Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2011

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 28.07.2011 – 6 L 157/09

6. Kammer

Tenor§

1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die 1. Instanz unter Beiordnung des Rechtsanwaltes B. aus … wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 187,97 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt schon deshalb erfolglos, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO – i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung – ZPO -).

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seiner am 3. April 2009 erhobenen Klage mit dem Aktenzeichen VG 6 K 345/09 gegen den Trink- und Abwassergebührenbescheid des Antragsgegners vom 13. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2009 anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Diese kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1, erster Halbsatz VwGO vom Gericht in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen oder wenn - wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen - die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides bestehen erst und nur dann, wenn der Erfolg des Rechtbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren lediglich beschränkten Umfang zu prüfen ist. Regelmäßig ist von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zu Grunde liegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig. Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen der Antragsteller dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 23. September 1996 - 2 B 53/96 -, Mitteilungen des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg 1997, Seite 22 und vom 22. September 2004 - 2 B 401/03 -, S. 5 des Entscheidungsabdrucks; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 - 9 S 33.05 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks).

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der Antrag abzulehnen, da ein Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache nicht wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg.

Die Heranziehung des Antragstellers zu den Trink- und Abwassergebühren erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Der Gebührenbescheid findet nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens hinsichtlich der Trinkwassergebühren in der rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Wasserversorgungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserverbandes vom 13. Juni 2007 (TWGS 2007), die den hiesigen Veranlagungszeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2008 erfasst, sowie in dieser Satzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 12. März 2008, die zum 1. April 2008 in Kraft getreten ist und den hiesigen Veranlagungszeitraum ab dem 1. April 2008 bis zum 30. September 2008 erfasst, eine hinreichende Rechtsgrundlage.

Die Wasserversorgungsgebührensatzung 2007 weist keine offensichtlichen formellen Satzungsfehler auf. Sie wurde ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum von der Verbandsvorsteherin ausgefertigt und entsprechend den Vorgaben des § 17 Abs. 1 Satz 1 der Verbandssatzung vom 23. Februar 2005 (VS 2005) in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 14. Februar 2007 im Amtsblatt für den Landkreis Nr. 6, 14. Jahrgang vom 2. Juli 2007 auf den Seiten 5 ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis Nr. 24, 14. Jahrgang vom 04. Juli 2007 auf den Seiten 12 ff. jeweils in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht.

