Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2011
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 16.09.2011 – 7 K 113/09
7. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger trägen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Verweisung, welche der Beklagte trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten um Entschädigung für Fischfangeinbußen durch Kormoranfraß.
Der Kläger zu 1. bewirtschaftet den L.- See und den südlichen Teil des W.- Sees, der Kläger zu 2. den nördlichen Teil des W.- Sees und Teile des S.- Kanals. All diese Gewässer stehen im Eigentum des Landes, welches kraft des Eigentums auch das Fischereirecht innehat. Vermittels zweier jeweils im Januar 2003 abgeschlossener Fischereipachtverträge übertrug das Land das Fischereiausübungsrecht für den L.- See und den südlichen Teil des W.- Sees auf Herrn R. K. und für den nördlichen Teil des W.- Sees und Teile des S.- Kanals auf Herrn M. M.. Jeder dieser Pächter brachte seinen Fischereipachtvertrag als Einlage in das Vermögen der jeweiligen Gesellschaft ein.
Die Pachtverträge enthalten jeweils folgende gleichlautende Regelungen:
„§ 11 Gewährleistung
...
(4) Sollten Rechte Dritter, einschließlich die von eventuellen Restitutionsberechtigten, sowie öffentlich-rechtliche Vorschriften den Pächter an der Ausübung der Fischerei auf dem verpachteten Gewässer hindern oder erheblich einschränken, so ist der Pächter berechtigt:
1. von dem Verpächter Beseitigung zu verlangen, soweit es diesem möglich ist und zugemutet werden kann;
2. bei wesentlicher Beeinträchtigung eine Minderung des Pachtpreises zu fordern;
3. bei gänzlicher oder überwiegender Beeinträchtigung das Pachtverhältnis fristlos zu kündigen, wenn der Verpächter das Hindernis nicht unverzüglich beseitigen kann oder dem Pächter trotz Beseitigungsbemühungen des Verpächters die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht länger zugemutet werden kann.
(5) Eine Inanspruchnahme des Verpächters auf Schadensersatz ist in den in Absatz 4 genannten Fällen jedoch ausgeschlossen. Eine Erstattung für Fischbesatz sowie für Aufwendungen zur Nutzung und Pflege von Pflanzen und Fischmeertieren erfolgt nicht.“
Beide Pachtverträge enthalten im ihren § 17 Abs. 6 den Hinweis des Verpächters darauf, dass naturschutzrechtliche Schutzgebietsausweisungen die Bewirtschaftung der verpachteten Gewässer einschränken können. Beide Pachtverträge wurden als Anschlussverträge zu Fischereipachtverträgen aus dem Jahre 1992 geschlossen.
Der Kläger zu 2. beantragte unter dem 28. Januar 2004, ihr im Wege einer Befreiung von den Verboten der Verordnung über das Naturschutzgebiet „... Seenkette“ zu erlauben, die Kormorankolonie am ... See durch Abschuss zu reduzieren. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch bestandskräftigen Bescheid vom 5. April 2004 unter Hinweis darauf ab, dass das Naturschutzgebiet in Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie als FFH-Gebiet an die europäische Kommission gemeldet worden sei und die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes fehlten.
Unter dem 28. Juli 2004 stellten die Kläger beim Beklagten einen Antrag gem. § 71 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes auf Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen im Jahre 2004. Unter Berufung auf eine gutachterliche Stellungnahme des Instituts für Binnenfischerei e.V. vom 14. Juli 2004 und auf ein Gutachten des Sachverständigen Dr. R. vom 18. Juli 2003 bezifferten sie ihre finanzielle Einbuße auf 118.501,00 Euro.
Mit je einem an die Kläger gerichteten Bescheid vom 29. März 2005 lehnte der Beklagte den Entschädigungsantrag ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach § 71 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes nicht erfüllt seien. Die landesrechtliche Kormoranverordnung vom 26. Juli 1999 stelle keine Verbote auf, sondern ermögliche Befreiungen von anderweit begründeten Verboten. Naturschutzgebiete würden vom Anwendungsbereich der Kormoranverordnung ohnehin nicht erfasst. Der Schutz des Kormorans ergebe sich aus § 42 des Bundesnaturschutzgesetzes a.F. (nunmehr § 44 Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 – BNatSchG -), weil er als europäische Vogelart zu den besonders geschützten Tierarten gehöre. Das durch die Verordnung über das Naturschutzgebiet „... Seenkette“ eingeführte Schutzniveau gehe nicht über das hinaus, was ohnehin aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes i.V.m. der Richtlinie über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG) gelte. Zudem hinaus sei die Kausalität zwischen den Tötungsverboten und dem Schaden nicht nachvollziehbar dargelegt. Dies gelte auch für die Frage der Unvermeidbarkeit des Schadens, weil die Kläger auf andere Bewirtschaftungsmethoden bzw. Fischarten ausweichen könnten.
Entsprechend der vom Beklagten erteilten Rechtsmittelbelehrung haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) am 16. Februar 2009 Klage erhoben, mit welcher sie ihr Verpflichtungsbegehren weiter verfolgen.
Zur Begründung vertiefen sie ihren Vortrag aus dem Vorverfahren.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 29. März 2005 zu verpflichten, über ihren Entschädigungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ergänzend zu den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden zweifelt der Beklagte die Höhe der behaupteten Fangeinbußen an.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte einschließlich der Beiakten I – III Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Ablehnung der begehrten Bewilligung von Entschädigung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Den Klägern steht kein Anspruch auf Entschädigung aus § 71 Brandenburgisches Naturschutzgesetz (BbgNatSchG) zu.
