Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2011
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 07.03.2011 – VG 6 K 864/09
6. Kammer
Tenor§
Der Bescheid des Beklagten vom 6. Januar 2009 über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung der zentralen öffentlichen Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung für das Grundstück an der …-Straße, Flur, Flurstück in und der Widerspruchsbescheid vom 9. September 2009 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag.
Mit Bescheid vom 6. Januar 2009 zog der Beklagte das Land B. als Grundstückseigentümer für die Möglichkeit des Anschlusses des Grundstücks an der …-Straße, Flur, Flurstück in … an die zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung des Beklagten zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 1404,78 Euro heran.
Hiergegen legte die AB. als Vertreterin des Klägers am 22. Januar 2009 unter Vorlage einer auf sie ausgestellten Vollmacht des Klägers Widerspruch ein. Zur Begründung führte der Kläger aus: Das Land B. habe nicht wirksam Eigentum am genannten Grundstück erlangt und sei daher nicht beitragspflichtig. Denn die Eigentumsübertragung sei durch die Auflassung eines gesetzlichen Vertreters des im Grundbuch vor dem Land B. eingetragenen Eigentümers ehemaligen Bodenreformlandes erfolgt. Bei diesem Bodenreformgrundstück handele es sich mithin um ein Grundstück, welches im Sinne des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2007 (Az. V ZR 65/07) sittenwidrig auf das Land B. aufgelassen worden sei. Die Auflassung sei daher nichtig, das Grundbuch unrichtig und Eigentümer der vor dem Land B. eingetragen gewesene Herr … bzw. dessen Rechtsnachfolger. Die demnächst zu erfolgende Grundbuchberichtigung habe nur deklaratorische Wirkung. Zudem liege das unbebaute Grundstück im Außenbereich und könne daher nicht veranlagt werden.
Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2009, zugestellt am 11. September 2009, adressiert an die zurück. Bereits unter dem 24. August 2009 hatte der Beklagte einen an das Land B. adressierten Widerspruchsbescheid erlassen, der diesem am 25. August 2009 zugestellt wurde. In den Widerspruchsbescheiden wurde jeweils das Land B. als Eigentümer bezeichnet. Zur Begründung der Widerspruchsbescheide führte der Beklagte jeweils aus: Im Zeitpunkt der Beitragserhebung sei der Kläger als der zuständige Eigentümer ermittelt worden. Maßgeblich sei insoweit das Grundbuch. Für die Beitragspflichtigkeit des Grundstücks sei seine bauliche Ausnutzbarkeit maßgeblich.
Mit seiner am 7. Oktober 2009 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung verweist er zunächst auf die Ausführungen im Widerspruch. Ergänzend führt er aus: Im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2007 sei grundsätzlich festgestellt worden, dass es sittenwidrig gewesen sei, als gesetzlicher Vertreter des Bodenreformeigentümers die Grundstücke im Rahmen der Abwicklung des Bodenreformlandes an sich selbst aufzulassen, wenn eine Besserberechtigung des vertretenen Bodenreformeigentümers nicht mit Sicherheit habe ausgeschlossen werden können. Demnach hätte das Land B. bei der Auflassung von Bodenreformland im Interesse des Bodenreformeigentümers handeln und prüfen müssen, ob es einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Auflassung gemäß Artikel 233 § 11 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), eine sogenannte Besserberechtigung, gehabt habe. Diese Prüfung hätte die Frage umfassen müssen, ob der Bodenreformeigentümer bzw. dessen Erben lebten und zahlungsfähig seien. Sei diese Prüfung nicht oder nicht hinreichend vorgenommen worden und eine Besserberechtigung nicht ausgeschlossen, sei die Auflassung wegen Missbrauchs der Vertretungsmacht gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig und die Grundbucheintragung insoweit falsch. Vorliegend könne eine Besserberechtigung des zuvor eingetragen gewesenen Herrn …. nicht ausgeschlossen werden, da sein Verbleib nicht habe geklärt werden können. Das Grundstück sei entgegen den Ausführungen des Beklagten nicht bebaut, lediglich das Nachbargrundstück, das Flurstück … der Flur ., sei mit Baulichkeiten versehen. Das Bauamt des Amtes C gehe zudem von einer Lage im Außenbereich aus, so dass auch seine Bebaubarkeit nicht gegeben sei. Dies ergebe sich auch aus einem Schreiben des Bauamtes an den Eigenbetrieb Abwasser des Beklagten vom 12. Mai 2009 zudem sei aufgrund des schmalen Zuschnitts des Grundstücks eine Bodenordnung notwendig. Das Grundstück sei lediglich zwischen 7 und 10 Metern breit.