Auch die 1. Änderungssatzung zu dieser Satzung vom 12. März 2008 weist keine offensichtlichen formellen Satzungsfehler auf. Sie wurde ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum von der Verbandsvorsteherin ausgefertigt und entsprechend den Vorgaben des § 17 Abs. 1 Satz 1 der Verbandssatzung vom 23. Februar 2005 (VS 2005) in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 14. Februar 2007 im Amtsblatt für den Landkreis Nr. 3, 15. Jahrgang vom 31. März 2008 auf den Seiten 11 f. sowie im Amtsblatt für den Landkreis Nr. 9, 15. Jahrgang vom 25. März 2008 auf den Seiten 9 f. jeweils in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht. Es ist bei summarischer Prüfung auch nicht offensichtlich, dass die ausgefertigte Änderungssatzung mit dem Beschluss der Verbandsversammlung inhaltlich nicht übereinstimmen würde (vgl. zu diesem Erfordernis: OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2002 – 2 B 41/02 -, S. 2 ff. des E.A. und Beschluss der Kammer vom 16. Juni 2011 – VG 6 L 179/10 -, S. 5 des E.A.). Die Ausfertigung einer Satzung bedeutet die Herstellung des Originals einer beschlossenen Satzung durch Unterzeichnung seitens des Hauptverwaltungsbeamten unter Angabe des Datums; mit ihr wird u.a. beurkundet, dass der Satzungstext dem Satzungsbeschluss entspricht (sog. Identitätsfunktion). Die Ausfertigung darf deshalb grundsätzlich nicht von dem abweichen, was Inhalt der Beschlussvorlage und ihrer gegebenenfalls beschlossenen Änderungen ist. Ausgenommen davon ist die Berichtigung von Schreibfehlern, grammatikalischen Fehlern oder sonst offenbaren Unrichtigkeiten in den Textvorlagen, die den Beschlussinhalt dokumentieren. Solche Berichtigungen dienen nur der zutreffenden Wiedergabe des Willens der Gemeindevertreter. Dagegen sind andere Änderungen des Wortlauts, auch wenn sie den Bedeutungsgehalt nicht verändern mögen, unzulässige Abweichungen vom Beschlussinhalt. Insoweit ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil die Frage, wann eine Veränderung im Bedeutungsgehalt vorliegt, nicht immer eindeutig beantwortet und einheitlich beurteilt werden wird und der Ausfertigende nicht dazu berufen ist, insoweit seinen Willen an die Stelle desjenigen des Beschlussgremiums zu setzen. Seine primäre Aufgabe ist es, auf die Übereinstimmung des auszufertigenden mit dem beschlossenen Text und die Vermeidung offenbarer Unrichtigkeiten zu achten. Werden andere Unzulänglichkeiten einer beschlossenen Satzung bei ihrer Ausfertigung erkannt, obliegt ihre Behebung dem Beschlussgremium in dem dafür vorgesehenen Verfahren (vgl. zu Vorstehendem: OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2002, a.a.O.). Hinsichtlich der Gebührensätze weist das Protokoll der Verbandsversammlung vom 12. März 2008 aus, dass die Beklagte mehrere Varianten hinsichtlich der Gebührenerhebung dargestellt und die Verbandsversammlung über eine Gebührenerhebung umfassend diskutiert habe, die „eine Verbrauchsgebühr von 1,84 Euro und eine Grundgebühr von 6,30 Euro“ vorsehe. Es ergibt sich daraus weiter, dass „nach Abwägung sämtlicher Varianten und Heranziehung des oben aufgeführten Motivbündels […] vorgeschlagen“ worden sei, „die Grundgebühr auf 6,30 Euro/Monat mit einem Nenndurchfluss bis 2,5 cbm/h ff. und die Verbrauchsgebühr auf 1,84 Euro anzuheben (jeweils zzgl. der gültigen MwSt)“. Im nachfolgenden Beschluss heißt es: „Die Beschlussvorlage zur Abstimmung gebracht: Ja-Stimmen: 22 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen 5 Der Beschluss wurde mit Stimmenmehrheit angenommen“. Insoweit fehlt ein ausdrücklicher Zusatz, der auf eine Änderung der Beschlussvorlage hinsichtlich der Gebührensätze hinweist. Ebenso fehlt dieser Hinweis in dem separaten Beschlussprotokoll, in dem es heißt: „Beschlussvorschlag: Die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserverbandes beschließt die als Anlage beigefügte 1. Änderungssatzung der Wasserversorgungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserverbandes vom 13.06.2007. Abstimmungsergebnis: […] Mit Stimmenmehrheit Ja 22 Nein 0 Enthaltungen 5 […]“. Eine förmliche Betrachtung könnte hier zwar zu dem Ergebnis gelangen, dass die in der Niederschrift ausgewiesene Anhebung der Gebührensätze nur ein Vorschlag während der Beratung der Änderungssatzung war, der bei der Abstimmung letztlich nicht aufgegriffen wurde. Eine andere Auslegung des Protokolls dürfte bei summarischer Prüfung jedoch näher liegen. Da der Vorschlag, die Gebührensätze anzuheben, im Protokoll unmittelbar vor der Abstimmung über die „Beschlussvorlage“ steht, spricht vieles dafür, dass die Beschlussvorlage in einer durch diesen Vorschlag modifizierten Form zur Abstimmung gebracht wurde. Bei summarischer Prüfung spricht auch vieles dafür, dass das separate Beschlussprotokoll nur im Zusammenhang mit dem Sitzungsprotokoll ausgelegt und nicht isoliert hiervon gewürdigt werden darf. Auch für die Erhöhung der Gebührensätze, die der Grundgebühr für die Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss bis 2,5 cbm/h nachfolgen, findet sich im Protokoll eine hinreichende Stütze, da es in dem o.g. Vorschlag heißt: „Nenndurchfluss bis 2,5 cbm/h ff.“. Aus dem „ff.“ lässt sich schließen, dass der Vorschlag eine Gebührenerhöhung aller in der Beschlussvorlage genannten Grundgebührensätze vorsah. Auch dass eine lineare Staffelung der Grundgebührensätze Gegenstand des Vorschlages war, liegt bei summarischer Prüfung nahe, da bereits die Ausgangssatzung und auch die Beschlussvorlage eine solche lineare Staffelung vorsahen. Jedenfalls handelt es sich insoweit um schwierige Rechtsfragen, die einer abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten sind. Es stellt auch keinen formellrechtlichen Fehler dar, dass die Gebührenpflichtigen – wie der Antragsteller behauptet - nicht „möglichst frühzeitig“ von der beabsichtigten Gebührensatzanhebung unterrichtet worden sind. Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) i.V.m. § 8 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) findet bei Änderungen von Gebührensatzungen bei summarischer Prüfung gar keine Anwendung. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 GO unterrichtet die Gemeindevertretung bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Gemeinde die Einwohner durch den Bürgermeister möglichst frühzeitig über die Grundlagen sowie Ziele, Zwecke und Auswirkungen. Gemäß § 8 Abs. 1 GKG finden auf den Zweckverband die für die Gemeinden geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung, wobei an die Stelle der Gemeindevertretung die Verbandsversammlung, an die Stelle des Vorsitzenden der Gemeindevertretung der Vorsitzende der Verbandsversammlung und an die Stelle des hauptamtlichen Bürgermeisters der Verbandsvorsteher tritt, soweit nicht das GKG, andere Rechtsvorschriften oder die Verbandssatzung besondere Regelungen vorsehen. Will man die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 1 GO überhaupt auf Zweckverbände anwenden, was zweifelhaft ist, weil ein Zweckverband keine „Einwohner“ hat, so scheitert eine Pflicht zur frühzeitigen Information bei einer Gebührensatzungsänderung schon daran, dass es sich bei ihr weder um eine Planung (etwa die Planung eines neuen Wasserwerkes oder die Erschließung einer weiteren Gemeinde durch die zentrale Versorgungsanlage) noch um ein Vorhaben handelt.

