dass sich der Kläger – möglicherweise – in Bezug auf die Ausdehnung der in seinem Eigentum stehenden Fläche oder aber der von einer behördlichen Erlaubnis erfassten Gewerbefläche geirrt hat, ist hierbei unbeachtlich. Entscheidend ist, dass die Maßnahme auf die Herrichtung eines Zustandes gerichtet ist, der nicht Wald ist. Dieser Fall unterscheidet sich von Maßnahmen im Sinne des § 10 LWaldG (Kahlschlag), die sich auf die Realisierung von Holzerntemaßnahmen beschränken. Selbst wenn die Waldumwandlung in Ansehung des Protestes des Waldeigentümers oder aber von forstaufsichtlichen Maßnahmen nicht mehr weiter vollzogen werden soll bzw. von dieser Abstand genommen wurde (mithin ins Stocken geraten ist), handelt es sich um einen Zustand, der von der Rechtsordnung nicht gedeckt ist. Dies rechtfertigt den Erlass forstaufsichtlicher Maßnahmen unter Bezugnahme auf § 8 LWaldG. Gerade der hier vorliegende Fall zeigt, dass andernfalls der Waldbestand auf Dauer vermindert werden würde. So ist einerseits nach dem Zustand der von den Beseitigungsmaßnahmen betroffenen Fläche und des insoweit unwidersprochenen Vorbringens des Beklagten einzustellen, dass sich auf der Fläche mit Blick auf den Abtrag des Humusbodens und dem zumindest gelegentlichen Einbringen von Baustoffrecycling sich auch über Jahre eine Naturverjüngung nicht oder nur unzureichend einstellen wird. Auch würde die sich aus § 11 Abs. 1 LWaldG ergebende Wiederbewaldungspflicht wegen der Größe der abgeholzten Fläche (0,4995 ha) nicht greifen.
Die Wiederbewaldungsverfügung ist ferner deshalb gerechtfertigt, da nicht zu erkennen ist, dass (zumindest alsbald) anderweitig rechtmäßige Zustände hergestellt werden könnten. So ist es unzweifelhaft, dass die Maßnahme der Waldbeseitigung nicht durch eine Genehmigung gedeckt war. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Waldumwandlungsgenehmigung alsbald erteilt werden würde. So verfolgen weder der Waldeigentümer noch der Kläger ein solches Begehren. Es bedarf mithin keiner weiteren Erwägung dazu, ob in Ansehung der sich aus § 8 Abs. 2 LWaldG ergebenden Maßstäbe eine Umwandlungsgenehmigung überhaupt erteilt werden könnte.
Der Beklagte hat das ihm zukommende Ermessen ordnungsgemäß betätigt. Die von ihm erlassene Verfügung ist geeignet, den durch den Eingriff in den Waldbestand hervorgerufenen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Sie ist auch erforderlich, da nicht zu erkennen ist, wie auf andere Art und Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann. Die Maßnahme der Wiederaufforstung stellt sich auch im engeren Sinne als verhältnismäßig dar. Insbesondere ist in Ansehung der auch vom Beklagten im Rahmen des Ortstermins dargestellten Aufforstungskosten, die im unteren vierstelligen Bereich liegen, nicht davon auszugehen, dass die Maßnahme unverhältnismäßig wäre.
Der Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise die Maßnahme gegen den Kläger gerichtet. Nach § 16 Abs. 3 OBG kann, wenn eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausübung der Verrichtung verursacht, die Maßnahme auch gegen die Person gerichtet werden, die die andere zu der Verrichtung bestellt hat. So liegt der Fall hier. Der Kläger hat im Orttermin selbst zum Ausdruck gebracht, den entsprechenden Auftrag an die ...-GmbH erteilt zu haben. Es entspricht einer ordnungsgemäßen ordnungsrechtlichen Reaktion, die ordnungsbehördliche Maßnahme vorrangig gegen den Verursacher zu richten, jedenfalls dann, wenn der Gefahr damit adäquat begegnet werden kann. Dies ist gegeben, wenn der Verursacher zu einer alsbaldigen Gefahrenbeseitigung in der Lage ist, was hier mit Blick auf die örtliche und auch wirtschaftliche Präsenz nicht zweifelhaft ist. Auch hat sich der Waldeigentümer der Maßnahme nicht entgegengestellt, vielmehr ein forstrechtlichen Eingreifen angemahnt. Dass seitens der ...-GmbH ein Geldbetrag an den Waldeigentümer als Ausgleich der (versehentlich) durchgeführten Beseitigung des Waldes gezahlt wurde, führt nicht zu einer anderweitigen Betrachtung Mit der dem Privatrecht zuzuordnenden Vereinbarung wird die sich aus den öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergebende Verpflichtung nicht aufgehoben. Den Beteiligten bleibt es dabei unbenommen, im Innenverhältnis – zivilrechtlich – für einen Ausgleich zu sorgen. Schließlich liegt ein Ermessensfehler auf Seiten des Beklagten bezüglich des genannten Umstandes auch deshalb nicht vor, weil ihm bis zum Erlass der für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen letzten Behördenentscheidung (Widerspruchsbescheid vom 03. Juli 2008) dieser nicht bekannt war.