§ 71 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG setzt voraus, dass durch das Brandenburgische Naturschutzgesetz oder Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes in ein Nutzungsrecht einschränkend eingegriffen wird.
Es fehlt bereits an einem Eingriff durch das Brandenburgische Naturschutzgesetz oder aufgrund dieses Gesetzes, weil sich der Schutzstatus des Kormorans als eine europäische Vogelart - die als besonders geschützte Tierart i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (bzw. § 42 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG a.F.) vom Tötungsverbot erfasst wird - aus Bundesrecht ergibt, mit welchem europarechtliche Vorgaben umgesetzt werden (vgl. Bay. VGH Beschluss vom 14. Januar 2004 – 9 ZB 03.2305 – NuR 2004, 597 ff.). Ob den Klägern über § 68 BNatSchG auf anderer Grundlage gegen den Beklagten ein Anspruch auf angemessenen Ausgleich zusteht, kann auf sich beruhen.
Jedenfalls wohnte die Beschränkung durch naturschutzrechtliche Vorschriften dem Nutzungsrecht bereits anfänglich inne, so dass es schon an dem für die Anwendung des § 71 BbgNatSchG erforderlichen Eingriff in diese Rechtsposition fehlt. § 71 BbgNatSchG stellt die positivrechtliche Grundlage für Entschädigungen in Fällen ausgleichspflichtiger Inhaltsbestimmung des Eigentums dar (Koch in: Koch/Tolkmitt BbgNatSchG-Kommentar, Stand März 2009, § 71 Rn. 1). Zum grundgesetzlich geschützten Eigentum können freilich auch schuldrechtliche begründete Nutzungsrechte (vgl. zum Mietvertrag BVerfGE 89, 1 ff.) einschließlich der Fischereiausübung (BVerfGE 70, 191/199) gehören. Welchen Inhalt das Nutzungsrecht hat, bestimmt sich bei vertraglich geschaffenen Positionen allerdings danach, wie viel Rechtsmacht der Überlassende verschaffen kann (nemo plus iuris ad alium transferre potest, quam ipse habet). Das gilt auch für die durch Fischereipachtverträge übertragenen Fischereiausübungsrechte. Die vom Eigentümer als Inhaber des Fischereirechts - z.B. vermittels eines Fischereipachtvertrages (§ 10 Abs. 2 BbgFischG) - verliehene Berechtigung zur Ausübung des Fischereirechts (vgl. § 10 Abs. 1 BbgFischG) reicht nicht weiter als das Fischereirecht selbst. Was die Fischereipächter (Herren K. und M.) beim Abschluss der Verträge im Januar 2003 an Nutzungsrechten erlangten, richtet sich also danach, was ihnen das Land Brandenburg damals zu verschaffen vermochte. Der Inhalt des landeseigenen Fischereirechts war indes bereits zu diesem Zeitpunkt durch die artenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 42 BNatSchG a.F. bzw. nunmehr § 44 BNatSchG) und die Vorgaben der Naturschutz- bzw. Landschaftsschutzverordnungen beschränkt. Hierauf hat das Land Brandenburg als Verpächter in § 17 Abs. 6 des jeweiligen Vertrages ausdrücklich hingewiesen. Die aus den naturschutzrechtlichen Vorschriften folgenden Belastungen waren nicht lediglich theoretischer Natur, sondern hatten sich auch vor Vertragsschluss augenfällig realisiert. Die Auswirkungen der Kormoranbestände auf die Fischereiwirtschaft in Brandenburg waren bereits 1998 Gegenstand der öffentlichen Anhörung des Landtagsausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (vgl. Ausschussprotokoll 2/1125) und damit allgemein bekannt. Auch auf die in Rede stehenden Pachtgewässer hatte sich das Fressverhalten des Kormorans lange vor dem Vertragsschluss niedergeschlagen. Ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Binnenfischerei e.V. vom 14. Juli 2004 hatte die Kormorankolonie am benachbarten ...see schon etwa 1996 ihre Sättigungsphase erreicht und zählte im Jahre 2002 knapp 600 Brutpaare (Seite 97). Der Sachverständige Dr. R. beklagt in seiner Stellungnahme vom Juli 2003 im Bereich „S.- Seen“ bezogen auf das Jahr 2002, also im Jahr vor dem Vertragsschluss, einen kormoranbedingten Rückgang der Fangmenge allein bei Aalen auf 660 kg gegenüber 4500 kg im Jahre 1990 (Seite 4 und 5). Diese realen Auswirkungen waren den Vertragsparteien bekannt. Sie haben sich auch darauf eingerichtet. Eigens mit Blick auf jene das Fischereirecht schmälernde Belastung trafen sie in § 11 Abs. 4 des jeweiligen Vertrages Vorkehrungen im Rahmen der Gewährleistung. Die Nachteile aufgrund von Einschränkungen kraft öffentlich-rechtlicher Vorschriften sollen danach über Pachtminderung - die freilich außerhalb des inmitten stehenden, durch den beim Beklagten gestellten Antrag begrenzten Streitgegenstandes liegt und gesondert auf dem Zivilrechtswege verfolgbar wäre - oder durch Kündigungsrecht des Pächters dem Verpächter überbürdet werden können. Diese Regelung ist auch folgerichtig, weil der Verpächter ein mit dem Risiko von Mindererträgen schon behaftetes Fischereirecht zur Ausübung überträgt.
Fehlt es nach alledem schon an Beschränkungen des bereits beschränkt überlassenen Nutzungsrechts kommt es nicht mehr darauf an, dass ein Entschädigungsanspruch aus § 71 BbgNatSchG andernfalls wohl durch § 11 Abs. 5 Satz 1 des jeweiligen Fischereipachtvertrages ausgeschlossen wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 5 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.