Es sind bei summarischer Prüfung auch keine materiellen Satzungsfehler offensichtlich. Die TWGS 2007 bzw. diese Satzung in der Fassung ihrer 1. Änderungssatzung vom 31. März 2008 enthält den von § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) erforderlichen Mindestinhalt, da sie Regelungen zu dem Kreis der Abgabenschuldner (§ 5 TWGS 2007), dem die Abgabe begründenden Tatbestand (§ 1 TWGS 2007), dem Maßstab (§ 2 und 3 Abs. 2 TWGS 2007), dem Abgabensatz (§§ 3 und 4 TWGS 2007) sowie dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 8 Abs. 2 Satz 3 TWGS 2007 bzw. Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 3 TWGS 2007) enthält.

Insbesondere ist die in § 3 Abs. 2 TWGS 2007 geregelte lineare Staffelung der Grundgebühren nach Zählernenngrößen bei summarischer Prüfung grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Maßstab nach dem Nenndurchfluss des Wasserzählers ist für die Bemessung der Grundgebühr sowohl im Bereich der Trinkwasserversorgung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 – OVG 9 A 3.05 -, S. 23 des E.A.; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002 – 2 D 78/00.NE -, S. 26 des E.A.) als auch im Bereich der zentralen Schmutzwasserentsorgung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 – 9 A 77-05-, S. 11 des E.A.) grundsätzlich zulässig. Denn dem „Zählermaßstab“ liegt die sachgerechte Annahme zugrunde, dass sich mit steigender Nennleistung des Wasserzählers auch die vorzuhaltende und abrufbare Leistung, nämlich die Höchstlastkapazität der Trinkwasserversorgungs- bzw. der Abwasserentsorgungseinrichtung erhöht und damit zugleich die in Anspruch genommenen Vorhalteleistungen. Ob die konkrete Ausgestaltung der Maßstabsregelungen im Bereich der Grundgebühren dem Grundsatz der Leistungsproportionalität, dem Äquivalenzprinzip und den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes letztlich entspricht, bleibt einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Es könnte rechtfertigungsbedürftig sein, dass § 3 Abs. 2 TWGS 2007 für Wasserzähler mit den Zählernenngrößen bis Qn 15, 25, 40 gleichermaßen eine Grundgebühr von 102,20 Euro/Monat vorsieht, da diese alle eine Zählernenngröße „bis 50m³/h“ aufweisen und für Zähler der Größe Qn 150 und 250 eine Regelung fehlt. Die 1. Änderungssatzung vom 12. März 2008 sieht hingegen für Wasserzähler mit einer Größe bis Qn 15, 25, 40 jeweils eine Differenzierung vor, wobei die Gebührensätze linear wie folgt gestaffelt sind: 37,80 Euro/Monat, 63,00 Euro/Monat und 100,80 Euro/Monat. Insoweit mag es in tatsächlicher Hinsicht im Hinblick auf den auch im Benutzungsgebührenrecht Geltung beanspruchenden Grundsatz der konkreten Vollständigkeit und den gebührenrechtlichen Grundsatz der Leistungsproportionalität bzw. den Gleichheitssatz klärungsbedürftig sein, ob es zu Beginn des Jahres 2008 Wasserzähler mit den Zählernenngrößen Qn 15, 25, 40, 150 und 250 gegeben hat.