3. Die in der Ordnungsverfügung vom 27.Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2008 aufgenommene Maßnahme im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung, also die Regelungen in den Textziffern 6. und 7., sind rechtswidrig. Auf die Erwägungen in dem den Beteiligten bekannten Beschluss der Kammer vom 14. August 2008 – 3 L 193/08 – wird ausdrücklich Bezug genommen. Die Zwangsmittelandrohungen sind bezogen auf die Regelung zu 2. auch deshalb rechtswidrig, weil die mit der Androhung gesetzte Frist für die Erfüllung der Maßnahme nicht auf einen Zeitpunkt nach Eintritt der Bestandskraft oder der Vollziehbarkeit der Grundverfügung, sondern auf einen kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt abstellen, der vor Eintritt der Bestandskraft abgelaufen war (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. April 2010 – 11 B 9.09).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2, § 154 Abs. 1 § 155 Abs. 1 Satz 3. VwGO.
Die Kosten des Verfahrens sind auch in Ansehung des von der übereinstimmenden Erledigungserklärung erfassten Verfügungsteils dem Kläger aufzuerlegen. Zwar entspricht es billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO für diesen Teil (fiktiv) die Kosten dem Kläger zu zwei Drittel und dem Beklagten zu einem Drittel aufzuerlegen. Dabei ist einmal in die Betrachtung einzustellen, dass der Kläger mit der Beräumung der Waldfläche die Erledigung herbeigeführt hat. Auch spricht vieles dafür, dass er – jedenfalls ganz überwiegend – der Verursacher der Waldverschmutzung war. Dafür ist maßgebend der Inhalt seiner Stellungnahme im Verwaltungsverfahren, mit der er nur hinsichtlich anderer Gegenstände eine Verantwortung seinerseits zurückgewiesen hatte. Darauf, dass das Bußgeldverfahren gegen ihn eingestellt wurde, kommt es vorliegend nicht an. Insoweit bestehen keinerlei Bindungswirkungen. Auf der anderen Seite geht die Verfügung in der Textziffer 1. über die bloße Beseitigung der Waldverschmutzung hinaus, da der Beklagte auch die ordnungsgemäße Entsorgung der Stoffe mit angeordnet hat. Ob dies von der auf sich aus § 24 Abs. 2 Satz 1 LWaldG ergebenden Verpflichtung zur Beseitigung gedeckt ist und ob nicht für die Anordnung einer ordnungsgemäßen Entsorgung nicht die Abfallbehörde zuständig zeichnet, ist - soweit ersichtlich - bisher obergerichtlich nicht geklärt und bedarf wegen der Schwierigkeit der damit verbundenen Abgrenzungsfragen vorliegend keiner Entscheidung.
Dies rechtfertigt im Ergebnis aber keine Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten, da er mit Blick auf die in der Streitwertfestsetzung vorgenommene Bewertung der einzelnen Verfügungsteile nur zu einem geringen Teil unterliegt.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 ff ZPO.
Beschluss§
Der Streitwert wird auf 3000,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG in der im Tenor benannten Höhe festzusetzen. Dabei ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers daran, von der Verfügung zu 1. des Bescheides des Beklagten vom 27. Mai 2008 verschont zu bleiben, mit einem Betrag 500 Euro in angemessener Weise bewertet. Das wirtschaftliche Interesse bezogen auf die Wiederaufforstungsverpflichtung ist mit einem Betrag von 2500 Euro hinreichend erfasst. Die Werte der Zwangsgeldandrohung und der Ersatzvornahme bleiben in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl 2004, 1525, Textziffer 1.6.2, außer Betracht.