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Bescheid des Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung der zentralen öffentlichen Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung vom 6. Januar 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 9. September 2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus: Die Klage sei unbegründet. Für die Heranziehung des Landes B. sei maßgeblich gewesen, dass dieses bei Erlass des Beitragsbescheides in der Abteilung 1 des Grundbuchs eingetragen gewesen sei. Die Abgabe erhebende Behörde sei nicht gehalten, darüber hinaus eigene Ermittlungen anzustellen. Das Grundstück sei auch beitragspflichtig. Es sei mit einem Wochenend- bzw. Gartenhaus (Datsche) bebaut und liege nicht im Außen- sondern im Innenbereich. Es sei im Flächennutzungsplan als Nutzfläche ausgewiesen und verfüge über eine Anschlussmöglichkeit. Auch der Zuschnitt des Grundstücks ermögliche ohne Weiteres seine Bebauung.
Entscheidungsgründe§
Die Kammer konnte gemäß §§ 87 Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden als Berichterstatter im Wege des schriftlichen Verfahrens entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit im Erörterungstermin am 26. August 2010 einverstanden erklärt haben.
Die gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO statthafte Anfechtungsklage ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht innerhalb der von § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgesehenen Frist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben worden.
Maßgeblich für den Beginn des Laufes der Klagefrist war vorliegend die Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2009 und nicht jene des Widerspruchbescheides vom 24. August 2009. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2009 erfolgte am 11. September 2009 per Postzustellungsurkunde, so dass – eine ordnungsgemäße, der Belehrung im Widerspruchsbescheid vom 24. August 2009 entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung in diesem Bescheid unterstellt - auch bei Geltung der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Klageerhebung am 7. Oktober 2010 fristgerecht erfolgte. Zwar ist grundsätzlich auch bei mehrfacher Zustellung eines Widerspruchsbescheids an denselben Betroffenen die erste wirksame Zustellung für die Fristenberechnung maßgeblich, da die nochmalige Zustellung die Rechtswirkungen der ordnungsgemäßen und wirksamen ersten Zustellung des Widerspruchsbescheids nicht beseitigen kann. Dies gilt gleichermaßen in den Fällen, in denen ein bereits bestandskräftiger (Widerspruchs-)Bescheid nochmals förmlich zugestellt wird wie auch dann, wenn die nochmalige Zustellung während der durch die erste Zustellung in Lauf gesetzten Rechtsmittelfrist erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1979 – 6 C 70/78 -, BVerwGE 58, 100; Beschluss vom 18. April 1994 – 5 B 18/94 -, zit. nach juris; Beschluss vom 31. Juli 1998 – 9 B 776/98 -, zit. nach juris; OVG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 26. Juni 1997 – A 1 S 128/96 -, zit. nach juris; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 1. Dezember 1983 – 14 A 636/82 -, OVGE 37, 58; Beschluss vom 6. Juli 1995 – 23 A 10147/88 -; VG Meiningen, Beschluss vom 23. Oktober 1995 – 2 E 570/95.Me -, zit. nach juris). Ein Abstellen auf den ersten Widerspruchsbescheid im beschriebenen Sinne setzt aber – wie dargelegt - voraus, dass die Zustellung dieses Bescheides ordnungsgemäß und (damit) wirksam war (vgl. vorstehende Zitate). Dies war vorliegend – abgesehen davon, dass der Widerspruchsbescheid vom 24. August 2009 an einen anderen Bekanntgabeadressaten gerichtet war als der Widerspruchsbescheid vom 9. September 2009 - nicht der Fall. Denn der gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO zuzustellende und gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m.