Auch sind die Gebührensätze der Wasserversorgungsgebührensatzung 2007 und ihrer Änderungssatzung vom 12. März 2008 nach der vorgelegten Gebührenvorauskalkulation für den Kalkulationszeitraum „Kalenderjahr 2008“, der sich mit dem in § 7 TWGS 2007 definierten Erhebungszeitraum deckt, gerechtfertigt. Eine weitergehende Überprüfung der Gebührenkalkulation bleibt angesichts des dargelegten Prüfungsmaßstabes im hiesigen Eilverfahren dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG lässt sich jedenfalls nicht bereits daraus ableiten, dass die Gebühren innerhalb des hiesigen Abrechnungszeitraumes angehoben wurden. Nach dieser Regelung soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht überschreiten und in den Fällen des Satzes 1 in der Regel decken. Es kann durchaus sein und ist in der Praxis nicht ungewöhnlich, dass – wie der Antragsgegner geltend macht - die Gebühren zunächst nicht in kostendeckender Höhe erhoben wurden, so dass dem Satzungsgeber eine Gebührenerhöhung angesichts des bestehenden Gebotes, kostendeckende Gebühren zu erheben, notwendig erschien. Auch ist ein Vergleich mit Gebührensätzen anderer Zweckverbände im Zusammenhang mit der Frage einer Kostenüberschreitung unnütz, da die Kostenüberschreitung für jeden Einrichtungsträger separat überprüft werden muss; immerhin variieren die Kosten (und auch die Deckungsquote durch Beiträge) bei jedem Einrichtungsträger stark. Ein Rückgriff auf § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder dessen Rechtsgedanken scheidet angesichts der abschließenden Regelungen des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG von vornherein aus. Auch ein angeblicher Verstoß gegen haushaltsrechtliche Grundsätze begründet für sich genommen bzw. indiziert noch keinen Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot. Die Klärung der schwierigen Frage, ob und inwieweit der zwischen dem Antragsgegner oder seinem Rechtsvorgänger mit der …- Management GmbH geschlossene Vertrag Auswirkungen auf die Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbotes hat, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Die Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Antragstellers zu den Trinkwassergebühren ist auch im Übrigen nicht ernstlich zweifelhaft.

Insbesondere hat der Antragsgegner nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens zur Berechnung der Grundgebühren die zutreffende Zählernenngröße von Qn 6,0 zugrunde gelegt. Denn der Antragsteller hat die im Vergleich zur Zählernenngröße Qn 2,5 größere Vorhalteleistung des Rechtsvorgängers des Antragsgegners, die mit der Grundgebühr abgegolten werden soll, objektiv in Anspruch genommen, da ein Zähler dieser Größe während des Erhebungszeitraums an der Verbrauchsstelle tatsächlich eingebaut war. Ob der Zähler für die konkrete Verbrauchsstelle des Antragstellers „überdimensioniert“ war, kann für das vorliegende gebührenrechtliche Verfahren bei summarischer Prüfung dahinstehen. Denn das Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen bestimmt sich nicht danach, ob ein Wasserzähler für die Verbrauchsstelle angemessen dimensioniert ist oder nicht, sondern alleine danach, wie groß die Höchstlastkapazität im entsprechenden Zeitraum war. Die Frage nach der „Überdimensionierung“ des Zählers mag daher allenfalls für einen Schadensersatzanspruch gegen den Antragsgegner relevant sein (vgl. etwa AG Leipzig, Urteil vom 31. März 2006 – 118 C 11663/05 -, juris), der hier freilich nicht zur Prüfung steht.

Dass der Antragsteller von der Dimensionierung des bei seiner Verbrauchsstelle verbauten Zählers - seinen diesbezüglichen Vortrag zu seinen Gunsten unterstellt - nichts wusste, ändert an der erforderlichen Willentlichkeit der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen nichts. Bei leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtungen der Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung reicht insoweit das (schlichte) bewusste Nehmen und Behalten eines Anschlusses aus, das von der bloßen (passiven und unbewussten) Hinnahme eines (zunächst) ohne Wissen des Grundstückseigentümers hergestellten Anschlusses zu unterscheiden ist (vgl. Kluge in Becker, u.a., KAG-Kommentar, Stand: Mai 2010, § 6 Rn. 178). Vorliegend hat der Antragsteller aber bewusst einen Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung genommen und behalten, was bei summarischer Prüfung zur Erfüllung des Merkmals der Willentlichkeit bereits ausreicht, ohne dass zu fordern wäre, dass dem Anschlussnehmer auch die tatsächliche Zählernenngröße seines Wasserzählers bewusst sein müsste. Wollte man dies anders sehen, so wäre die Frage, ob die Behauptung des Antragstellers, von der Dimensionierung des Wasserzählers nichts gewusst zu haben – auch nicht, nachdem der Zähleraustausch im Jahre 2007 (mithin vor dem hiesigen Erhebungszeitraum) stattgefunden hatte, den sowohl der Monteur als auch der Antragsteller selbst am 24. August 2007 protokolliert hatten – jedenfalls eine schwierige tatsächliche Frage, deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bliebe.

Die Heranziehung des Antragstellers zu den Abwassergebühren erweist sich bei summarischer Prüfung ebenfalls als rechtmäßig. Der Gebührenbescheid findet nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens insoweit in der am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft getretenen Schmutzwassergebührensatzung des Wasser- und Abwasserverbandes vom 14. Februar 2007 (SWGS 2007) (ab dem 23. Februar 2008 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 8. November 2007, welche aber nur die Einführung eines hier nicht interessierenden Starkverschmutzerzuschlages regelt) seine Rechtsgrundlage, soweit es den Veranlagungszeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2008 anbelangt. Im Übrigen, d.h. soweit es den Veranlagungszeitraum vom 1. April 2008 bis zum 30. September 2008 betrifft, ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens die Schmutzwassergebührensatzung des Wasser- und Abwasserverbandes vom 14. Februar 2007 (SWGS 2007) in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 12. März 2008, die zum 1. April 2008 in Kraft treten sollte, Rechtsgrundlage des Gebührenbescheides.

Die Ausgangssatzung Schmutzwassergebührensatzung 2007 weist keine offensichtlichen formellen Satzungsfehler auf. Sie wurde ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum von der Verbandsvorsteherin ausgefertigt und entsprechend den Vorgaben des § 17 Abs. 1 Satz 1 der Verbandssatzung vom 23. Februar 2005 (VS 2005) in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 8. November 2005 im Amtsblatt für den Landkreis Nr. 2, 14. Jahrgang vom 16. März 2007 auf den Seiten 32 ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis Nr. 8, 14. Jahrgang vom 07. März 2007 auf den Seiten 12 ff. jeweils in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht.