§ 3 Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes (VwZG Bd) mittels Postzustellungsurkunde zugestellte Widerspruchsbescheid vom 24. August 2009 wurde dem Kläger unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugestellt. Denn die AB. hatte dem Beklagten bereits im Vorverfahren die Vertretung angezeigt und unter Übersendung einer schriftlichen Vollmacht Widerspruch erhoben. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG hätte daher der Beklagte den Widerspruchsbescheid an die bevollmächtigte AB. zustellen müssen. Die Zustellung an den Kläger – das Land B. - selbst machte diese fehlerhaft und damit – da es sich bei § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG nicht um eine bloße Ordnungs-, sondern um eine zwingende Zustellungsvorschrift handelt (vgl. Sadler, VwVG, VwZG, Komm., 7. Aufl. 2009, § 7 VwZG Rn. 23 ff. m.w.N.) – unwirksam. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Zustellungsmangel gemäß § 8 VwZG dadurch geheilt worden sein könnte, dass die AB. den Widerspruchsbescheid vom 24. August 2009 – vor der (erneuten) Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2009 am 11. September 2009 - tatsächlich erhalten hat, bestehen nicht. Dies gilt umso mehr, als ausweislich des auf dem – im vom Beklagten überreichten Verwaltungsvorgang befindlichen - Widerspruchsbescheid vom 24. August 2009 aufgebrachten handschriftlichen Vermerks einer Mitarbeiterin des Klägers dieser gemäß telefonischer Absprache mit der Sachbearbeiterin X. des Beklagten per Fax an den Beklagten zurückgesendet wurde, damit eine (erneute) Zustellung an die AB. erfolgen könne, die dann auch erfolgt ist. Insoweit kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Widerspruchsbescheid vom 24. August 2009 überhaupt noch, geschweige denn vor Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2009 an die vertretungsberechtigte AB. übermittelt hat. Dem entsprechend hat der von der AB. bevollmächtigte Prozessbevollmächtigte des Klägers auch – neben der Aufhebung des Ausgangsbescheides - lediglich die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2009 beantragt und nur diesen Bescheid – zusammen mit dem Ausgangsbescheid – als Anhang zur Klageschrift zu den Akten gereicht. Der Widerspruchsbescheid vom 24. August 2009 findet auch weder in der Klagebegründung noch in der Klageerwiderung Erwähnung. Weitere Sachaufklärung dazu, ob und ggf. wann dieAB. den Widerspruchsbescheid vom 24. August 2009 erhalten hat, war bei dieser Sachlage nicht angezeigt.
Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Beitragsbescheid vom 6. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger (daher) in seinen Rechten (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides findet in der rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Schmutzwasserbeitragssatzung des Amtes C vom 25. September 2007 (im folgenden: Schmutzwasserbeitragssatzung – SWBS 2007) keine i.S.d. § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hinreichende Rechtsgrundlage.
Zwar ist die Wirksamkeit dieser Satzung durch das Normenkontrollurteil des 9. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2008 – 9 A 3.08 -, veröffentlicht in Juris) festgestellt worden. Die erkennende Kammer hat sich dieser rechtlichen Bewertung wiederholt angeschlossen (vgl. zuletzt Urteil vom 30. September 2010 – 6 K 476/09 -, zit. nach juris) und hält hieran fest. Auch jenseits der vom OVG Berlin-Brandenburg in dem genannten Urteil geprüften Rechtsfragen sind formelle oder materielle, für den umstrittenen Bescheid beachtliche Satzungsfehler nicht ersichtlich. Sie werden von dem Kläger auch nicht geltend gemacht.