Auch die 1. Änderungssatzung zu dieser Satzung vom 8. November 2007 weist keine offensichtlichen formellen Satzungsfehler auf. Sie wurde ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum von der Verbandsvorsteherin ausgefertigt und entsprechend den Vorgaben des § 17 Abs. 1 Satz 1 der Verbandssatzung vom 23. Februar 2005 (VS 2005) in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 14. Februar 2007 im Amtsblatt für den Landkreis Nr. 1, 15. Jahrgang vom 22. Februar 2008 auf der Seiten 9 sowie im Amtsblatt für den Landkreis Nr. 3, 15. Jahrgang vom 29. Januar 2008 auf den Seiten 53 f. jeweils in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht.

Ob die vom Antragsgegner für diesen Veranlagungszeitraum als maßgeblich angesehene 2. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2007, die im Satzungsoriginal (nicht nur in der Überschrift, sondern auch innerhalb des eigentlichen Satzungstextes in Art. 2, wo es heißt: „Die 1. Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 17.03.2007 in Kraft“) fehlerhaft als „1. Änderungssatzung“ bezeichnet wurde und rückwirkend zum 17. März 2007 in Kraft treten sollte, als Rechtsgrundlage in Betracht kommt oder aus formellrechtlichen Gründen wegen ihrer fehlerhaften Veröffentlichung als offensichtlich unwirksam anzusehen ist, kann die Kammer für das hiesige Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes offenlassen, da es sich insoweit um eine schwierige, im Hauptsacheverfahren zu klärende Rechtsfrage handelt. Nach dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 2 Abs. 1 BbgVerf) ist für die Bekanntmachung einer Satzungsnorm eine Wirksamkeitsvoraussetzung dann nicht erfüllt, wenn die Norm nicht mit dem vom Normgeber beschlossenen Wortlaut bekannt gemacht wird bzw. die bekannt gemachte Norm so nicht beschlossen worden ist. Ein nach dem Rechtsstaatsprinzip ausgestaltetes Bekanntmachungsverfahren setzt nämlich voraus, dass die Rechtsnorm nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt veröffentlicht wird (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2004 - 8 CN 1.02 -; NVwZ 2004, 620, vgl. Beschluss vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 NB 26.90 -, BVerwGE 88, 204, OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2001 - 2 A 611/00 -, Mitt. StGB Bbg. 2002, 126 m. w. N. und Urteil vom 14. Juli 2004 – 2 D 2/02.NE -, S. 23 des E.A.). Die Veröffentlichungen der 2. Änderungssatzung im Amtsblatt für den Landkreis Nr. 1, 15. Jahrgang vom 22. Februar 2008 auf den Seiten 10 f. sowie im Amtsblatt für den Landkreis Nr. 3, 15. Jahrgang vom 29. Januar 2008 auf den Seiten 55 ff. weichen jeweils vom Satzungsoriginal im Hinblick auf ihre dortige Bezeichnung als „1. Änderungssatzung“ ab. In den Veröffentlichungen heißt es jeweils unter Artikel 2: „Die 2. Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 17.03.2007 in Kraft“. Diese Abweichung dient nicht der Korrektur eines rein orthografischen oder grammatikalischen Fehlers, die unbeachtlich wäre (vgl. dazu obige Ausführungen zu unbeachtlichen Fehlern bei einer Abweichung der Satzungsausfertigung vom Beschluss). Ob lediglich eine „sonstige offenbare Unrichtigkeit“ behoben werden sollte, lässt die Kammer offen. Es könnte – ohne dass dies überwiegend wahrscheinlich wäre - etwas dafür sprechen, dass die Unrichtigkeit nicht in diesem Sinne offensichtlich war, da sie nur im Abgleich mit früheren Satzungen, namentlich mit der 1. Änderungssatzung vom 8. November 2007 auffällt, und es vorliegend darum ging, den Satzungstext inhaltlich abzuändern, indem eine nachträglich als inhaltlich fehlerhaft erkannte Satzungsbezeichnung ohne erneute Beschlussfassung durch den Satzungsgeber einfach im Rahmen der Veröffentlichung „korrigiert“ werden sollte. Ein solcher Veröffentlichungsfehler wäre dann auch nicht nach § 3 Abs. 4 Sätze 1 und 3 i.V.m. § 141 Abs. 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg unbeachtlich, da es sich vorliegend nicht (nur) um einen Verstoß gegen landesrechtliche Verfahrensvorschriften handeln würde, sondern – wie dargelegt - um einen Verstoß gegen das bundesrechtliche Rechtsstaatsprinzip, welches erfordert, dass der veröffentlichte Satzungstext mit dem beschlossenen übereinstimmen muss.

Die 3. Änderungssatzung zur Schmutzwassergebührensatzung 2007 vom 12. März 2008, die am 1. April 2008 in Kraft treten sollte, weist bei summarischer Prüfung keine offensichtlichen formellrechtlichen Fehler auf. Sie wurde ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum von der Verbandsvorsteherin ausgefertigt und entsprechend den Vorgaben des § 17 Abs. 1 Satz 1 der Verbandssatzung vom 23. Februar 2005 (VS 2005) in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 14. Februar 2007 im Amtsblatt für den Landkreis Nr. 3, 15. Jahrgang vom 31. März 2008 auf den Seiten 12 f. sowie im Amtsblatt für den Landkreis Nr. 9, 15. Jahrgang vom 25. März 2008 auf den Seiten 11 f. jeweils in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht. Es ist bei summarischer Prüfung auch nicht offensichtlich, dass die ausgefertigte Änderungssatzung mit dem Beschluss der Verbandsversammlung inhaltlich nicht übereinstimmen würde. Auch in Bezug auf diese Änderungssatzung ergibt sich aus dem Protokoll der Verbandsversammlung vom 12. März 2008, dass über eine Veränderung der Gebührensätze diskutiert wurde und ein entsprechender Vorschlag unterbreitet wurde. Es ist – wie bei der 1. Änderungssatzung zur TWGS 2007 vom selben Tag – bei summarischer Prüfung naheliegend anzunehmen, dass die Beschlussvorlage, die zur Abstimmung gelangte, um den im Sitzungsprotokoll bezeichneten Vorschlag der Grundgebührensatzerhöhung und der Herabsetzung der Mengengebühren modifiziert worden war. Auch für die Erhöhung der Gebührensätze, die der Grundgebühr für die Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss bis 2,5 cbm/h nachfolgen, findet sich im Protokoll eine hinreichende Stütze, da es in dem o.g. Vorschlag heißt: „eine Grundgebühr mit einem Wasserzähler der Zählergröße bis einschließlich mit einem Wasserzähler Qn 2,5 15,00 Euro je Monat ff.“. Aus dem „ff.“ lässt sich schließen, dass der Vorschlag eine Gebührenerhöhung aller in der Beschlussvorlage genannten Grundgebührensätze vorsah. Auch dass eine lineare Staffelung der Grundgebührensätze Gegenstand des Vorschlages war, liegt bei summarischer Prüfung nahe, da bereits die Ausgangssatzung und auch die Beschlussvorlage eine solche lineare Staffelung vorsahen. Das Gleiche gilt für die Veränderung der Gebührensätze im Bereich der dezentralen Entsorgung. Insoweit könnte allenfalls bedenklich sein, dass es in der ausgefertigten 3. Änderungssatzung heißt: „Der § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:“, obwohl es – wie gerade dargelegt – wohl dem Willen des Satzungsgebers entsprach, auch § 4 Abse. 4 und 5 zu ändern. Dieser Fehler in einem der Einleitungssätze findet sich aber wortgleich in der Beschlussvorlage wieder, die ebenfalls schon Änderungen im dezentralen Bereich vorsah, so dass bei summarischer Prüfung davon ausgegangen werden kann, dass die Verbandsversammlung die Vorlage insoweit nicht abändern wollte, weil sie den in diesem Einleitungssatz gegebenen inhaltlichen Fehler gar nicht bemerkt hatte. Bei summarischer Prüfung spricht auch alles dafür, dass es der 3. Änderungssatzung vom 12. März 2008 trotz möglicher Unwirksamkeit der 2. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2007 nicht an einem Anknüpfungspunkt fehlte, da sowohl die Ausgangssatzung Schmutzwassergebührensatzung 2007 als auch deren 1. Änderungssatzung vom 8. November 2007 wirksam waren und die 3. Änderungssatzung die gewünschten Änderungen der 2. Änderungssatzung, mit der lediglich § 4 Abs.e 3 und 4 geändert werden sollten, vollständig überschreibt.