Jedoch wird das veranlagte Grundstück von der zentralen Schmutzwasseranlage des Beklagten (noch) nicht gem. § 3 Abs. 1 und 2 SWBS 2007 i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 KAG bevorteilt und unterliegt daher (noch) nicht der (sachlichen) Beitragspflicht.
Nach § 3 Abs. 1 SWBS 2007 unterliegen Grundstücke der Beitragspflicht, die über einen vorhandenen Anschlusskanal an die zentrale öffentliche Anlage zur Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen werden können und für die a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können oder b) für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen. § 3 Abs. 2 SWBS 2007 bestimmt, dass ein Grundstück, das an die zentrale öffentliche Anlage zur Schmutzwasserbeseitigung tatsächlich angeschlossen wird, der Beitragspflicht auch dann unterliegt, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 SWBS 2007 nicht vorliegen. Gemessen an diesen Voraussetzungen unterliegt das veranlagte Grundstück (noch) nicht der Beitragspflicht. Vielmehr ist der durch die Satzung vorgesehene Beitragstatbestand nicht erfüllt.
Tatbestandsregelungen wie die in Rede stehenden differenzieren nach Grundstücken, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist (qualifizierter Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB), Grundstücken, die nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und zur Bebauung anstehen (unbeplanter Innenbereich gemäß § 34 BauGB) und tatsächlich angeschlossenen Grundstücken. Unter die letztgenannte Gruppe werden – ihre Bebauung bzw. gewerbliche oder vergleichbare Nutzung vorausgesetzt - Außenbereichsgrundstücke mit (potentiellem) Abwasseranfall (bzw. – im Bereich der Wasserversorgung – Wasseranfall) subsumiert, da es sich insoweit – auch wenn die Grundstücke im Außenbereich bebaut bzw. gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt sind – nach der Verkehrsauffassung jedenfalls nicht um Bauland handelt. Denn diese sind gerade nicht uneingeschränkt bebaubar bzw. gewerblich oder in vergleichbarer Weise nutzbar. Durch die vorhandene Bebauung bzw. gewerbliche oder vergleichbare Nutzung werden sie nicht nach der Verkehrsauffassung zu Bauland. Die vorhandene Bebauung bzw. Nutzung genießt zwar Bestandsschutz, eine weitere oder eine Ersatzbebauung richtet sich aber nach § 35 Abse. 1 und 2 oder 4 BauGB bzw. ist wie eine (weitere) Nutzung der beschriebenen Art unzulässig, so dass mit Blick auf die generelle Bebaubarkeit bzw. Nutzbarkeit nichts anderes gilt als für unbebaute bzw. nicht entsprechend genutzte Außenbereichsgrundstücke. Dementsprechend sind nach einer Tatbestandsregelung der genannten Art nur solche Grundstücke im Außenbereich mit einem potentiellen Abwasseranfall (bzw. Wasserbedarf) beitragspflichtig, die bebaut bzw. gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt und an die zentrale öffentliche Abwasserent- (oder Wasserver-)sorgungseinrichtung angeschlossen sind (vgl. im Einzelnen hierzu vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2006 – 9 S 50.06 -, Seite 7 des E.A.; Beschluss vom 19. Dezember 2006 – 9 S 58.06 -, Seite 4 des E.A.; Beschluss vom 21. Dezember 2006 – 9 S 68.06 -, Seite 6 f. des E.A.; dieses Verständnis voraussetzend bereits: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 – 2 D 9/02.NE -, S. 10 des E.A.; ferner Dietzel bzw. Grünewald in Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 545 ff.; Queitsch, Das Kanalanschlussbeitragsrecht im Blickwinkel der aktuellen Rechtsprechung, S. 3; ders. KStZ 2002, 181, 184; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 29. April 2005 – 15 A 2667/02 -, zit. nach juris; Urteil vom 4. Dezember 2001 – 15 A 5566/98 -, NWVBl. 2002, 188; Urteil vom 15. Februar 2000 – 15 A 5328/96 -, zit. nach juris; Beschluss vom 29. Juni 1989 – 2 B 1854/89 -). Dem entspricht im Übrigen die in § 5 Abs. 2 lit. f) SWBS 2007 getroffene Bemessungsregelung.