Es sind bei summarischer Prüfung auch keine materiellen Satzungsfehler offensichtlich. Die Schmutzwassergebührensatzung 2007 bzw. diese Satzung in der Fassung ihrer 1. Änderungssatzung vom 28. November 2007 enthält den von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestinhalt, da sie Regelungen zu dem Kreis der Abgabenschuldner (§ 2 SWGS 2007), dem die Abgabe begründenden Tatbestand (§ 1 SWGS 2007), dem Maßstab (§ 3 und 4 Abs. 3 SWGS 2007), dem Abgabensatz (§§ 4 SWGS 2007) sowie dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 7 Abs. 2 SWGS 2007 bzw. Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 3 SWGS 2007) enthält. Ob die Maßstabsregelungen im Bereich der Grundgebühren dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit entsprechen, bleibt einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Insoweit mag in tatsächlicher Hinsicht auch hier klärungsbedürftig sein, ob es zu Beginn des Jahres 2008 auch Wasserzähler mit den Zählernenngrößen Qn 15, 25, 40, 60, 150 und 250 gegeben hat, für die die Schmutzwassergebührensatzung 2007 keine ausdrücklichen Regelungen enthält, da sie anders als die Trinkwassergebührensatzung 2007 keine „bis“- Regelungen enthält und ebenso wie diese Wasserzähler mit einer Neungröße über Qn 100 gar nicht erfasst, und für die vermutlich deshalb mit der (aus formellen Gründen möglicherweise unwirksamen) 2. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2007 rückwirkend andere Regelungen geschaffen werden sollten. Geht man – wie hier die Kammer im hiesigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – von der Gültigkeit der Ausgangssatzung aus, stellt sich die schwierige und deshalb ebenfalls erst im Hauptsacheverfahren zu klärende Frage, ob die (möglicherweise formell wirksame) 2. Änderungssatzung dann rückwirkend verändernd in gültige Maßstabsregelungen eingreifen darf und wenn nein, welche Folgen dies für die 2. Änderungssatzung haben würde, namentlich ob diese Änderungssatzung aus materiellrechtlichen Gründen insgesamt oder nur hinsichtlich ihrer Rückwirkungsanordnung unwirksam wäre. Für das hiesige Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist – ihre formellrechtliche Gültigkeit an dieser Stelle unterstellt – jedenfalls auch von der materiellrechtlichen Gültigkeit auch der 2. Änderungssatzung auszugehen.

Die Gebührensätze der SWGS 2007 und ihrer 3. Änderungssatzung vom 12. März 2008 sind nach der vorgelegten Gebührenvorauskalkulation für den Kalkulationszeitraum „Kalenderjahr 2008“, der sich mit dem in § 6 definierten Erhebungszeitraum deckt, gerechtfertigt. Eine weitergehende Überprüfung der Gebührenkalkulation bleibt angesichts des dargelegten Prüfungsmaßstabes im hiesigen Eilverfahren dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Insbesondere die aufgeworfenen schwierigen Fragen einer Kostenüberscheitung wegen einer „Überdimensionierung der Kläranlage“ oder dem Vertrag mit der … Management GmbH müssen dort geklärt werden.

Die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides ist, soweit es die Abwassergebühren betrifft, auch im Übrigen nicht ernstlich zweifelhaft. Insoweit kann insbesondere hinsichtlich der Grundgebühren für einen Wasserzähler der Größe Qn 6,0 sinngemäß auf das oben zu den Wassergebühren Ausgeführte verwiesen werden.

Schließlich lassen sich Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung des Gebührenbescheides für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnte, seinem Vorbringen nicht entnehmen. Eine unbillige Härte liegt (nur) dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen über die eigentliche Zahlung hinausgehende Nachteile entstehen, die nicht oder nur schwer (wieder) gut zu machen sind. Dass dem Antragsteller derartige Nachteile im Falle der Vollziehung des Gebührenbescheides drohen könnten, wird nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abse. 1 und 3, 53 Abs. 3 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei die Kammer in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (abgedruckt etwa in Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 14. Aufl. 2005, Anh. § 164 Rn. 14) ein Viertel der streitgegenständlichen Gebühren zugrunde gelegt hat.