Um ein im Sinne der zitierten Tatbestandsregelungen der Schmutzwasserbeitragssatzung 2007 beitragspflichtiges Grundstück handelt es sich bei dem veranlagten Flurstück nicht.
Das Grundstück liegt nicht i.S.d. § 3 Abs. 1 lit. a) SWBS im Geltungsbereich planerischer Festsetzungen und befindet sich gegenwärtig auch nicht (mehr) nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 lit. b) SWBS 2007 im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB, da es nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteil belegen ist.
Die Frage, ob ein Grundstück (noch) dem unbeplanten Innenbereich oder bereits dem Außenbereich angehört, hat im Ansatz vom unbeplanten Innenbereich auszugehen. Die Ausgangsfrage lautet, ob sich tragfähige Argumente finden lassen, mit denen sich die Anwendbarkeit der Vorschriften über den unbeplanten Innenbereich rechtfertigen lässt. Fehlt es daran, so ist das Grundstück - deshalb - dem Außenbereich zuzuordnen. Nur diese Folgerungsrichtung ist angesichts der diffusen Struktur des § 35 BauGB sachgerecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973 - IV C 48.72 -, BVerwGE 44, 250). Die Anwendbarkeit des § 34 BauGB setzt eine bestehende aufeinander folgende Bebauung voraus, die einen „Ortsteil“ bildet. Ortsteil i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22 <26 f.>; Beschluss vom2. April 2007 - 4 B 7/07 -, zit. nach juris). Für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs ist ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (vgl. BVerwG, jew. a.a.O.). Für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, kommt es grundsätzlich auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an.
Gemessen an diesen Vorgaben liegt das veranlagte Grundstück nach den Ergebnissen der vom Vorsitzenden und Berichterstatter anlässlich der im Erörterungstermin am 26. August 2010 durchgeführten Inaugenscheinnahme nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gemäß § 34 BauGB, sondern im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. So ist das Grundstück gegenwärtig entgegen der – zwischenzeitlich wohl aufgegebenen und zunächst wohl offensichtlich wahrheitswidrigen, bestenfalls ins Blaue hinein aufgestellten – Behauptung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der Klageerwiderung vollständig unbebaut und zum Teil mit Büschen und Sträuchern bestockt. Es ist Bestandteil eines sich in westlicher Richtung bis hin zur Y-straße und in südlicher Richtung bis hin zur Z- bzw. Y-straße anschließenden Geländes, das zum Teil aus unbebauten, zum Teil aus Grundstücken, die mit Garten- bzw. Kleingartenhäuschen bebaut sind, besteht und das sich mit einer Ausdehnung von ca. 250 x 400 m auf der gesamten Fläche zwischen Z-straße, …- Straße und Y-straße erstreckt. Diese genannten Grundstücke weisen z.T. eine typisch gärtnerische Nutzung, z.T. eine Bestockung mit Bäumen und Sträuchern sowie Grasbewuchs auf. Jenseits der …-Straße in östlicher Richtung und jenseits der Z-straße schließt sich wiederum – so weit das Auge reicht - unbebaute, z.T. mit Bäumen, Büschen und Sträuchern bestockte Fläche an.
Die beschriebene Bebauung des Geländes, dessen Bestandteil das veranlagte Grundstück ist, mit (Klein-)Gartenhäuschen steht der Qualifizierung als Außenbereich nicht entgegen. Sie vermag keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB zu bilden. Ob ein Bebauungskomplex das von § 34 Abs. 1 BauGB vorausgesetzte städtebauliche Gewicht aufweist, bestimmt sich in erster Linie nach der Zahl der dort vorhandenen Wohngebäude oder gewerblich genutzten Anlagen (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB-Komm., § 34 Rn. 15). Denn unter den Begriff der Bebauung i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB fällt nicht jede bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich auf Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Städtebaulichen Charakter zu prägen. Mit den Begriffen "Bauten", "Bebauung", "Siedlung" ist insoweit nichts anderes gemeint, als dass die betreffenden Anlagen und Flächen dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen sollen. Baulichkeiten, die ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken (Scheunen, Ställe) oder kleingärtnerischen Zwecken dienen, sind dem entsprechend für sich allein genommen keine Bauten, die einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden können. Gleiches gilt für Wochenendhäuser und (sonstige) Gartenhäuser. Auch diese schlagen nicht als die Siedlungsstruktur prägendes Merkmal zu Buche und vermögen nicht ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 – 4 C 55.81 –,BRS 42 Nr. 94; Beschluss vom 2. März 2000 – 4 B 15.00 –, BRS 63 Nr. 99; Beschluss vom 2. August 2001 – 4 B 26.01 –, BRS 64 Nr. 86; Beschluss vom 11. Juli 2002 – 4 B 30.02 –, BRS 65 Nr. 80; OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 29. September 2009 – 2 A 12.07 -, zit. nach juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. April 2010 – 1 ZB 09.571 -, zit. nach juris; OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 14. Februar 2006 – 2 L 222/04 -, zit. nach juris). (Klein)gärtnerisch oder zu Wochenendzwecken genutzte Grundstücke stellen daher, auch wenn sie durchgehend bebaut sind, bauplanungsrechtlich keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil dar.
Das veranlagte Grundstück nimmt auch nicht an dem einen Ortsteil bildenden Bebauungszusammenhang mit Wohnbebauung in nördlicher bzw. nordwestlicher Richtung entlang der …-Straße und der Y-straße teil.
Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob ein (veranlagtes) Grundstück innerhalb eines Bebauungszusammenhangs liegt, ist, ob dieses Grundstück einen Bestandteil des Bebauungszusammenhangs bildet, also selbst am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1972 – 4 C 6.71 -, BVerwGE 41, 227; Urteil vom 22. Juni 1990 – 4 C 6.87 -, NVwZ 1991, 64). Diese Frage wird nicht nach geographisch- mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts entschieden. Mit Rücksicht auf die Rechtsfolge der Anwendbarkeit des § 34 BauGB, nämlich aus der Eigenart der näheren Umgebung, insbesondere der vorhandenen Bebauung, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen zu können, setzt die Teilnahme am Bebauungszusammenhang voraus, dass das betreffende Grundstück oder seine Fläche durch die Eigenart der näheren Umgebung entsprechend geprägt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1972, a.a.O.; Urteil vom 26. Mai 1978 – 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 370; Urteil vom 10. August 1990 – 4 C 3.90 -, zit. nach juris; Beschluss vom 1. April 1997 – 4 B 11.97 -, BauR 1997, 616). Grundsätzlich endet der im Zusammenhang bebaute Ortsteil mit der letzten, im oben beschriebenen Sinne maßstabsbildenden Bebauung, wobei es nicht entscheidend auf die Grundstücks- und Parzellengrenzen ankommt. Die sich ihr anschließenden selbständigen Flächen – mögen diese auch – wie hier - mit nicht maßstabsbildender Bebauung bebaut sein – gehören zum Außenbereich (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1973 – 4 C 3.72 -, BauR 1974, 41; Urteil vom 29. November 1974 – 4 C 10.73 -, BauR 1975, 106; Urteil vom 13. Februar 1976 – 4 C 72.74 -, BauR 1976, 188).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das veranlagte Grundstück und die Fläche, an der es teilnimmt, nicht Bestandteil des beschriebenen Bebauungszusammenhangs. Denn dieser endet mit der (Wohn-)Bebauung entlang der …-Straße bzw. Y-straße. Ob zu dieser Wohnbebauung gehörende Nebenanlagen im hinteren Grundstücksbereich ggf. noch am Bebauungszusammenhang teilnehmen, der hintere Grundstücksbereich also noch zum Innenbereich rechnet (vgl. hierzu Söfker, a.a.O., § 34 Rn. 25 m.w.N.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn jedenfalls die zu gärtnerischen und Freizeitzwecken genutzte Fläche, zu der das veranlagte Grundstück rechnet, wird durch die (Wohn-)Bebauung entlang der …-Straße und der Y-straße nicht geprägt, sondern erfährt eine eigenständige bauplanungsrechtliche Bewertung. Sie hat aufgrund ihrer natürlichen Beschaffenheit den Charakter einer selbständigen Grün- und Freizeitfläche, der keine städtebauliche Funktion innerhalb des genannten im Zusammenhang bebauten Ortsteils zukommt und die sich – ohne, wie ausgeführt, ihrerseits Ortsteilseigenschaft zu haben - an die oben beschriebenen unbebauten Flächen in östlicher und südlicher Richtung anschließt und mit diesen den sich deutlich vom unbeplanten Innenbereich abgrenzenden Außenbereich gemäß § 35 BauGB bildet (vgl. zur Außenbereichseigenschaft von Kleingartengebieten mit umgebender Wohn- oder Gewerbebebauung BVerwG, Urteil vom 17. 2. 1984, a.a.O.).
Als mithin unbebautes und, ohne dass es hierauf entscheidend ankäme, wohl auch – das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten ist insoweit in im Hinblick auf seine prozessuale Wahrheitspflicht höchst bedenklicher Weise widersprüchlich - sowohl im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides und des Widerspruchsbescheides als auch gegenwärtig nicht angeschlossenes Außenbereichsgrundstück unterliegt das Grundstück nicht der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 2 SWBS 2007.
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Flurstück .. der Flur . im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schmutzwasserbeitragssatzung 2007 am 1. Januar 2005 (vgl. § 15 SWBS 2005) – die tatsächliche und rechtliche Anschlussmöglichkeit an einen vor dem Grundstück verlaufenden betriebsfertigen Abwasserkanal (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 27. April 2010 – 6 K 197/08 -, zit. nach juris) zu diesem Zeitpunkt unterstellt - bebaut war oder sich als unbebautes Grundstück in einer anderen bauplanungsrechtlichen Situation als oben beschrieben befand, also nicht im Außenbereich gemäß § 35 BauGB, sondern im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB lag und damit (sachlich) beitragspflichtig unter Zugrundelegung der in § 3 SWBS 2007 getroffenen Tatbestandsregelungen war, so dass die sachliche Beitragspflicht zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden ist. Selbst wenn man insoweit – mit dem Vorbringen der Sachbearbeiterin des Beklagten im Erörterungstermin - unterstellt, dass sich zwischen dem veranlagten Grundstück und der (Wohn-)Bebauung auf dem Grundstück …-Straße noch im Jahre 2005 ein Wohngebäude befunden haben soll, ändert dies nichts daran, dass der Bebauungszusammenhang dann an diesem Gebäude als der letzten, im oben beschriebenen Sinne maßstabsbildenden Bebauung geendet hätte, während die sich ihr anschließenden selbständigen auch damals schon kleingärtnerisch genutzten Flächen zum Außenbereich gehörten, wobei für eine seinerzeitige Bebauung des klägerischen Grundstücks nichts ersichtlich ist.
Erweist sich der angefochtene Beitragsbescheid bereits aus vorstehenden Gründen als rechtswidrig, kommt es auf die Frage, ob der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung auch die fehlende (persönliche) Beitragspflicht der Klägerin entgegensteht, nicht (mehr) an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit findet die Entscheidung ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.